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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ladesäulenverordnung*
Vom 2. November 2021
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4
des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Ar
tikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Ladesäulenverordnung
Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I
S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Bezeichnung wird das Wort ,,Elektromobile"
durch die Wörter ,,elektrisch betriebene Fahrzeuge"
ersetzt.
2. In § 1 wird das Wort ,,Elektromobile" durch die Wör
ter ,,elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N
und M im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die Genehmigung und die Marktüber
wachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug
anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Auf
hebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom
14.6.2018, S. 1)" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern
,,Im Sinne dieser Verordnung" das Wort ,,ist" ein
gefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein
batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein
von außen aufladbares Hybridelektrofahr
zeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitäts
gesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert
worden ist;".
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
c) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2 und wie
folgt gefasst:
,,2. ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleich
zeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
aufgeladen oder entladen werden kann und
die geeignet und bestimmt ist zum
a) Aufladen von elektrisch betriebenen Fahr
zeugen oder
b) Auf- und Entladen von elektrisch betriebe
nen Fahrzeugen;".
e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3 und das
Wort ,,ist" wird gestrichen und das Wort ,,Elektro
mobil" wird durch die Wörter ,,elektrisch betrie
benes Fahrzeug" ersetzt.
f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4 und das
Wort ,,ist" wird gestrichen und das Wort ,,Elektro
mobil" wird durch die Wörter ,,elektrisch betrie
benes Fahrzeug" ersetzt.
g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5 und wie
folgt gefasst:
,,5. ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn
der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von
einem unbestimmten oder nur nach allgemei
nen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis
tatsächlich befahren werden kann, es sei
denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder
in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Lade
punkt durch eine deutlich sichtbare Kenn
zeichnung oder Beschilderung die Nutzung
auf einen individuell bestimmten Personen
kreis beschränkt; der Personenkreis wird
nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nut
zung des Ladepunktes von einer Anmeldung
oder Registrierung abhängig gemacht wird;".
h) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die
Nummern 6 bis 8 und es wird jeweils das Wort
,,ist" gestrichen.
i) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und
wie folgt gefasst:
,,9. punktuelles Aufladen das Laden eines elek
trisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als
Leistung im Rahmen eines Dauerschuldver
hältnisses mit dem Nutzer erbracht wird."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Technische Sicherheit und Interoperabilität".
b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,mindestens mit
Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeug
kupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm"
durch die Wörter ,,mindestens mit einer Steck
dose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm"
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Kupplungen des
Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Aus
gabe Dezember 2014" durch die Wörter ,,einer
Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN
EN 62196-2, Ausgabe November 2017" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Normal- und
Schnellladepunkten" durch das Wort ,,Ladepunk
ten" und die Wörter ,,Kupplungen des Typs
Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Aus
gabe Juli 2012" durch die Wörter ,,einer Kupp
lung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN
EN 62196-3, Ausgabe Mai 2015" ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss
sichergestellt werden, dass eine standardisierte
Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Auto
risierungs- und Abrechnungsdaten sowie dyna
mische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum
Belegungsstatus übermittelt werden können."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 werden die Wörter ,,gemäß § 49 Absatz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I
S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter
,,nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist" ersetzt.
g) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab
satz 6 eingefügt:
,,(6) Ab der Feststellung der technischen Mög
lichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik nach § 30 des Mess
stellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, muss bei dem Auf
bau von Ladepunkten sichergestellt werden, dass
energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steue
rungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway
entsprechend den Anforderungen des Energie
wirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebs
gesetzes abgewickelt werden können."
h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab
sätze 7 und 8.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ,,Elektromobilen" durch
die Wörter ,,elektrisch betriebenen Fahrzeugen"
ersetzt.
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b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
,,an dem jeweiligen Ladepunkt" gestrichen.
bb) In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a
werden den Wörtern ,,keine Authentifizie
rung" die Wörter ,,an dem jeweiligen Lade
punkt" vorangestellt.
cc) In Nummer 2 werden den Wörtern ,,die für
den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforder
liche Authentifizierung" die Wörter ,,an dem
jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Normal- und
Schnellladepunkten" durch das Wort ,,Lade
punkten" und die Wörter ,,den Aufbau" durch
die Wörter ,,die Inbetriebnahme" ersetzt und
werden die Wörter ,,schriftlich oder" gestri
chen.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge
fügt:
,,Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu
Art und Weise sowie zum Umfang der An
zeige machen. Stellt die Regulierungsbe
hörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu
benutzen und die ausgefüllten Formularvorla
gen elektronisch zu übermitteln."
cc) In dem neuen Satz 4 Nummer 1 werden die
Wörter ,,mindestens vier Wochen vor dem
geplanten Beginn des Aufbaus" durch die
Wörter ,,spätestens zwei Wochen nach Inbe
triebnahme" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,gemäß § 3 Absatz 2 bis 4" durch
die Wörter ,,nach § 3 Absatz 2 bis 5" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,beim Auf
bau" durch die Wörter ,,bei der Inbetriebnah
me" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,gemäß § 3 Ab
satz 4" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 5" er
setzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,gemäß § 3 Ab
satz 2 bis 4 an Schnellladepunkten" durch die
Wörter ,,nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anfor
derungen nach § 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
,,(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen,
dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn
eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1
bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht ein
gehalten wird.
(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb
eines Ladepunkts untersagen, wenn eine tech
nische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder
eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird
oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweis
pflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang min
destens mittels eines gängigen Debit- und
Kreditkartensystems durch Vorhalten einer
Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkom
munikation anbietet."
,,§ 8
Übergangsregelungen
(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Be
trieb genommen worden sind, sind von den Anfor
derungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausge
nommen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezah
lung zusätzlich mittels eines gängigen webba
sierten Systems ermöglicht werden, wenn die
Menüführung auf Deutsch und Englisch verfüg
bar ist und mindestens eine Variante des Zu
gangs zu einem webbasierten Bezahlsystem
kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürger
lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."
(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017
in Betrieb genommen worden sind, sind von den
Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausge
nommen.
(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Be
trieb genommen worden sind, sind von den Anfor
derungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lade
punkte müssen hinsichtlich der dort genannten An
forderungen nicht nachgerüstet werden."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,§ 3 Ab
satz 4" die Wörter ,,und § 4 Satz 2 Nummer 2"
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Artikel 2
,,(4) Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2023 in
Betrieb genommen worden sind, sind von den
Anforderungen nach § 4 Satz 2 Nummer 2 aus
genommen."
Weitere Änderung
der Ladesäulenverordnung
Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016
(BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An
gabe ,,3" wird durch die Angabe ,,4" ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen
unmittelbarer Nähe
a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang
erforderliche Authentifizierung ermöglicht
und
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat
zes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. November 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier