Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 76 vom 02.11.2021  - Seite 4740 bis 4741 - Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften

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4740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften1 Vom 26. Oktober 2021 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ­ des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schorn steinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden sind, sowie 1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 ange fügt: ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Hand werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geän dert worden ist: 2. In Anlage 2 wird das ,,Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der 1 Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Bezug auf die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen. ,,6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Ab satz 8,". a) In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern ,,Anschrift des Schornsteinfegerbetrie bes" die Wörter ,,Name und" eingefügt. b) In der rechten unteren Spalte werden die An gaben ,,Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten", ,,Datum" und ,,Unter schrift des Eigentümers/Verwalters" nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen. 3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1 werden in der Spalte ,,Bezeich nung" nach dem Wort ,,Gebäude" die Wörter ,,oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG" eingefügt. 4741 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021 b) Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis 3.12 ersetzt: ,,3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin 1,5 betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) 3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden 1,5 mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) 3.5 Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 10,0 Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) 3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0 3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0 3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) 3,0 3.8 Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) 1,0 3.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm wasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0 3.10 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen 7,0 in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) 3.11 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute 0,8 3.11.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0 3.11.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0 3.12 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8". Artikel 2 Artikel 3 Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung Bekanntmachungserlaubnis Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehr gang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme wählen." 2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsord nung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bun desgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Oktober 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier