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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Verordnung
zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL1, 2
Vom 2. Dezember 2021
Es verordnet auf Grund
des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Nummer 1
Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 135
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3138) geändert worden ist, das Bundesminis
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminis
terium für Ernährung und Landwirtschaft,
des § 111f Nummer 8 Buchstabe c des Energiewirt
schaftsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden
ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie,
des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 10, 14 und 15
Buchstabe e und Satz 2 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert wor
den ist und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist, die Bun
desregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
geändert worden ist, die Bundesregierung,
des § 37e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num
mer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von
denen § 37e Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 3
Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1839) neu gefasst und § 37e Absatz 2 zuletzt
durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundes
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem
Bundesministerium der Finanzen und
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
1
2
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 lit. b
und c bis Absatz 7 und Absatz 10 und 12 sowie der Artikel 30 und 31
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Ener
gie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82;
L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist.
Artikel 1 und 2 der Verordnung zur Neufassung der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver
ordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung
BMEL sind notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Verordnung
über Anforderungen an eine nachhaltige
Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
(Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§
§
§
§
3
4
5
6
Anforderungen für die Vergütung
Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
Treibhausgaseinsparung
Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die
Vergütung
§ 8 Weitere Nachweise
§ 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
§
§
§
§
§
§
§
10
11
12
13
14
15
16
Anerkannte Nachweise
Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
§ 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Abschnitt 3
Zertifikate für
Schnittstellen und Lieferanten
§
§
§
§
§
20
21
22
23
24
Anerkannte Zertifikate
Ausstellung von Zertifikaten
Inhalt der Zertifikate
Folgen fehlender Angaben
Gültigkeit der Zertifikate
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§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nach
haltigkeitsverordnung
§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate
5127
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsbestimmung
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Teil 1
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§
§
§
§
§
§
27
28
29
30
31
32
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Inhalt der Anerkennung
Erlöschen der Anerkennung
Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2
Aufgaben der Zertifizierungsstellen
§
§
§
§
33
34
35
36
Führen von Verzeichnissen
Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
Kontrolle des Anbaus
Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest
stoffen
§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 40 Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraft
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 5
Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Teil 4
Zentrales Register
§ 44 Register Biostrom
§ 45 Datenabgleich
§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Teil 5
Datenverarbeitung,
Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§
§
§
§
§
§
§
47
48
49
50
51
52
53
Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Datenübermittlung
Zuständigkeit
Verfahren vor der zuständigen Behörde
Muster und Vordrucke
Informationsaustausch
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten
den Fassung zur Erzeugung von Strom eingesetzten
flüssigen Biobrennstoffe,
2. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur
Erzeugung von Strom eingesetzten festen Bio
masse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von
§ 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-EnergienGesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung
von 20 Megawatt oder mehr verwendet werden,
3. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur
Erzeugung von Strom eingesetzten gasförmigen
Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von
§ 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-EnergienGesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung
von 2 Megawatt oder mehr verwendet werden,
4. den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus
flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brenn
stoffen erzeugten Strom.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim
mungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.
(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis
laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle
gelten Stoffe und Gegenstände, die
1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert
wurden, um in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der
Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1
Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September
2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts
gesetzes erzeugt worden sind,
2. nur deshalb Abfälle sind, weil
a) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
b) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
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mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes anrechenbar sind oder
c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftund Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord
nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
geändert worden ist, entsprechen.
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre
chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für
flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt
wurden, entsprechend anzuwenden.
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi
zierungssysteme, die von der Europäischen Kommis
sion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt
worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz
plattform der Europäischen Kommission als solche
veröffentlicht sind.
(4) Bewaldete Flächen sind:
1. Primärwälder,
2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be
waldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert
sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine
große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei
denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung
der Biomasse nicht den von der Behörde fest
gestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
3. sonstige naturbelassene Flächen,
a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen
sind,
b) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen
für menschliche Aktivität gibt und
c) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we
sentlich gestört sind.
(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasse
verordnung in der für die Anlage nach den Bestim
mungen für Strom aus Biomasse des ErneuerbareEnergien-Gesetzes jeweils anzuwendenden Fassung.
(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste
Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.
(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen,
deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird.
Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz
umtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im
Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be
triebe im Rahmen von Stützungsregelungen der
Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver
ordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord
nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.
L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist
keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe,
die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeit
punkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest
sind.
(10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder
für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser
bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel
ten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste
international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2
Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden
sind.
(11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die
aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt
des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.
(12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus
der Forstwirtschaft.
(13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brenn
stoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuer
raum gasförmig sind.
(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit
abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet,
in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe
gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän
gige Informationen verfügbar sind und in dem die
Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in
Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der
forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.
(15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist
Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das
ohne Eingriffe von Menschenhand
1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche
Artenzusammensetzung sowie ökologische Merk
male und Prozesse intakt sind (natürliches Grün
land) oder
2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich
und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes
Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde
eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei
denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des
Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver
ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom
8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und
geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung
von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die
Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Qualität von Otto- und
Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3
Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro
päischen Parlaments und des Rates zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel
tenden Fassung anzuwenden.
(16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von
dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der
Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest
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stoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn
stoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts
stufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeu
gung erforderlich ist.
und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan
zen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen
früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach
Land.
(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen
von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen
Bäumen und
(25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind
Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen
Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen
worden sind; sofern die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4
Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt
worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter
oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
Standort diese Werte erreichen können, oder
2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
Standort diese Werte erreichen können, es sei denn,
dass die Fläche vor und nach der Umwandlung
einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die
flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungs
potenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berech
nung nach § 6 Absatz 2 aufweist.
(18) Kulturflächen sind
1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen
mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr,
die für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge
pflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen
mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und
bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel
Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden
oder
2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga
nisationen oder der Internationalen Union für die
Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen,
bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut
werden.
für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c
Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt,
gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken
dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern
Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Natur
schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland
flächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver
ordnung.
(26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung
und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forstoder Fischwirtschaft.
(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind
Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, un
geachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte
Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel
früchte.
(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus
der Landwirtschaft.
(21) Letzte Schnittstellen sind
1. im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstof
fen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder
2. im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrenn
stoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrenn
stoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche
Qualitätsstufe aufbereiten.
(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans
port und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft
stoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio
brennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu
sein.
(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das
aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie
Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen
sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten
Wirtschaft.
(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur
pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder
Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft
lichen Flächen produziert werden, ausgenommen
Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material
(27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe
oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher
heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zustän
digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht
werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung
durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt
wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro
duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht
absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur,
Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup
pen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk
tur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Be
hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden
und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur,
Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei um
fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft,
Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen
Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver
arbeitung.
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(29) Schnittstellen sind
1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für
die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und
Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum
Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen
und ernten, oder
b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den
Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die
Abfälle und Reststoffe anfallen,
2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen
sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver
arbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe
als flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Bio
brennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder
3. letzte Schnittstellen.
(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa
rung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen
Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio
brennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an
hand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI
Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines
Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder
einer Kombination von beidem nach der Entnahme
von Teilen oder des gesamten früheren Bestands
durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür
licher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.
(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material,
das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose
besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno
zellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen
Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige
Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie
Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr,
Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter
saaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah
rungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von
Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie
Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck
pflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden
mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke
gehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie
dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse
höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu
verbessern.
(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen
darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein
schließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La
gerung oder dem Transport und Vertrieb der Bio
masse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe
oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder
mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach
dieser Verordnung erfüllen.
(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür
liche oder juristische Personen, die in einem anerkann
ten Zertifizierungssystem
1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus
stellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser
Verordnung erfüllen, und
2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord
nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten
kontrollieren.
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§3
Anforderungen für die Vergütung
(1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und
Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zah
lung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An
lage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn
1. die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und
der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte
a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde
rungen nach § 4 erfüllt oder
b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde
rungen nach § 5 erfüllt,
2. die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorga
ben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1
erfüllen,
3. der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom
die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Ab
satz 2 erfüllt und
4. der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrenn
stoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeu
gung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend
den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverord
nung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung registriert hat oder eine ent
sprechende Registrierung beantragt hat.
Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen
für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-EnergienGesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe
sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne
Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der An
forderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange
der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen
ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann,
weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter
Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zu
gelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen
nach dieser Verordnung daran gehindert war, entspre
chende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf
des 30. Juni 2022. Über das Vorliegen der Voraus
setzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer
Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der
zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die
zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und
veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zustän
dige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigen
erklärungen und prüft diese auf Plausibilität.
(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige
Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in
der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
(Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und
Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung
eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf
in der Europäischen Union hergestellten oder aus Dritt
staaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brenn
stoffen erzeugt wurde.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige
Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwen
den, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt
worden sind, es sei denn, diese stammen aus der
Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aqua
kulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten
Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu
flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen
zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden
auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.
§4
Anforderungen an
landwirtschaftliche Biomasse
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her
stellung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen
mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt
stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio
logische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz
zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un
abhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch
haben:
1. bewaldete Flächen,
2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder
3. Naturschutzzwecken dienende Flächen.
(3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her
stellung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen
mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen
Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen mit einem
hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoff
bestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt
oder später folgenden Status hatten und diesen Status
zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse
nicht mehr haben:
1. Feuchtgebiete oder
2. kontinuierlich bewaldete Gebiete.
(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her
stellung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen
stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torf
moor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau
und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von
Flächen erfordert haben.
(5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der
Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Bio
brennstoffen oder von Biomasse-Brennstoffen ver
wendet wird, muss die Einhaltung von Überwachungsund Bewirtschaftungsplänen nachgewiesen werden,
5131
um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des
Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informationen
darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und ge
steuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu
melden.
(6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den
Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2
bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern
keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die
Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach
gewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein
anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau
und Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken die
nenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach
weislich nicht zuwiderlaufen.
§5
Anforderungen an
forstwirtschaftliche Biomasse
(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Bio
masse geerntet wurde, die zur Herstellung von flüssi
gen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ver
wendet wird, müssen nationale oder subnationale
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten.
Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und
Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass
1. die Erntetätigkeiten legal sind,
2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung
stattfindet,
3. Gebiete, die durch internationale oder nationale
Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach
behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind
oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf
moorflächen, geschützt sind,
4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität
und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be
einträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver
meiden, und
5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen
des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine
Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert
werden.
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor
derungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist
durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst
wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,
dass die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt
sind.
(3) Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brenn
stoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse müssen die
folgenden Anforderungen für Landnutzung, Land
nutzungsänderung und Forstwirtschaft erfüllen:
1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation
der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt
schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über
einkommens von Paris und hat einen beabsichtigten
nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermit
telt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus
gasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Landnutzung abdeckt und der gewährleistet, dass
5132
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin
dung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich
tungen des Landes zur Reduzierung oder Begren
zung der Treibhausgasemissionen im Sinne des
beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet
wird, oder
2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation
der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt
schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über
einkommens von Paris und hat nationale oder
subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit
Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im
Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände
und -senken zu erhalten und zu verbessern, und er
bringt Nachweise dafür, dass die für den Sektor
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst
wirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher aus
fallen als der Emissionsabbau.
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor
derungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist
durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst
wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,
dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken
in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver
bessert werden.
§6
Treibhausgaseinsparung
(1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrenn
stoffen muss die Treibhausgaseinsparung
1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro
duziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in
Betrieb genommen worden ist,
2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro
duziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015
und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb
genommen worden ist, oder
3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro
duziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar
2021 aufgenommen hat.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt
stelle im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erst
maligen physischen Produktion von flüssigen Bio
brennstoffen.
(2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen
muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Bio
masse-Brennstoffen produzierten Stroms
1. mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der
letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage
erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar
2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in
Betrieb genommen worden ist,
2. mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der
letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage
erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar
2026 in Betrieb genommen worden ist.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage im
Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen
physischen Produktion von Strom aus BiomasseBrennstoffen.
(3) Die Berechnung der durch die Verwendung von
flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen
erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die
Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten
Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgen
den Methoden:
1. ist für flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A
oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in An
hang VI Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein
Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für
den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese
flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C
Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe ge
mäß Anhang VI Teil B Nummer 7 der Richtlinie (EU)
2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissions
wert auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderun
gen infolge von Landnutzungsänderungen für diese
flüssigen Biobrennstoffe oder diese BiomasseBrennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwen
dung dieses Standardwerts,
2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der
gemäß der in Anhang V Teil C für flüssige Biobrenn
stoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B der Richt
linie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe fest
gelegten Methode berechnet wird,
3. durch Verwendung
a) eines Werts, der berechnet wird als Summe
der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1
der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto
ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E
der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen
disaggregierten Standardwerte für einige Fakto
ren verwendet werden können, und
b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der
Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch
lichen Werte für alle anderen Faktoren,
4. durch Verwendung
a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der
in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren,
wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU)
2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan
dardwerte für einige Faktoren verwendet werden
können, und
b) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der
Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch
lichen Werte für alle anderen Faktoren oder
5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem
Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4
der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden,
anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn
stoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio
masse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten
disaggregierten Standardwerte für den Anbau der
Richtlinie (EU) 2018/2001.
(4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstof
fen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach
der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001
vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
sion werden in der Datenbank der zuständigen Be
hörde ausgewiesen.
Teil 3
5133
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und
Allgemeine Bestimmungen
4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli
2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) ge
ändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ab
lauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
§7
§ 11
Nachweis
Abschnitt 1
Nachweis über die
Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
(1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netz
betreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die
Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nach
weisführung erfolgt:
1. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die
Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach
§ 10 und
2. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
durch die Vorlage einer Bestätigung der zustän
digen Behörde über die Registrierung oder die Be
antragung der Registrierung der Anlage nach Maß
gabe der Marktstammdatenregisterverordnung.
(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als
Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagen
betreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Strom
anteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer
Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über
Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetz
ten Stoffe nachweisen.
§8
Weitere Nachweise
Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderun
gen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zah
lung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An
lage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt
werden.
§9
Übermittlung der
Nachweise an die zuständige Behörde
Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2,
die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung
vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Be
hörde elektronisch übermitteln.
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
§ 10
Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor
derungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie
nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,
Ausstellung von
Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt
stellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie
hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen
erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis aus
stellen, wenn
1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung
anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus
stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die
nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor
genommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder
sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig
waren,
b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den
§§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er
füllt worden sind, und
c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch
sie und alle von ihnen mit der Herstellung und
Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel
bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe
rung der Biomasse verursacht worden sind,
soweit diese Treibhausgasemissionen für die Be
rechnung der durch die Verwendung von flüssi
gen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen
erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be
rücksichtigt werden müssen; die Treibhaus
gasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind
gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU)
2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in
Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule
Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Bio
brennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquiva
lent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die
Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brenn
stoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der
Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode
jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro
Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Bio
masse-Brennstoff oder in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Kilogramm Biomasse auszu
weisen und für den durch die Verwendung von
Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in
Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule
Endenergieprodukt anzugeben,
5134
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu
der Schnittstelle mindestens mit einem Massen
bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun
gen nach § 12 erfüllt, und
4. die flüssigen Biobrennstoffe und der aus BiomasseBrennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforde
rungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 er
füllen.
(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkann
ten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein
Nachhaltigkeitsnachweis oder ein NachhaltigkeitsTeilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus
Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein
Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach
weis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für
die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf
dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen
Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht
mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden
und ist insoweit an die zuständige Behörde zurück
zugeben.
§ 12
Ausstellung auf Grund
von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für
die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz
systeme verwendet werden, die mindestens die An
forderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber
sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein
haltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen, über die gesamte
Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsyste
men wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet,
ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn
stoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen
schaften und unterschiedlichen Eigenschaften in
Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,
2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter
schiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei
tung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun
gen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben
über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über
die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhaus
gaseinsparung und über den jeweiligen Umfang
der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet
sind,
4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen,
die dem Gemisch entnommen werden, dieselben
Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen
hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem
Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz
innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht
wird,
5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung
die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der
Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die
Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang
mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet
werden:
a) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur
einen Output hervorbringen, der zur Produktion
von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen,
Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför
migen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr
nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte
ten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll,
werden der Umfang der Lieferung und die ent
sprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug
auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa
rungen durch Anwendung eines Umrechnungs
faktors angepasst, der das Verhältnis zwischen
der Masse des Outputs, die dieser Produktion
dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn
des Verfahrens ausdrückt,
b) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung
mehrere Outputs hervorbringen, die zur Pro
duktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn
stoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und
gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den
Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie
derverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen
dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder
ter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine
gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen,
und
6. vorsieht, die letzte Schnittstelle zu verpflichten, die
erhaltene Fördersumme unter Benennung der För
dergrundlage im Massenbilanzierungssystem aus
zuweisen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes
anzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs
systemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen,
flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen
mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus
schließen, bleiben unberührt.
§ 13
Lieferung auf Grund
von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe
und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die
den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nach
zuweisen,
1. müssen die flüssigen Biobrennstoffe und BiomasseBrennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem
Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten
geliefert werden, die die Lieferung der flüssigen
Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem
Massenbilanzsystem dokumentieren, das die An
forderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und
2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung
nach Nummer 1 sichergestellt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er
füllt, wenn
1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde
rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses
auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Bio
brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und
2. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank
der zuständigen Behörde zum Nachweis der Er
füllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgen
des dokumentieren:
aa) den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen
Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
einschließlich der Angaben des Nachhaltig
keitsnachweises sowie
bb) den Ort und das Datum des Erhalts und der
Weitergabe der Biomasse, oder
b) die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferun
gen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem
nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits
verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung,
kontrolliert wird.
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a sind die berechtigten Interessen der
Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Ge
schäftsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrenn
stoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagen
betreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu
bestätigen.
§ 14
5135
8. die folgenden Bestätigungen:
a) die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrenn
stoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich
der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An
forderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,
b) die Bestätigung des Energiegehalts der flüssi
gen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
in Megajoule,
c) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen
gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und
Biomasse-Brennstoffe in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule,
d) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile
Brennstoffe, der für die Berechnung der Treib
hausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num
mer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,
e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in
denen die flüssigen Biobrennstoffe und Bio
masse-Brennstoffe eingesetzt werden können;
diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfas
sen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und
Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie
eingesetzt werden können, ohne dass die Treib
hausgasemissionen der Herstellung und Liefe
rung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen
Werte der Treibhausgaseinsparung unterschrei
ten würden, und
f) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus
gasemissionen nach Buchstabe c und der Mit
telwerte der vorläufigen geschätzten Emissio
nen infolge von indirekten Landnutzungsände
rungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie
(EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und
Biomasse-Brennstoffe in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule,
Inhalt und Form der
Nachhaltigkeitsnachweise
9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an
den die flüssigen Biobrennstoffe oder BiomasseBrennstoffe weitergegeben werden, und
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden
Angaben enthalten:
10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13
Absatz 3.
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden
Schnittstelle,
2. das Datum der Ausstellung,
3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes
tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden
Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der
Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
5. die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe
und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nach
haltigkeitsnachweis bezieht,
6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüs
sigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
eingesetzt wurde,
7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüs
sige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff
hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen
ist,
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise
erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netz
betreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher
Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird
von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
§ 15
Folgen fehlender
oder nicht ausreichender Angaben
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den
Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver
gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die
flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegen
über dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüs
sigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die
Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung
nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung er
füllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur
5136
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unter
schiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger be
kannt machen.
(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem
Staat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht
auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde,
so muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz
betreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrenn
stoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanfor
derungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6
Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder
in dieser Region erfüllen.
§ 16
Anerkannte
Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner
kannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraft
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung
anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeits
nachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage
nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltig
keitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle er
folgt ist.
(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
§ 17
Weitere anerkannte
Nachhaltigkeitsnachweise
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an
erkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der
Europäischen Union oder eines anderen Mitglied
staates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro
päischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber an
erkannt werden, dass die Anforderungen nach Arti
kel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU)
2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor
den sind
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der
Europäischen Union für die Nachweisführung zu
ständig ist,
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt
worden ist, oder
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach
weisführung akkreditiert ist.
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18
Nachhaltigkeits-Teilnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von
flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen,
für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt
worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers
des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teil
nachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen.
Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüg
lich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltig
keitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt wer
den soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Bio
brennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die be
reits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt wor
den ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten
Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen
dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit
sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.
§ 19
Unwirksamkeit von
Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 14 Absatz 1
nicht enthalten oder
2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent
halten.
(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ
lich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt
der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen
für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden
Fassung für den Strom aus der Menge der flüssigen
Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich
der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der
Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsen
den Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus end
gültig, wenn den Anlagenbetreibern die Gründe für
die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises
zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse,
auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis
bezieht, bekannt waren oder sie bei Anwendung der im
Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätten
erkennen können.
Abschnitt 3
Zertifikate für
Schnittstellen und Lieferanten
§ 20
Anerkannte Zertifikate
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate
sind:
1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 aus
gestellt worden sind,
2. Zertifikate nach § 25 und
3. Zertifikate nach § 26.
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§ 21
Ausstellung von Zertifikaten
(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag
ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von
Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verord
nung mindestens die Anforderungen eines Zertifizie
rungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verord
nung anerkannt ist,
2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 11
Absatz 2 verpflichtet haben,
a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei
sen die Anforderungen nach den §§ 11 und 14 zu
erfüllen,
b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie
auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben,
der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das
Zertifikat ausgestellt hat, und
c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für
ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn
Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei
ligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unver
züglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto
matisiert zu löschen,
3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der
Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittel
bar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht
selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben,
bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungs
bereich dieser Verordnung mindestens die Anforde
rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese An
forderungen auch tatsächlich erfüllen,
4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu doku
mentieren:
a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4
bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen
mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse
unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe,
die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem
Zertifizierungssystem,
b) die Menge und die Art der zur Herstellung ein
gesetzten Biomasse,
c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 29
Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus
der Biomasse, als Polygonzug in geografischen
Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern
für jeden Einzelpunkt, und
d) die Treibhausgasemissionen, die durch die
Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel
lung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar
oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht
selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord
nung sind, bei der Herstellung und Lieferung der
Biomasse verursacht worden sind, soweit diese
Treibhausgasemissionen für die Berechnung der
durch die Verwendung von flüssigen Biobrenn
stoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten
Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt
werden müssen; die Treibhausgasemissionen
sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent
5137
pro Megajoule Rohstoffe für flüssige Biobrenn
stoffe und Biomasse-Brennstoffe auszuweisen,
und
5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num
mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert
wurde.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates
kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein
neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1
bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor
herigen Zertifikates erfüllt haben,
2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach
vollziehbar ist und
3. die Kontrollen nach § 34 keine anderslautenden Er
kenntnisse erbracht haben.
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde
rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der
Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht
erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten
und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend
von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge
stellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant
die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr
lässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun
gen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates
sichergestellt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht
der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe
herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach
dieser Verordnung gelten.
(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät
zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,
die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von
dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1
benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem
Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
§ 22
Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes
tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs
systems, der Registriernummer der Zertifizierungs
stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn
und -ende,
3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das
Zertifikat ausgestellt worden ist,
4. im Falle der Verwendung von
a) Biomasse-Brennstoffen
aa) die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der
Anlage und
cc) die jährliche Herstellungskapazität,
b) flüssigen Biobrennstoffen
aa) die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrenn
stoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur
Stromerzeugung aufbereitet,
5138
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der
Anlage und
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
cc) die jährliche Herstellungskapazität,
Unterabschnitt 1
5. die zertifizierten Geltungsbereiche und
Anerkennung von
Zertifizierungsstellen
6. die Art der Treibhausgasberechnung.
§ 27
§ 23
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Folgen fehlender Angaben
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder
mehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten.
§ 24
Gültigkeit der Zertifikate
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona
ten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22
Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus
gestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von
zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns
wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof
fenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti
fikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi
zierungsstellen:
1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach
§ 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und
3. Zertifizierungsstellen nach § 42.
§ 28
Anerkennung von
Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner
kannt, wenn sie
1. folgende Angaben machen:
§ 25
a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen
Personen sowie
Anerkannte Zertifikate auf Grund
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser
Verordnung wahrnehmen,
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange
und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltig
keitsverordnung anerkannt sind.
2. nachweisen, dass sie
a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk
tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig
keiten erforderlich ist,
(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.
b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und
erfahrener Beschäftigter verfügen und
§ 26
c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über
tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi
zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und
Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen
konflikt sind,
Weitere anerkannte Zertifikate
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange
und soweit sie nach dem Recht der Europäischen
Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts
raum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass
eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen
nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor
den sind
3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus
gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen
den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe
Dezember 2018, genügen,3
4. sich schriftlich verpflichten,
a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie
rungssystems zu erfüllen,
b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu
dulden und
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der
Europäischen Union für die Nachweisführung zu
ständig ist,
c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord
nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte
nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Ver
ordnung liegen, der zuständigen Behörde eine
dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betre
tungsmöglichkeit zu gewähren, und
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt
worden ist, oder
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach
weisführung akkreditiert ist.
(2) § 17 ist entsprechend anzuwenden.
5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied
staat der Europäischen Union oder in einem ande
3
Sämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN
ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv
mäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
5139
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro
päischen Wirtschaftsraum haben.
andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge
nannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage
von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der
jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre
Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zustän
digen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen,
die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben
werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num
mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die
vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an
fordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor
nehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An
trag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor
Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt,
wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ers
ten Anerkennung aufgenommen hat oder
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit
Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge
mäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie
rungsstelle erforderlich ist.
1. eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder
nicht mehr erfüllt ist oder
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung
als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nach
haltigkeitsverordnung kombiniert werden.
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1. einzelne Arten von Biomasse,
2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die
nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur
Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde
nach § 40 erteilt wurde, oder
3. einzelne Geltungsbereiche.
§ 29
Verfahren zur
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie
rungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
durchgeführt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschie
den, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be
hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 30
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die
folgenden Angaben enthalten:
1. eine einmalige Registriernummer,
2. das Datum der Anerkennung und
3. Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.
§ 31
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er
lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander
weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht
mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund
für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu
ständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
§ 32
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider
rufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs
gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver
ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll
insbesondere widerrufen werden, wenn
2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33
bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten
bleiben im Übrigen unberührt.
Unterabschnitt 2
Aufgaben der
Zertifizierungsstellen
§ 33
Führen von Verzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis
aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi
kate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, füh
ren. Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift
und die Registriernummer der Schnittstellen und Liefe
ranten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das
Verzeichnis laufend aktualisieren.
§ 34
Kontrolle der
Schnittstellen und Lieferanten
(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens
sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates
und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die
Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin
erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründe
tem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte
nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürze
ren Abständen kontrolliert werden muss. Dies ist auch
in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind
befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan
ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab
satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf
5140
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an
denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusam
menhang mit der Herstellung oder Lieferung von
Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder BiomasseBrennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach
dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten aus
üben.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs
bereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon
trollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 35
Kontrolle des Anbaus
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2
Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem
anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite
rien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe
die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und
Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich
insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung
des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser An
forderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auf
treten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1
ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jähr
lich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe
aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe ent
spricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an
zuwenden.
§ 38
Weitere Berichte und Mitteilungen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, je
doch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22
Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente über
mitteln:
1. Berichte nach § 37 Satz 2 und
2. Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des
28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver
langen folgende Berichte und Informationen elektro
nisch übermitteln:
1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis
nach § 33 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe
und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs
selt nach Zertifizierungssystemen,
2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender
jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten
vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi
zierungssystemen, und
3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von
ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; die
ser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für
die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Pro
bleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.
§ 39
§ 36
Aufbewahrung,
Umgang mit Informationen
Kontrolle der
Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb
nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel
lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund
dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem
Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf
bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto
matisiert löschen.
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2
Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem
jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem
vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen
benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4
bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach
Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage
einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er
füllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und
Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle
nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten
Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat
wurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be
nannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die
ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa
tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich
des Umweltinformationsgesetzes.
Unterabschnitt 3
§ 37
Mitteilungen und
Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be
hörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün
digen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be
hörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle
müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er
stellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle
enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek
tronisch zu übermitteln.
Überwachung von
Zertifizierungsstellen
§ 40
Kontrollen und Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach
dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
§ 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der
zuständigen Behörde sind befugt, während der Ge
schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der
Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die
Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Ab
satz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an
zuwenden.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi
zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig
sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf
tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an
ordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle
wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu
verlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die
Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils
zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die
festgestellten Mängel und die getroffenen Anord
nungen.
Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte
Zertifizierungsstellen
§ 41
Anerkannte
Zertifizierungsstellen auf Grund
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
solange und soweit sie auf Grund der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts ande
res ergibt.
5141
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo
nate befristet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung
besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi
gen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
Teil 4
Zentrales Register
§ 44
Register Biostrom
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register
über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen,
Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte
im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach
dieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige
Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Bio
strom folgende personenbezogenen Daten zu erheben,
zu speichern und zu verwenden:
1. Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,
2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüg
lich der Zertifizierungsstellen,
3. Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zerti
fikate der Schnittstellen,
4. Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeits
nachweise nach § 11,
5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,
7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,
§ 42
8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung
nach dieser Verordnung,
Weitere anerkannte
Zertifizierungsstellen
9. Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Ab
satz 2,
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
solange und soweit sie von der Europäischen Kommis
sion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro
päischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt
sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch
in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach
dieser Verordnung anerkannt ist.
10. Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagen
betreiber und
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit
den Bestimmungen der Europäischen Kommission
vereinbar ist.
Unterabschnitt 5
Vorläufige Anerkennung
§ 43
Vorläufige Anerkennung
von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstel
len vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende
Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch
nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin
reichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei
der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen
bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
11. Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhal
tigkeitsnachweisen.
§ 45
Datenabgleich
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der
Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die
zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme
ab
1. in die Daten des Marktstammdatenregisters nach
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
2. in die Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen
Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundesimmissions
schutzgesetzes vorliegen, und
3. in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.
(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers
Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister
nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zu
5142
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
ständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige
Register übermitteln.
nen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden
Adressaten:
(3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann
die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung
der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erfor
derlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die
diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme
in diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt
davon unberührt.
1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
§ 46
Maßnahmen der
zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber,
an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange
schlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf
die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrenn
stoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:
1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,
2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die
im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden
sind, und
3. sonstige Zweifel an
a) das Bundesministerium der Finanzen,
b) das Bundesministerium
Energie,
für
Wirtschaft
und
c) das Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft,
d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit oder
e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes
ministerien, insbesondere an die Bundesnetz
agentur, das Umweltbundesamt und die für Bio
kraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro
päischen Union sowie von Drittstaaten und ihre
sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1
bis 3,
3. Organe der Europäischen Union,
4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder
5. anerkannte Zertifizierungsstellen.
a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachwei
ses, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung
oder
Zuständigkeit
b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tat
sachen.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Teil 5
Datenverarbeitung,
Berichtspflichten,
behördliches Verfahren
§ 47
Auskunftsrecht der
zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetrei
bern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten
und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen
verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser
Verordnung erfüllt werden, oder
3. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch
land gegenüber den Organen der Europäischen
Union zu erfüllen.
§ 50
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.
§ 51
Verfahren vor
der zuständigen Behörde
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei
der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle
Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen
Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt
werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder
mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache ver
sehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwal
tungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwen
den.
§ 52
§ 48
Muster und Vordrucke
Berichtspflicht der
zuständigen Behörde
(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und
Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro
nischen Datenübermittlung zu verwenden:
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung
regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum
31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Er
fahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.
§ 49
Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung er
forderlich ist, darf die zuständige Behörde Informatio
1. für die Zertifikate nach § 21,
2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37
und 38 und
3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die
Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18.
(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie
rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde
die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän
dige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke
nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter
netseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und
Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher
Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung
im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite ver
öffentlichen.
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§
§
§
§
3
4
5
6
Teil 3
§ 53
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 54
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
§
§
§
§
§
§
§
8
9
10
11
12
13
14
Anerkannte Nachweise
Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num
mer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Geset
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
Teil 7
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 55
Übergangsbestimmung
Anerkennung von Biokraftstoffen
Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
Treibhausgaseinsparung
Nachweis
Informationsaustausch
Der Informationsaustausch mit den Behörden ande
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt
staaten sowie mit den Organen der Europäischen
Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den In
formationsaustausch mit den zuständigen Ministerien
und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro
päischen Union, Drittstaaten oder den Organen der
Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf
die zuständige Behörde übertragen.
5143
Abschnitt 3
Zertifikate für
Schnittstellen und Lieferanten
§
§
§
§
§
§
18
19
20
21
22
23
Anerkannte Zertifikate
Ausstellung von Zertifikaten
Inhalt der Zertifikate
Folgen fehlender Angaben
Gültigkeit der Zertifikate
Anerkannte Zertifikate auf Grund der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung
§ 24 Weitere anerkannte Zertifikate
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Abschnitt 4
1. die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis
einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeu
gung eingesetzt werden, und
2. aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der
bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist
wird.
Artikel 2
Verordnung
über Anforderungen an eine
nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
(Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§
§
§
§
§
§
25
26
27
28
29
30
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Inhalt der Anerkennung
Erlöschen der Anerkennung
Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2
Aufgaben der Zertifizierungsstellen
§
§
§
§
31
32
33
34
Führen von Verzeichnissen
Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
Kontrolle des Anbaus
Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest
stoffen
§ 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
5144
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 38 Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomasse
strom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 40 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 5
Vorläufige Anerkennung
§ 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Teil 4
Zentrales Register
§ 42 Register Biokraftstoffe
§ 43 Datenabgleich
Teil 5
Datenverarbeitung,
Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§
§
§
§
§
§
§
44
45
46
47
48
49
50
Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Datenübermittlung
Zuständigkeit
Verfahren vor der zuständigen Behörde
Muster und Vordrucke
Informationsaustausch
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle
gelten Stoffe und Gegenstände, die
1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert
wurden, um in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der
Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1
Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden
sind,
2. nur deshalb Abfälle sind, weil
a) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
b) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes anrechenbar sind oder
c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftund Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord
nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
geändert worden ist, entsprechen.
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre
chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für
Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Ab
fällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi
zierungssysteme, die von der Europäischen Kommis
sion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt
worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz
plattform der Europäischen Kommission als solche
veröffentlicht sind.
(4) Bewaldete Flächen sind:
1. Primärwälder,
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflich
tung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September
2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§2
2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be
waldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert
sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine
große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei
denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung
der Biomasse nicht den von der Behörde fest
gestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
3. sonstige naturbelassene Flächen,
a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen
sind,
Begriffsbestimmungen
b) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen
für menschliche Aktivität gibt und
(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim
mungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden.
c) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we
sentlich gestört sind.
(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis
laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des
§ 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
(7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle
im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes.
(8) Biomasse
1. ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
oder
2. sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8
Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe
im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord
nung.
(10) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen,
deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird.
Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz
umtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im
Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be
triebe im Rahmen von Stützungsregelungen der
Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver
ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.
L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist
keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Bio
masse-Brennstoffe im Sinne der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung.
(12) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder
für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser
bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel
ten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste
international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2
Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden
sind.
(13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrenn
stoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeits
verordnung.
(14) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus
der Forstwirtschaft.
(15) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind gas
förmige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomasse
strom-Nachhaltigkeitsverordnung.
(16) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit
abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet,
in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe
gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän
gige Informationen verfügbar sind und in dem die
Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in
Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der
forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.
5145
(17) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist
Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das
ohne Eingriffe von Menschenhand
1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Arten
zusammensetzung sowie ökologische Merkmale
und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich
und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes
Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde
eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei
denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des
Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver
ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom
8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und
geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung
von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die
Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Qualität von Otto- und
Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3
Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro
päischen Parlaments und des Rates zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel
tenden Fassung anzuwenden.
(18) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von
dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der
Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest
stoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn
stoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts
stufe, die für den Einsatz als Biokraftstoff erforderlich
ist.
(19) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen
von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen
Bäumen und
1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
Standort diese Werte erreichen können, oder
2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
Standort diese Werte erreichen können, es sei denn,
dass die Fläche vor und nach der Umwandlung
einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der
Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspoten
zial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung
nach § 6 Absatz 2 aufweist.
(20) Kulturflächen sind
1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen
mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr,
die für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge
pflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen
mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und
bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel
Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen,
bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut
werden.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland
flächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver
ordnung.
(21) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind
Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt un
geachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte
5146
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel
früchte.
(22) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus
der Landwirtschaft.
(23) Letzte Schnittstellen sind die Schnittstellen, die
Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den
Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der
eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.
(24) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans
port und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft
stoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio
brennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu
sein.
(25) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das
aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie
Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen
sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten
Wirtschaft.
(26) Nachweispflichtige sind
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 4 des BundesImmissionsschutzgesetzes oder
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(27) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur
pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder
Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft
lichen Flächen produziert werden, ausgenommen
Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material
und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan
zen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen
früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach
Land.
(28) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind
Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen
Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen
worden sind; sofern die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4
Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt
worden ist, oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4
Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick
auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasöl
kraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Über
wachung und Verringerung der Treibhausgasemissio
nen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG
des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von
Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Auf
hebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 88; L 265 vom 5.9.2014, S. 36) in der
jeweils geltenden Fassung Flächen für den Schutz
seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder
Arten, die
für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c
Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt,
gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken
dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern
der Anbau und die Ernte der Biomasse den genannten
Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
(29) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung
und Reststoffe aus der Landwirtschaft, der Aquakultur,
der Forst- oder der Fischwirtschaft.
(30) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe
oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher
heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zustän
digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht
werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung
durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt
wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro
duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht
absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(31) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur,
Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup
pen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk
tur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Be
hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden
und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur,
Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind, dabei um
fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft,
Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen
Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver
arbeitung.
(32) Schnittstellen sind
1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für
die Herstellung von Biokraftstoffen erforderliche
Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals
aufnehmen
a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen
und ernten, oder
b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den
Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die
Abfälle und Reststoffe anfallen,
2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen
sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver
arbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe
für den Einsatz als Biokraftstoff erreicht wird, oder
3. letzte Schnittstellen.
1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden
oder
(33) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa
rung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen
Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio
brennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an
hand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI
Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.
2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga
nisationen oder der Internationalen Union für die
Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
(34) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines
Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder
einer Kombination von beidem nach der Entnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
von Teilen oder des gesamten früheren Bestands
durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür
licher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.
(35) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material,
das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose
besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno
zellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen
Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige
Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie
Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr,
Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter
saaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah
rungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von
Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie
Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck
pflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden
mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke
gehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie
dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse
höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu
verbessern.
(36) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen
darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein
schließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La
gerung oder dem Transport und dem Vertrieb der Bio
masse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe
oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder
mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach
dieser Verordnung erfüllen.
(37) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür
liche oder juristische Personen, die in einem anerkann
ten Zertifizierungssystem
1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus
stellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser
Verordnung erfüllen, und
2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord
nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten
kontrollieren.
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§3
Anerkennung von Biokraftstoffen
(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes angerechnet, wenn zum Zeit
punkt des Inverkehrbringens
1. die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzte
a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde
rungen nach § 4 erfüllt oder
b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde
rungen nach § 5 erfüllt und
2. der eingesetzte Biokraftstoff die Vorgaben zur
Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.
(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
5147
konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige
Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Absatz 1 ist anzuwenden auf in der Europäischen
Union hergestellte Biokraftstoffe und für zu deren
Herstellung eingesetzte Biomasse sowie für Biomasse
und Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitglied
staaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten),
importiert werden, soweit sich aus den folgenden Be
stimmungen nichts anderes ergibt.
(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Biokraftstoffe
anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen
hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen
aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus
Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 ge
nannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiter
verarbeitung zu Biokraftstoff zu einem anderen Pro
dukt verarbeitet worden sind.
§4
Anforderungen an
landwirtschaftliche Biomasse
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her
stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht
von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische
Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio
logische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz
zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un
abhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch
haben:
1. bewaldete Flächen,
2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder
3. Naturschutzzwecken dienende Flächen.
(3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her
stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht
von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unter
irdischen Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen
mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen
Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum
Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten
und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte
der Biomasse nicht mehr haben:
1. Feuchtgebiete oder
2. kontinuierlich bewaldete Gebiete.
(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her
stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht
von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder
später Torfmoor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Ent
wässerung von Flächen erfordert haben.
(5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der
Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen
verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwa
chungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen
werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität
und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informa
tionen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht
und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12
bis 17 zu melden.
(6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den
Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2
bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern
5148
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die
Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach
gewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein
anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau
und die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken
dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach
weislich nicht zuwiderlaufen.
§5
Anforderungen an
forstwirtschaftliche Biomasse
(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche
Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Bio
kraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder
subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Ernte gelten. Für die Biomasse ist mittels Über
wachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustel
len, dass
1. die Erntetätigkeiten legal sind,
2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung
stattfindet,
3. Gebiete, die durch internationale oder nationale
Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach
behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind
oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf
moorflächen geschützt sind,
4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität
und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be
einträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver
meiden, und
5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen
des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine
Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert
werden.
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor
derungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist
durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fort
wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,
dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Bio
masse hergestellt werden, müssen die folgenden An
forderungen für die Landnutzung, die Landnutzungs
änderung und die Forstwirtschaft erfüllen:
1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation
der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt
schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über
einkommens von Paris und hat einen beabsichtigten
nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermit
telt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus
gasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Landnutzung abdeckt sowie gewährleistet, dass
jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin
dung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich
tungen des Landes zur Reduzierung oder Begren
zung der Treibhausgasemissionen im Sinne des
beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet
wird, oder
2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation
der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt
schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über
einkommens von Paris und hat nationale oder
subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit
Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im
Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände
und -senken zu erhalten und zu verbessern, und er
bringt Nachweise, dass die für den Sektor Land
nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirt
schaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen
als der Emissionsabbau.
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor
derungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist
durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst
wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,
dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken
in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver
bessert werden.
§6
Treibhausgaseinsparung
(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen
eine Treibhausgaseinsparung von
1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,
vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb ge
nommen worden ist,
2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,
am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis ein
schließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb ge
nommen worden ist, oder
3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,
den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 auf
genommen hat.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt
stelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen
Produktion von Biokraftstoffen.
(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von
Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt
nach einer der folgenden Methoden:
1. ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B
der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für
die Treibhausgaseinsparung für den Produktions
weg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe
gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emis
sionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsände
rungen infolge von Landnutzungsänderungen für
diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch
Verwendung dieses Standardwerts,
2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der
gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU)
2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode
berechnet wird,
3. durch Verwendung
a) eines Werts, der berechnet wird als Summe
der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1
der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto
ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E
der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen
disaggregierten Standardwerte für einige Fakto
ren verwendet werden können, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der
Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch
lichen Werte für alle anderen Faktoren,
4. durch Verwendung
a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der
in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren,
wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU)
2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan
dardwerte für einige Faktoren verwendet werden
können, und
b) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der
Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch
lichen Werte für alle anderen Faktoren oder
5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem
Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4
der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden,
anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn
stoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio
masse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten
disaggregierten Standardwerte für den Anbau der
Richtlinie (EU) 2018/2001.
Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§7
Nachweis über
die Erfüllung der Anforderungen
5149
§9
Ausstellung von
Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt
stellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt ha
ben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung
anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus
stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die
nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor
genommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder
sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig
waren,
b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den
§§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er
füllt worden sind, und
c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch
sie und alle von ihnen mit der Herstellung und
Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel
bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe
rung der Biomasse verursacht worden sind,
soweit diese Treibhausgasemissionen für die
Berechnung der durch die Verwendung von
Biokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung
nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die
Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm
Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Bio
masse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlen
dioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse aus
zuweisen,
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Ab
satz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8
aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflich
tige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle
vorzulegen.
3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu
der Schnittstelle mindestens mit einem Massen
bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun
gen nach § 10 erfüllt, und
Abschnitt 2
(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Num
mer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert.
Nachhaltigkeitsnachweise
§8
Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor
derungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie
nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind,
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und
4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. Sep
tember 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Ar
tikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und
bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt
worden sind.
4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die
Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.
(3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltig
keitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis
ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die
ein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach
weis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis be
züglich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für
die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen
werden und ist insoweit an die zuständige Behörde
zurückzugeben.
§ 10
Ausstellung auf Grund
von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für
die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz
systeme verwendet werden, die mindestens die An
forderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber
sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein
5150
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
haltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1
Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und
Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß
zu machen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet,
ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn
stoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen
schaften und unterschiedlichen Eigenschaften in
Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,
2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter
schiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei
tung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun
gen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben
über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über
die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgas
einsparung und über den jeweiligen Umfang der in
Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind,
4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen,
die dem Gemisch entnommen werden, dieselben
Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen
hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem
Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz
innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht
wird,
5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung
die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der
Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die
Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang
mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet
werden:
a) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur
einen Output hervorbringen, der zur Produktion
von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen,
Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför
migen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr
nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte
ten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll,
werden der Umfang der Lieferung und die ent
sprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug
auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa
rungen durch Anwendung eines Umrechnungs
faktors angepasst, der das Verhältnis zwischen
der Masse des Outputs, die dieser Produktion
dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn
des Verfahrens ausdrückt,
b) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung
mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produk
tion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn
stoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und
gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den
Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie
derverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen
dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder
ter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine
gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende
Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes
anzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs
systemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen,
flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen
mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus
schließen, bleiben unberührt.
§ 11
Lieferung auf Grund
von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der
Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis aus
gestellt hat, nachzuweisen,
1. müssen die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle
bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch
Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der
Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem doku
mentieren, das die Anforderungen nach § 10 Ab
satz 2 erfüllt, und
2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung
nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er
füllt, wenn
1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde
rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses
auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraft
stoffen enthält, und
2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der
zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung
der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes doku
mentieren:
a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe
einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits
nachweises sowie
b) den Ort und das Datum des Erhalts und der
Weitergabe der Biomasse.
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2
sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und
Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse,
zu wahren.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten eben
falls für solche Lieferanten als erfüllt, die
1. in der elektronischen Datenbank der zuständigen
Behörde Folgendes dokumentieren:
a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe
einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits
nachweises sowie
b) den Ort und das Datum, an dem sie diese Bio
masse erhalten oder weitergegeben haben, und
2. ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem
erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die
Hauptzollämter aus Gründen der Überwachung der
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes unterliegt.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige
Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Ab
satz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten be
züglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den
Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeits
nachweis zu bestätigen.
§ 12
Inhalt und Form
der Nachhaltigkeitsnachweise
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden
Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden
Schnittstelle,
2. das Datum der Ausstellung,
3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes
tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden
Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der
Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die
sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Bio
kraftstoffe eingesetzt wurde,
7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Bio
kraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder
angefallen ist,
8. die folgenden Bestätigungen:
a) die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die
sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die
Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,
b) die Bestätigung des Energiegehalts der Bio
kraftstoffe in Megajoule,
c) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen
gemäß § 6 der Biokraftstoffe in Gramm Kohlen
dioxid-Äquivalent pro Megajoule,
d) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile
Brennstoffe, der für die Berechnung der Treib
hausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num
mer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,
e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in
denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden
können; diese Angabe kann das gesamte Ge
biet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert
und in dem sie eingesetzt werden können, ohne
dass die Treibhausgasemissionen der Herstel
lung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vor
geschriebenen Werte der Treibhausgaseinspa
rung unterschreiten würden, und
f) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus
gasemissionen nach Buchstabe c und der Mit
telwerte der vorläufigen geschätzten Emissio
nen infolge von indirekten Landnutzungsände
rungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie
(EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe in Gramm
Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an
den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,
10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11
Absatz 5 und
5151
11. eine der folgenden Angaben:
a) die Angabe ,,konventioneller Biokraftstoff", so
weit es sich um einen Biokraftstoff aus Nahrungsund Futtermittelpflanzen im Sinne des § 2 Ab
satz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei
Kraftstoffen handelt,
b) die Angabe ,,fortschrittlicher Biokraftstoff", so
weit es sich um einen fortschrittlichen Biokraft
stoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 1 der
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestim
mungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraft
stoffen hergestellt wurde, handelt,
c) die Angabe ,,abfallbasierter Biokraftstoff", so
weit es sich um einen Biokraftstoff, der aus
Rohstoffen gemäß Anlage 4 der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen her
gestellt wurde, handelt, oder
d) die Angabe ,,Biokraftstoff mit hohem iLUCRisiko", soweit es sich um einen Biokraftstoff
mit hohem Risiko indirekter Landnutzungs
änderung nach Artikel 3 der Delegierten Ver
ordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom
13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der
Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Land
nutzungsänderungen, in deren Fall eine wesent
liche Ausdehnung der Produktionsflächen auf
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu
beobachten ist, und die Zertifizierung von
Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und
Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133
vom 21.5.2019, S. 1) handelt.
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise
erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraft
stoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt
werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1
wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kon
trolliert.
§ 13
Folgen fehlender
oder nicht ausreichender Angaben
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An
gaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver
gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die
Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder
der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtun
gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz
gesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nach
weisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderun
gen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1
auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige
Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der
Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwen
dungen im Bundesanzeiger bekannt machen.
5152
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Staat oder in
der Region, der oder die auf dem Nachhaltigkeitsnach
weis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss
die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Bio
kraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraft
stoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgas
einsparung nach § 6 Absatz 1 auch in diesem Staat
oder in dieser Region erfüllt.
tronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise
werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage
des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise
aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 10 Absatz 1 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 14
(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten
Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen
dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit
sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.
Anerkannte
Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an
erkannt, solange und soweit sie auf Grund der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. De
zember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden
Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig
keitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vor
lage nach den Bestimmungen der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber er
folgt ist.
(3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzu
wenden.
§ 15
Weitere
anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an
erkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der
Europäischen Union oder eines anderen Mitglied
staates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro
päischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber aner
kannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29
Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001
oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie
2009/30/EG erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor
den sind
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der
Europäischen Union für die Nachweisführung zu
ständig ist,
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt
worden ist, oder
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach
weisführung akkreditiert ist.
(2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen,
für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus
gestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
§ 17
Unwirksamkeit von
Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1
nicht enthalten oder
2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent
halten.
(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ
lich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt
der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraft
stoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame
Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn
1. dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirk
samkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeit
punkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die
sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis be
zieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der
im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit
hätte erkennen können oder
2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach
weises ungültig war.
Abschnitt 3
Zertifikate für
Schnittstellen und Lieferanten
§ 18
Anerkannte Zertifikate
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate
sind:
1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 19 aus
gestellt worden sind,
2. Zertifikate nach § 23 und
3. Zertifikate nach § 24.
§ 19
Ausstellung von Zertifikaten
§ 16
Nachhaltigkeits-Teilnachweise
(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag
ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von
Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnach
weis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin
oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises
Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elek
1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von
Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich
dieser Verordnung mindestens die Anforderungen
eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach
dieser Verordnung anerkannt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 9
Absatz 2 verpflichtet haben,
a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei
sen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu
erfüllen,
b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie
auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben,
unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu über
mitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für
ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn
Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei
ligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un
verzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung au
tomatisiert zu löschen,
3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der
Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des
Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten
Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
verpflichtet haben, bei der Herstellung von Bio
masse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich
dieser Verordnung mindestens die Anforderungen
eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifi
zierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderun
gen auch tatsächlich erfüllen,
4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen
tieren:
a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4
bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen
mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse
oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar
befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnitt
stelle sind, in dem Zertifizierungssystem,
b) die Menge und die Art der zur Herstellung ein
gesetzten Biomasse,
c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 32
Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus
der Biomasse, als Polygonzug in geografischen
Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern
für jeden Einzelpunkt, und
d) die Treibhausgasemissionen, die durch die
Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel
lung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar
oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht
selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord
nung sind, bei der Herstellung und Lieferung der
Biomasse verursacht worden sind, soweit diese
Treibhausgasemissionen für die Berechnung der
durch die Verwendung von Biokraftstoffen er
zielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be
rücksichtigt werden müssen; die Treibhausgas
emissionen sind jeweils in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule Biomasse oder Bio
kraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent
pro Kilogramm Biomasse auszuweisen, und
5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num
mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert
wurde.
5153
(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates
kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein
neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1
bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor
herigen Zertifikates erfüllt haben,
2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach
vollziehbar ist und
3. die Kontrollen nach § 32 keine anderslautenden Er
kenntnisse erbracht haben.
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde
rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der
Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht
erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten
und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend
von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge
stellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant
die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr
lässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun
gen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates
sichergestellt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht
der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe
herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser
Verordnung gelten.
(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät
zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,
die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von
dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1
benannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem
Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
§ 20
Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes
tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs
systems, der Registriernummer der Zertifizierungs
stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn
und -ende,
3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das
Zertifikat ausgestellt worden ist,
4. im Falle einer letzten Schnittstelle
a) die letzte Schnittstelle,
b) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage
und
c) die jährliche Herstellungskapazität,
5. die zertifizierten Geltungsbereiche und
6. die Art der Treibhausgasberechnung.
§ 21
Folgen fehlender Angaben
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder
mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.
5154
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
§ 22
Gültigkeit der Zertifikate
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona
ten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20
Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus
gestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von
zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns
wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof
fenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti
fikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
2. Zertifizierungsstellen nach § 39 und
3. Zertifizierungsstellen nach § 40.
§ 26
Anerkennung von
Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag an
erkannt, wenn sie
1. folgende Angaben machen:
a) die Namen und die Anschriften der verantwort
lichen Personen sowie
§ 23
Anerkannte Zertifikate auf Grund
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange
und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhal
tigkeitsverordnung anerkannt sind.
b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser
Verordnung wahrnehmen,
2. nachweisen, dass sie
a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk
tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig
keiten erforderlich ist,
(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und
erfahrener Beschäftigter verfügen und
§ 24
c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über
tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi
zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und
Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen
konflikt sind,
Weitere anerkannte Zertifikate
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange
und soweit sie nach dem Recht der Europäischen
Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts
raum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass
eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen
nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6
der Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellt worden sind
3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus
gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen
den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe
Dezember 2018, genügen,4
4. sich schriftlich verpflichten,
a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie
rungssystems zu erfüllen,
b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 38 zu
dulden und
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der
Europäischen Union für die Nachweisführung zu
ständig ist,
c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord
nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte
nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser
Verordnung liegen, der zuständigen Behörde
eine dem § 38 entsprechende Kontroll- und Be
tretungsmöglichkeit zu gewähren, und
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt
worden ist, oder
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach
weisführung akkreditiert ist.
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von
Zertifizierungsstellen
§ 25
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi
zierungsstellen:
1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach
§ 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied
staat der Europäischen Union oder in einem ande
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro
päischen Wirtschaftsraum haben.
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge
nannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage
von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der
jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre
Beschäftigten entsprechend der Vorgaben der zustän
digen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen,
die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben
werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num
mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die
vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an
fordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor
nehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An
trag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor
4
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN
ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv
mäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
5155
Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt,
wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver
ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll
insbesondere widerrufen werden, wenn
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit
Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungs
gemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie
rungsstelle erforderlich ist.
1. eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder
nicht mehr erfüllt ist oder
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung
als Zertifizierungsstelle nach der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff,
2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die
nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur
Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde
nach § 38 erteilt wurde, oder
3. einzelne Geltungsbereiche.
§ 27
Verfahren zur
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie
rungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
durchgeführt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Antragstellung ent
schieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be
hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 28
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die
folgenden Angaben enthalten:
1. eine einmalige Registriernummer,
2. das Datum der Anerkennung und
3. Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.
§ 29
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er
lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander
weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf
andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht
mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund
für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu
ständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den
§§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten
bleiben im Übrigen unberührt.
Unterabschnitt 2
Aufgaben der
Zertifizierungsstellen
§ 31
Führen von Verzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis
aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi
kate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben,
führen. Das Verzeichnis muss den Namen, die An
schrift und die Registriernummer der Schnittstellen
und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen
müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
§ 32
Kontrolle der
Schnittstellen und Lieferanten
(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätes
tens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zerti
fikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob
die Schnittstellen und die Lieferanten die Vorausset
zungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach
§ 19 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann
bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund
der Berichte nach § 35, bestimmen, dass eine Schnitt
stelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss.
Dies ist auch in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2
anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind
befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan
ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab
satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf
alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an de
nen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammen
hang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse
oder Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnach
weis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätig
keiten ausübt.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs
bereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon
trollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 30
§ 33
Widerruf der Anerkennung
Kontrolle des Anbaus
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider
rufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2
Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus
5156
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem
anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite
rien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe
die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und
Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ins
besondere auf der Grundlage einer Bewertung des
Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforde
rungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten,
bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist
mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich
zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe
aller von diesen Schnittstellen benannten Betriebe
entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an
zuwenden.
§ 34
Kontrolle der
Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2
Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem
jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem
vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen
benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4
bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach
Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage
einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er
füllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und
Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle
nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten
Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat
wurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be
nannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs
selt nach Zertifizierungssystemen,
2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender
jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten
vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi
zierungssystemen, und
3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen
angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Be
richt muss alle Angaben enthalten, die für die Be
urteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme
bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.
§ 37
Aufbewahrung,
Umgang mit Informationen
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb
nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel
lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund
dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem
Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf
bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto
matisiert löschen.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die
ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa
tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert wor
den ist, in der jeweils geltenen Fassung, im Geltungs
bereich des Umweltinformationsgesetzes.
Unterabschnitt 3
§ 35
Mitteilungen und
Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be
hörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün
digen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be
hörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle
müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er
stellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle
enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek
tronisch zu übermitteln.
§ 36
Weitere Berichte und Mitteilungen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be
hörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch
spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Num
mer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:
1. die Berichte nach § 35 Satz 2 und
2. die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des
28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver
langen folgende Berichte und Informationen elektro
nisch übermitteln:
1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis
nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe
Überwachung von
Zertifizierungsstellen
§ 38
Kontrollen und Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach
dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
§ 26 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zu
ständigen Behörde sind befugt, während der Ge
schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der
Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die
Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 32 Ab
satz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzu
wenden.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi
zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig
sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf
tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an
ordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle
wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu
verlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die An
forderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils
zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die
festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnun
gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte
Zertifizierungsstellen
5157
zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Regis
ters Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten
zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. Daten der Zertifizierungssysteme,
§ 39
Anerkannte
Zertifizierungsstellen auf Grund
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
solange und soweit sie auf Grund der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nichts an
deres ergibt.
§ 40
Weitere anerkannte
Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
solange und soweit sie von der Europäischen Kommis
sion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro
päischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt
sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch
in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach
dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit
den Bestimmungen der Europäischen Kommission
vereinbar ist.
2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüg
lich der Zertifizierungsstellen,
3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zerti
fikate der Schnittstellen,
4. Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeits
nachweise nach § 9,
5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,
7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,
8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung
nach dieser Verordnung,
9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Ab
satz 2,
10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen
und
11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhal
tigkeitsnachweisen.
(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoff
quotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Über
wachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
auf Verlangen zu erteilen.
§ 43
Unterabschnitt 5
Datenabgleich
Vorläufige Anerkennung
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der
Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht
die zuständige Behörde diese Daten durch Einsicht
nahme ab
§ 41
Vorläufige Anerkennung
von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungs
stellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende
Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch
nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin
reichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei
der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen
bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo
nate befristet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung
besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi
gen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
Teil 4
1. in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und
den Hauptzollämtern vorliegen, und
2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann
die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung
der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe er
forderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle,
die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsicht
nahme in diese Nachweise abgleichen. § 50 Satz 2
bleibt davon unberührt.
Teil 5
Datenverarbeitung,
Berichtspflichten,
behördliches Verfahren
Zentrales Register
§ 44
§ 42
Register Biokraftstoffe
Auskunftsrecht der
zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Re
gister über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungs
stellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und
Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung
nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflich
tigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten,
Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von
Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlan
gen, soweit dies erforderlich ist, um
5158
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
§ 48
2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser
Verordnung erfüllt werden,
Verfahren
vor der zuständigen Behörde
3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegen
über dem Deutschen Bundestag und dem Bundes
rat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei
der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle
Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen
Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt
werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder
mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse
hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs
verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch
land gegenüber den Organen der Europäischen
Union zu erfüllen.
§ 45
Berichtspflicht der
zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung
regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals
zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen
Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form
vor.
§ 46
Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder
zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregie
rung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Infor
mationen übermitteln an einen oder mehrere der fol
genden Adressaten:
1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
a) das Bundesministerium der Finanzen,
b) das Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft,
c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit oder
d) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes
ministerien, insbesondere an die Biokraftstoff
quotenstelle und die Hauptzollämter,
2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro
päischen Union sowie von Drittstaaten und ihre
sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,
3. Organe der Europäischen Union,
4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder
5. anerkannte Zertifizierungsstellen.
§ 47
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh
rung.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeu
tung werden vom Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bun
desministerium der Finanzen abgestimmt.
§ 49
Muster und Vordrucke
(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und
Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro
nischen Datenübermittlung zu verwenden:
1. für die Zertifikate nach § 19,
2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35
und 36 und
3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die
Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.
(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie
rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten
Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde
die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän
dige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke
nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter
netseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeits
nachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht
in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine
Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internet
seite veröffentlichen.
§ 50
Informationsaustausch
Der Informationsaustausch mit den Behörden ande
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt
staaten sowie mit den Organen der Europäischen
Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den
Informationsaustausch mit den zuständigen Minis
terien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen
der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
auf die zuständige Behörde übertragen.
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 51
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Num
mer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Ab
satz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Artikel 3
Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BMEL
Abschnitt 1 der Anlage der Besonderen Gebühren
verordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874)
wird wie folgt geändert:
wird durch die Angabe ,,§ 40 Absatz 1 BioSt-NachV,
§ 38 Absatz 1 Biokraft-NachV" ersetzt.
5. Die Nummern 7.1 bis 7.3 werden die Nummern 3.1
bis 3.3.
Artikel 4
1. Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
2. Nummer 5 wird Nummer 1 und die Angabe ,,§ 60
BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV" wird durch die
Angabe ,,§ 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV"
ersetzt.
3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe ,,§ 43
BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV" wird durch die
Angabe ,,§ 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV"
ersetzt.
4. Nummer 7 wird Nummer 3 und die Angabe ,,§ 55 Ab
satz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV"
5159
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten die Biomassestrom-Nach
haltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2174), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeits
verordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182),
die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
außer Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner