Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 79 vom 23.11.2021  - Seite 4906 bis 4918 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

2126-13450-2860-2860-3860-4-1860-5860-5860-6860-5-74860-11860-12830-28253-1805-3805-3-1885-42212-22212-4860-11-4860-11-5215-202126-13-28860-5-728251-102126-92126-9-222030-2553-4871-1-5
4906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom 22. November 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: dürfen eine dort genannte Testung nicht doku mentieren. Artikel 1 (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: Änderung des Infektionsschutzgesetzes 1. Datum der Testung, 2. Name der getesteten Person und deren Ge burtsdatum, Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. a) In der Angabe zu § 22 wird das Wort ,,Impf dokumentation" durch die Wörter ,,Impf-, Gene senen- und Testdokumentation" ersetzt. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1" gestrichen. 3. § 28a wird wie folgt geändert: b) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter ,,bei besonderem Infektionsgeschehen" gestrichen. 1. 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung." § 5 Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. b) In Satz 5 wird die Angabe ,,31. März 2022" durch die Angabe ,,30. September 2022" er setzt. 1a. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Impfdoku mentation" durch die Wörter ,,Impf-, Genese nen- und Testdokumentation" ersetzt. b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab sätze 4a bis 4d eingefügt: ,,(4a) Die zur Durchführung oder Überwa chung einer Testung in Bezug auf einen positi ven Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung un verzüglich zu dokumentieren (Genesenendoku mentation). Andere als in Satz 1 genannte Per sonen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Testung, 2. Name der getesteten Person und deren Ge burtsdatum sowie Name und Anschrift der für die Testung verantwortlichen Person, 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. (4c) Die zur Durchführung oder Überwa chung einer Testung in Bezug auf einen negati ven Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung un verzüglich zu dokumentieren (Testdokumentati on). Andere als in Satz 1 genannte Personen a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt: ,,(7) Unabhängig von einer durch den Deut schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationa ler Tragweite können folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Corona virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: 1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öf fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, 2. die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, 3. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (MundNasen-Schutz), 4. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Ge nesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Ein richtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, 5. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwen dung von Hygienekonzepten, auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtun gen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, 6. die Beschränkung der Anzahl von Personen in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 ben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstal tungen, Reisen und Ausübungen, 7. die Erteilung von Auflagen für die Fortfüh rung des Betriebs von Gemeinschaftsein richtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwach senenbildung oder ähnlichen Einrichtungen und 8. die Anordnung der Verarbeitung der Kon taktdaten von Kunden, Gästen oder Veran staltungsteilnehmern in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 ge nannten Betrieben, Gewerben, Einrichtun gen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können; dabei kann auch angeordnet werden, dass die Nachver folgung und Unterbrechung von Infektions ketten vorrangig durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung für die CoronaWarn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt. Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs verdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Ab satz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrich tungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. Die Ab sätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Be lange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. (8) Nach dem Ende einer durch den Deut schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationa ler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab sätze 1 bis 6 für das Land feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind: 1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun gen, 2. die Untersagung der Sportausübung, 3. die Untersagung von Veranstaltungen, An sammlungen, Aufzügen, Versammlungen so wie religiösen oder weltanschaulichen Zu sammenkünften, 4. die in Absatz 1 Nummer 11 bis 14 genannten Schutzmaßnahmen und 5. die Schließung von Gemeinschaftseinrich tungen im Sinne von § 33; Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spä testens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entspre 4907 chend, sofern das Parlament in dem betroffe nen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt. (9) Absatz 1 bleibt nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab satz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ab lauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnah men nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab satz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnun gen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutz maßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 bleibt unberührt. (10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen spätes tens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben werden. Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss einmalig die Fristen nach den Sät zen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern." 3a. § 28b wird wie folgt gefasst: ,,§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung (1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Ar beitsstätten, in denen physische Kontakte von Ar beitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder ge testete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutz maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei nen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutz maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Ar beitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Test nachweis zugrunde liegende Testung mittels Nu kleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) 4908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Num mer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen. Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Be schäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um 1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test angebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Septem ber 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen oder 2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzuneh men. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Be darf in barrierefrei zugänglicher Form über die be trieblichen Zugangsregelungen zu informieren. (2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Per sonen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Testnachweis mit sich führen: 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Ab satz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäu sern vergleichbare medizinische Versorgung er folgt, und 2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Ab satz 1 Nummer 2 und 7. In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen gelten nicht als Be sucher im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, kann die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Eine Testung nach Ab satz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäf tigte, die geimpfte Personen oder genesene Per sonen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent sprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrich tungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Corona virus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Be sucher anzubieten. (3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Un ternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu über wachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besu cher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun gen und Unternehmen sind verpflichtet, einen ent sprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Lei tung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun gen und Unternehmen zu diesem Zweck perso nenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Co ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieb lichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Ge fährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundes datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu ständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber so wie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 ge nannten Einrichtungen und Unternehmen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfor derlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unterneh men sind verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymi sierter Form zu übermitteln: 1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, je weils bezogen auf Personen, die in der Einrich tung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen und 2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, je weils bezogen auf die Personen, die in der Ein richtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wer den oder untergebracht sind. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststa tus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erhe ben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Un ternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krank heit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden. Die nach Satz 3 und nach Satz 8 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmun gen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt. (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkei ten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Woh nung auszuführen, wenn keine zwingenden be triebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Be schäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1. (7) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 19. März 2022. Eine auf Grund des Absatzes 6 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätes tens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes gesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss ein malig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern." (5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffent lichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahroder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Service personal nur benutzt werden, wenn 1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und Schülern und der Beförderung in Taxen, geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und 3b. § 28c wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisie rung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus zugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negati ves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kön nen." 2. sie während der Beförderung eine Atemschutz maske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-NasenSchutz) tragen. Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von b) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,nach Satz 1" durch die Wörter ,,nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt. 4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,fest gestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber" durch die Wörter ,,festgestellt hat und unabhängig davon bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist," ersetzt. 5. § 56 wird wie folgt geändert: 1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutz maske oder medizinische Gesichtsmaske tra gen können, und 3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen. Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichproben hafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle be förderten Personen sind verpflichtet, auf Ver langen einen Impfnachweis, einen Genesenen nachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umset zung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere geregelt werden zu 4909 a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Anord nungeiner" durch die Wörter ,,Anordnung einer" ersetzt. b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: ,,Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen auch unab hängig von einer durch den Deutschen Bundes tag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 er folgen." 6. § 57 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die nach § 172 des Sechsten Buches Sozialgesetz buch vom Arbeitgeber entrichtet wurden." b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,die Er stattung umfasst auch Beiträge, die nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber entrichtet wurden" eingefügt. 7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num mern 11b bis 11e eingefügt: 1. den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge nannten Pflichten, ,,11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Ar beitsstätte betritt, 2. den in Absatz 3 genannten Überwachungs- und Dokumentationspflichten. 11c. entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Ein richtung oder ein Unternehmen betritt, 4910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Ein haltung einer dort genannten Verpflich tung nicht oder nicht richtig überwacht, 11e. entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzt,". b) Die bisherigen Nummern 11b bis 11m werden aufgehoben. 8. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe ,,11 bis 20," durch die Angabe ,,11, 11a, 12 bis 20," ersetzt. 9. § 75a wird wie folgt gefasst: ,,§ 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung ei ner dort genannten Testung nicht richtig doku mentiert oder 2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Ab satz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert. (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Num mer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumenta tion, 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder 3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation ,,§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf der artige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver wahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheits strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be straft." c) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" die Wörter ,,oder Absatz 1a" eingefügt. 3. Die §§ 277 bis 279 werden wie folgt gefasst: ,,§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge sundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Ab schnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt aus stellt. zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht." § 278 Artikel 2 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Änderung des Strafgesetzbuches (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein un richtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Okto ber 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst: ,,§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amt lichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfaus weisen". b) Die Angabe zu § 277 wird wie folgt gefasst: ,,§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesund heitszeugnissen". 2. § 275 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeug nissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzer tifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrich tig ausstellt. § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 be zeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheits Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be straft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist." 4. In § 281 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,stehen" die Wörter ,,Gesundheitszeugnisse sowie solche" eingefügt. 4911 cherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor den ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,30. April 2022" ersetzt. Artikel 5 Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsiche rung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Sep tember 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst: 1. ,,§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächti gung". 2. § 67 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän gern." Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi algesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Geset zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,für das Kalenderjahr 2022 besteht der An spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs tens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insge samt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt" eingefügt. Artikel 4a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz buch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab sätze 2a und 2b eingefügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Ar beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab satz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Men schen mit Behinderung zur Verhinderung der Ver breitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgeset zes vorübergehend geschlossen werden oder de ren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver längert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Ver längerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aus setzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreu ungsangebot oder das Vorliegen einer behördli chen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes." 1a. In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Infektionsschutzgesetzes" die Wörter ,,und bis zum letzten Tag des vierten Monats nach deren Ende" eingefügt. 4912 2. 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe ,,31. De zember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt. In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe ,,31. De zember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt. 3a. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Wörter ,,Ablauf des 25. November 2022" ersetzt. 4. Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 un beschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 ei nen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversi cherung infolge der Regelung zum Kinderkranken geld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 ei nen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzen den Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Dif ferenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld aus weislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 ein schließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent ab züglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen." Artikel 6 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset zes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch In § 302 Absatz 8 des Sechsten Buches Sozialge setzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti kel 40 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. De zember 2021" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Die Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1710) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt. 2. In § 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflege versicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti kel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 147 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,30. Juni 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,der Wunsch des Ver sicherten, persönlich in seinem Wohnbereich un tersucht zu werden, ist zu berücksichtigen" ein gefügt. b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,30. Juni 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 1. In § 148 wird die Angabe ,,30. Juni 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 2. In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,30. Juni 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 3. § 150b wird wie folgt gefasst: ,,§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Ab satz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungs zeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Ab satz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht ange rechnet." 4. In § 153 Satz 1 werden die Wörter ,,im Jahr 2021" durch die Wörter ,,in den Jahren 2021 und 2022" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4913 Artikel 9 Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz an gefügt: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie folgt gefasst: ,,§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". 2. § 141 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän gern." Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes § 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern." Artikel 11 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,2020 und 2021" durch die Angabe ,,2020 bis 2022" ersetzt. 2. In § 53 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. ,,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver ordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, 1. bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgel ten, und diese ändern sowie 2. spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlas sen." Artikel 13 Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Ar tikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnah men können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme dizin sowie die branchenbezogenen Handlungshil fen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden." 2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ge troffen werden können, um betriebsbedingte Perso nenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nut zung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleich wertiger Schutz sichergestellt werden kann." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,einen Test in Be zug auf einen direkten Erregernachweis des Co ronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro dukte zugelassen ist" durch die Wörter ,,eine Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegeset zes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung 4914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, anzubieten" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewah ren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 be schaffte Tests und für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz verordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1) geändert worden ist." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeits schutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkennt nisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge stellten Anforderungen erfüllt werden können. Emp fehlungen dazu können aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen." 6. Folgender § 7 wird angefügt: ,,§ 7 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft." Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: ,,Macht die Bundesregierung von ihrer Verord nungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zwei ten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlän gert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches So zialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung findet, entsprechend." Artikel 15 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung". 2. Absatz 8a wird durch die folgenden Absätze 8a und 8b ersetzt: ,,(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden. (8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbe stehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist." Artikel 16 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes § 17 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Novem ber 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö gens nach § 10 Absatz 2 gelten ­ mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun gen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes ausbildungsförderungsgesetzes ­ in der jeweils anzu wendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bun desausbildungsförderungsgesetzes und die Verord nung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Num mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde rungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird." Artikel 17 Änderung des Pflegezeitgesetzes In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Artikel 18 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermo nate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt unberücksichtigt." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Dezember 2021" durch die Angabe ,,1. März 2022" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2022" durch die Angabe ,,1. April 2022" er setzt. Artikel 20 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes § 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,in den Fäl len der Sätze 3 und 4 spätestens" gestrichen und wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt. Artikel 20a Änderung der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2 wird aufgehoben. 2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Über schrift des Abschnitts 2. 3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7. 4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landes recht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen und für genesene Personen nur bestehen, 4915 wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorle gen können." 5. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch die Pflicht geimpfter Personen und genesener Per sonen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen." 6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Ab sonderung besteht wegen 1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virus variante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorlie gen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit be steht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige In fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegen über dieser Virusvariante aufweisen oder 2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung." 7. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Über schrift des Abschnitts 3. 9. § 12 wird § 8. Artikel 20b Änderung der Hygienepauschaleverordnung Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Ver ordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,sie tritt an dem Tag außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemi sche Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgeho ben wird" durch die Wörter ,,sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft" ersetzt. b) § 2 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 20c Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte In § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Geset zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. 4916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Artikel 20d Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) wird die Angabe ,,1. Januar 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt. Artikel 20e Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für jede Patientin und jeden Patienten, die oder der zwi schen dem 1. November 2021 und dem 19. März 2022 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird und bei der oder dem eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch durch direkten Virusnachweis bestätigt wurde, einen Versorgungsaufschlag aus der Liquiditäts reserve des Gesundheitsfonds. Satz 1 gilt nicht für Patientinnen und Patienten, die am Tag der Auf nahme oder am darauf folgenden Tag entlassen oder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. (2) Die Höhe des Versorgungsaufschlags nach Absatz 1 Satz 1 je Patientin und je Patient ergibt sich aus der Multiplikation 1. der für das jeweilige Krankenhaus geltenden ta gesbezogenen Pauschale nach § 1 der COVID19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung oder der sich aus der Anlage zur COVID-19-Aus gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung erge benden tagesbezogenen Pauschale, 2. des Prozentsatzes 90 und 3. des Faktors 13,9. (3) Die Krankenhäuser melden 1. die Höhe des für das Krankenhaus maßgeblichen Versorgungsaufschlags nach Absatz 2, 2. jeweils die Zahl der in der vorhergehenden Ka lenderwoche entlassenen, mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patien ten ohne die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pa tientinnen und Patienten sowie 3. den sich jeweils aus der Multiplikation der Num mern 1 und 2 ergebenden Betrag an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan desbehörde, die die von den Krankenhäusern ge meldeten Beträge prüft und summiert. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann für die Prüfung der Richtigkeit der Mittelanfor derungen Unterlagen von den Krankenhäusern an fordern. Die Ermittlung nach Satz 1 ist erstmalig für die 44. Kalenderwoche des Jahres 2021 und letzt malig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022 durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt ent sprechend. (4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Prüfung der Meldung nach Ab satz 3 Satz 1, an das Bundesamt für Soziale Siche rung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grund der nach Satz 1 angeforderten Mittelbe darfe die Beträge an das jeweilige Land unverzüg lich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits fonds. Die Länder leiten die Beträge spätestens in nerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mittel nach Satz 2 an die Krankenhäuser weiter. Das Bun desamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsre serve des Gesundheitsfonds. (5) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver einbaren bis zum 30. November 2021 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten im jewei ligen Krankenhaus voll- oder teilstationär behandel ten Patientinnen oder Patienten. Kommt eine Ver einbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest. (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüg lich die Höhe des nach Absatz 4 Satz 2 gezahlten Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1. (7) Die Länder übermitteln dem Bundesministe rium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 15. Januar 2022 für das Jahr 2021 und bis zum 20. April 2022 für das Jahr 2022 eine krankenhausbezogene Aufstellung der nach Absatz 4 Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der einem Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 ausgezahlten Beträge, differenziert nach den Jahren 2021 und 2022. (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe rium für Gesundheit bis zum 29. April 2022 jeweils das Ergebnis ihrer krankenhausbezogenen Prüfung der Meldungen nach Absatz 3 Satz 1. Dabei ist ins besondere darzustellen, welche zusätzlichen Unter lagen für die Prüfung angefordert worden sind und in wie vielen Fällen und in welcher Höhe Mittelanfor derungen der Krankenhäuser als unplausibel zu rückgewiesen worden sind." 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 aa) In Nummer 4 werden jeweils nach der An gabe ,,2021" die Wörter ,,und erforderlichen falls für das Jahr 2022" eingefügt. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,verlän gern" die Wörter ,,oder längstens bis zum 31. März 2022 abweichend festlegen" einge fügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Voraussetzungen für die Anspruchsbe rechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Ab satz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung der Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit dem Coronavirus SARSCoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln, 2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Ver sorgungsaufschlags abweichend regeln, 3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichen den Zeitraum für die Zahlung des Versor gungsaufschlags regeln, 4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genann ten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlängern." 3. Nach § 24 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Rege lung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen." Artikel 20f Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2021 (BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeit raum vom 18. November 2021 bis zum 19. März 2022 festgelegt." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort ,,Juli" durch das Wort ,,Dezember" er setzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie rungsgesetzes" die Wörter ,,oder auf Versor gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 4917 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ein gefügt. b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Kran kenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,,oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie rungsgesetzes" die Wörter ,,sowie die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfi nanzierungsgesetzes" eingefügt. d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,30. September 2021" durch die Angabe ,,31. Januar 2022" er setzt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,,oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Kranken hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind ver pflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset zes für das Jahr 2021 erhalten hat." cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort ,,Vereinbarung" die Wörter ,,nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt. f) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Ab satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie rungsgesetzes" die Wörter ,,und der Versor gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ein gefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Ab satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie rungsgesetzes" die Wörter ,,und der Versor gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" und nach den Wörtern ,,Summe dieser Aus gleichszahlungen" die Wörter ,,und Versor gungsaufschläge" eingefügt. Artikel 20g Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 69 des Ge setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. 4918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 2. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,der" die Wörter ,,Auswirkungen der" eingefügt. 3. Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen." Artikel 20h Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,der" die Wörter ,,Auswirkungen der" eingefügt. Lage von nationaler Tragweite wegen der dynami schen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions schutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag" durch die Wörter ,,zum Ablauf des 19. März 2022" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationa ler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag" durch die Wörter ,,zum Ablauf des 19. März 2022" ersetzt. Artikel 20j Änderung des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungsund Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 19 des Ge setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt. 3. Folgender Absatz 5 wird angefügt: Artikel 21 ,,(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen." Artikel 20i Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nummer 3 und 3a werden die Grund rechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungs freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Freizü gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge schränkt. Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen § 28 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Artikel 22 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. November 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn