7613-3-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
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Verordnung
zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Vom 12. November 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Transparenzregistergebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende
Nummer
Gebührentatbestand
Gebührenhöhe
in Euro
1
Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
2
Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An 1,65 pro
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche Dokument
gesetzes
Bis Gebühren
jahr 2019:
Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
2,50 jährlich
Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Für das
Differenz von 6,67 Euro nacherhoben.
Gebührenjahr
2020:
4,80 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2021:
11,47 jährlich
Ab dem
Gebührenjahr
2022:
20,80 jährlich
Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen
im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten
Einsichtnahme.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Laufende
Nummer
3
Gebührentatbestand
Gebührenhöhe
in Euro
Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister
zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet
nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende
Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
4
Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab 50,00 pro
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes
eines wirt
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz