Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 77 vom 10.11.2021  - Seite 4788 bis 4790 - Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung

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4788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung* Vom 2. November 2021 Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Ar tikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung wird das Wort ,,Elektromobile" durch die Wörter ,,elektrisch betriebene Fahrzeuge" ersetzt. 2. In § 1 wird das Wort ,,Elektromobile" durch die Wör ter ,,elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüber wachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Auf hebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,Im Sinne dieser Verordnung" das Wort ,,ist" ein gefügt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahr zeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitäts gesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;". * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). c) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst: ,,2. ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleich zeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum a) Aufladen von elektrisch betriebenen Fahr zeugen oder b) Auf- und Entladen von elektrisch betriebe nen Fahrzeugen;". e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3 und das Wort ,,ist" wird gestrichen und das Wort ,,Elektro mobil" wird durch die Wörter ,,elektrisch betrie benes Fahrzeug" ersetzt. f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4 und das Wort ,,ist" wird gestrichen und das Wort ,,Elektro mobil" wird durch die Wörter ,,elektrisch betrie benes Fahrzeug" ersetzt. g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst: ,,5. ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemei nen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Lade punkt durch eine deutlich sichtbare Kenn zeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personen kreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nut zung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;". h) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 6 bis 8 und es wird jeweils das Wort ,,ist" gestrichen. i) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst: ,,9. punktuelles Aufladen das Laden eines elek trisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldver hältnisses mit dem Nutzer erbracht wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeug kupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm" durch die Wörter ,,mindestens mit einer Steck dose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Aus gabe Dezember 2014" durch die Wörter ,,einer Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe November 2017" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Normal- und Schnellladepunkten" durch das Wort ,,Ladepunk ten" und die Wörter ,,Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Aus gabe Juli 2012" durch die Wörter ,,einer Kupp lung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Mai 2015" ersetzt. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Auto risierungs- und Abrechnungsdaten sowie dyna mische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter ,,gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter ,,nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist" ersetzt. g) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab satz 6 eingefügt: ,,(6) Ab der Feststellung der technischen Mög lichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 des Mess stellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, muss bei dem Auf bau von Ladepunkten sichergestellt werden, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steue rungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energie wirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebs gesetzes abgewickelt werden können." h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab sätze 7 und 8. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Elektromobilen" durch die Wörter ,,elektrisch betriebenen Fahrzeugen" ersetzt. 4789 b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,an dem jeweiligen Ladepunkt" gestrichen. bb) In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden den Wörtern ,,keine Authentifizie rung" die Wörter ,,an dem jeweiligen Lade punkt" vorangestellt. cc) In Nummer 2 werden den Wörtern ,,die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforder liche Authentifizierung" die Wörter ,,an dem jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Normal- und Schnellladepunkten" durch das Wort ,,Lade punkten" und die Wörter ,,den Aufbau" durch die Wörter ,,die Inbetriebnahme" ersetzt und werden die Wörter ,,schriftlich oder" gestri chen. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge fügt: ,,Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der An zeige machen. Stellt die Regulierungsbe hörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorla gen elektronisch zu übermitteln." cc) In dem neuen Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus" durch die Wörter ,,spätestens zwei Wochen nach Inbe triebnahme" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,gemäß § 3 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 2 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,beim Auf bau" durch die Wörter ,,bei der Inbetriebnah me" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,gemäß § 3 Ab satz 4" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 5" er setzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,gemäß § 3 Ab satz 2 bis 4 an Schnellladepunkten" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anfor derungen nach § 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht ein gehalten wird. (3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine tech nische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweis pflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird." 4790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021 8. § 8 wird wie folgt gefasst: b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang min destens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkom munikation anbietet." ,,§ 8 Übergangsregelungen (1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Be trieb genommen worden sind, sind von den Anfor derungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausge nommen. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezah lung zusätzlich mittels eines gängigen webba sierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfüg bar ist und mindestens eine Variante des Zu gangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürger lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt." (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausge nommen. (3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Be trieb genommen worden sind, sind von den Anfor derungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lade punkte müssen hinsichtlich der dort genannten An forderungen nicht nachgerüstet werden." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,§ 3 Ab satz 4" die Wörter ,,und § 4 Satz 2 Nummer 2" eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Artikel 2 ,,(4) Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 Satz 2 Nummer 2 aus genommen." Weitere Änderung der Ladesäulenverordnung Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An gabe ,,3" wird durch die Angabe ,,4" ersetzt. 1. § 4 wird wie folgt geändert: Artikel 3 a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat zes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. November 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier