Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 82 vom 07.12.2021  - Seite 5126 bis 5159 - Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL

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5126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL1, 2 Vom 2. Dezember 2021 Es verordnet auf Grund ­ des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Nummer 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 135 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, das Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminis terium für Ernährung und Landwirtschaft, ­ des § 111f Nummer 8 Buchstabe c des Energiewirt schaftsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 10, 14 und 15 Buchstabe e und Satz 2 des Bundes-Immissions schutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert wor den ist und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist, die Bun desregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung, ­ des § 37e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num mer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37e Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) neu gefasst und § 37e Absatz 2 zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundes ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen und ­ des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 1 2 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 lit. b und c bis Absatz 7 und Absatz 10 und 12 sowie der Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Ener gie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist. Artikel 1 und 2 der Verordnung zur Neufassung der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver ordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL sind notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ­ BioSt-NachV) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen § § § § 3 4 5 6 Anforderungen für die Vergütung Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse Treibhausgaseinsparung Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung § 8 Weitere Nachweise § 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § § § § § § § 10 11 12 13 14 15 16 Anerkannte Nachweise Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § § § § § 20 21 22 23 24 Anerkannte Zertifikate Ausstellung von Zertifikaten Inhalt der Zertifikate Folgen fehlender Angaben Gültigkeit der Zertifikate Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 § 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nach haltigkeitsverordnung § 26 Weitere anerkannte Zertifikate 5127 Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 55 Übergangsbestimmung Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen Teil 1 Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Anerkennung von Zertifizierungsstellen § § § § § § 27 28 29 30 31 32 Anerkannte Zertifizierungsstellen Anerkennung von Zertifizierungsstellen Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen Inhalt der Anerkennung Erlöschen der Anerkennung Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § § § § 33 34 35 36 Führen von Verzeichnissen Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten Kontrolle des Anbaus Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest stoffen § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen § 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 40 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraft stoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen Teil 4 Zentrales Register § 44 Register Biostrom § 45 Datenabgleich § 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § § § § § § § 47 48 49 50 51 52 53 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde Berichtspflicht der zuständigen Behörde Datenübermittlung Zuständigkeit Verfahren vor der zuständigen Behörde Muster und Vordrucke Informationsaustausch Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung zur Erzeugung von Strom eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe, 2. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten festen Bio masse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-EnergienGesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr verwendet werden, 3. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-EnergienGesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr verwendet werden, 4. den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brenn stoffen erzeugten Strom. §2 Begriffsbestimmungen (1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim mungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden. (2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die 1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts gesetzes erzeugt worden sind, 2. nur deshalb Abfälle sind, weil a) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, b) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions schutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 5128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions schutzgesetzes anrechenbar sind oder c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftund Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen. Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden. (3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi zierungssysteme, die von der Europäischen Kommis sion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz plattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind. (4) Bewaldete Flächen sind: 1. Primärwälder, 2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be waldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde fest gestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und 3. sonstige naturbelassene Flächen, a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind, b) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und c) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we sentlich gestört sind. (5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasse verordnung in der für die Anlage nach den Bestim mungen für Strom aus Biomasse des ErneuerbareEnergien-Gesetzes jeweils anzuwendenden Fassung. (7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden. (8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz umtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be triebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver ordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung. (9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeit punkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest sind. (10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel ten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden sind. (11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind. (12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft. (13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brenn stoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuer raum gasförmig sind. (14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän gige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten. (15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand 1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merk male und Prozesse intakt sind (natürliches Grün land) oder 2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel tenden Fassung anzuwenden. (16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5129 stoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn stoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts stufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeu gung erforderlich ist. und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan zen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land. (17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und (25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die 1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder 2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungs potenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berech nung nach § 6 Absatz 2 aufweist. (18) Kulturflächen sind 1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge pflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder 1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder 2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga nisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, 2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden. für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Natur schutzzwecken nicht zuwiderlaufen. Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland flächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver ordnung. (26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forstoder Fischwirtschaft. (19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, un geachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel früchte. (20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft. (21) Letzte Schnittstellen sind 1. im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstof fen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder 2. im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrenn stoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrenn stoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten. (22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans port und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft stoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio brennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein. (23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft. (24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft lichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material (27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zustän digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. (28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup pen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk tur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Be hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei um fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver arbeitung. 5130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 (29) Schnittstellen sind 1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, 2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver arbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe als flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Bio brennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder 3. letzte Schnittstellen. (30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa rung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio brennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an hand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001. (31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür licher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm. (32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno zellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter saaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah rungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck pflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke gehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern. (33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein schließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La gerung oder dem Transport und Vertrieb der Bio masse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen. (34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür liche oder juristische Personen, die in einem anerkann ten Zertifizierungssystem 1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus stellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und 2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren. Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen §3 Anforderungen für die Vergütung (1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zah lung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An lage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn 1. die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde rungen nach § 4 erfüllt oder b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde rungen nach § 5 erfüllt, 2. die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorga ben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen, 3. der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Ab satz 2 erfüllt und 4. der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrenn stoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeu gung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverord nung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine ent sprechende Registrierung beantragt hat. Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-EnergienGesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der An forderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zu gelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entspre chende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. Juni 2022. Über das Vorliegen der Voraus setzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zustän dige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigen erklärungen und prüft diese auf Plausibilität. (2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 (3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Dritt staaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brenn stoffen erzeugt wurde. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwen den, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aqua kulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind. (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom. §4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse (1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her stellung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen. (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio logische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un abhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben: 1. bewaldete Flächen, 2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder 3. Naturschutzzwecken dienende Flächen. (3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her stellung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoff bestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben: 1. Feuchtgebiete oder 2. kontinuierlich bewaldete Gebiete. (4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her stellung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torf moor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben. (5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Bio brennstoffen oder von Biomasse-Brennstoffen ver wendet wird, muss die Einhaltung von Überwachungsund Bewirtschaftungsplänen nachgewiesen werden, 5131 um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informationen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und ge steuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach gewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen. (7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken die nenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach weislich nicht zuwiderlaufen. §5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse (1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Bio masse geerntet wurde, die zur Herstellung von flüssi gen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ver wendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass 1. die Erntetätigkeiten legal sind, 2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung stattfindet, 3. Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf moorflächen, geschützt sind, 4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be einträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver meiden, und 5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert werden. (2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor derungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. (3) Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brenn stoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse müssen die folgenden Anforderungen für Landnutzung, Land nutzungsänderung und Forstwirtschaft erfüllen: 1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über einkommens von Paris und hat einen beabsichtigten nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermit telt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus gasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und der gewährleistet, dass 5132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin dung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich tungen des Landes zur Reduzierung oder Begren zung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet wird, oder 2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über einkommens von Paris und hat nationale oder subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und er bringt Nachweise dafür, dass die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst wirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher aus fallen als der Emissionsabbau. (4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor derungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver bessert werden. §6 Treibhausgaseinsparung (1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrenn stoffen muss die Treibhausgaseinsparung 1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro duziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, 2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro duziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder 3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro duziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt stelle im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erst maligen physischen Produktion von flüssigen Bio brennstoffen. (2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Bio masse-Brennstoffen produzierten Stroms 1. mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden ist, 2. mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Strom aus BiomasseBrennstoffen. (3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgen den Methoden: 1. ist für flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in An hang VI Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe ge mäß Anhang VI Teil B Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissions wert auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderun gen infolge von Landnutzungsänderungen für diese flüssigen Biobrennstoffe oder diese BiomasseBrennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwen dung dieses Standardwerts, 2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für flüssige Biobrenn stoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B der Richt linie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe fest gelegten Methode berechnet wird, 3. durch Verwendung a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Fakto ren verwendet werden können, und b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch lichen Werte für alle anderen Faktoren, 4. durch Verwendung a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan dardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und b) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch lichen Werte für alle anderen Faktoren oder 5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn stoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio masse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001. (4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstof fen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 sion werden in der Datenbank der zuständigen Be hörde ausgewiesen. Teil 3 5133 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und Allgemeine Bestimmungen 4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) ge ändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ab lauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind. §7 § 11 Nachweis Abschnitt 1 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung (1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netz betreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nach weisführung erfolgt: 1. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach § 10 und 2. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch die Vorlage einer Bestätigung der zustän digen Behörde über die Registrierung oder die Be antragung der Registrierung der Anlage nach Maß gabe der Marktstammdatenregisterverordnung. (2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagen betreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Strom anteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetz ten Stoffe nachweisen. §8 Weitere Nachweise Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderun gen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zah lung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An lage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden. §9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Be hörde elektronisch übermitteln. Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § 10 Anerkannte Nachweise Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor derungen nach den §§ 4 bis 6 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind, Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt stellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis aus stellen, wenn 1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, 2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor genommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er füllt worden sind, und c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe rung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Be rechnung der durch die Verwendung von flüssi gen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be rücksichtigt werden müssen; die Treibhaus gasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Bio brennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquiva lent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brenn stoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Bio masse-Brennstoff oder in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Kilogramm Biomasse auszu weisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben, 5134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massen bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun gen nach § 12 erfüllt, und 4. die flüssigen Biobrennstoffe und der aus BiomasseBrennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforde rungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 er füllen. (2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkann ten Zertifizierungsstellen kontrolliert. (3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein NachhaltigkeitsTeilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach weis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurück zugeben. § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen (1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz systeme verwendet werden, die mindestens die An forderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein haltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsyste men wahrheitsgemäß zu machen. (2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das 1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn stoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen schaften und unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen, 2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter schiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei tung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun gen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird, 3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhaus gaseinsparung und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind, 4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird, 5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet werden: a) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför migen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte ten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die ent sprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa rungen durch Anwendung eines Umrechnungs faktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt, b) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Outputs hervorbringen, die zur Pro duktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn stoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie derverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder ter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen, und 6. vorsieht, die letzte Schnittstelle zu verpflichten, die erhaltene Fördersumme unter Benennung der För dergrundlage im Massenbilanzierungssystem aus zuweisen. (3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes anzeiger bekannt machen. (4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs systemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus schließen, bleiben unberührt. § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen (1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nach zuweisen, 1. müssen die flüssigen Biobrennstoffe und BiomasseBrennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die An forderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und 2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er füllt, wenn 1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Bio brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und 2. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Er füllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgen des dokumentieren: aa) den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltig keitsnachweises sowie bb) den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder b) die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferun gen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Ge schäftsgeheimnisse, zu wahren. (3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrenn stoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagen betreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen. § 14 5135 8. die folgenden Bestätigungen: a) die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrenn stoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An forderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen, b) die Bestätigung des Energiegehalts der flüssi gen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Megajoule, c) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule, d) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treib hausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num mer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist, e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die flüssigen Biobrennstoffe und Bio masse-Brennstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfas sen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treib hausgasemissionen der Herstellung und Liefe rung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschrei ten würden, und f) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus gasemissionen nach Buchstabe c und der Mit telwerte der vorläufigen geschätzten Emissio nen infolge von indirekten Landnutzungsände rungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule, Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise 9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die flüssigen Biobrennstoffe oder BiomasseBrennstoffe weitergegeben werden, und (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: 10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13 Absatz 3. 1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, 2. das Datum der Ausstellung, 3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 5. die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nach haltigkeitsnachweis bezieht, 6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüs sigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt wurde, 7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüs sige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist, (2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde. (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netz betreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen. (4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert. § 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegen über dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüs sigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung er füllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur 5136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unter schiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger be kannt machen. (2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Staat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz betreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrenn stoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanfor derungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder in dieser Region erfüllen. § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner kannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraft stoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeits nachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltig keitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle er folgt ist. (3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden. § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an erkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitglied staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber an erkannt werden, dass die Anforderungen nach Arti kel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor den sind 1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zu ständig ist, 2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder 3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach weisführung akkreditiert ist. (2) § 15 ist entsprechend anzuwenden. § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise (1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teil nachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüg lich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltig keitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt wer den soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Bio brennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die be reits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt wor den ist, entsprechend anzuwenden. (3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt. § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen (1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn 1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 14 Absatz 1 nicht enthalten oder 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent halten. (2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ lich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für den Strom aus der Menge der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsen den Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Er neuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus end gültig, wenn den Anlagenbetreibern die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätten erkennen können. Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 20 Anerkannte Zertifikate Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind: 1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 aus gestellt worden sind, 2. Zertifikate nach § 25 und 3. Zertifikate nach § 26. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 § 21 Ausstellung von Zertifikaten (1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn 1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verord nung mindestens die Anforderungen eines Zertifizie rungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verord nung anerkannt ist, 2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 11 Absatz 2 verpflichtet haben, a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei sen die Anforderungen nach den §§ 11 und 14 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei ligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unver züglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto matisiert zu löschen, 3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittel bar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungs bereich dieser Verordnung mindestens die Anforde rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese An forderungen auch tatsächlich erfüllen, 4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu doku mentieren: a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem, b) die Menge und die Art der zur Herstellung ein gesetzten Biomasse, c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und d) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel lung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord nung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrenn stoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent 5137 pro Megajoule Rohstoffe für flüssige Biobrenn stoffe und Biomasse-Brennstoffe auszuweisen, und 5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde. (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn 1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor herigen Zertifikates erfüllt haben, 2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach vollziehbar ist und 3. die Kontrollen nach § 34 keine anderslautenden Er kenntnisse erbracht haben. Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge stellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr lässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun gen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach dieser Verordnung gelten. (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden. § 22 Inhalt der Zertifikate Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs systems, der Registriernummer der Zertifizierungs stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist, 4. im Falle der Verwendung von a) Biomasse-Brennstoffen aa) die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt, bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und cc) die jährliche Herstellungskapazität, b) flüssigen Biobrennstoffen aa) die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrenn stoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet, 5138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen cc) die jährliche Herstellungskapazität, Unterabschnitt 1 5. die zertifizierten Geltungsbereiche und Anerkennung von Zertifizierungsstellen 6. die Art der Treibhausgasberechnung. § 27 § 23 Anerkannte Zertifizierungsstellen Folgen fehlender Angaben Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten. § 24 Gültigkeit der Zertifikate Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona ten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus gestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof fenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti fikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt. Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi zierungsstellen: 1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und 3. Zertifizierungsstellen nach § 42. § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen (1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner kannt, wenn sie 1. folgende Angaben machen: § 25 a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltig keitsverordnung anerkannt sind. 2. nachweisen, dass sie a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig keiten erforderlich ist, (2) § 23 ist entsprechend anzuwenden. b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und § 26 c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen konflikt sind, Weitere anerkannte Zertifikate (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor den sind 3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,3 4. sich schriftlich verpflichten, a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie rungssystems zu erfüllen, b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu dulden und 1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zu ständig ist, c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Ver ordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betre tungsmöglichkeit zu gewähren, und 2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder 3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach weisführung akkreditiert ist. (2) § 17 ist entsprechend anzuwenden. 5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied staat der Europäischen Union oder in einem ande 3 Sämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv mäßig gesichert niedergelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5139 ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum haben. andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge nannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zustän digen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an fordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor nehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An trag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt. 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ers ten Anerkennung aufgenommen hat oder (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge mäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie rungsstelle erforderlich ist. 1. eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder (4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nach haltigkeitsverordnung kombiniert werden. (5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf 1. einzelne Arten von Biomasse, 2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 40 erteilt wurde, oder 3. einzelne Geltungsbereiche. § 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen (1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie rungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden. (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschie den, gilt die Anerkennung als erteilt. (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 30 Inhalt der Anerkennung Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten: 1. eine einmalige Registriernummer, 2. das Datum der Anerkennung und 3. Beschränkungen nach § 28 Absatz 5. § 31 Erlöschen der Anerkennung (1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat. (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu ständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 32 Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider rufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33 bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § 33 Führen von Verzeichnissen Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi kate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, füh ren. Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Liefe ranten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren. § 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten (1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründe tem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürze ren Abständen kontrolliert werden muss. Dies ist auch in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. (2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf 5140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusam menhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder BiomasseBrennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten aus üben. (3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs bereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon trollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. § 35 Kontrolle des Anbaus Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite rien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser An forderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auf treten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jähr lich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe ent spricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an zuwenden. § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen (1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, je doch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente über mitteln: 1. Berichte nach § 37 Satz 2 und 2. Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2. (2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver langen folgende Berichte und Informationen elektro nisch übermitteln: 1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 33 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs selt nach Zertifizierungssystemen, 2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi zierungssystemen, und 3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; die ser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Pro bleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt. § 39 § 36 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto matisiert löschen. Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er füllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat wurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be nannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes. Unterabschnitt 3 § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be hörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün digen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be hörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er stellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek tronisch zu übermitteln. Überwachung von Zertifizierungsstellen § 40 Kontrollen und Maßnahmen (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Ge schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Ab satz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an zuwenden. (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an ordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu verlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. (4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anord nungen. Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind. (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts ande res ergibt. 5141 (2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo nate befristet. (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht. (4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi gen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten. Teil 4 Zentrales Register § 44 Register Biostrom Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Bio strom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2, 2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüg lich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zerti fikate der Schnittstellen, 4. Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeits nachweise nach § 11, 5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16, 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17, 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18, § 42 8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung, Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen 9. Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Ab satz 2, (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommis sion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro päischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist. 10. Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagen betreiber und (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist. Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen (1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstel len vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin reichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt. 11. Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhal tigkeitsnachweisen. § 45 Datenabgleich (1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab 1. in die Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, 2. in die Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundesimmissions schutzgesetzes vorliegen, und 3. in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zu 5142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 ständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige Register übermitteln. nen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten: (3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erfor derlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt davon unberührt. 1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden: § 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange schlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrenn stoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht: 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9, 2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und 3. sonstige Zweifel an a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium Energie, für Wirtschaft und c) das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft, d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes ministerien, insbesondere an die Bundesnetz agentur, das Umweltbundesamt und die für Bio kraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro päischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder 5. anerkannte Zertifizierungsstellen. a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachwei ses, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder Zuständigkeit b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tat sachen. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetrei bern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um 1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, 2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder 3. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch land gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen. § 50 (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen. § 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache ver sehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwal tungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwen den. § 52 § 48 Muster und Vordrucke Berichtspflicht der zuständigen Behörde (1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro nischen Datenübermittlung zu verwenden: Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Er fahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. § 49 Datenübermittlung Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung er forderlich ist, darf die zuständige Behörde Informatio 1. für die Zertifikate nach § 21, 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37 und 38 und 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18. (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän dige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter netseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite ver öffentlichen. Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen § § § § 3 4 5 6 Teil 3 § 53 Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § § § § § § § 8 9 10 11 12 13 14 Anerkannte Nachweise Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise § 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num mer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Geset zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht. Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 55 Übergangsbestimmung Anerkennung von Biokraftstoffen Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse Treibhausgaseinsparung Nachweis Informationsaustausch Der Informationsaustausch mit den Behörden ande rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt staaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den In formationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro päischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen. 5143 Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § § § § § § 18 19 20 21 22 23 Anerkannte Zertifikate Ausstellung von Zertifikaten Inhalt der Zertifikate Folgen fehlender Angaben Gültigkeit der Zertifikate Anerkannte Zertifikate auf Grund der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung § 24 Weitere anerkannte Zertifikate Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Abschnitt 4 1. die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeu gung eingesetzt werden, und 2. aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird. Artikel 2 Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ­ Biokraft-NachV) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § § § § § § 25 26 27 28 29 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen Anerkennung von Zertifizierungsstellen Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen Inhalt der Anerkennung Erlöschen der Anerkennung Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § § § § 31 32 33 34 Führen von Verzeichnissen Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten Kontrolle des Anbaus Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest stoffen § 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen 5144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 § 36 Weitere Berichte und Mitteilungen § 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 38 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomasse strom-Nachhaltigkeitsverordnung § 40 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung § 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen Teil 4 Zentrales Register § 42 Register Biokraftstoffe § 43 Datenabgleich Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § § § § § § § 44 45 46 47 48 49 50 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde Berichtspflicht der zuständigen Behörde Datenübermittlung Zuständigkeit Verfahren vor der zuständigen Behörde Muster und Vordrucke Informationsaustausch Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 51 Ordnungswidrigkeiten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die 1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind, 2. nur deshalb Abfälle sind, weil a) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, b) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions schutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions schutzgesetzes anrechenbar sind oder c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftund Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen. Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Ab fällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden. (3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi zierungssysteme, die von der Europäischen Kommis sion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz plattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind. (4) Bewaldete Flächen sind: 1. Primärwälder, §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflich tung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. §2 2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be waldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde fest gestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und 3. sonstige naturbelassene Flächen, a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind, Begriffsbestimmungen b) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und (1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim mungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden. c) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we sentlich gestört sind. (2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I (5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 (6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. (7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes. (8) Biomasse 1. ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder 2. sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord nung. (10) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz umtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be triebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung. (11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Bio masse-Brennstoffe im Sinne der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung. (12) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel ten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden sind. (13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrenn stoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeits verordnung. (14) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft. (15) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind gas förmige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomasse strom-Nachhaltigkeitsverordnung. (16) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän gige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten. 5145 (17) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand 1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Arten zusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder 2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel tenden Fassung anzuwenden. (18) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest stoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn stoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts stufe, die für den Einsatz als Biokraftstoff erforderlich ist. (19) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und 1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder 2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspoten zial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist. (20) Kulturflächen sind 1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge pflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder 2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden. Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland flächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver ordnung. (21) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt un geachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte 5146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel früchte. (22) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft. (23) Letzte Schnittstellen sind die Schnittstellen, die Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen. (24) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans port und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft stoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio brennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein. (25) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft. (26) Nachweispflichtige sind 1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 4 des BundesImmissionsschutzgesetzes oder 2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (27) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft lichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan zen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land. (28) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasöl kraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Über wachung und Verringerung der Treibhausgasemissio nen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Auf hebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88; L 265 vom 5.9.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen. (29) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Forst- oder der Fischwirtschaft. (30) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zustän digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. (31) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup pen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk tur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Be hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind, dabei um fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver arbeitung. (32) Schnittstellen sind 1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von Biokraftstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, 2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver arbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff erreicht wird, oder 3. letzte Schnittstellen. 1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder (33) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa rung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio brennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an hand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001. 2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga nisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, (34) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür licher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm. (35) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno zellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter saaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah rungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck pflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke gehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern. (36) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein schließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La gerung oder dem Transport und dem Vertrieb der Bio masse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen. (37) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür liche oder juristische Personen, die in einem anerkann ten Zertifizierungssystem 1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus stellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und 2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren. Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen §3 Anerkennung von Biokraftstoffen (1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes angerechnet, wenn zum Zeit punkt des Inverkehrbringens 1. die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzte a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde rungen nach § 4 erfüllt oder b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde rungen nach § 5 erfüllt und 2. der eingesetzte Biokraftstoff die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt. (2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 5147 konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt. (3) Absatz 1 ist anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte Biokraftstoffe und für zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse sowie für Biomasse und Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitglied staaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Be stimmungen nichts anderes ergibt. (4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 ge nannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiter verarbeitung zu Biokraftstoff zu einem anderen Pro dukt verarbeitet worden sind. §4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse (1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen. (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio logische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un abhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben: 1. bewaldete Flächen, 2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder 3. Naturschutzzwecken dienende Flächen. (3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unter irdischen Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben: 1. Feuchtgebiete oder 2. kontinuierlich bewaldete Gebiete. (4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Ent wässerung von Flächen erfordert haben. (5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwa chungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informa tionen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern 5148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach gewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen. (7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach weislich nicht zuwiderlaufen. §5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse (1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Bio kraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. Für die Biomasse ist mittels Über wachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustel len, dass 1. die Erntetätigkeiten legal sind, 2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung stattfindet, 3. Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf moorflächen geschützt sind, 4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be einträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver meiden, und 5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert werden. (2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor derungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fort wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Bio masse hergestellt werden, müssen die folgenden An forderungen für die Landnutzung, die Landnutzungs änderung und die Forstwirtschaft erfüllen: 1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über einkommens von Paris und hat einen beabsichtigten nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermit telt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus gasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt sowie gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin dung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich tungen des Landes zur Reduzierung oder Begren zung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet wird, oder 2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über einkommens von Paris und hat nationale oder subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und er bringt Nachweise, dass die für den Sektor Land nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirt schaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau. (4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor derungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver bessert werden. §6 Treibhausgaseinsparung (1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgaseinsparung von 1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb ge nommen worden ist, 2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis ein schließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb ge nommen worden ist, oder 3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 auf genommen hat. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt stelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Biokraftstoffen. (2) Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt nach einer der folgenden Methoden: 1. ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktions weg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emis sionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsände rungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts, 2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode berechnet wird, 3. durch Verwendung a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Fakto ren verwendet werden können, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch lichen Werte für alle anderen Faktoren, 4. durch Verwendung a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan dardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und b) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch lichen Werte für alle anderen Faktoren oder 5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn stoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio masse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001. Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen 5149 §9 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt stellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt ha ben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn 1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, 2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor genommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er füllt worden sind, und c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe rung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Bio masse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlen dioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse aus zuweisen, Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Ab satz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflich tige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen. 3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massen bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun gen nach § 10 erfüllt, und Abschnitt 2 (2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Num mer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert. Nachhaltigkeitsnachweise §8 Anerkannte Nachweise Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor derungen nach den §§ 4 bis 6 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind, 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und 4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. Sep tember 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Ar tikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind. 4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt. (3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltig keitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach weis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis be züglich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben. § 10 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen (1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz systeme verwendet werden, die mindestens die An forderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein 5150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 haltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. (2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das 1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn stoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen schaften und unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen, 2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter schiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei tung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun gen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird, 3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgas einsparung und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind, 4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird, 5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet werden: a) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför migen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte ten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die ent sprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa rungen durch Anwendung eines Umrechnungs faktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt, b) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produk tion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn stoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie derverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder ter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen. (3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes anzeiger bekannt machen. (4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs systemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus schließen, bleiben unberührt. § 11 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen (1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis aus gestellt hat, nachzuweisen, 1. müssen die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem doku mentieren, das die Anforderungen nach § 10 Ab satz 2 erfüllt, und 2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein. (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er füllt, wenn 1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraft stoffen enthält, und 2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes doku mentieren: a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits nachweises sowie b) den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten eben falls für solche Lieferanten als erfüllt, die 1. in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren: a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits nachweises sowie b) den Ort und das Datum, an dem sie diese Bio masse erhalten oder weitergegeben haben, und 2. ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes unterliegt. (4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Ab satz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten be züglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 (5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeits nachweis zu bestätigen. § 12 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, 2. das Datum der Ausstellung, 3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Bio kraftstoffe eingesetzt wurde, 7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Bio kraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist, 8. die folgenden Bestätigungen: a) die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen, b) die Bestätigung des Energiegehalts der Bio kraftstoffe in Megajoule, c) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der Biokraftstoffe in Gramm Kohlen dioxid-Äquivalent pro Megajoule, d) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treib hausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num mer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist, e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Ge biet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstel lung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vor geschriebenen Werte der Treibhausgaseinspa rung unterschreiten würden, und f) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus gasemissionen nach Buchstabe c und der Mit telwerte der vorläufigen geschätzten Emissio nen infolge von indirekten Landnutzungsände rungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, 9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, 10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11 Absatz 5 und 5151 11. eine der folgenden Angaben: a) die Angabe ,,konventioneller Biokraftstoff", so weit es sich um einen Biokraftstoff aus Nahrungsund Futtermittelpflanzen im Sinne des § 2 Ab satz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen handelt, b) die Angabe ,,fortschrittlicher Biokraftstoff", so weit es sich um einen fortschrittlichen Biokraft stoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestim mungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraft stoffen hergestellt wurde, handelt, c) die Angabe ,,abfallbasierter Biokraftstoff", so weit es sich um einen Biokraftstoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen her gestellt wurde, handelt, oder d) die Angabe ,,Biokraftstoff mit hohem iLUCRisiko", soweit es sich um einen Biokraftstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungs änderung nach Artikel 3 der Delegierten Ver ordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Land nutzungsänderungen, in deren Fall eine wesent liche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) handelt. (2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde. (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraft stoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen. (4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kon trolliert. § 13 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An gaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtun gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nach weisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderun gen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwen dungen im Bundesanzeiger bekannt machen. 5152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 (2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachhaltigkeitsnach weis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Bio kraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraft stoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgas einsparung nach § 6 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt. tronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. § 14 (3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt. Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an erkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. De zember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig keitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vor lage nach den Bestimmungen der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber er folgt ist. (3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzu wenden. § 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an erkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitglied staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber aner kannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor den sind 1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zu ständig ist, 2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder 3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach weisführung akkreditiert ist. (2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus gestellt worden ist, entsprechend anzuwenden. § 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen (1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn 1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent halten. (2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ lich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraft stoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn 1. dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirk samkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeit punkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis be zieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder 2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach weises ungültig war. Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 18 Anerkannte Zertifikate Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind: 1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 19 aus gestellt worden sind, 2. Zertifikate nach § 23 und 3. Zertifikate nach § 24. § 19 Ausstellung von Zertifikaten § 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise (1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn (1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnach weis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elek 1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 9 Absatz 2 verpflichtet haben, a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei sen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu über mitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei ligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un verzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung au tomatisiert zu löschen, 3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Bio masse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifi zierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderun gen auch tatsächlich erfüllen, 4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen tieren: a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnitt stelle sind, in dem Zertifizierungssystem, b) die Menge und die Art der zur Herstellung ein gesetzten Biomasse, c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und d) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel lung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord nung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen er zielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be rücksichtigt werden müssen; die Treibhausgas emissionen sind jeweils in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule Biomasse oder Bio kraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen, und 5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde. 5153 (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn 1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor herigen Zertifikates erfüllt haben, 2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach vollziehbar ist und 3. die Kontrollen nach § 32 keine anderslautenden Er kenntnisse erbracht haben. Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge stellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr lässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun gen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten. (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden. § 20 Inhalt der Zertifikate Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs systems, der Registriernummer der Zertifizierungs stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist, 4. im Falle einer letzten Schnittstelle a) die letzte Schnittstelle, b) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und c) die jährliche Herstellungskapazität, 5. die zertifizierten Geltungsbereiche und 6. die Art der Treibhausgasberechnung. § 21 Folgen fehlender Angaben Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten. 5154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 § 22 Gültigkeit der Zertifikate Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona ten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus gestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof fenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti fikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt. 2. Zertifizierungsstellen nach § 39 und 3. Zertifizierungsstellen nach § 40. § 26 Anerkennung von Zertifizierungsstellen (1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag an erkannt, wenn sie 1. folgende Angaben machen: a) die Namen und die Anschriften der verantwort lichen Personen sowie § 23 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhal tigkeitsverordnung anerkannt sind. b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, 2. nachweisen, dass sie a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig keiten erforderlich ist, (2) § 21 ist entsprechend anzuwenden. b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und § 24 c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen konflikt sind, Weitere anerkannte Zertifikate (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind 3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,4 4. sich schriftlich verpflichten, a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie rungssystems zu erfüllen, b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 38 zu dulden und 1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zu ständig ist, c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 38 entsprechende Kontroll- und Be tretungsmöglichkeit zu gewähren, und 2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder 3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach weisführung akkreditiert ist. (2) § 15 ist entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi zierungsstellen: 1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind, 5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied staat der Europäischen Union oder in einem ande ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum haben. (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge nannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend der Vorgaben der zustän digen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an fordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor nehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An trag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor 4 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv mäßig gesichert niedergelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5155 Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt. gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungs gemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie rungsstelle erforderlich ist. 1. eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder (4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden. (5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf 1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff, 2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 38 erteilt wurde, oder 3. einzelne Geltungsbereiche. § 27 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen (1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie rungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden. (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung ent schieden, gilt die Anerkennung als erteilt. (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 28 Inhalt der Anerkennung Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten: 1. eine einmalige Registriernummer, 2. das Datum der Anerkennung und 3. Beschränkungen nach § 26 Absatz 5. § 29 Erlöschen der Anerkennung (1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat. (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu ständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § 31 Führen von Verzeichnissen Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi kate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss den Namen, die An schrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren. § 32 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten (1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätes tens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zerti fikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Vorausset zungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 19 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 35, bestimmen, dass eine Schnitt stelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. Dies ist auch in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. (2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an de nen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammen hang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnach weis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätig keiten ausübt. (3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs bereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon trollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. § 30 § 33 Widerruf der Anerkennung Kontrolle des Anbaus Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider rufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus 5156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite rien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ins besondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforde rungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von diesen Schnittstellen benannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an zuwenden. § 34 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er füllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat wurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be nannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs selt nach Zertifizierungssystemen, 2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi zierungssystemen, und 3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Be richt muss alle Angaben enthalten, die für die Be urteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt. § 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto matisiert löschen. (2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert wor den ist, in der jeweils geltenen Fassung, im Geltungs bereich des Umweltinformationsgesetzes. Unterabschnitt 3 § 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be hörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün digen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be hörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er stellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek tronisch zu übermitteln. § 36 Weitere Berichte und Mitteilungen (1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be hörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Num mer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln: 1. die Berichte nach § 35 Satz 2 und 2. die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2. (2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver langen folgende Berichte und Informationen elektro nisch übermitteln: 1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe Überwachung von Zertifizierungsstellen § 38 Kontrollen und Maßnahmen (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 26 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zu ständigen Behörde sind befugt, während der Ge schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 32 Ab satz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzu wenden. (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an ordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu verlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die An forderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. (4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnun gen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen 5157 zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Regis ters Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. Daten der Zertifizierungssysteme, § 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind. (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nichts an deres ergibt. § 40 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommis sion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro päischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist. (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist. 2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüg lich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zerti fikate der Schnittstellen, 4. Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeits nachweise nach § 9, 5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14, 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15, 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16, 8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung, 9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Ab satz 2, 10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und 11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhal tigkeitsnachweisen. (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoff quotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Über wachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen. § 43 Unterabschnitt 5 Datenabgleich Vorläufige Anerkennung (1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsicht nahme ab § 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen (1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungs stellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin reichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt. (2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo nate befristet. (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht. (4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi gen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten. Teil 4 1. in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und 2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe er forderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsicht nahme in diese Nachweise abgleichen. § 50 Satz 2 bleibt davon unberührt. Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren Zentrales Register § 44 § 42 Register Biokraftstoffe Auskunftsrecht der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Re gister über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungs stellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die Die zuständige Behörde kann von Nachweispflich tigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlan gen, soweit dies erforderlich ist, um 5158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, § 48 2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, Verfahren vor der zuständigen Behörde 3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegen über dem Deutschen Bundestag und dem Bundes rat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch land gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen. § 45 Berichtspflicht der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. § 46 Datenübermittlung Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregie rung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Infor mationen übermitteln an einen oder mehrere der fol genden Adressaten: 1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden: a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft, c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder d) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes ministerien, insbesondere an die Biokraftstoff quotenstelle und die Hauptzollämter, 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro päischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3, 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder 5. anerkannte Zertifizierungsstellen. § 47 Zuständigkeit (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh rung. (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeu tung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bun desministerium der Finanzen abgestimmt. § 49 Muster und Vordrucke (1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro nischen Datenübermittlung zu verwenden: 1. für die Zertifikate nach § 19, 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16. (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän dige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter netseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeits nachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internet seite veröffentlichen. § 50 Informationsaustausch Der Informationsaustausch mit den Behörden ande rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt staaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Minis terien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen. Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 51 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Num mer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Ab satz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL Abschnitt 1 der Anlage der Besonderen Gebühren verordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874) wird wie folgt geändert: wird durch die Angabe ,,§ 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV" ersetzt. 5. Die Nummern 7.1 bis 7.3 werden die Nummern 3.1 bis 3.3. Artikel 4 1. Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. 2. Nummer 5 wird Nummer 1 und die Angabe ,,§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe ,,§ 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV" ersetzt. 3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe ,,§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe ,,§ 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV" ersetzt. 4. Nummer 7 wird Nummer 3 und die Angabe ,,§ 55 Ab satz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV" 5159 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Biomassestrom-Nach haltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeits verordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 2. Dezember 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner