Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 83 vom 11.12.2021  - Seite 5162 bis 5174 - Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

2126-132126-132126-92126-9-22801-7801-11801-13801-15801-16804-1860-9-1810-20860-3860-4-1860-5860-7860-11860-12830-22178-1303-23860-5860-5-72
5162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vom 10. Dezember 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: 15b. Leitung des Unternehmens a) die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz be traut ist oder sind, Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das (BGBl. setzes ändert 1. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge worden ist, wird wie folgt geändert: b) sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür liche Person oder die natürlichen Perso nen, die für die Geschäftsführung zustän dig ist oder sind, oder In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt: c) sofern das Unternehmen von einer einzel nen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,". ,, § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 § 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2". 1a. § 2 Nummer 15 wird durch die folgenden Num mern 15 bis 15b ersetzt: ,,15. Einrichtung oder Unternehmen eine juristische Person, eine Personengesell schaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natür liche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, 15a. Leitung der Einrichtung a) die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Auf gaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind, b) sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür liche Person oder die natürlichen Perso nen, die für die Geschäftsführung zustän dig ist oder sind, oder c) sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst, 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium für Gesundheit wird abweichend von Satz 1 ermächtigt, eine Rechts verordnung nach Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen, soweit Regelungen nach Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f im Rah men der Bewältigung der Coronavirus-SARSCoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich sind." b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 erlas sene Rechtsverordnung tritt spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Satz 8 um sechs Monate verlängern." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 c) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe ,,5a" ein Komma und die Angabe ,,20a, 20b" einge fügt und werden die Wörter ,,im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemi schen Lage von nationaler Tragweite" durch die Wörter ,,im Rahmen der CoronavirusSARS-CoV-2-Pandemie" ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Per son, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelasse nen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemein schaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge legten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich tung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheits behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass 1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Ge sundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist, 2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern durch die nach Nummer 1 be stimmte Stelle zu erfolgen hat, 3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht ge genüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, sondern gegenüber einer anderen staat lichen Stelle zu erfolgen hat. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozial gesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen Fällen hat die Benachrichtigung nach Satz 2 durch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungs pflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 be stimmten Stelle bekannt ist, dass das Gesund heitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3 bestimmte Stelle über den Fall bereits informiert ist." b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge fügt: ,,(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Num mer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschafts einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut 5163 werden oder in Einrichtungen nach § 23 Ab satz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Ab satz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Ab satz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Lei tung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu be nachrichtigen und dem Gesundheitsamt perso nenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend." c) Die Absätze 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num mer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num mer 4 tätig waren und noch sind, haben der Lei tung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Ab satz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge legten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich tung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 und 4 findet ent sprechende Anwendung. (11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num mer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen: 1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder, 2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut wurden und noch werden oder unterge bracht waren und noch sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht inner halb von vier weiteren Wochen oder in den Fäl len von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Rich tigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unver züglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu be nachrichtigen und dem Gesundheitsamt per 5164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 sonenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 findet entsprechende Anwendung." d) Absatz 12 Satz 2 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhalt lichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Un tersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontra indikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor gelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Ma sern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer ange messenen Frist vorlegt oder der Anordnung ei ner ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Be trieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrich tung dienenden Räume betritt oder in einer sol chen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt wer den, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Ge meinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Num mer 4 dienenden Räume zu betreten. Wider spruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anord nung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Ver bot haben keine aufschiebende Wirkung." 4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: ,,§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord nung in der jeweils geltenden Fassung sein: 1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind: a) Krankenhäuser, b) Einrichtungen für ambulantes Operieren, c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, d) Dialyseeinrichtungen, e) Tageskliniken, f) Entbindungseinrichtungen, g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtun gen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind, h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil berufe, j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits dienstes, in denen medizinische Untersu chungen, Präventionsmaßnahmen oder am bulante Behandlungen durchgeführt wer den, k) Rettungsdienste, l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, m) medizinische Behandlungszentren für Er wachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetz buch, n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozial gesetzbuch und Dienste der beruflichen Re habilitation, o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, 2. Personen, die in voll- oder teilstationären Ein richtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, 3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Num mer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbie ten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere: a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Bu ches Sozialgesetzbuch, b) ambulante Pflegedienste, die ambulante In tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor men erbringen, c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, d) Unternehmen, die Leistungen der interdiszip linären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Ver bindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neun ten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleis tungen beschäftigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. (2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge nannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzule gen: 1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen verordnung in der jeweils geltenden Fassung, 2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder 3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge impft werden können. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ab lauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des je weiligen Unternehmens unverzüglich das Gesund heitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Ein richtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheits amt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass 1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Un ternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist, 2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat, 3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegen über dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber ei ner anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat. (3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge nannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Lei tung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Ge sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige 5165 Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befin det, darüber zu benachrichtigen und dem Gesund heitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen be schäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ver fügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. Die oberste Landes gesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sät zen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Insti tut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehr bringen in Deutschland zugelassen oder geneh migt sind, bekannt gemacht hat; parallel impor tierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bleiben unberücksichtigt. (4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ei nen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 inner halb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Mo nats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echt heit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweili gen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Be zirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jewei lige Unternehmen befindet, darüber zu benach richtigen und dem Gesundheitsamt personenbe zogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unter nehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesund heitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anord nen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis in nerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genann ten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfech tungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach 5166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer: 1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurri culum für die ärztliche Schulung der Apotheker, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behan delten, betreuten, gepflegten oder untergebrach ten Personen. 2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurri culum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte und (7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grund recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurri culum für die ärztliche Schulung der Tierärzte. (4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Ge sundheitspersonal bleibt unberührt." § 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durch führung von Schutzimpfungen gegen das Corona virus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn 5. a) In Absatz 4b Nummer 2 werden die Wörter ,,der für die Testung verantwortlichen Person" durch die Wörter ,,der zur Durchführung oder Überwa chung der Testung befugten Person" ersetzt. 1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung be stätigt wurde und 2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Aus stattung zur Verfügung steht, die für die Durch führung von Schutzimpfungen gegen das Coro navirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in an dere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist. (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num mer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen: 1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur a) Aufklärung, b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der ak tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, § 22 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4d Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter ,,sowie Name und Anschrift der zur Durchführung oder Überwa chung der Testung befugten Person" eingefügt. 6. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Wörter ,,Satz 1 und 2" ersetzt. b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell ten epidemischen Lage von nationaler Trag weite können die Absätze 1 bis 6 auch ange wendet werden, soweit und solange die kon krete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab sätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind: c) weiteren Impfberatung und 1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun gen, d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person, 2. die Untersagung der Sportausübung und die Schließung von Sporteinrichtungen, 2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und 3. die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grund gesetzes und von religiösen oder weltan schaulichen Zusammenkünften, 3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuel len akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Not fallmaßnahmen. Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fä higkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufs angehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schu lung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modell vorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozial gesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfun gen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Per sonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 4. die Untersagung von Reisen, 5. die Untersagung von Übernachtungsange boten, 6. die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeitoder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt, 7. die Schließung von Gemeinschaftseinrich tungen im Sinne von § 33. Absatz 7 bleibt unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 c) In Absatz 9 Satz 1 werden am Satzanfang die Wörter ,,Absatz 1 bleibt" durch die Wörter ,,Die Absätze 1 bis 6 bleiben" und die An gabe ,,15. Dezember 2021" durch die Angabe ,,19. März 2022" ersetzt. 7. § 28b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)" je weils durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unterneh men dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Testnachweis mit sich führen: 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizini sche Versorgung erfolgt, und 2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7. In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtun gen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeit raum betreten, gelten nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1; Menschen mit Behinderun gen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbie ters nach § 60 des Neunten Buches Sozialge setzbuch erhalten sowie Auszubildende, Stu dierende und Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un ternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zu grunde liegende Testung auch durch AntigenTests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder ge nesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnah men-Ausnahmenverordnung in der jeweils gel tenden Fassung sind; das gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un ternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behand lungszwecken aufsuchen und geimpfte Per sonen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Tes tung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen 5167 im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Für Besucher, die die Ein richtung oder das Unternehmen im Rahmen ei nes Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gilt Satz 1 nicht. Für Arbeitgeber, Be schäftigte und Besucher gilt Absatz 1 Satz 3, für Arbeitgeber und Beschäftigte auch Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflich tet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezo genes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher an zubieten." c) Absatz 3 Satz 7 bis 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde mo natlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behan delt, betreut oder gepflegt werden oder unter gebracht sind, in anonymisierter Form zu über mitteln. Sonstige in Absatz 2 Satz 1 genannte Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflich tet, der zuständigen Behörde auf deren Anfor derung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Ein richtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen den Impfstatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben; diese Daten dür fen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Bericht erstattung nach Satz 7 verarbeitet werden und nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die nach den Sätzen 3 und 9 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un berührt." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort ,,Serviceper sonal" die Wörter ,,und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbe dingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen," eingefügt. 5168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,mit Ausnahmen von Schülerinnen und Schülern und der" durch die Wörter ,,ausgenommen es handelt sich um Schüler außerhalb der Schulferienzeit und um eine" und die Wörter ,,vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)" durch die Wörter ,,in der jeweils gelten den Fassung" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)" durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit in Bestimmungen einer Rechtsver ordnung nach § 36 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 für in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen abwei chende Nachweispflichten für die Nutzung der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel be stimmt werden, gehen diese Bestimmungen den Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1 vor." 8. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort ,,Tragweite" die Wörter ,,und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum" eingefügt. b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fäl len des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf drei Jahre." 9. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 7a bis 7d werden durch die folgenden Nummern 7a bis 7h ersetzt: ,,7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Ab satz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichti gung nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 9a Satz 3, Absatz 10 Satz 3 oder Absatz 11 Satz 3, oder nach § 20 Absatz 12 Satz 4, auch in Verbindung mit Ab satz 13, zuwiderhandelt, 7c. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder be schäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird, 7d. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 13, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor legt, 7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Ab satz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Ab satz 5 Satz 3 zuwiderhandelt, 7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unter nehmen tätig wird, 7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor legt,". bb) In Nummer 24 werden die Wörter ,,§ 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1," gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,7d" durch die An gabe ,,7h" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben. 2. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Nummer 7e bis 7h wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,7h" durch die An gabe ,,7d" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 20e des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge fügt: ,,(1b) Zugelassene Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und die zur Erhöhung der Ver fügbarkeit von betreibbaren Behandlungskapazi täten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhal ten für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 15. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt wer den können, wie es geplant war, Ausgleichs zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Ge sundheitsfonds, wenn diese Krankenhäuser 1. einen Zuschlag für die Teilnahme an der Not fallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5169 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019, das Jahr 2020 oder das Jahr 2021 ver einbart haben oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem 13. Dezember 2021 Abschlagszahlungen bean tragen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend." 2. noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil nahme oder Nichtteilnahme an der Notfall versorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart haben und eine Versorgungsstruktur aufwei sen, die mindestens den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesaus schusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für eine Teilnahme an der Basisnotfallversorgung entspricht und dies gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nachweisen." d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge fügt: b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge fügt: ,,(2b) Krankenhäuser, die nach Absatz 1b Aus gleichszahlungen erhalten, ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1b, indem sie täglich, erstmals für den 15. November 2021, vom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der für das jeweilige Kranken haus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Aus gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder der sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für sie je weils aus der Berechnung nach Satz 2 ergeben den Betrag differenziert nach Kalendertagen wö chentlich an die für die Krankenhausplanung zu ständige Landesbehörde, die alle von den Kran kenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Dezember 2021 durchzu führen. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah lungen nach Absatz 1b erhalten, gilt gegenüber den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergren zen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jewei ligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlun gen als nachgewiesen. Absatz 2 Satz 5 gilt ent sprechend." c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge fügt: ,,(4b) Die Länder übermitteln die für ihre Kran kenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab satz 2b Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun desamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Be träge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Zur Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser können die Länder ,,(7a) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 19. Dezember 2021 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Re ferenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2b. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspar tei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest." e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge fügt: ,,(8b) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un verzüglich die Höhe des an die Länder jeweils nach Absatz 4b gezahlten Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1." f) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge fügt: ,,(9b) Die Länder übermitteln dem Bundes ministerium für Gesundheit und dem Spitzenver band Bund der Krankenkassen bis zum 31. Ja nuar 2022 eine aktualisierte krankenhausbe zogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2 für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der Ausgleichszahlungen nach den Ab sätzen 1a und 1b, die einem Krankenhaus für das Jahr 2021 ausgezahlt wurden, wenn eine der Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinba rung zu einem Erlösausgleich nach diesem Ge setz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 getroffen wird." 2. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 verein baren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für 1. die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistun gen, 2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und 3. das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen." 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim mung des Bundesrates 5170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechti gung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1b entsprechend der Entwicklung der Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln, 2. den in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozent satz abweichend regeln und 3. einen von § 21 Absatz 1b abweichenden Zeit raum für die Berücksichtigung von Einnahmeaus fällen der Krankenhäuser, einen von § 21 Ab satz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Ab satz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b Satz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermitt lung der krankenhausbezogenen Aufstellungen nach § 21 Absatz 9b Satz 1 über die nach Ab satz 4b Satz 2 ausgezahlten Finanzmittel regeln." 4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021" jeweils durch ein Komma und die Wörter ,,zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 sowie zwischen dem 1. November 2021 und einschließlich dem 19. März 2022" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser § 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnah men zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter ,,oder Absatz 1b" eingefügt. 2. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter ,,oder Absatz 1b" eingefügt. 3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter ,,und Absatz 1b" ein gefügt, werden die Wörter ,,sowie die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge setzes" gestrichen und werden nach der Angabe ,,85 Prozent" die Wörter ,,und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Ab satz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset zes in Höhe von 50 Prozent" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön nen bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Tele fonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilneh mer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilneh men, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vor sitzenden der Einigungsstelle in Textform. (3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern." Artikel 6 Änderung des Sprecherausschussgesetzes Dem Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge ändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt: ,,§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ab lauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Ein richtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern." Artikel 7 4. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wör ter ,,oder Absatz 1b" eingefügt. Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes 5. In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,§ 21 Absatz 1a Satz 1" die Wörter ,,und Absatz 1b" eingefügt. Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 10 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird folgender § 41b eingefügt: ,,§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhand lungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefon konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern." 5171 2. Folgender § 50 wird angefügt: ,,§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil nahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Videound Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzuläs sig. (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern." Artikel 10 Artikel 8 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange fügt: ,, § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19Pandemie". 2. Folgender § 48 wird angefügt: ,,§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil nahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Videound Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzu lässig. (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern." Artikel 9 Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange fügt: ,, § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19Pandemie". Änderung des Heimarbeitsgesetzes Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können auf Vor schlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfas sung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn 1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich wider spricht und 2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesge setzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Satz 4 um bis zu drei Monate verlän gern." Artikel 11 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung In § 40b der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag" durch die Wörter ,,zum Ablauf des 19. März 2022" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Dem § 12a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 5172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 S. 1657) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkon ferenz erfolgen, wenn 1. kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren un verzüglich widerspricht, 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe ,,31. De zember 2021" durch die Wörter ,,Ablauf des 25. No vember 2022" ersetzt. Artikel 12a 2. In § 275 Absatz 4b Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter ,,sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge setzes eine epidemische Lage von nationaler Trag weite festgestellt hat," und wird das Komma und werden die Wörter ,,höchstens für die Zeit der Fest stellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektions schutzgesetzes," gestrichen. Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14a 2. der oder die Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht un verzüglich widerspricht und 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können." Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförde rung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 109 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,31. De zember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 2. § 421c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021" durch die Wörter ,,Bis zum Ablauf des 31. März 2022" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2021" durch die Wörter ,,vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022" ersetzt. bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter ,,wenn der Anspruch auf Kurzarbeiter geld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und" gestrichen. Artikel 13 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz buch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver sicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Arzt" ein Komma und werden die Wörter ,,Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apothe ker" eingefügt und wird die Angabe ,,30. April 2022" durch die Angabe ,,31. Mai 2022" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Arzt" ein Komma und die Wörter ,,Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker" ein gefügt. Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 114 Absatz 2a des Elften Buches Sozialgesetz buch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Ge setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Sätze 1 und 6 werden aufgehoben. 2. Im neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie folgt gefasst: ,, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaft liche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19Pandemie; Verordnungsermächtigung". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 2. § 142 wird wie folgt gefasst: ,,§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung (1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ab lauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Ab satz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Ge meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leis tungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehr aufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän gern." Artikel 17 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes § 88b des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset zes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 88b (1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz buch anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann aner kannt, wenn abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Ar beitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erge benden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Ab satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern." Artikel 18 5173 setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern In § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähig keit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird die Angabe ,,31. Dezember 2020" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreise vertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktions fähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechts anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt schaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset zes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643) wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,30. Juni 2022" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzge setzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Nummer 3a wird aufgehoben. 2. Artikel 20b wird aufgehoben. 3. Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,und 3" durch die Angabe ,,bis 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 22 § 3 Absatz 4a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Einschränkung von Grundrechten 5174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 23 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom 25. November 2021 in Kraft. (3) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Dezember 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach