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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften1
Vom 26. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund
Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schorn
steinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 und 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2495) geändert worden sind, sowie
1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 ange
fügt:
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Hand
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geän
dert worden ist:
2. In Anlage 2 wird das ,,Formblatt zum Nachweis der
Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" wie
folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der
Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni
2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der
1
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 14 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Bezug auf die Auferlegung
von Ausgleichsmaßnahmen.
,,6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Ab
satz 8,".
a) In der linken unteren Spalte werden vor den
Wörtern ,,Anschrift des Schornsteinfegerbetrie
bes" die Wörter ,,Name und" eingefügt.
b) In der rechten unteren Spalte werden die An
gaben ,,Bestätigung der Ausführung dieser
Schornsteinfegerarbeiten", ,,Datum" und ,,Unter
schrift des Eigentümers/Verwalters" nebst dem
zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 werden in der Spalte ,,Bezeich
nung" nach dem Wort ,,Gebäude" die Wörter
,,oder in Sondereigentum stehender Anlage nach
§ 20 Absatz 2 SchfHwG" eingefügt.
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b) Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis 3.12 ersetzt:
,,3.3
Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin 1,5
betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
3.4
Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden 1,5
mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2
GEG)
3.5
Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 10,0
Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
3.6
Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
3.6.1
bei Feststellung keiner Verschlechterung
5,0
3.6.2
bei Feststellung einer Verschlechterung
30,0
3.7
Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8
Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten
Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
1,0
3.9
Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm
wasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4
GEG)
2,0
3.10
Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen 7,0
in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
3.11
Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder
Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung
über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute
0,8
3.11.1
bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal
35,0
3.11.2
bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal
45,0
3.12
Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute
0,8".
Artikel 2
Artikel 3
Änderung der
EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Bekanntmachungserlaubnis
Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März
2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehr
gang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als
Ausgleichsmaßnahme wählen."
2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 1
Nummer 1 oder 2" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsord
nung in der vom Tag nach der Verkündung dieser
Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bun
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier