Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 85 vom 23.12.2021  - Seite 5219 bis 5229 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5219 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungsund -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung Vom 17. Dezember 2021 Auf Grund ­ des § 7g Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ­ des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis terium der Justiz: Artikel 1 ­ des § 36 der Bundesnotarordnung, der durch Arti kel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist, Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse ­ des § 78h Absatz 4 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist, Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die durch Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ­ des § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, ­ des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, ­ des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge ändert worden ist, ­ des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, ­ des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, im Hin blick auf Artikel 7 Nummer 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung, der durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 bis 4 der Patent anwaltsordnung und in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) und ­ des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit euro päischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) 1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden An gaben angefügt: ,,Abschnitt 11 Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 54 Funktionen des Elektronischen Urkunden archivs und des Elektronischen Notariats aktenspeichers § 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elek tronischen Urkundenarchiv und zum Elektro nischen Notariatsaktenspeicher § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch § 57 Sichere informationstechnische Netze Unterabschnitt 2 Elektronisches Urkundenarchiv § 58 Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung § 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zu gangsberechtigung § 60 Dokumentation der technischen Zugangs berechtigungen 5220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau lichkeit § 62 Maßnahmen bei technischer Handlungs unfähigkeit der Notarkammern Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt." 11. Folgender Abschnitt 11 wird angefügt: Unterabschnitt 3 ,,Abschnitt 11 Elektronischer Notariatsaktenspeicher Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher § 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangs berechtigung Unterabschnitt 1 § 64 Zugang § 65 Dokumentation der technischen Zugangs berechtigungen § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau lichkeit". 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Urkundenarchiv" die Wörter ,,und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher" ein gefügt. 3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2," gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzu führen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung." 4. In § 13 Satz 2 und § 14 Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Urkundenarchivbehörde" durch das Wort ,,Bundesnotarkammer" ersetzt. 5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Ver fügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkun dungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken." 6. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Urkundenarchivbe hörde" durch das Wort ,,Bundesnotarkammer" er setzt. 7. § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Num mer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder". 8. In § 25 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Urkundenarchivbehörde" durch das Wort ,,Bundesnotarkammer" ersetzt. 9. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Urkundenarchivbehörde im Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer" durch die Wörter ,,Bun desnotarkammer in ihrem Verkündungsblatt" er setzt. 10. § 50 Absatz 2 Nummer 5 und § 51 Absatz 2 Num mer 5 werden jeweils wie folgt gefasst: ,,5. für die in der Generalakte verwahrten Doku mente mit dem Kalenderjahr, das auf das Allgemeine Vorschriften § 54 Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers (1) Das Elektronische Urkundenarchiv ermög licht 1. diejenigen Eintragungen in das Urkundenver zeichnis und das Verwahrungsverzeichnis, zu denen die zuständige Stelle verpflichtet ist, und 2. die Aufnahme derjenigen elektronischen Doku mente, die die zuständige Stelle in der elektro nischen Urkundensammlung aufzubewahren hat. Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragun gen in das Urkundenverzeichnis und das Ver wahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung zulassen. (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktion des Elektronischen Notariatsakten speichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotar ordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen anbieten, insbesondere 1. die Überleitung der gespeicherten Inhalte bei einer Änderung der Verwahrungszuständigkeit, ohne dass es der Übergabe eines physischen Datenträgers bedarf, 2. die strukturierte Speicherung derjenigen Akten und Verzeichnisse, zu deren Führung eine Ver pflichtung besteht, 3. die strukturierte Speicherung von Hilfsmitteln (§ 35 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung), 4. die Erhaltung des Beweiswerts der gespeicher ten elektronischen Dokumente, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf, und 5. die Übermittlung von gespeicherten elektro nischen Dokumenten durch und an die für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu ständige Stelle sowie die sichere Möglichkeit der Einsichtnahme durch befugte Dritte. (3) Die Gestaltung des Elektronischen Urkun denarchivs und des Elektronischen Notariatsakten speichers einschließlich des Zugangs zu diesen soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 § 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher (1) Dem Notar ist eine technische Zugangs berechtigung für diejenigen elektronischen Auf zeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung er zuständig ist. Gleiches gilt für den Notariats verwalter. (2) Der Notarvertretung ist eine technische Zu gangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen einzuräumen, für deren Verwah rung der vertretene Notar zuständig ist. (3) Den Personen, die die Notarkammer bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften vertreten, ist eine technische Zugangs berechtigung für diejenigen elektronischen Auf zeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung die Notarkammer zuständig ist. (4) Sonstigen Personen, die bei einer für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu ständigen Stelle beschäftigt sind, kann eine tech nische Zugangsberechtigung für die von dieser Stelle verwahrten Aufzeichnungen eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. (5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 5 Absatz 3 und 4 entsprechend. 5221 (2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 2 soll von der nach § 55 Absatz 1 zu gangsberechtigten Person eingeräumt werden. (3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 3 soll von der zuvor für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle übergeleitet werden. (4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 ist durch die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle einzuräumen. Diese Stelle kann den bei ihr be schäftigten Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsberechtigungen zu er teilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. (5) Wird die technische Zugangsberechtigung in den Fällen des § 55 Absatz 1 bis 3 nicht durch die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Stellen übergeleitet oder eingeräumt, so ist sie durch die Notarkammer einzuräumen. Die Einräumung erfolgt in den Fällen, in denen ein Zugang zu denjenigen elektronischen Aufzeichnungen eingeräumt wird, für deren Verwahrung zuvor eine andere Stelle zu ständig war, aufgrund eines Beschlusses des Vor stands der Notarkammer. Kann ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Präsident der Notarkammer. In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands unverzüglich nachzuholen. § 59 § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch Die Bundesnotarkammer hat geeignete tech nische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von tech nischen Zugangsberechtigungen zu treffen. § 57 Sichere informationstechnische Netze Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Elektronischen Urkundenarchiv oder dem Elektronischen Notariatsaktenspeicher gesichert verbunden sind. Unterabschnitt 2 Elektronisches Urkundenarchiv § 58 Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung (1) Die technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv nach § 55 Absatz 1 soll in dem Fall, in dem zuvor eine andere Stelle für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnun gen zuständig war, von dieser Stelle übergeleitet werden. Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung (1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammen wirken mit den Notarkammern sicherzustellen, dass eine technische Zugangsberechtigung endet, wenn 1. im Fall des § 55 Absatz 1 das Amt erlischt oder der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichts bezirk verlegt wird, 2. im Fall des § 55 Absatz 2 oder 3 die Vertretung endet und 3. im Fall des § 55 Absatz 4 die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle wechselt. (2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 2 soll im Fall einer ständigen Vertre tung von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberech tigten Person vorübergehend entzogen werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht. (3) Eine technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 kann jederzeit durch die für die Ver wahrung der elektronischen Aufzeichnungen zu ständige Stelle oder eine von dieser entsprechend befugte Person entzogen werden. (4) Wird der Notar vorläufig seines Amtes ent hoben, ohne dass sich die Zuständigkeit für die Verwahrung der amtlichen Bestände ändert, so hat ihm die Notarkammer die technische Zugangs berechtigung zu entziehen, soweit nicht aus nahmsweise ein Zugang geboten ist. Weitere tech nische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im 5222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 Sinne des § 55 Absatz 4 und des § 58 Absatz 4 Satz 2 bleiben von der Entziehung der Zugangsbe rechtigung nach Satz 1 unberührt. Sie können von dem Notar nicht mehr geändert oder widerrufen werden. (5) Die Bundesnotarkammer oder die Notarkam mer können einer Person die technische Zugangs berechtigung vorübergehend entziehen, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung be steht. Die vorübergehende Entziehung ist unver züglich zu beenden, wenn diese Gefahr nicht mehr besteht. § 60 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen (1) Die Bundesnotarkammer hat im Hinblick auf die Einräumung, die Überleitung und die Ent ziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv den jeweiligen Zeitpunkt und die jeweils beteiligten Personen und Notarkammern zu dokumentieren. Die Bun desnotarkammer kann weitere Dokumentations tatbestände vorsehen. Die Dokumentation nach Satz 1 ist für 100 Jahre aufzubewahren und sodann unverzüglich zu löschen. (2) Die Bundesnotarkammer kann den für die Ver wahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständi gen Stellen und den Notarkammern Informationen über die erteilten technischen Zugangsberechtigun gen übermitteln. Soweit die Dokumentation nach Absatz 1 für eine rechtliche Überprüfung dahin gehend erforderlich ist, welche Person welche Eintragungen vorgenommen hat, hat die Bundes notarkammer der für die Überprüfung zuständigen Stelle die notwendigen Informationen zur Ver fügung zu stellen. § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektro nischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu speichernden Daten, der damit verbundenen Datenübermittlungen sowie der elektronischen Kommunikation hat die Bundesnotarkammer ins besondere sicherzustellen, dass 1. die Anmeldung zum Elektronischen Urkunden archiv mit mindestens zwei voneinander unab hängigen Sicherungsmitteln erfolgt, wobei für den Zugang zur elektronischen Urkundensamm lung ein auf einer kryptographischen Hardware komponente gespeicherter Schlüssel zu ver wenden ist, 2. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei cherten Daten für die Dauer der in dieser Verordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, 3. für den Fall, dass Eintragungen im Urkunden verzeichnis oder im Verwahrungsverzeichnis ge ändert werden, Inhalt und Datum der Änderung nachvollziehbar bleiben, 4. für den Fall, dass Dokumente aus der elektro nischen Urkundensammlung vor Ablauf der Auf bewahrungsfrist gelöscht werden sollen, a) die Dokumente unverzüglich gesperrt und 150 Tage nach Erteilung des Löschungs befehls gelöscht werden und b) die Tatsache der Löschung und deren Datum nachvollziehbar bleiben, 5. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei cherten Daten in angemessenen Intervallen in Datensicherungen aufgenommen werden, welche ohne Anbindung an informationstechnische Netze aufbewahrt werden, und 6. die Zuverlässigkeit der mit dem technischen Betrieb des Elektronischen Urkundenarchivs befassten Personen gewährleistet ist, insbeson dere wenn für diese die Möglichkeit zur Kennt nisnahme der im Urkundenverzeichnis oder im Verwahrungsverzeichnis gespeicherten Daten be steht. (2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktionsund Sicherheitskonzept zu erstellen und umzuset zen. In diesem sind die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 zugelassenen weiteren Aufzeichnungen zu bestim men. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes ge währleisten: 1. den Datenschutz, 2. die Datensicherheit, 3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit sowie 4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord nung. Das Funktions- und Sicherheitskonzept und des sen Umsetzung sind durch die Bundesnotar kammer regelmäßig zu überprüfen. (3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funk tions- und Sicherheitskonzept geeignete tech nische und organisatorische Maßnahmen festzu legen, um die Übermittlung und Speicherung der im Elektronischen Urkundenarchiv zu speichern den Daten zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Struktur, der technischen Architektur, der Daten formate, der maximalen Dateigrößen, der Schnitt stellen und der Speichermedien für das Elektroni sche Urkundenarchiv hat die Bundesnotarkammer insbesondere zu berücksichtigen, welche Aus wirkungen die genannten Faktoren auf die Datenübermittlung und die Funktionsfähigkeit des Elektronischen Urkundenarchivs sowie auf die Transparenz, die dauerhafte Verfügbarkeit, die In tegrität, die Authentizität und die Verkehrsfähigkeit der gespeicherten Daten haben. Hat die Bundes notarkammer in dem Funktions- und Sicherheits konzept bestimmte Dateiformate oder maximale Dateigrößen oder damit verbundene Verfahren für das Elektronische Urkundenarchiv festgelegt, so sind diese Vorgaben im Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen. Die von der Bundesnotarkammer bekanntgemachten Vor Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5223 gaben sind bei der Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs zu beachten. technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. (4) Daten zu Änderungen und Löschungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind von der Bundes notarkammer so lange zu speichern, wie die ent sprechende Eintragung aufzubewahren ist und sodann unverzüglich zu löschen. Daten, die nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten des Elektronischen Urkundenarchivs gehören, können von der Speicherung ausgenommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen er mächtigten Personen sowie der Notarkasse oder der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariats aktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen ein räumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang in diesem Fall nicht über sichere informations technische Netze erfolgen. (5) Die Bundesnotarkammer ist für die tech nischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit verantwortlich. Im Übrigen ist die für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständige Stelle datenschutzrechtlich verantwort lich. Personen nach Absatz 1 Nummer 6 sind be fugt, auf die im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten Daten zuzugreifen, wenn dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder zur Be seitigung von Störungen des technischen Systems erforderlich ist. § 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen § 62 Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Ent ziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher doku mentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Ab satz 2 entsprechend. Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern § 66 Sind bei einer Notarkammer die technischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Auf gaben im Zusammenhang mit dem Elektronischen Urkundenarchiv nicht mehr gegeben, so trifft die Bundesnotarkammer die zur Wiederherstellung der technischen Handlungsfähigkeit der Notarkam mer notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept nach § 61 Absatz 2 beschrieben werden. Unterabschnitt 3 Elektronischer Notariatsaktenspeicher § 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung (1) Für den Elektronischen Notariatsaktenspei cher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungs verhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern oder Notarkammern begründen. Das Nutzungsver hältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzen den beschränkt. Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit (1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktionsund Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzuset zen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Ab satz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes ge währleisten: 1. den Datenschutz, 2. die Datensicherheit, 3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit sowie 4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord nung. (2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Ab satz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 entsprechend." (2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden eine technische Zugangsberechtigung zum Elek tronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen. Artikel 2 (3) § 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten ent sprechend. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1 gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend. Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse § 64 Zugang (1) Der Zugang zu den im Elektronischen Nota riatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen steht ausschließlich der für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle zu. Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 3 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,und elektronische Urkunden" angefügt. 5224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,und elektronische Urkunden" angefügt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (§ 16b des Beurkundungsgesetzes)" ein gefügt. bbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern ,,elek tronische Signatur" das Wort ,,quali fizierte" eingefügt. ,,Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Ur kunden entsprechend." bb) In Satz 2 wird nach der Angabe ,,§§ 8" ein Komma und die Angabe ,,16b" eingefügt. c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an gefügt: b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Niederschrift" die Wörter ,,oder elektronische Niederschrift" eingefügt. ,,Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkun dungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkun dungsgesetzes erstellten elektronischen Doku ment müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes),". bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in Buchstabe a wird vor den Wörtern ,,elek tronischen Signatur" das Wort ,,qualifizierten" eingefügt. dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzu tragen sind insbesondere 1. Niederschriften über Wechsel- und Scheck proteste, 2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkun dungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und a) die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder b) deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und 3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusam menhang mit einer anderen Beurkundung er stellt werden und a) deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder b) die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,des Beurkundungsgesetzes" die Wör ter ,,und elektronischen Niederschriften 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Hand zeichen" die Wörter ,,oder qualifizierten elektronischen Signaturen" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist die Beurkundung mittels Videokommu nikation oder im Wege der gemischten Be urkundung (§ 16e des Beurkundungsgeset zes) erfolgt, so ist dies anzugeben." b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungs gesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments,". bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: ,,5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungs gesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, a) ein beglaubigter Ausdruck des elek tronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt, b) ein Ausdruck des elektronischen Doku ments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde ent worfen hat, c) in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektro nischen Dokuments,". dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,§ 12" wird die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkunden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 sammlung verwahrten beglaubigten Aus druck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei gefügt und mit ihm in der Urkundensamm lung verwahrt." c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elek tronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkunden sammlung zu verwahren, wenn nach dem Be urkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Ab schrift an die Stelle der elektronischen Urschrift tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Aus drucks der elektronischen Urschrift nicht möglich ist." 7. § 34 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu verwahren: 1. elektronische Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes und 2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische Dokument in notarieller Verwahrung verbleibt." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Nachweise für die Vertretungsberech tigung, die nach § 16d des Beurkundungsgeset zes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden zusammen mit der elek tronischen Urschrift in der elektronischen Urkun densammlung verwahrt." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgen der Satz wird angefügt: ,,Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektro nische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektro nischen Urschrift, so ist diese anstelle der elek tronischen Urschrift zu verwahren." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort ,,Niederschrift" werden die Wörter ,,oder einer elektronischen Niederschrift" einge fügt. 8. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Abschrift" die Wörter ,,oder einer elektronischen Urschrift" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu vermerken, so ist der Vermerk 1. auf einem gesonderten Blatt niederzulegen, welches mit der in der Urkundensammlung verwahrten Urschrift oder Abschrift zu ver binden ist, wenn die betreffende Urkunde in Papierform errichtet wurde, oder 5225 2. in einem gesonderten elektronischen Doku ment niederzulegen, welches zusammen mit der in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Urkunde zu verwahren ist, wenn die betreffende Urkunde in elektronischer Form errichtet wurde. Von einem elektronischen Vermerk, der zu sammen mit einer elektronischen Urkunde in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkunden sammlung verwahrten Ausdruck der elektro nischen Urkunde zu verbinden." Artikel 3 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Vortrag schließt sich ein kurzes Vertiefungs gespräch an." 2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe ,,20" durch die An gabe ,,30" und die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,70" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Be stellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden: 1. Notarassessoren, 2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Ab satz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung, 3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bun desnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Per son bei der Notarkammer beantragt wird." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe ,,und 2" wird durch die Angabe ,,bis 3" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Anschriften" die Wörter ,,und geographischen Koordinaten" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. die Öffnungszeiten,". 5226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer mög lichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vor namen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3, 2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4, 3. die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und 5. eine Telefonnummer. Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwal ter oder Notar erfolgen wird." 4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,dieser" wird durch das Wort ,,diese" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num mer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar". 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. 6. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter ,,vom 12. Sep tember 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils gelten den Fassung" gestrichen. 7. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag des Notariatsverwalters das besondere elektro nische Notarpostfach der von der vorläufigen Amts enthebung betroffenen Amtsperson sperren. (4) Die Bundesnotarkammer kann der Notar vertretung eine Übersicht über die noch nicht ab gerufenen Nachrichten im besonderen elektro nischen Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Ver fügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Ab sender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken." b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. 2. In § 4 werden die Wörter ,,Nummer 1 bis 3" durch die Wörter ,,Nummer 1, 3 und 4" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Nummer 2 und 3" durch die Wörter ,,Nummer 3 und 4" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Nummer 4 und 5" durch die Wörter ,,Nummer 5 und 6" ersetzt. 5. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Video kommunikation vornimmt, erforderlich ist." Artikel 6 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 8 wird das Wort ,,dieser" durch das Wort ,,diese" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter ,,vom 12. Septem ber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,Teil 5 Übergangsbestimmungen § 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 Artikel 5 Weitere Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge fügt: ,,2. der Amtsbereich,". § 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3". 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,ver längern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres" durch die Wörter ,,um bis zu zwei Jahre verlängern" ersetzt. 5227 Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland; 3. In § 59 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,für die Besoldungsgruppe A 13" durch die Wörter ,,des höheren Dienstes" ersetzt. 2. von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung. 4. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter ,,für das Ein gangsamt A 13" durch die Wörter ,,des höheren Dienstes" ersetzt. (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungs gesellschaften einzutragen, die 5. Teil 5 wird wie folgt gefasst: 1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder ,,Teil 5 Übergangsbestimmungen § 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 (1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Num mer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Be such der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nach gewiesen werden. (3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren. § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fas sung. § 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3 Die Vorschriften über die Sicherung des Unter halts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung." Artikel 8 Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis (Patentanwaltsverzeichnisverordnung ­ PatAnwVV) §1 Gegenstand des Verzeichnisses (1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektro nisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Ver zeichnis sind zudem die folgenden Personen einzu tragen: 1. von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte ein schließlich der niedergelassenen europäischen 2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungs gesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind. §2 Inhalt des Verzeichnisses (1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Be zeichnung ,,Professor" eingetragen. Die Patentanwalts kammer kann die Eintragung davon abhängig machen, dass die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung ,,Professor" nachgewiesen wird. (2) Führt die eingetragene Person einen Berufs namen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser ein getragen. (3) Verfügt die eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden. (4) Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Be rufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein zutragen, unter der die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Führt eine Berufsausübungsgesell schaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name einzutragen. Bei Syndikuspatentanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen. Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unter scheiden. (5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungs gesellschaft mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungs gesellschaft mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. Die eingetragene Person hat der Patentanwaltskammer zumindest eine Telefon nummer und eine E-Mail-Adresse je Kanzlei mitzu teilen. (6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft seitdem ununterbrochen Mitglied der Patentanwaltskammer gewesen ist. Andernfalls ist der Zeitpunkt der letzten 5228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 Aufnahme in die Patentanwaltskammer einzutragen. Auf Antrag der eingetragenen Person ist im Fall des Satzes 2 auch ein nachgewiesener Zeitpunkt der ersten Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bun desrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Auf nahme in die Patentanwaltskammer. (7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. Wurde nach § 21 Absatz 4 Satz 1 der Patentanwaltsordnung die sofortige Voll ziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulas sung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend. (8) Die Eintragung einer Vertretung muss den Zeit raum erkennen lassen, für den diese bestellt ist. (9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und bestehende Auflagen einzutragen. §3 Eintragungen in das Verzeichnis Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis ein zutragenden Personen und Berufsausübungsgesell schaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden. §4 Berichtigungen des Verzeichnisses; Auskunftsersuchen Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Ein tragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvoll ständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen. Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüg lich aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeich nisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzu holen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person oder Berufsausübungs gesellschaft zu verlangen. der Patentanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Ein sichtnahme in das Register ersichtlich sein. (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesell schaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zu stimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintra gungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4 der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt. (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüg lich rückgängig zu machen. (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufs ausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde. §6 Einsichtnahme in das Verzeichnis (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patent anwaltskammer muss über das Internet jederzeit kos tenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein. (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Ver zeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar. §7 Suchfunktion (1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewähr leisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu er möglichen: 1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche ge funden werden können; 2. Vorname; 3. Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle; 4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsaus übungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle; 5. Berufsbezeichnung. (2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein gabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher heitscodes abhängig gemacht werden. §5 §8 Sperrung und Löschung von Eintragungen Sicherheit und Einsehbarkeit der Verzeichnisdaten (1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft aus der Patentanwaltskammer aus, so sperrt die Patentanwaltskammer unverzüglich sämtliche der zu dieser Person oder Berufsausübungsgesellschaft ein getragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikuspatentanwalts nach § 41d Absatz 5 Satz 2 (1) Die Patentanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Ent sperrungen und Löschungen von Daten im Verzeichnis allein durch sie selbst vorgenommen werden können. Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der Patentanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vor genommen hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 (2) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entspre chende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jeder zeit einsehbar sind. (3) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem Stand der Technik ent sprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer 5229 wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 5 und 7 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 8 treten am 1. August 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2021 Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann