Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 84 vom 16.12.2021  - Seite 5182 bis 5186 - Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV)

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5182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung ­ ZertVerwV) Vom 2. Dezember 2021 Auf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigen tumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher schutz: §1 Gegenstand der Prüfung Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwal ter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentums gesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich der jenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immo bilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich. §4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer, 2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, 3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder 4. Personen, die von einer Industrie- und Handels kammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungs ausschuss berufen zu werden. Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen. §5 §2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Han delskammer abgelegt werden, die sie anbietet. (2) Die Industrie- und Handelskammer richtet min destens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein richten. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müs sen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein. §3 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxis bezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unter schiedlicher Medien durchgeführt werden. (3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müs sen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prü fungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen. Bewertung der Prüfung (1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Ab satz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden. (2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs ausschuss mit ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" zu bewerten. Die Prüfung ist mit ,,bestanden" zu bewer ten, wenn sowohl der schriftliche als auch der münd liche Teil der Prüfung jeweils mit ,,bestanden" bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit ,,bestanden" zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit ,,bestanden" zu bewerten, wenn der Prüfling mindes tens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. §6 Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei be standener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzu weisen ist. (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung. § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt ent sprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5183 §7 §8 Befreiung von der Prüfungspflicht Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer 1. die Befähigung zum Richteramt, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immo bilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücksund Wohnungswirtschaft, 3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilien fachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufga ben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. §9 4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaft lichem Schwerpunkt Inkrafttreten besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Dezember 2021 Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht 5184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Anlage 1 (zu § 1 Satz 1) Prüfungsgegenstände 1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft 1.1 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen 1.2 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich 1.3 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Wohnungseigentumsgesetz 2.1.1 Begründung von Wohnungs- und Teileigentum 2.1.2 Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung 2.1.3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 2.1.4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 2.1.5 Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 2.1.6 Wohnungseigentümerversammlung 2.1.7 Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag 2.1.8 Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters 2.1.9 Rechte des Verwaltungsbeirats 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch 2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht 2.2.2 Mietrecht 2.2.3 Werkvertragsrecht 2.2.4 Grundstücksrecht 2.3 Grundbuchrecht 2.4 Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht 2.5 Berufsrecht der Verwalter 2.5.1 Gewerbeordnung 2.5.2 Makler- und Bauträgerverordnung 2.5.3 Rechtsdienstleistungsgesetz 2.6 Sonstige Rechtsgrundlagen 2.6.1 Heizkostenverordnung 2.6.2 Trinkwasserverordnung 2.6.3 Energierecht 3. Kaufmännische Grundlagen 3.1 Allgemeine kaufmännische Grundlagen 3.1.1 Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung 3.1.2 Externes und internes Rechnungswesen 3.2 Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters 3.2.1 Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage 3.2.2 Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans 3.2.3 Hausgeld, Mahnwesen 4. Technische Grundlagen 4.1 Baustoffe und Baustofftechnologie 4.2 Haustechnik 4.3 Erkennen von Mängeln 4.4 Verkehrssicherungspflichten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 4.5 Erhaltungsplanung 4.6 Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung 4.7 Altersgerechte und barrierefreie Umbauten 4.8 Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln 4.9 Dokumentation 5185 5186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1) Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes (Name, Vorname) geboren am in wohnhaft in hat am vor der Industrie- und Handelskammer ... die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt. (Stempel/Siegel) (Ort und Datum) (Unterschrift)