Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 80 vom 30.11.2021  - Seite 4964 bis 4967 - Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung

754-4-4
4964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung* Vom 24. November 2021 Auf Grund des § 6 Absatz 1 bis 5 des Gebäudeener giegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ver ordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder an dere geeignete Ausstattungen" gestrichen. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 eingefügt: ,,(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 instal liert werden, müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Fernab lesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfas sung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutz einheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. De zember 2022 dürfen nur noch solche fernables baren Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zu letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter Beachtung des in Schutzprofilen und Techni schen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher heit in der Informationstechnik niedergelegten Stands der Technik nach dem Messstellenbe triebsgesetz angebunden werden können. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und die anderen Zähler oder Heizkostenvertei ler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind. (3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Ver brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzu wenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonde rer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. (4) Fernablesbare Ausstattungen zur Ver brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Ab satz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen. (5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Aus stattungen gleicher Art anderer Hersteller inter operabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchs erfassung ist dem Gebäudeeigentümer kosten frei zur Verfügung zu stellen. (6) Die Einhaltung des Stands der Technik nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien ein gehalten werden, die vom Bundesamt für Sicher heit in der Informationstechnik bekannt gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Ver brauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gate way nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Mess stellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien einge halten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Mess stellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heiz wärme Gebrauch gemacht hat, sind fernables bare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene SmartMeter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7. d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Die Bundesregierung evaluiert die Auswir kungen der Regelungen auf Mieter in den Absät Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 zen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem 1. Dezember 2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattun gen und den Nutzen dieser Ausstattungen für Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens am 31. August 2025 veröffentlicht." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ab lesung" die Wörter ,,bei nicht fernablesbaren Aus stattungen" eingefügt. 3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt: ,,§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung (1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Ver brauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäu deeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Ver brauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen: 1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. De zember 2021 beginnen a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Ge bäudeeigentümer sich gegenüber dem Ver sorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege ent schieden hat, mindestens vierteljährlich und b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr, 2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich. (2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Num mer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten: 1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilo wattstunden, 2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Ver brauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und 3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines nor mierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie. (3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkos tenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentü mer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugäng lich machen: 1. Informationen über a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwär mesystemen versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgas emissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022, b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, 4965 c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Ver brauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung, 2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie effizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichspro file und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden kön nen, 3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die In formation über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Ver braucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben, 4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durch schnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher Vergleich online bereitgestellt und in der Abrech nung darauf verwiesen werden kann, 5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Ener gieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeit raums des Nutzers mit seinem witterungsbe reinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form. Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst den Wärmeverbrauch und den Warmwasserver brauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witte rungsbereinigung unter Anwendung eines den an erkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der aner kannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der witterungsbereinigten Energie verbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. (4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bür gerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt. (5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsäch lichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten. § 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäude eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kosten verteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder 2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a." 4966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Verbrauchsanalyse" durch die Wörter ,,Abrechnungs- und Ver brauchsinformationen gemäß § 6a" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn stoffverbrauch der zentralen Warmwasser versorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach folgender Gleichung zu bestimmen: b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" die Wörter ,,Satz 1 und 3 bis 5" eingefügt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ,,weder" durch die Wörter ,,nicht ausschließlich" ersetzt und wird das Wort ,,noch" durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,Die auf die zentrale Warmwasserversor gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Zahlenwertgleichung als Er gebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden: ." bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Heizwert des verbrauchten Brenn stoffes (Hi) in Kilowattstunden je Liter, Kubikmeter oder Kilogramm." cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge fügt: ,,Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind die in den Abrechnungsunterlagen des Ener gieversorgungsunternehmens oder Brenn stofflieferanten angegebenen Heizwerte zu verwenden. Wenn diese vom Energieversor gungsunternehmen oder Brennstofflieferan ten nicht angegeben werden, können hilfs weise folgende Werte verwendet werden: Heizwert Hi Q = 2,5 x V x (tw-10). Dabei sind zu Grunde zu legen: 1. der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifi sche Wärmekapazität des Wassers, die Wärmeverluste für Warmwasserspeicher, Verteilung einschließlich Zirkulation, Mess datenerhebungen zum Warmwasserver brauch, Einheit Leichtes Heizöl extra leichtflüssig 10 Kilowatt stunden je Liter Schweres Heizöl 10,9 Kilowatt stunden je Liter Erdgas H 10 Kilowatt stunden je Kubikmeter 3. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius und Erdgas L 9 Kilowatt stunden je Kubikmeter 4. der Wert 10 für die übliche Kaltwasserein trittstemperatur in die Warmwasserversor gungsanlage in Grad Celsius. Flüssiggas 13 Kilowatt stunden je Kilogramm Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärme menge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die Wärmemenge, die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt wer den: Koks 8 Kilowatt stunden je Kilogramm Braunkohle 5,5 Kilowatt stunden je Kilogramm Steinkohle 8 Kilowatt stunden je Kilogramm Brennholz (lufttrocken) 4,1 Kilowatt stunden je Kilogramm Holzpellets 5 Kilowatt stunden je Kilogramm Holzhackschnitzel (lufttrocken) 4 Kilowatt stunden je Kilogramm 2. das gemessene Volumen des verbrauch ten Warmwassers (V) in Kubikmetern, Q = 32 x AWohn. Dabei sind zu Grunde zu legen: 1. der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für Warmwasser, die Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebun gen zum Warmwasserverbrauch und 2. die durch die zentrale Anlage mit Warm wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) in Quadratmeter." bb) In Satz 6 wird das Wort ,,Gleichungen" ersetzt durch das Wort ,,Zahlenwertgleichungen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 Soweit die Abrechnung über Kilowattstun den-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich." 4967 b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2 aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge fügt: ,,Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung instal liert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallen den Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Das selbe ist anzuwenden, wenn der Gebäude eigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt." bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Dies gilt nicht" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden" ersetzt. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat können den Wortlaut der Heizkostenverord nung in der vom 1. Dezember 2021 an geltenden Fassung gemeinsam im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. November 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer