Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 81 vom 06.12.2021  - Seite 4978 bis 4981 - Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung – BSI-ITSiKV)

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4978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung ­ BSI-ITSiKV) Vom 24. November 2021 Auf Grund des § 10 Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes ministerium des Innern, für Bau und Heimat im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Gestaltung und Ver wendung des IT-Sicherheitskennzeichens im Sinne des § 9c Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes und legt das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der An forderungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Kennzeichens fest. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. Hersteller jede juristische oder natürliche Person, die einen Dienst anbietet oder ein Produkt herstellt bezie hungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt oder diesen Dienst unter ihrem eige nen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; nicht erfasst sind die Hersteller einzelner Teile oder Komponenten davon; 2. Verkäufer jede juristische oder natürliche Person, die gewerb lich ein Produkt unmittelbar Verbrauchern und Ver braucherinnen auf dem Markt bereitstellt; 3. Branche die Unternehmen und Organisationen und ihre Ver bände, die für den jeweiligen Wirtschaftsbereich Produkte oder Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellen oder vertreiben; 4. branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe ein Anforderungskatalog, der von einer Branche erstellt und gepflegt wird und dessen Geeignetheit das Bundesamt nach § 9c Absatz 3 Satz 1 des BSIGesetzes festgestellt hat; 5. geeignete und qualifizierte Dritte juristische oder natürliche Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation eine Aussage darüber treffen können, ob Sicherheitsversprechen eines Produktes eingehalten werden oder bestimmte Eigenschaften nachgewiesen werden können; 6. Plausibilitätsprüfung die Sichtung der Herstellererklärung, der Angaben des Herstellers im Antrag und eventueller Unter lagen zur Ermittlung, ob die Konformität mit den vom Bundesamt festgelegten Sicherheitsanforderun gen plausibel und nachvollziehbar zugesichert wird; 7. Produktkategorie ein durch das Bundesamt festgelegter Oberbegriff für die Erfassung einer Gruppe von vergleichbaren informationstechnischen Produkten in einem ein grenzbaren Bereich; 8. zugehörige Internetseite der für das einzelne Produkt angepasste Zielbereich auf der Internetseite des Bundesamtes, auf der In formationen zu diesem Produkt vorgehalten werden; 9. Etikett die physische oder elektronische Kennzeichnung am Produkt oder seiner Umverpackung, welche produkt spezifisch mit dem Verweis auf die zugehörige Inter netseite angepasst wird. §3 Gestaltung des Etiketts und der Internetseite zum IT-Sicherheitskennzeichen (1) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus der Herstellererklärung und der Sicherheitsinformation nach § 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes, auf die beide auf dem Etikett verwiesen wird. Das Etikett versetzt den Verbrau cher in die Lage, sich ohne erhebliche Hürden mittels gängiger technischer Hilfsmittel über die Art und Aus sage der Herstellererklärung gegenüber den Vorgaben des Bundesamtes, die eventuell zur Verfügung stehen den aktuellen Sicherheitsinformationen und die Lauf zeit des Kennzeichens zu informieren. (2) Das Etikett hat dafür jedenfalls zwingend zu um fassen: 1. einen Verweis auf die zugehörige Internetseite des Bundesamtes nach Absatz 4; 2. die Nennung des Bundesamtes. (3) Das Etikett kann durch das Bundesamt mit einer grafischen Darstellung ausgestaltet werden, um mittels dieser bildlich für den Verbraucher einen sofortigen Wiedererkennungswert zu erzeugen. (4) Auf der Internetseite des Bundesamtes sind die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformation in aktueller Fassung mit der Laufzeit des Kennzeichens abrufbar. Der Hersteller stellt dem Bundesamt hierfür in eigener Verantwortung aktuelle Sicherheitsinforma