Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 76 vom 02.11.2021  - Seite 4742 bis 4743 - Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

7141-8-1
4742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021 Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung* Vom 26. Oktober 2021 Auf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3 und 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Num mer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Arti kel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 6 bis 8" durch die Angabe ,,Nummer 6, 7 und 9" ersetzt. 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Konformitätserklärung muss in deut scher Sprache verfasst sein." 5. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter ,,müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden In formationen entsprechend gekennzeichnet sein" durch die Wörter ,,sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden In formationen und auf der Verpackung anzubringen" ersetzt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,". aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverord nung" durch die Angabe ,,§ 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung" ersetzt. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: cc) Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert: ,,7. Messgrößen im Bereich der leitungsge bundenen Energieversorgung mit Elek trizität und Gas und anderen Energieträ gern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinatio nen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung ent sprechendem Messgerät ermittelt wor den sind und sofern die Art der Berech nung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,". aaa) Im ersten Satzteil wird nach dem Wort ,,Temperatur" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und nach dem Wort ,,Dichte" die Wörter ,,und des Gehalts" gestrichen. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,medizinischen und" gestrichen. b) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter ,,von tragbaren Elektrothermometern" durch die Wör ter ,,für tragbare Elektrothermometer" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an gefügt: ,,8. Quittungsdrucker für Taxameter und Weg streckenzähler." 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. bei der Verwendung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung von Kraft fahrzeugen für die amtliche Überwa chung des öffentlichen Verkehrs,". bb) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 9. * Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). cc) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8; in ihr wird das Wort ,,Messgrößen" durch die Wörter ,,in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind." 7. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden." 8. Dem § 54 Absatz 2 werden die Wörter ,,und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Ge schäftsräumen der Instandsetzer überprüfen." an gefügt. 9. § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte von Messgrößen anzuwenden, die vor dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021 3. November 2021 aufgrund einer entsprechend geübten Praxis ermittelt wurden." c) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefügt: ,,6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk 8". 10. In Anlage 2 Nummer 7.4 werden die Wörter ,,der Messgröße" durch die Wörter ,,des Messwertes" ersetzt. d) Die Nummern 6.5 und 6.6 werden die Nummern 6.6 und 6.7. 11. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: e) Nummer 12.2 wird gestrichen. a) In den Nummern 5.5.2, 7.1 und 7.2 wird in der Spalte ,,Eichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben" die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,6" ersetzt. b) In Nummer 6.4 erhält die Spalte ,,Messgeräte art" den Wortlaut ,,Elektrizitätszähler für Gleich strom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5". 4743 f) Die Nummern 12.3 und 12.4 werden die Num mern 12.2 und 12.3. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Oktober 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer