202-5-23
5206
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
(Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für
Kinder- und Jugendmedienschutz BzKJBGebV)
Vom 15. Dezember 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§1
Erhebung von Gebühren
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung),
die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
§2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebühren
verzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen
jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2021
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
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Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenrahmen
1
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits
in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesent
lichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge
setzes JuSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
1.1
Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 1 000 Euro bis 3 900 Euro
JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhalts
gleich ist
1.2
Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab 1 100 Euro bis 4 600 Euro
satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium
inhaltsgleich ist
1.3
Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 500 Euro bis 5 000 Euro
(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist
2
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugend
gefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5
JuSchG)
2.1
Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des 500 Euro bis 1 500 Euro
Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG
2.2
Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 900 Euro bis 3 100 Euro
JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der
Liste gestrichen wird
2.3
Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
dung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG 900 Euro bis 2 700 Euro
(Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste ge
strichen wird
2.4
Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
dung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer- 1 200 Euro bis 2 900 Euro
Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen
wird
2.5
Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
§ 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung und Nr. 2.3
nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob 1 200 Euro bis 2 900 Euro
das Medium aus der Liste gestrichen wird
2.6
Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab 1 200 Euro bis 2 800 Euro
satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium
aus der Liste gestrichen wird
2.7
Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 400 Euro bis 4 800 Euro
(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste
gestrichen wird