tionen zur Konformität des Produktes zur Verfügung, die das Bundesamt auf der zugehörigen Internetseite einstellt. Das Bundesamt kann zudem weitere Informa Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 tionen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften und darüber, ob und inwieweit die Herstellererklärung nach derzeitiger Kenntnis eingehalten wird, einstellen. (5) Das Bundesamt kann eine Applikation zur Ver fügung stellen, in der die Informationen zum Her stellerversprechen von Produkten bereitgestellt und abgerufen werden können. §4 Antrag (1) Ein Antrag auf Freigabe des IT-Sicherheitskenn zeichens für ein Produkt kann nur innerhalb der vom Bundesamt nach § 11 bekannt gegebenen Produkt kategorien gestellt werden. Der Antrag kann vom Her steller des Produktes gestellt werden. (2) Der Antrag ist unter Verwendung der dafür gel tenden Vorlage einzureichen, wenn das Bundesamt eine solche veröffentlicht hat. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erklärung und beigefügten Unterlagen ausschließlich zutreffende Angaben enthal ten. (3) Der Eingang des Antrags wird vom Bundesamt bestätigt. Das Bundesamt teilt dabei die geltende Prüfungsfrist für die Freigabeerklärung nach dieser Verordnung mit. §5 Antragsprüfung (1) Das Bundesamt führt anhand der eingereichten Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung durch. Die Prü fung erfolgt innerhalb der nach § 11 Absatz 1 fest gelegten Prüfungsfrist und anhand einer Verfahrens beschreibung zum Ablauf des Prüfverfahrens, die vom Bundesamt veröffentlicht wird. (2) Das Bundesamt kann die Überprüfung von Her stellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des § 2 Nummer 5 übertragen. (3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabge stimmte IT-Sicherheitsvorgabe nach § 10 einschlägig, sind für die Plausibilitätsprüfung die Vorgaben dieses Standards ausschlaggebend. (4) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 9c Absatz 5 BSIG vor, erteilt das Bundesamt die Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens. (5) Das Bundesamt kann den Antrag ablehnen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass 1. das Produkt oder die mit dem Produkt ausgelieferte Software bekannte Sicherheitslücken enthält oder 2. Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den §§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes betroffen waren. Das Bundesamt kann die Freigabe der Nutzung auch dann verweigern, wenn der Freigabe unabhängig von den eingereichten Unterlagen ernstliche Zweifel an der Herstellererklärung entgegenstehen. (6) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag ent schieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen. 4979 §6 Vereinfachtes Verfahren (1) Das Bundesamt kann auf die Plausibilitätsprü fung verzichten, wenn das Bundesamt für das Produkt ein Zertifikat nach § 9 des BSI-Gesetzes auf Grundlage des gleichen Prüfstandards erteilt hat. (2) Ist für ein Produkt bereits ein ausländisches staatliches Kennzeichen auf Grundlage des gleichen oder eines vergleichbaren Prüfstandards und auf Grundlage der gleichen oder vergleichbarer Prüfspezi fikationen vergeben worden, kann das Bundesamt den Antrag unter Vorlage dieses Kennzeichens und der zugrunde liegenden Unterlagen in deutscher oder eng lischer Sprache prüfen. Das Bundesamt legt in einem Kriterienkatalog fest, unter welchen Voraussetzungen ein Prüfstandard eines anderen Kennzeichens mit solchen nach dieser Verordnung vergleichbar ist und veröffentlicht diesen auf seiner Internetseite. §7 Gegenstand der Herstellererklärung (1) Die Herstellererklärung enthält die Zusicherung, dass das Produkt für die nach § 8 festgelegte Dauer die für die einschlägige Produktkategorie geltenden ITSicherheitsanforderungen erfüllt. Der Hersteller ver pflichtet sich innerhalb des Zeitraumes nach § 8 Absatz 1 Satz 1, das Bundesamt unaufgefordert zu informieren, wenn sich die vom Hersteller erklärten Eigenschaften des Produktes ändern, sobald sie ihm bekannt werden, einschließlich Störungen der Informa tionssicherheit des Produktes und Sicherheitslücken. Der Hersteller verpflichtet sich des Weiteren, ihm bekannt werdende Sicherheitslücken unverzüglich zu beheben und den Stand der dafür erfolgten Maß nahmen dem Bundesamt mit den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten Informationen anzuzeigen. (2) Das Bundesamt informiert auf seiner Internet seite über die Änderung oder Aufhebung der für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicher heitsanforderungen, Technischen Richtlinien oder die Ungeeignetheit von branchenabgestimmten IT-Sicher heitsvorgaben. (3) Bedient sich der Antragsteller zur Antragstellung oder zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 9c des BSIGesetzes oder dieser Rechtsverordnung eines Dritten, werden ihm die Handlungen des Dritten wie eigene zu gerechnet. §8 Laufzeit des IT-Sicherheitskennzeichens und Erlöschen (1) Der Hersteller versichert, dass die Herstellerer klärung für die dafür festgelegte Dauer erfüllt wird (Laufzeit). Die Laufzeit beträgt regelmäßig zwei Jahre. Eine abweichende Laufzeit kann durch das Bundesamt für die Produktkategorie festgelegt oder in der zu grunde gelegten Technischen Richtlinie oder bran chenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben bestimmt werden. Das Bundesamt hat bei abweichenden Lauf zeiten diese gemeinsam mit der Produktkategorie zu veröffentlichen. (2) Mit Ablauf der Laufzeit erlischt die Freigabe des Bundesamtes. Das Bundesamt weist in der BSI-Sicher 4980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 heitsinformation öffentlich auf den Ablauf der Laufzeit hin. (3) Für ein Produkt, für das ein gültiges IT-Sicher heitskennzeichen besteht, kann derselbe Hersteller frü hestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des IT-Sicherheitskennzei chens dessen Verlängerung beantragen. Die für die erstmalige Freigabe geltenden Vorschriften gelten ent sprechend. (4) Wird eine für die einschlägige Produktkategorie geltende IT-Sicherheitsvorgabe geändert oder für un gültig erklärt, erlischt die Freigabe nach einer Frist von sechs Wochen, wenn der Hersteller die Herstellererklä rung nicht auf einer gültigen Prüfgrundlage aktualisiert. Das Bundesamt weist auf entsprechende Änderungen, Ungeeignetheit oder Aufhebungen in der Veröffentli chung der Produktkategorie nach § 11 hin. (5) Bei einem Verstoß gegen die Herstellererklärung, die gesetzlichen Herstellerpflichten, bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben, sowie dem sonstigen Wegfall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzun gen oder Anforderungen des Bundesamtes kann das Bundesamt die Freigabe unverzüglich widerrufen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Stel lungnahme zu geben, es sei denn, gewichtige Sicher heitsgründe erfordern eine sofortige Maßnahme. §9 Verwendung des Sicherheitskennzeichens (1) Das produktspezifische Etikett darf in physischer und elektronischer Ausführung für die Dauer der Frei gabe nach den Vorgaben des § 9c des BSI-Gesetzes und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. Das Bundesamt legt die grafische Gestaltung des Sicher heitskennzeichens sowie des Etiketts fest und veröf fentlicht diese auf seiner Internetseite. Hersteller dür fen gemäß ihrer Freigabe keine von diesen Vorgaben abweichende Gestaltung verwenden. (2) Mit der Freigabe stellt das Bundesamt dem Her steller das produktspezifische Etikett zur Verfügung. Das Etikett darf nach der Freigabe auf Produkten oder deren Umverpackungen vom Hersteller angebracht werden. (3) Hersteller und Verkäufer sind berechtigt, das Kennzeichen für die Dauer der Freigabe zu Werbe zwecken für das Produkt zu verwenden. Dabei ist ein Verweis auf die zugehörige Internetseite nach § 3 Ab satz 4 gut sichtbar anzuzeigen. (4) Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die Rechte von Hersteller und Verkäufer nach dieser Vor schrift. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte mehr mit dem Etikett auf den Markt gebracht werden. § 10 Anerkennung von Normen, Standards oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben (1) Das Bundesamt kann von Amts wegen feststel len, dass eine bestehende Norm oder ein Standard geeignet ist, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. (2) Branchenverbände oder Hersteller können bran chenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben zur Gewähr leistung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 vor schlagen. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Die Feststellung befristet das Bundesamt entsprechend der zu erwartenden Ent wicklungen in der Produktkategorie. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. (3) Für eine Norm, einen Standard oder eine bran chenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe, der oder die nicht mehr diesen Anforderungen oder dem Stand der Technik entspricht oder in eine Technische Richtlinie überführt wurde, kann die Feststellung nach Absatz 1 vom Bundesamt vor Ablauf der Frist widerrufen wer den. (4) Wird für eine Produktkategorie mehr als ein An trag nach Absatz 2 gestellt, so gibt das Bundesamt den Standard mit einer angemessenen Frist zur Eini gung an die Vorschlagenden zurück; es kann nach Ab lauf dieser Frist ohne Einigung einen der Standards zur Prüfung auswählen. (5) Ein oder mehrere branchenspezifische Sicher heitsstandards oder eine oder mehrere branchenabge stimmte IT-Sicherheitsvorgaben können vom Bundes amt im Benehmen mit der Branche in eine Technische Richtlinie überführt werden. § 11 Produktkategorien (1) Das Bundesamt legt die Produktkategorien fest, für deren Produkte es die Freigabe des IT-Sicherheits kennzeichens erteilt. Es gibt die Produktkategorie und die regelmäßige Prüfungsfrist für die Antragsbearbei tung durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allge meinverfügung bekannt, bevor es die für die jeweilige Produktkategorie einschlägigen IT-Sicherheitsanfor derungen veröffentlicht. Legt das Bundesamt keine Prüfungsfrist für die Produktkategorie fest, gilt eine Prüfungsfrist ab vollständigem Antragseingang von sechs Wochen. (2) Das Bundesamt kann für die konkreten Sicher heitsanforderungen auf bestehende Vorgaben, Stan dards, Technische Richtlinien, Prüfgrundlagen oder branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben verwei sen und bemüht sich um den Gleichlauf mit internatio nal etablierten Standards. (3) Die Produktkategorien veröffentlicht das Bun desamt nach Bekanntgabe mit den aktuellen Anforde rungen und der Prüfungsfrist auf seiner Internetseite. Es weist ebenso auf eventuelle Änderungen, Aufhe bungen oder eine Feststellung der Ungeeignetheit der Anforderungen hin. (4) Änderungen der Produktkategorie, welche die Kategorie wesentlich verändern oder ganz entfernen, bedürfen ebenfalls der Bekanntgabe mit einer im Bun desanzeiger veröffentlichten Allgemeinverfügung. § 12 Aufsicht (1) Eine Aufsicht über Produkte und Hersteller, welche die Freigabe zur Nutzung des Sicherheitskenn zeichens erhalten haben, erfolgt für die Dauer der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 Freigabe. Sie erfolgt anlasslos auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes sowie anlassbezogen reaktiv und kann eine Sachprüfung umfassen. (2) Ein Marktüberwachungskonzept im Sinne des Absatzes 1 wird vom Bundesamt erarbeitet. Die dorti gen Regelungen sollen bei der anlasslosen Marktüber wachung zugrunde gelegt werden. (3) Zur effektiven Marktaufsicht kann das Bundes amt sich Dritter im Sinne des § 2 Nummer 5 bedienen und Testkäufe vornehmen. Es kann öffentlich bekannt gewordene Sicherheitsinformationen und Berichte von Verbraucherorganisationen zur Grundlage seiner Auf sicht machen. 4981 satz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bun desamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der §§ 7 und 7a des BSI-Gesetzes. § 14 Evaluierung Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverord nung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes genann ten Ressorts zu evaluieren: 1. die Produktkategorien; 2. die Anerkennung von Branchenstandards; 3. die Freigabekriterien für das Kennzeichen. § 13 Informationen für Verbraucher § 15 Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 9c Ab Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. November 2021 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer