Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 77 vom 10.11.2021  - Seite 4786 bis 4787 - Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

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4786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021 Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung1 Vom 1. November 2021 Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Energiewirt schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. No vember 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 13a Installateurverzeichnis". 2. § 13 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Arbeiten an der Anlage dürfen, außer durch den Netzbetreiber, nur durch Installationsunternehmen durchgeführt werden, die in einem Installateurver zeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, der im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig ist. § 13a Absatz 8 bleibt unberührt." 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Installateurverzeichnis (1) Der Netzbetreiber darf eine Eintragung in sein Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation des Installa tionsunternehmens für die Durchführung der jewei ligen Arbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 abhängig machen. Der Netzbetreiber, in dessen Installateur verzeichnis die Eintragung erfolgen soll, ist berech tigt, vor der Eintragung das Vorliegen der ausrei chenden fachlichen Qualifikation zu prüfen. Begrün den besondere Umstände Zweifel am Bestehen einer ausreichenden fachlichen Qualifikation ist der Netzbetreiber jederzeit berechtigt, das Vorliegen einer ausreichenden fachlichen Qualifikation erneut zu prüfen. (2) Nachdem der Netzbetreiber ein Installations unternehmen in sein Installateurverzeichnis einge tragen hat, hat der Netzbetreiber dem betreffenden Installationsunternehmen zur Dokumentation der Eintragung einen Installateurausweis auszustellen. Führt ein Installationsunternehmen Arbeiten in ei nem Netzgebiet durch, bei dessen Netzbetreiber es nicht in das Installationsverzeichnis eingetragen ist, so genügt es, dass das Installationsunterneh mens dem betroffenen Netzbetreiber einen durch einen anderen Netzbetreiber ausgestellten Installa 1 Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). teurausweis als Nachweis der ausreichenden fach lichen Qualifikation rechtzeitig vorlegt. Eine weitere Überprüfung des Vorliegens der ausreichenden fachlichen Qualifikation darf der betroffene Netzbe treiber nur vornehmen, falls aufgrund besonderer Umstände begründete Zweifel am Bestehen der ausreichenden fachlichen Qualifikation vorliegen. (3) Der Netzbetreiber kann im Rahmen der Ein tragung in das Installateurverzeichnis einen Nach weis darüber verlangen, dass die ausreichende fachliche Qualifikation bei dem Inhaber des Installa tionsunternehmens oder einer fest angestellten, ver antwortlichen und weisungsberechtigten Fachkraft vorliegt. Im Rahmen der Prüfung der fachlichen Qualifikation kann der Netzbetreiber nur die Glaub haftmachung der Fertigkeiten, praktischen und theoretischen Fachkenntnisse sowie Erfahrungen verlangen, die für eine fachgerechte, den aner kannten Regeln der Technik und den Sicherheits erfordernissen entsprechende Ausführung der je weiligen Arbeiten notwendig sind. (4) Darüber hinaus kann der Netzbetreiber jeder zeit von dem Installationsunternehmen verlangen, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Netzbetreiber kann im Einzelfall bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der technischen Ausstattung zur einwandfreien Ausfüh rung oder Prüfung aller Installationsarbeiten nach den Regeln fachhandwerklichen Könnens jederzeit von Installationsunternehmen verlangen, glaubhaft zu machen, über eine ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt oder einen Werkstattwagen, ausrei chende Werk- und Hilfswerkzeuge sowie Messund Prüfgeräte zu verfügen, mit denen alle Installa tionsarbeiten einwandfrei und nach den Regeln fachhandwerklichen Könnens ausgeführt und ge prüft werden können. Der Netzbetreiber kann im Einzelfall jederzeit von Installationsunternehmen verlangen eine gültige Bescheinigung über die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung vorzulegen, soweit die Gewerbeanzeige gewerbe rechtlich erforderlich ist. (5) Ein in ein Installateurverzeichnis eingetrage nes Installationsunternehmen ist von dem Netz betreiber, der dieses Installateurverzeichnis führt, zu verpflichten, sich insbesondere über alle Fragen der Ausführung von Installationsarbeiten über Neue rungen auf dem Gebiet der Installationstechnik sowie über weitere Neuerungen, die für eine fach gerechte Ausführung der jeweiligen Arbeiten erfor derlich sind laufend zu informieren, zum Beispiel durch eine Teilnahme an Fortbildungskursen des Gasfaches zur Einführung neuer Bestimmungen oder zur Unterrichtung über geltende Bestimmun gen. Erhält der Netzbetreiber Kenntnis von erheb Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021 lichen oder anhaltenden Verstößen gegen die Ver pflichtungen nach Satz 1 ist der Netzbetreiber berechtigt, die Eintragung des betreffenden Installa tionsunternehmens in seinem Installateurverzeichnis zu löschen. (6) Bei einem Installationsunternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz wird im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Installateurverzeichnis widerleglich vermutet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen, wenn der Inhaber des Installationsunternehmens oder eine fest ange stellte, verantwortliche und weisungsberechtigte Fachkraft in ihrem Herkunftsstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat, die sich nicht wesentlich von den als ausreichend angesehenen fachlichen Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unter scheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwen den. (7) Eine Betriebshaftpflichtversicherung, die in ei nem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ab geschlossen wurde, ist als ausreichend im Sinne von Absatz 4 Satz 1 anzuerkennen, wenn sie Ver sicherungsschutz für den Fall eines schädigenden 4787 Ereignisses bei Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bietet. (8) Einem Installationsunternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europä ischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz, das in der Bundesrepublik Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Installationsar beiten nach § 13 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland ohne Eintragung in ein Installateur verzeichnis eines Netzbetreibers gestattet, wenn es in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung vergleich barer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, von einem solchen Installationsunternehmen, das erstmals Installa tionsarbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland erbringt und nicht in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist, vor der Leistungserbringung einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die ausrei chende fachliche Qualifikation nach den Absätzen 1 und 3 sowie eine ausreichende Betriebshaftpflicht versicherung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Hand werk-Verordnung sind entsprechend anzuwenden." 4. In § 16 Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 1 und 2," die Angabe ,,§ 13a," eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. November 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier