Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 84 vom 16.12.2021  - Seite 5190 bis 5201 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung

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5190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung1 Vom 7. Dezember 2021 Es verordnen auf Grund ­ des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8 und 9a und des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset zes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Arti kel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4 Nummer 1 durch Arti kel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Arti kel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Geset zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch stabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen und dem Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie: 1 Die Artikel 1, 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Per sonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert worden ist. Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: ,,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Ver ordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:". bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)" durch die Wörter ,,Verord nung (EU) 2018/1139 des Europäischen Par Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 laments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296 vom 22.11.2018, S. 41)" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhal tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Ge nehmigungen für Organisationen und Perso nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist," durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. No vember 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Geneh migungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert wor den ist," ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Konstruk tionsdaten (Stückprüfung)" durch die Wörter ,,Konstruktionsdaten oder durch eine Stück prüfung" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: a) durch die Wahrnehmung der Hal terverantwortung einschließlich der fristgerechten Veranlassung der er forderlichen Maßnahmen zur Aufrecht erhaltung der Lufttüchtigkeit, b) durch die ordnungsgemäße Durchfüh rung und Prüfung der Instandhaltung und c) durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit oder durch eine Nachprüfung." c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Luft tüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabe bescheinigung), einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nach prüfscheins." 5191 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Schleppgerät" die Wörter ,,nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord nung" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo gramm" durch die Wörter ,,nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" er setzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Euro päische Agentur für Flugsicherheit" durch die Wörter ,,Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheini gung der Lufttüchtigkeit 1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Luft tüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtig keitsorganisationen eine Genehmigung er teilen und 2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis erteilen. Die Organisation, der die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat die ihr übertragenen Aufgaben der Sicher stellung, Prüfung und Bescheinigung der Luft tüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzu führen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,nach Ab satz 2" durch die Wörter ,,nach Absatz 2 Num mer 1", werden die Wörter ,,Europäische Agentur für Flugsicherheit" durch die Wörter ,,Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit" und wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 216/2008" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) 2018/1139" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhal tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verord nung, so kann der ausländische Nachweis der Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen In standhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allge mein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen 5192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheini gung oder als eine Bescheinigung über die Nach prüfung anerkannt werden." c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Instandhaltung" durch die Wörter ,,Aufrechterhaltung der Luft tüchtigkeit" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Instandhaltung" durch die Wörter ,,den Maßnah men zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" und wird das Wort ,,Instandhaltungsnachweise" durch die Wörter ,,betreffenden ausländischen Nachweise" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Luft sportgerät" die Wörter ,,nach § 1 Absatz 1 Num mer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,einoder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs gerät" durch die Wörter ,,Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord nung" ersetzt. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. ,,§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzun gen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 er teilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist." 5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter ,,und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben" durch die Wörter ,,des Luftfahrtgeräts und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Per sonen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis er teilt worden ist," ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 133 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: ,,§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luft fahrtgerät § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Er teilung der Erlaubnis § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit § 109 Prüfung § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er neuerung der Erlaubnis § 111 (weggefallen) a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Ab satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luft verkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entspre chend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt. Der Halter des Luft fahrtgeräts ist für die rechtzeitige und voll ständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder An hang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,genehmigtes" ge strichen und die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" durch die Angabe ,,Verord nung (EU) Nr. 1321/2014" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008" gestrichen. § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8" gestrichen. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Per sonal nach § 1 Nummer 8." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Technisches Personal der Instandhaltungs betriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeits organisationen sowie unabhängiges freigabe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 berechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luft fahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luft fahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahr zeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird." c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die der für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erfor derlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter ,,die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106" er setzt. 3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör ter ,,eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrt gerät" durch die Wörter ,,einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 104" durch die Angabe ,,§ 106 oder § 111a" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 109" durch die Angabe ,,§ 110" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange fügt: ,,(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis un ter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Ab satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luft fahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401 bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401 bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn 1. ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforder liche Musterberechtigung nach § 105 erteilt wurde, 2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der In standhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die Voraus setzungen für die Erteilung der entsprechen den Rechte nach § 106 erfüllt, 5193 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind." 6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaub nisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zustän digen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder wider rufen." b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Nummer 8" durch die Wörter ,,§ 104 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach § 5 zuständigen Stelle." 7. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnis pflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzu wenden." 8. § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden: 1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso nal nach § 1 Nummer 1 durch a) Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verord nung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelas sene Ausbildungsorganisationen), oder b) Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern von Personal nach § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmi gung durch die nach § 26a zuständige Be hörde, 3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Doku mentationen der Instandhaltungsverfahren abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also in Wort und Schrift aktiv und passiv, be herrscht. 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per sonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Aus bildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtun gen), (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nur dann ausüben, wenn die Anforderungen 3. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso nal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Aus bildungsorganisationen. 5194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 (2) Die Ausbildung von technischem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt wer den: 1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instand haltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungs ausrüstung, 1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per sonal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungs betriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach § 106), 2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Trag schraubern oder von Ultraleichthubschraubern. 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso nal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungs betriebe, die eine Genehmigung als Ausbil dungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besitzen." 9. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst: ,,§ 24 Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub nis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso nal richten sich für 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach die ser Verordnung, 3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung, für der 1. Flugwerk mit Triebwerk, 2. elektronische Ausrüstung und 3. Rettungsgeräte. Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis 4. Ausbildungsbetriebe tes Personal nach Nr. 1321/2014. (3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luft fahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthub schrauber wird erteilt für die Fachrichtungen freigabeberechtig Verordnung (EU) § 25 Form der Ausbildungserlaubnis Die Ausbildungserlaubnis wird 1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt, 2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt, 3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Ge nehmigung erteilt." 10. In § 26 Nummer 2 werden die Wörter ,,nach § 104 Absatz 3 Nummer 4" durch die Wörter ,,nach § 106 Absatz 2" ersetzt. 11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 104 Ab satz 6" durch die Wörter ,,nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: ,,§ 104 (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrt gerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für frei gabeberechtigtes Personal umgewandelt. Muster eintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungs umfanges in einem nationalen Lizenzanhang. § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät (1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 be dürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luft fahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Muster berechtigung nicht vorgesehen. (2) Die Musterberechtigung wird durch Eintra gung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden. (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d. (1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis. (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen. (2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt: (5) Liegen technische Unterlagen für den Be trieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 nachzuweisen, dass er diese technischen Unter lagen lesen und verstehen kann. (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraus setzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. (7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen. § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet, 2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrt gerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll; dabei müssen mindestens sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein, 3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; Umfang und Inhalt des geforderten Grund wissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt fest gelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer ver öffentlicht, und 4. eine praktische Ausbildung in einem repräsen tativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfah ren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat. (2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in ei nem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet, 2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthub schraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhal tungsbetrieb, 3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt auf a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen, 5195 b) Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll, und 4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüfund Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät an zuwenden oder zu beurteilen hat. (3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle. § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Num mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt wer den 1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch a) den Abschluss einer staatlichen oder staat lich anerkannten Technikerschule, b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfah rung, 2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch a) den Abschluss einer staatlichen oder staat lich anerkannten Technikerschule oder b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung. § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit (1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich aus geübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen. (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nicht berufsmäßig bei einem anerkannten Instandhal tungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde. § 109 Prüfung Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzu weisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderun 5196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 gen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind. § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. (2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Ab satz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Auf zeichnungen zu führen. (3) Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gül tigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. Die Verlängerung einer Erlaub nis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausge übt wurden, kann von einer Überprüfung des Be werbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden. (4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in nerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der In standhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an de nen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Über prüfung des Bewerbers durch einen von der Er laubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden. (5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkraft treten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Er laubnisbehörde den Nachweis von Sprachkennt nissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen. (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des natio nalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtig tes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014." 13. § 111 wird aufgehoben. 14. § 111a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal". b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 110" durch die Angabe ,,§ 105" ersetzt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbil dung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Ab satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind." d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenom men mehrmotorige Hubschrauber, anzuwen den." 15. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 110 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 105 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsport gerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) wird die Angabe ,,§ 106" durch die Angabe ,,§ 104" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, ge ändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aus setzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste." 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Ab schnitt I wie folgt gefasst: ,,I. Anerkennungen, Genehmigungen und Er mächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Luft tüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5197 b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät". bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Gebührentatbestand ,,1. Gebühr Entwicklung a) b) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 600 bis 14 000 EUR 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung". cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe b wird aufgehoben. bbb) Die Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Gebührentatbestand ,,3. Gebühr Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Ab satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der jeweils geltenden Fassung) b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a c) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Ab schnitt A) d) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c e) Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga nisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO)) 500 bis 14 000 EUR 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 500 bis 14 000 EUR 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 500 bis 14 000 EUR f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e g) Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV) 80 bis 450 EUR Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungs maßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) 90 bis 300 EUR Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsport gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge nehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV) 300 EUR Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungs programms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302) 100 bis 2 000 EUR". h) i) j) 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Gebührentatbestand ,,4. Gebühr Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät a) b) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV) 220 EUR Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instand haltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) 60 bis 600 EUR 5198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Gebührentatbestand c) d) e) f) g) h) i) Gebühr Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungs urkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3 90 EUR Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Num mer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde ein schließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR Anerkennung des verantwortlichen Personals im Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhal tungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeits organisation oder in der Organisation zur Aufrecht erhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Ab satz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Num mer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a) und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Ab satz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie Abschnitt B Absatz CAMO.B.330) 100 bis 1 800 EUR Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901, Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901) 100 bis 1 000 EUR Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Ver ordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab satz ML.A.901) 500 bis 2 000 EUR Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eige nen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c)) 100 bis 700 EUR Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüf personal, das im eigenen Namen handelt (Verord nung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab satz ML.A.904(d)) 100 bis 400 EUR". c) Abschnitt III wird wie folgt geändert: aa) Nummer 23 wird wie folgt gefasst: Gebührentatbestand ,,23. Gebühr Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV) a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV) 240 EUR b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV) 270 EUR c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Ab satz 2 und 3 LuftPersV) d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr 130 bis 600 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Gebührentatbestand e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika tionen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufs ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 5199 Gebühr 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr f) Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR h) Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr". bb) In Nummer 28 werden im Gebührentatbestand die Wörter ,,sowie § 128a Absatz 3 und 4" gestrichen. cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst: Gebührentatbestand ,,32. Gebühr Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Arti kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) a) Kategorie A 150 EUR b) Kategorie B1 240 EUR c) Kategorie B2 240 EUR d) Kategorie B3 240 EUR e) Kategorie C 270 EUR f) Kategorie L 150 bis 240 EUR g) alle anderen Kategorien h) Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer Kategorie (nach den Buchstaben a bis g) i) Luftfahrzeugmusterberechtigung ­ Einzelmuster j) Luftfahrzeugmusterberechtigung ­ Gruppenberechtigung k) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika tionen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unter abschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verord nung (EU) Nr. 1321/2014) l) 150 EUR 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buch staben a bis g vorgesehenen Gebühr 130 bis 600 EUR 500 bis 2 000 EUR 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buch staben a bis g vorgesehenen Gebühr Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 50 bis 300 EUR m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 50 bis 300 EUR n) Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabe berechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40 und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buch staben a bis g vorgesehenen Gebühr". 5200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" das Semikolon und die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1321/2014" gestrichen. bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" das Semikolon und die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV" gestrichen. cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: Gebührentatbestand ,,11. Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Ver bindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) Gebühr 40 bis 110 EUR". e) Abschnitt VII wird wie folgt geändert: aa) Nummer 28 wird wie folgt gefasst: Gebührentatbestand ,,28. Gebühr Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwa chung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) a) Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 2 200 EUR Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungs betrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Arti kel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 EUR c) Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und An hang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 1 400 EUR d) Anerkennung oder Änderung von b) aa) Verfahren oder bb) Einzelmaßnahmen zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training) für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III sowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) e) 100 bis 1 000 EUR Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen aa) für die Verlängerung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a oder d und bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehr gänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d 5/10 der jeweils für die Gesamt prüfung nach den Buchstaben a, c oder d vorgesehenen Gebühr". bb) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt: Gebührentatbestand ,,31a. Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zu ständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständi gen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) Gebühr 50 bis 180 EUR". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5201 cc) Folgende Nummer 36 wird angefügt: Gebührentatbestand ,,36. Gebühr Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 100 bis 10 000 EUR". Artikel 4 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Dem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Arti kel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schlepp gerät." Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Dezember 2021 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer