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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Verordnung
über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
(Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung ZertVerwV)
Vom 2. Dezember 2021
Auf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigen
tumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher
schutz:
§1
Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwal
ter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentums
gesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete.
Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen
rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische
Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen
(Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich der
jenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immo
bilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse
erforderlich.
§4
Nichtöffentlichkeit der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen
anwesend sein:
1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der
Industrie- und Handelskammer,
2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der
Prüfungen zu kontrollieren, oder
4. Personen, die von einer Industrie- und Handels
kammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungs
ausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende
Prüfung eingreifen.
§5
§2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Han
delskammer abgelegt werden, die sie anbietet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet min
destens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung
abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern
können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein
richten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müs
sen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für
die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung
im Prüfungsverfahren geeignet sein.
§3
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme
am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen
des schriftlichen Teils voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1
aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxis
bezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen
Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil
dauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unter
schiedlicher Medien durchgeführt werden.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu
fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müs
sen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prü
fungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll
sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.
Bewertung der Prüfung
(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss
über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Ab
satz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.
(2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs
ausschuss mit ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" zu
bewerten. Die Prüfung ist mit ,,bestanden" zu bewer
ten, wenn sowohl der schriftliche als auch der münd
liche Teil der Prüfung jeweils mit ,,bestanden" bewertet
worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit
,,bestanden" zu bewerten, wenn der Prüfling in allen
Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt,
jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte
erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit
,,bestanden" zu bewerten, wenn der Prüfling mindes
tens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
§6
Wiederholung der
Prüfung und Prüfungsbescheinigung,
weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei be
standener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2
aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der
Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die
Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzu
weisen ist.
(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln
die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt ent
sprechend.
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§7
§8
Befreiung von der Prüfungspflicht
Juristische Personen und
Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
1. die Befähigung zum Richteramt,
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immo
bilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur
Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücksund Wohnungswirtschaft,
3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilien
fachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
Juristische Personen und Personengesellschaften
dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn
die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufga
ben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,
die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden
haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter
gleichgestellt sind.
§9
4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaft
lichem Schwerpunkt
Inkrafttreten
besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich
als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Anlage 1
(zu § 1 Satz 1)
Prüfungsgegenstände
1.
Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.2
Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.3
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2.
Rechtliche Grundlagen
2.1
Wohnungseigentumsgesetz
2.1.1
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
2.1.2
Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung
2.1.3
Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.4
Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.5
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
2.1.6
Wohnungseigentümerversammlung
2.1.7
Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
2.1.8
Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
2.1.9
Rechte des Verwaltungsbeirats
2.2
Bürgerliches Gesetzbuch
2.2.1
Allgemeines Vertragsrecht
2.2.2
Mietrecht
2.2.3
Werkvertragsrecht
2.2.4
Grundstücksrecht
2.3
Grundbuchrecht
2.4
Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
2.5
Berufsrecht der Verwalter
2.5.1
Gewerbeordnung
2.5.2
Makler- und Bauträgerverordnung
2.5.3
Rechtsdienstleistungsgesetz
2.6
Sonstige Rechtsgrundlagen
2.6.1
Heizkostenverordnung
2.6.2
Trinkwasserverordnung
2.6.3
Energierecht
3.
Kaufmännische Grundlagen
3.1
Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1
Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2
Externes und internes Rechnungswesen
3.2
Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1
Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage
3.2.2
Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3
Hausgeld, Mahnwesen
4.
Technische Grundlagen
4.1
Baustoffe und Baustofftechnologie
4.2
Haustechnik
4.3
Erkennen von Mängeln
4.4
Verkehrssicherungspflichten
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4.5
Erhaltungsplanung
4.6
Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
4.7
Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
4.8
Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
4.9
Dokumentation
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Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2 Satz 1)
Zertifikat
über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes
(Name, Vorname)
geboren am
in
wohnhaft in
hat am
vor der Industrie- und Handelskammer ...
die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum)
(Unterschrift)