Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 86 vom 29.12.2021  - Seite 5257 bis 5258 - Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5257 Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung Vom 22. Dezember 2021 Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord net die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung § 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 der Ver ordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden vor dem Wort ,,einen" die Wörter ,,eine nahe Angehörige oder" eingefügt. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein gefügt: Anlass ,,6a. abweichend von Num mer 6 und befristet bis zum 31. März 2022 für Fälle, in denen die Beam tin oder der Beamte in einer wegen der COVID19-Pandemie akut aufge tretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder orga nisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleis tet werden kann; dass die Pflegesituation we gen der COVID-19-Pan demie aufgetreten ist, wird bis zum 31. März 2022 vermutet Urlaubsdauer für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". 2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt: ,,(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, 1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und 2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 43 Arbeitstage. (2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Be amte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil 1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kin des oder die Einrichtung für Menschen mit Be hinderungen auf Grund des Infektionsschutzge setzes vorübergehend geschlossen worden ist, 2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrich tung zur Betreuung des Kindes oder der Einrich tung für Menschen mit Behinderungen ­ auch auf Grund einer Absonderung ­ untersagt worden ist, 3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind, 4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes auf gehoben worden ist, 5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreu ung eingeschränkt worden ist oder 6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfeh lung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen. (2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur laub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in An spruch zu nehmen." 5258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 Artikel 2 Artikel 4 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung § 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge ändert worden ist, wird aufgehoben. § 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Artikel 3 Inkrafttreten Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung (1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge ändert worden ist, wird aufgehoben. (2) Artikel 2 tritt am 20. März 2022 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 2021 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser