Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 85 vom 23.12.2021  - Seite 5206 bis 5207 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz – BzKJBGebV)

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5206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ­ BzKJBGebV) Vom 15. Dezember 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: §1 Erhebung von Gebühren Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt. §2 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebühren verzeichnis in der Anlage. (2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 2021 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend A. Spiegel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5207 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen 1 Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesent lichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge setzes ­ JuSchG ­ in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) 1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 1 000 Euro bis 3 900 Euro JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhalts gleich ist 1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab 1 100 Euro bis 4 600 Euro satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist 1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 500 Euro bis 5 000 Euro (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist 2 Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugend gefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG) 2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des 500 Euro bis 1 500 Euro Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG 2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 900 Euro bis 3 100 Euro JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird 2.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 dung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG 900 Euro bis 2 700 Euro (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste ge strichen wird 2.4 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 dung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer- 1 200 Euro bis 2 900 Euro Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird 2.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung und Nr. 2.3 nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob 1 200 Euro bis 2 900 Euro das Medium aus der Liste gestrichen wird 2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab 1 200 Euro bis 2 800 Euro satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird 2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 400 Euro bis 4 800 Euro (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird