2126-13450-2860-2860-3860-4-1860-5860-5860-6860-5-74860-11860-12830-28253-1805-3805-3-1885-42212-22212-4860-11-4860-11-5215-202126-13-28860-5-728251-102126-92126-9-222030-2553-4871-1-5
4906
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. November 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
dürfen eine dort genannte Testung nicht doku
mentieren.
Artikel 1
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder
Testung folgende Angaben enthalten:
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
1. Datum der Testung,
2. Name der getesteten Person und deren Ge
burtsdatum,
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2.
a) In der Angabe zu § 22 wird das Wort ,,Impf
dokumentation" durch die Wörter ,,Impf-, Gene
senen- und Testdokumentation" ersetzt.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1"
gestrichen.
3.
§ 28a wird wie folgt geändert:
b) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter ,,bei
besonderem Infektionsgeschehen" gestrichen.
1.
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
der Testung."
§ 5 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021"
durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe ,,31. März 2022"
durch die Angabe ,,30. September 2022" er
setzt.
1a. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Impfdoku
mentation" durch die Wörter ,,Impf-, Genese
nen- und Testdokumentation" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab
sätze 4a bis 4d eingefügt:
,,(4a) Die zur Durchführung oder Überwa
chung einer Testung in Bezug auf einen positi
ven Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2 befugte Person hat jede Durchführung
oder Überwachung einer solchen Testung un
verzüglich zu dokumentieren (Genesenendoku
mentation). Andere als in Satz 1 genannte Per
sonen dürfen eine dort genannte Testung nicht
dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu
jeder Testung folgende Angaben enthalten:
1. Datum der Testung,
2. Name der getesteten Person und deren Ge
burtsdatum sowie Name und Anschrift der
für die Testung verantwortlichen Person,
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
der Testung.
(4c) Die zur Durchführung oder Überwa
chung einer Testung in Bezug auf einen negati
ven Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2 befugte Person hat jede Durchführung
oder Überwachung einer solchen Testung un
verzüglich zu dokumentieren (Testdokumentati
on). Andere als in Satz 1 genannte Personen
a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
bis 10 ersetzt:
,,(7) Unabhängig von einer durch den Deut
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
festgestellten epidemischen Lage von nationa
ler Tragweite können folgende Maßnahmen
notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie
zur Verhinderung der Verbreitung der Corona
virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich
sind:
1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öf
fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich
zugänglichen Innenräumen,
2. die Anordnung von Kontaktbeschränkungen
im privaten sowie im öffentlichen Raum,
3. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
einer medizinischen Gesichtsmaske (MundNasen-Schutz),
4. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Ge
nesenen- oder Testnachweisen sowie an die
Vorlage solcher Nachweise anknüpfende
Beschränkungen des Zugangs in den oder
bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10
bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Ein
richtungen, Angeboten, Veranstaltungen,
Reisen und Ausübungen,
5. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwen
dung von Hygienekonzepten, auch unter
Vorgabe von Personenobergrenzen, für die
in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16
genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtun
gen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen
und Ausübungen,
6. die Beschränkung der Anzahl von Personen
in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8
und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
ben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstal
tungen, Reisen und Ausübungen,
7. die Erteilung von Auflagen für die Fortfüh
rung des Betriebs von Gemeinschaftsein
richtungen im Sinne von § 33, Hochschulen,
außerschulischen Einrichtungen der Erwach
senenbildung oder ähnlichen Einrichtungen
und
8. die Anordnung der Verarbeitung der Kon
taktdaten von Kunden, Gästen oder Veran
staltungsteilnehmern in den oder bei den in
Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 ge
nannten Betrieben, Gewerben, Einrichtun
gen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen
und Ausübungen, um nach Auftreten einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
mögliche Infektionsketten nachverfolgen
und unterbrechen zu können; dabei kann
auch angeordnet werden, dass die Nachver
folgung und Unterbrechung von Infektions
ketten vorrangig durch die Bereitstellung
der QR-Code-Registrierung für die CoronaWarn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt.
Individuelle
Schutzmaßnahmen
gegenüber
Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs
verdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Ab
satz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrich
tungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28
Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. Die Ab
sätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen
nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Be
lange von Kindern und Jugendlichen sind zu
berücksichtigen.
(8) Nach dem Ende einer durch den Deut
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
festgestellten epidemischen Lage von nationa
ler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch
angewendet werden, soweit und solange die
konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
einem Land besteht und das Parlament in dem
betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab
sätze 1 bis 6 für das Land feststellt, mit der
Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen
ausgeschlossen sind:
1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun
gen,
2. die Untersagung der Sportausübung,
3. die Untersagung von Veranstaltungen, An
sammlungen, Aufzügen, Versammlungen so
wie religiösen oder weltanschaulichen Zu
sammenkünften,
4. die in Absatz 1 Nummer 11 bis 14 genannten
Schutzmaßnahmen und
5. die Schließung von Gemeinschaftseinrich
tungen im Sinne von § 33;
Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung
nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das
Parlament in dem betroffenen Land nicht spä
testens drei Monate nach der Feststellung nach
Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1
bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entspre
4907
chend, sofern das Parlament in dem betroffe
nen Land nicht spätestens drei Monate nach
der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit
der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit
der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.
(9) Absatz 1 bleibt nach dem Ende einer
durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab
satz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage
von nationaler Tragweite bis längstens zum Ab
lauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnah
men nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab
satz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum
25. November 2021 in Kraft getreten sind.
Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1
in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 32 entsprechend, sofern das Parlament
in dem betroffenen Land die Rechtsverordnun
gen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutz
maßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8
in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 32 bleibt unberührt.
(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder
Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss
spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer
Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
und 2 getroffene Anordnungen müssen spätes
tens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben
werden. Der Deutsche Bundestag kann durch
im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden
Beschluss einmalig die Fristen nach den Sät
zen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern."
3a. § 28b wird wie folgt gefasst:
,,§ 28b
Bundesweit
einheitliche Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
Verordnungsermächtigung
(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Ar
beitsstätten, in denen physische Kontakte von Ar
beitgebern und Beschäftigten untereinander oder
zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können,
nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte
von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder
von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie
geimpfte Personen, genesene Personen oder ge
testete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2,
Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutz
maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen
Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei
nen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3,
Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutz
maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen,
zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Ar
beitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Test
nachweis zugrunde liegende Testung mittels Nu
kleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
4908
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Num
mer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah
menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen.
Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Be
schäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt,
um
1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test
angebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines
Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
vom
25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Septem
ber 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert
worden ist, wahrzunehmen oder
2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzuneh
men.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Be
darf in barrierefrei zugänglicher Form über die be
trieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in
den folgenden Einrichtungen und Unternehmen
dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Per
sonen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom
8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und
einen Testnachweis mit sich führen:
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Ab
satz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen auch dann
umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäu
sern vergleichbare medizinische Versorgung er
folgt, und
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Ab
satz 1 Nummer 2 und 7.
In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen
und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte
oder untergebrachte Personen gelten nicht als Be
sucher im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte,
die geimpfte Personen oder genesene Personen
im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord
nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
sind, kann die zugrunde liegende Testung auch
durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne
Überwachung erfolgen. Eine Testung nach Ab
satz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäf
tigte, die geimpfte Personen oder genesene Per
sonen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche
wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent
sprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen
und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrich
tungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept
zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben
sie Testungen auf eine Infektion mit dem Corona
virus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Be
sucher anzubieten.
(3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Un
ternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu über
wachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle
Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besu
cher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun
gen und Unternehmen sind verpflichtet, einen ent
sprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Lei
tung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun
gen und Unternehmen zu diesem Zweck perso
nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Co
ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieb
lichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Ge
fährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des
Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit
dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundes
datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu
ständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber so
wie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 ge
nannten Einrichtungen und Unternehmen die zur
Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfor
derlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2
Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unterneh
men sind verpflichtet, der zuständigen Behörde
zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymi
sierter Form zu übermitteln:
1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, je
weils bezogen auf Personen, die in der Einrich
tung oder dem Unternehmen beschäftigt sind
oder behandelt, betreut oder gepflegt werden
oder untergebracht sind, sowie bezogen auf
Besuchspersonen und
2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, je
weils bezogen auf die Personen, die in der Ein
richtung oder dem Unternehmen beschäftigt
sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wer
den oder untergebracht sind.
Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen
oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststa
tus der Personen, die dort behandelt, betreut oder
gepflegt werden oder untergebracht sind, erhe
ben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der
Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Un
ternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krank
heit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der
Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden.
Die nach Satz 3 und nach Satz 8 erhobenen Daten
sind spätestens am Ende des sechsten Monats
nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmun
gen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben
unberührt.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im
Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkei
ten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Woh
nung auszuführen, wenn keine zwingenden be
triebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Be
schäftigten haben dieses Angebot anzunehmen,
soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die zuständigen Behörden für den Vollzug der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54
Satz 1.
(7) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des
19. März 2022. Eine auf Grund des Absatzes 6
Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätes
tens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes
gesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss ein
malig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um
bis zu drei Monate verlängern."
(5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des
öffentlichen Personennahverkehrs und des öffent
lichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahroder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Service
personal nur benutzt werden, wenn
1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und
Schülern und der Beförderung in Taxen,
geimpfte Personen, genesene Personen
oder getestete Personen im Sinne des § 2
Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) sind und
3b. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen
für Personen, bei denen von einer Immunisie
rung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus
zugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negati
ves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kön
nen."
2. sie während der Beförderung eine Atemschutz
maske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine
medizinische Gesichtsmaske (Mund-NasenSchutz) tragen.
Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische
Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
b) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
Wörter ,,nach Satz 1" durch die Wörter ,,nach
den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
4.
In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,fest
gestellt hat und soweit dies zur Verhinderung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber"
durch die Wörter ,,festgestellt hat und unabhängig
davon bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf
der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) erforderlich ist," ersetzt.
5.
§ 56 wird wie folgt geändert:
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
oder einer Behinderung keine Atemschutz
maske oder medizinische Gesichtsmaske tra
gen können, und
3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und
Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
ihren Begleitpersonen.
Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichproben
hafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle be
förderten Personen sind verpflichtet, auf Ver
langen einen Impfnachweis, einen Genesenen
nachweis oder einen Testnachweis im Sinne des
§ 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord
nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck
personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und
Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben,
welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umset
zung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift
zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten
zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten,
die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere das
Nähere geregelt werden zu
4909
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Anord
nungeiner" durch die Wörter ,,Anordnung einer"
ersetzt.
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
,,Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug
auf die dort genannten Maßnahmen auch unab
hängig von einer durch den Deutschen Bundes
tag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im
Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 er
folgen."
6.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die
nach § 172 des Sechsten Buches Sozialgesetz
buch vom Arbeitgeber entrichtet wurden."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter ,,die Er
stattung umfasst auch Beiträge, die nach
§ 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom Arbeitgeber entrichtet wurden" eingefügt.
7.
§ 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num
mern 11b bis 11e eingefügt:
1. den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge
nannten Pflichten,
,,11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Ar
beitsstätte betritt,
2. den in Absatz 3 genannten Überwachungs- und
Dokumentationspflichten.
11c.
entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Ein
richtung oder ein Unternehmen betritt,
4910
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Ein
haltung einer dort genannten Verpflich
tung nicht oder nicht richtig überwacht,
11e.
entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort
genanntes Verkehrsmittel benutzt,".
b) Die bisherigen Nummern 11b bis 11m werden
aufgehoben.
8.
In § 74 Absatz 1 wird die Angabe ,,11 bis 20,"
durch die Angabe ,,11, 11a, 12 bis 20," ersetzt.
9.
§ 75a wird wie folgt gefasst:
,,§ 75a
Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur
Täuschung im Rechtsverkehr
1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c
Satz 1 die Durchführung oder Überwachung ei
ner dort genannten Testung nicht richtig doku
mentiert oder
2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1
oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer
Schutzimpfung oder die Durchführung oder
Überwachung einer dort genannten Testung
nicht richtig bescheinigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur
Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Ab
satz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung
dokumentiert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Num
mer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumenta
tion,
2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht
richtige Bescheinigung oder
3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation
,,§ 275
Vorbereitung der Fälschung von
amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der
Herstellung von unrichtigen Impfausweisen".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen
Impfausweises vorbereitet, indem er in einem
Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte
Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf der
artige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis
sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver
wahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen
oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheits
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be
straft."
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 1"
die Wörter ,,oder Absatz 1a" eingefügt.
3. Die §§ 277 bis 279 werden wie folgt gefasst:
,,§ 277
Unbefugtes Ausstellen
von Gesundheitszeugnissen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter
der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt
oder als eine andere approbierte Medizinalperson
ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge
sundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Ab
schnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei
ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate
betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt aus
stellt.
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."
§ 278
Artikel 2
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Änderung des
Strafgesetzbuches
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt
oder andere approbierte Medizinalperson ein un
richtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Okto
ber 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst:
,,§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amt
lichen Ausweisen; Vorbereitung der
Herstellung von unrichtigen Impfaus
weisen".
b) Die Angabe zu § 277 wird wie folgt gefasst:
,,§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesund
heitszeugnissen".
2. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeug
nissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzer
tifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrich
tig ausstellt.
§ 279
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem
Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 be
zeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheits
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be
straft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht
ist."
4. In § 281 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,stehen"
die Wörter ,,Gesundheitszeugnisse sowie solche"
eingefügt.
4911
cherung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor
den ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch
die Angabe ,,30. April 2022" ersetzt.
Artikel 5
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Grundsiche
rung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekannt
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Sep
tember 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
folgt gefasst:
1.
,,§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang
zu sozialer Sicherung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächti
gung".
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 67
Vereinfachtes Verfahren
für den Zugang zu sozialer Sicherung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
Verordnungsermächtigung".
b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember
2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän
gern."
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi
algesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Geset
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu
letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird vor
dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter ,,für das Kalenderjahr 2022 besteht der An
spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs
tens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen
längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insge
samt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende
Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt"
eingefügt.
Artikel 4a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz
buch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi
Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab
sätze 2a und 2b eingefügt:
,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Ar
beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs
tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar
beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab
satz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022
auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von
Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Men
schen mit Behinderung zur Verhinderung der Ver
breitung von Infektionen oder übertragbaren
Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgeset
zes vorübergehend geschlossen werden oder de
ren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung,
untersagt wird, oder wenn von der zuständigen
Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver
längert werden oder die Präsenzpflicht in einer
Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum
Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp
fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie
ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung
von Kindern oder der Einrichtung für Menschen
mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Ver
längerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aus
setzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die
Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreu
ungsangebot oder das Vorliegen einer behördli
chen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung
abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete
Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die
Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder
der Schule verlangen.
(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes."
1a. In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Infektionsschutzgesetzes" die Wörter ,,und bis
zum letzten Tag des vierten Monats nach deren
Ende" eingefügt.
4912
2.
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe ,,31. De
zember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022"
ersetzt.
In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe ,,31. De
zember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022"
ersetzt.
3a. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
,,31. Dezember 2021" durch die Wörter ,,Ablauf
des 25. November 2022" ersetzt.
4.
Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 un
beschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3
und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 ei
nen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von
300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für
die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversi
cherung infolge der Regelung zum Kinderkranken
geld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in
Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 ei
nen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der
Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzen
den Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um
den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den
Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der
nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Dif
ferenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen
Krankenkassen für das Kinderkrankengeld aus
weislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik
KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 ein
schließlich der jeweils darauf zu entrichtenden
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen
Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent ab
züglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro
ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit
ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den
Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich
an das Bundesministerium der Finanzen."
Artikel 6
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6a
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 302 Absatz 8 des Sechsten Buches Sozialge
setzbuch Gesetzliche Rentenversicherung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti
kel 40 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. De
zember 2021" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022"
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Verordnung zur
Verlängerung des Zeitraums für
Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung
der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Die Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für
Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni
2021 (BGBl. I S. 1710) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch
die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch
die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflege
versicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti
kel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,30. Juni
2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt
und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und werden die Wörter ,,der Wunsch des Ver
sicherten, persönlich in seinem Wohnbereich un
tersucht zu werden, ist zu berücksichtigen" ein
gefügt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,30. Juni 2021"
durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
1. In § 148 wird die Angabe ,,30. Juni 2021" durch die
Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
2. In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,30. Juni
2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
3. § 150b wird wie folgt gefasst:
,,§ 150b
Nichtanrechnung von
Arbeitstagen mit Bezug von
Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe
oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld
im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1,
Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Ab
satz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungs
zeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch
genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage,
für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Ab
satz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1
oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3
in Anspruch genommen werden kann, nicht ange
rechnet."
4. In § 153 Satz 1 werden die Wörter ,,im Jahr 2021"
durch die Wörter ,,in den Jahren 2021 und 2022"
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
4913
Artikel 9
Artikel 12
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz an
gefügt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie
folgt gefasst:
,,§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID19-Pandemie; Verordnungsermächtigung".
2. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 141
Übergangsregelung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
Verordnungsermächtigung".
b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember
2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän
gern."
Artikel 10
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
§ 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021"
durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in
Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord
nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens
bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern."
Artikel 11
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,2020 und
2021" durch die Angabe ,,2020 bis 2022" ersetzt.
2. In § 53 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch
die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt.
,,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver
ordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens
sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet,
1. bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen
nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach
§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgel
ten, und diese ändern sowie
2. spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlas
sen."
Artikel 13
Änderung der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Ar
tikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz
AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnah
men können insbesondere Handlungsempfehlungen
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme
dizin sowie die branchenbezogenen Handlungshil
fen der Unfallversicherungsträger herangezogen
werden."
2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Kontaktreduktion im Betrieb
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten
technischen und organisatorischen Maßnahmen ge
troffen werden können, um betriebsbedingte Perso
nenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nut
zung von Räumen durch mehrere Personen ist auf
das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren,
sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleich
wertiger Schutz sichergestellt werden kann."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,einen Test in Be
zug auf einen direkten Erregernachweis des Co
ronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro
dukte zugelassen ist" durch die Wörter ,,eine
Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den
direkten Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund
ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer
gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegeset
zes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung
4914
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
anzubieten" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Nachweise über die Beschaffung von
Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die
Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber
bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewah
ren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch
für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 be
schaffte Tests und für Nachweise über bis zum
30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit
Dritten über die Testung der Beschäftigten nach
§ 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz
verordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT
22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT
22.04.2021 V1) geändert worden ist."
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
,,§ 6
Beratung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und Konkretisierung
der Anforderungen dieser Verordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeits
schutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkennt
nisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge
stellten Anforderungen erfüllt werden können. Emp
fehlungen dazu können aufgestellt werden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen."
6. Folgender § 7 wird angefügt:
,,§ 7
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März
2022 außer Kraft."
Artikel 14
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021"
durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
,,Macht die Bundesregierung von ihrer Verord
nungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zwei
ten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlän
gert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches So
zialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das
in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung
Anwendung findet, entsprechend."
Artikel 15
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift;
Verordnungsermächtigung".
2. Absatz 8a wird durch die folgenden Absätze 8a
und 8b ersetzt:
,,(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April
2022 nicht mehr anzuwenden.
(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes
rates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember
2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbe
stehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist."
Artikel 16
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Novem
ber 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
,,Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö
gens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme des
§ 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und
der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun
gen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
ausbildungsförderungsgesetzes in der jeweils anzu
wendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bun
desausbildungsförderungsgesetzes und die Verord
nung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Num
mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz
zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des
§ 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde
rungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der
Rückforderung entschieden wird."
Artikel 17
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember
2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Artikel 18
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
,,Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die
Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis
zum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermo
nate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie
geringeren Entgelt unberücksichtigt."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1. Dezember 2021"
durch die Angabe ,,1. März 2022" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2021"
durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Krankenhauszukunftsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird die Angabe
,,1. Januar 2022" durch die Angabe ,,1. April 2022" er
setzt.
Artikel 20
Änderung des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
§ 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,in den Fäl
len der Sätze 3 und 4 spätestens" gestrichen und
wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die
Angabe ,,19. März 2022" ersetzt.
Artikel 20a
Änderung der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Über
schrift des Abschnitts 2.
3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7.
4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts
des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landes
recht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und
Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte
Personen und für genesene Personen nur bestehen,
4915
wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorle
gen können."
5. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch
die Pflicht geimpfter Personen und genesener Per
sonen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorzulegen."
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Ab
sonderung besteht wegen
1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virus
variante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert
ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorlie
gen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit be
steht, dass bestimmte in der Europäischen Union
zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige In
fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen
oder nur einen eingeschränkten Schutz gegen
über dieser Virusvariante aufweisen oder
2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im
Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung."
7. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Über
schrift des Abschnitts 3.
9. § 12 wird § 8.
Artikel 20b
Änderung der
Hygienepauschaleverordnung
Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021
(BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Ver
ordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch
die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,sie tritt an dem Tag
außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch
den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemi
sche Lage von nationaler Tragweite durch den
Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgeho
ben wird" durch die Wörter ,,sie tritt mit Ablauf
des 25. November 2022 außer Kraft" ersetzt.
b) § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 20c
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
In § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Geset
zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2021"
durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt.
4916
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Artikel 20d
Änderung des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474) wird die Angabe ,,1. Januar 2022"
durch die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt.
Artikel 20e
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
,,§ 21a
Versorgungsaufschlag an
Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen
durch das Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für jede
Patientin und jeden Patienten, die oder der zwi
schen dem 1. November 2021 und dem 19. März
2022 zur voll- oder teilstationären Behandlung in
das Krankenhaus aufgenommen wird und bei der
oder dem eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch
durch direkten Virusnachweis bestätigt wurde,
einen Versorgungsaufschlag aus der Liquiditäts
reserve des Gesundheitsfonds. Satz 1 gilt nicht für
Patientinnen und Patienten, die am Tag der Auf
nahme oder am darauf folgenden Tag entlassen
oder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.
(2) Die Höhe des Versorgungsaufschlags nach
Absatz 1 Satz 1 je Patientin und je Patient ergibt
sich aus der Multiplikation
1. der für das jeweilige Krankenhaus geltenden ta
gesbezogenen Pauschale nach § 1 der COVID19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
oder der sich aus der Anlage zur COVID-19-Aus
gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung erge
benden tagesbezogenen Pauschale,
2. des Prozentsatzes 90 und
3. des Faktors 13,9.
(3) Die Krankenhäuser melden
1. die Höhe des für das Krankenhaus maßgeblichen
Versorgungsaufschlags nach Absatz 2,
2. jeweils die Zahl der in der vorhergehenden Ka
lenderwoche entlassenen, mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patien
ten ohne die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pa
tientinnen und Patienten sowie
3. den sich jeweils aus der Multiplikation der Num
mern 1 und 2 ergebenden Betrag
an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan
desbehörde, die die von den Krankenhäusern ge
meldeten Beträge prüft und summiert. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
kann für die Prüfung der Richtigkeit der Mittelanfor
derungen Unterlagen von den Krankenhäusern an
fordern. Die Ermittlung nach Satz 1 ist erstmalig für
die 44. Kalenderwoche des Jahres 2021 und letzt
malig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022
durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt ent
sprechend.
(4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken
häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 3 Satz 1
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen
nach Abschluss der Prüfung der Meldung nach Ab
satz 3 Satz 1, an das Bundesamt für Soziale Siche
rung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt
auf Grund der nach Satz 1 angeforderten Mittelbe
darfe die Beträge an das jeweilige Land unverzüg
lich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits
fonds. Die Länder leiten die Beträge spätestens in
nerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mittel
nach Satz 2 an die Krankenhäuser weiter. Das Bun
desamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere
zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten
Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsre
serve des Gesundheitsfonds.
(5) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver
einbaren bis zum 30. November 2021 das Nähere
zum Verfahren des Nachweises der Zahl der mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten im jewei
ligen Krankenhaus voll- oder teilstationär behandel
ten Patientinnen oder Patienten. Kommt eine Ver
einbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist
zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver
tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen
fest.
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt
dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüg
lich die Höhe des nach Absatz 4 Satz 2 gezahlten
Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb
von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1.
(7) Die Länder übermitteln dem Bundesministe
rium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen bis zum 15. Januar 2022 für das
Jahr 2021 und bis zum 20. April 2022 für das Jahr
2022 eine krankenhausbezogene Aufstellung der
nach Absatz 4 Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über
mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die
Höhe der einem Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3
ausgezahlten Beträge, differenziert nach den Jahren
2021 und 2022.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe
rium für Gesundheit bis zum 29. April 2022 jeweils
das Ergebnis ihrer krankenhausbezogenen Prüfung
der Meldungen nach Absatz 3 Satz 1. Dabei ist ins
besondere darzustellen, welche zusätzlichen Unter
lagen für die Prüfung angefordert worden sind und
in wie vielen Fällen und in welcher Höhe Mittelanfor
derungen der Krankenhäuser als unplausibel zu
rückgewiesen worden sind."
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
aa) In Nummer 4 werden jeweils nach der An
gabe ,,2021" die Wörter ,,und erforderlichen
falls für das Jahr 2022" eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,verlän
gern" die Wörter ,,oder längstens bis zum
31. März 2022 abweichend festlegen" einge
fügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen für die Anspruchsbe
rechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Ab
satz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung
der Belastung der Krankenhäuser auf Grund
der Zahl der mit dem Coronavirus SARSCoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer
Erkrankung abweichend regeln,
2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Ver
sorgungsaufschlags abweichend regeln,
3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichen
den Zeitraum für die Zahlung des Versor
gungsaufschlags regeln,
4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3,
Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genann
ten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate
verlängern."
3. Nach § 24 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Rege
lung des § 21a ist insbesondere die Belastung der
Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl
der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu
berücksichtigen."
Artikel 20f
Änderung der
Verordnung zur
Regelung weiterer Maßnahmen zur
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2021
(BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeit
raum vom 18. November 2021 bis zum 19. März
2022 festgelegt."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das
Wort ,,Juli" durch das Wort ,,Dezember" er
setzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,§ 21
Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie
rungsgesetzes" die Wörter ,,oder auf Versor
gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
4917
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ein
gefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach
den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Kran
kenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,,oder
auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes"
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie
rungsgesetzes" die Wörter ,,sowie die für das
Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge
nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfi
nanzierungsgesetzes" eingefügt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,30. September
2021" durch die Angabe ,,31. Januar 2022" er
setzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die
Wörter ,,oder auf Versorgungsaufschläge
nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Kranken
hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind ver
pflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu
treffen, sofern der Krankenhausträger einen
Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset
zes für das Jahr 2021 erhalten hat."
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
,,Vereinbarung" die Wörter ,,nach Satz 1 oder
Satz 2" eingefügt.
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Ab
satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie
rungsgesetzes" die Wörter ,,und der Versor
gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ein
gefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Ab
satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie
rungsgesetzes" die Wörter ,,und der Versor
gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" und
nach den Wörtern ,,Summe dieser Aus
gleichszahlungen" die Wörter ,,und Versor
gungsaufschläge" eingefügt.
Artikel 20g
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 69 des Ge
setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2021" durch die
Angabe ,,2022" ersetzt.
4918
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
2. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort ,,der" die Wörter ,,Auswirkungen
der" eingefügt.
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis
31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu
erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
nicht als Erwerbseinkommen."
Artikel 20h
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die
Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2022" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort ,,der" die Wörter ,,Auswirkungen
der" eingefügt.
Lage von nationaler Tragweite wegen der dynami
schen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions
schutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag"
durch die Wörter ,,zum Ablauf des 19. März 2022"
ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,zur Aufhebung der
Feststellung einer epidemischen Lage von nationa
ler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
durch den Deutschen Bundestag" durch die Wörter
,,zum Ablauf des 19. März 2022" ersetzt.
Artikel 20j
Änderung des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes
In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungsund Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 19 des Ge
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 2022" durch
die Angabe ,,1. Januar 2023" ersetzt.
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Artikel 21
,,(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis
31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu
erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
nicht als Erwerbseinkommen."
Artikel 20i
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 und 3a werden die Grund
rechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungs
freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Freizü
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge
schränkt.
Änderung der Wahlordnung
Schwerbehindertenvertretungen
§ 28 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 13b des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zur
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn