9502-229501-459501-539501-579501-579504-99504-109504-79500-1-6
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Januar 2022
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf
Grund
des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 6a und 8, Num
mer 2 und 2a, jeweils auch in Verbindung mit Ab
satz 2, Nummer 1 bis 2a, 4 und 6a, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 6, des § 3 Absatz 4, alle
jeweils in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3
Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im
Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1
Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num
mer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt, § 3
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ge
ändert und § 3e Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 8
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962)
geändert worden sind, das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr,
des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 und mit
§ 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnen
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962),
Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Ab
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind,
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
des § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Num
mer 1, § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch in Verbindung
mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch
stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch
stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 5
Satz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 3e Ab
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden
sind, das Bundesministerium für Digitales und Ver
kehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zu
letzt durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung vom
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende An
gabe zu § 41 eingefügt:
,,§ 41 Anordnungen vorübergehender Art".
b) Die Angabe zu Anhang VIII wird wie folgt ge
fasst:
,,Anhang VIII
(weggefallen)".
2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
,,bis VIII," durch die Angabe ,,bis VII," ersetzt.
3. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vor
schriften für Binnenschiffe in der Ausgabe
2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für
die Ausarbeitung von Standards im Bereich
der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen
wurde (Bekanntmachung des Bundesministe
riums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2);
bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mit
gliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu verstehen,".
4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort ,,sowie" durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird am Ende des Satzes das Wort
,,sowie" angefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein
gefügt:
,,5. die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Ge
räten zur Darstellung von Seekarten in digi
taler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06
Buchstabe d".
5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,bis VIII"
durch die Angabe ,,bis VII" ersetzt.
6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1.10
Nummer 2" durch die Angabe ,,§ 1.10a Nummer 1"
ersetzt.
7. In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,und VIII"
gestrichen.
8. In § 28 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter
,,und in dieser Verordnung" gestrichen.
9. § 32 Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) die Bedienungs-, Anzeige- und
Überwachungseinrichtungen für
aa) das Steuerhaus entsprechend
der allgemeinen Anforderungen
nach Artikel 7.03 ES-TRIN,
bb) das Steuerhaus entsprechend
der besonderen Anforderungen
nach Artikel 7.04 ES-TRIN,
cc) die Antriebsanlagen nach Arti
kel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
dd) die Signalleuchten nach Arti
kel 10.17 Nummer 3 und 4
Satz 2 und 3 ES-TRIN,
ee) die elektrischen Schiffsan
triebe nach Artikel 11.01 Num
mer 4 Satz 1, Artikel 11.05,
Artikel 11.07 Nummer 5, Arti
kel 11.09 Nummer 2 Buch
stabe b ES-TRIN,
ff) die Feuermeldesysteme nach
Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und
gg) die Auslöseeinrichtung von
Feuerlöschanlagen nach Arti
kel 13.05 Nummer 5 Buch
stabe c Satz 1 ES-TRIN,".
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) die Alarm- und Warnanlagen,
Alarmsysteme und -auslöser für
aa) die Alarmanlage nach
kel 7.09 ES-TRIN,
Arti
bb) die Antriebsanlagen nach Arti
kel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
cc) die elektrischen Schiffsantriebe
nach Artikel 11.01 Nummer 4
Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
Buchstabe c und Nummer 8,
Artikel 11.09 Nummer 2 Buch
stabe d ES-TRIN,
dd) die Warnanlagen von Feuer
löschanlagen nach Artikel 13.05
Nummer 6 Buchstabe a ESTRIN,
ee) die Alarmsysteme nach Arti
kel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN
und
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) die Bedienungs-, Anzeige- und
Überwachungseinrichtungen für
aa) das Steuerhaus entsprechend
der allgemeinen Anforderungen
nach Artikel 7.03 ES-TRIN,
ff) die Niveaualarme nach Arti
kel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,".
bb) das Steuerhaus entsprechend
der besonderen Anforderungen
nach Artikel 7.04 ES-TRIN,
ccc) Nach Buchstabe f wird folgender
Buchstabe g eingefügt:
cc) die Antriebsanlagen nach Arti
kel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
,,g) die automatisierten externen Defi
brillatoren nach Artikel 19.08 Num
mer 10 ES-TRIN,".
dd) die Signalleuchten nach Arti
kel 10.17 Nummer 3 und 4
Satz 2 und 3 ES-TRIN,
ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis j wer
den die Buchstaben h bis k.
ee) die elektrischen Schiffsan
triebe nach Artikel 11.01 Num
mer 4 Satz 1, Artikel 11.05,
Artikel 11.07 Nummer 5, Arti
kel 11.09 Nummer 2 Buch
stabe b ES-TRIN,
bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
bbb) Der bisherige Buchstabe c wird der
Buchstabe b.
ccc) Nach dem neuen Buchstaben b wird
folgender Buchstabe c eingefügt:
ff) die Feuermeldesysteme nach
Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und
,,c) die Bescheinigung über die Prü
fung des elektrischen Schiffsan
triebs nach Artikel 11.08 Nummer 2
ES-TRIN,".
gg) die Auslöseeinrichtung von
Feuerlöschanlagen nach Arti
kel 13.05 Nummer 5 Buch
stabe c Satz 1 ES-TRIN,".
cc) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Buchstaben c wird folgen
der Buchstabe d eingefügt:
,,d) von elektrischen Schiffsantrieben
nach Artikel 11.08 ES-TRIN,".
bbb) Die bisherigen Buchstaben d bis h wer
den die Buchstaben e bis i.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 15.12"
durch die Angabe ,,Artikel 19.12" ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
eingefügt:
,,9. der Aufstellungsort der Defibrillatoren
nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN
gekennzeichnet ist,".
cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 20 werden
die Nummern 10 bis 21.
dd) In der neuen Nummer 20 wird nach dem
Wort ,,und" das Wort ,,mit dem Sportfahr
zeug" eingefügt.
ee) Die neue Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
,,21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen
einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Num
mer 6 die zulässige Anzahl von Fahr
gästen nicht überschritten wird,".
ff) Die bisherigen Nummern 21 und 22 werden
die Nummern 22 und 23.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) die Alarm- und Warnanlagen,
Alarmsysteme und -auslöser für
aa) die Alarmanlage nach
kel 7.09 ES-TRIN,
Arti
bb) die Antriebsanlagen nach Arti
kel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
cc) die elektrischen Schiffsantriebe
nach Artikel 11.01 Nummer 4
Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5
Buchstabe c und Nummer 8,
Artikel 11.09 Nummer 2 Buch
stabe d ES-TRIN,
dd) die Warnanlagen von Feuer
löschanlagen nach Artikel 13.05
Nummer 6 Buchstabe a ESTRIN,
ee) die Alarmsysteme nach Arti
kel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN,
ff) die Niveaualarme nach Arti
kel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,".
ccc) Nach dem Buchstaben f wird folgender
Buchstabe g eingefügt:
,,g) die automatisierten externen Defi
brillatoren nach Artikel 19.08 Num
mer 10 ES-TRIN,".
ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis j wer
den die Buchstaben h bis k.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
,,35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht
dafür sorgt, dass der Aufstellungsort der
Defibrillatoren gekennzeichnet ist,".
aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben c und d wer
den die Buchstaben b und c.
ccc) Nach dem neuen Buchstaben c wird
folgender Buchstabe d eingefügt:
,,d) die Bescheinigung über die Prü
fung des elektrischen Schiffsan
triebs nach Artikel 11.08 Nummer 2
ES-TRIN,".
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
,,11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vor
liegt für
a) Seil- und Kettenanlagen nach An
hang II § 3.05 Satz 2,
b) die Takelage nach Anhang II § 7.04
Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19
Nummer 3 ES-TRIN,
c) Druckbehälter
ES-TRIN,
nach
Artikel
5
d) Nummer 35 wird Nummer 36 und die Angabe
,,Nummer 9" wird durch die Angabe ,,Num
mer 10" ersetzt.
e) Nummer 36 wird Nummer 37 und die Angabe
,,Nummer 10" wird durch die Angabe ,,Num
mer 11" ersetzt.
f) Nummer 37 wird Nummer 38 und die Angabe
,,Nummer 11" durch die Angabe ,,Nummer 12"
ersetzt.
g) Nummer 38 wird Nummer 39 und die Angabe
,,Nummer 12" wird durch die Angabe ,,Num
mer 13" ersetzt.
h) Nummer 39 wird Nummer 40 und die Angabe
,,Nummer 13" wird durch die Angabe ,,Num
mer 14" ersetzt.
i)
Nummer 40 wird Nummer 41 und die Wörter
,,Nummer 14 oder 15" werden durch die Wörter
,,Nummer 15 oder 16" ersetzt.
j)
Nummer 41 wird Nummer 42 und die Angabe
,,Nummer 16" wird durch die Angabe ,,Num
mer 17" ersetzt.
8.01
d) elektrische Schiffsantriebe nach Arti
kel 11.08 ES-TRIN,
e) tragbare Feuerlöscher nach Arti
kel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ESTRIN,
f) fest installierte Feuerlöschanlagen
nach Artikel 13.04 Nummer 8 ESTRIN und Artikel 13.05 Nummer 9
Buchstabe e ES-TRIN,
g) Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6
Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ESTRIN,
h) Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13
Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung
mit Anhang II § 7.02 Nummer 5
Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2,
i) Antriebs- und Hilfssysteme nach
Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN,".
d) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
k) Nummer 42 wird Nummer 43 und die Wörter
,,Nummer 17, 19, 20 oder 21" werden durch
die Wörter ,,Nummer 18, 21 oder 22" ersetzt.
l)
Nummer 43 wird Nummer 44 und die Angabe
,,Nummer 18" wird durch die Angabe ,,Num
mer 19" ersetzt.
m) Nach der neuen Nummer 44 wird folgende
Nummer 45 eingefügt:
,,45. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 20 nicht
dafür sorgt, dass nicht mehr als die zu
lässige Anzahl von Fahrgästen befördert
oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht
überschritten wird,".
n) Die bisherige Nummer 44 wird Nummer 46 und
die Angabe ,,Nummer 22" wird durch die An
gabe ,,Nummer 23" ersetzt.
o) Die bisherigen Nummern 45 bis 57 werden
Nummern 47 bis 59.
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden
die Buchstaben a bis c.
12. Im § 37 Absatz 1 wird die Angabe ,,und VIII" ge
strichen.
cc) Nach dem neuen Buchstaben c wird folgen
der Buchstabe d eingefügt:
13. In § 38 Nummer 1 wird das Wort ,,Binnenschiffs
untersuchungsverordnung" durch das Wort
,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.
,,d) die Bescheinigung für elektrische Schiffs
antriebe nach Artikel 11.08 Nummer 2
ES-TRIN,".
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe ,,Nummer 16"
durch die Angabe ,,Nummer 17" ersetzt.
b) In Nummer 20 werden die Wörter ,,§ 35 Absatz 1
Nummer 22" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1
Satz 1 Nummer 22" ersetzt.
c) Nach der Nummer 34 wird folgende Nummer 35
eingefügt:
14. § 41 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 41
Rechtsverordnungen
über Anordnungen vorübergehender Art
(1) Der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschiff
fahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anord
nungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Berei
6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
chen zu erlassen. Dabei dürfen Abweichungen von
dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies
erforderlich ist, um
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,bis VIII"
durch die Angabe ,,bis VII" ersetzt.
bb) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuch
stabe aa wird wie folgt gefasst:
1. Anpassungen an die technische Entwicklung
der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vor
zunehmen,
,,aa) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 sowie
Nummer 9 und 10,".
2. unbillige und unverhältnismäßige Härten zu ver
meiden oder
cc) In Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuch
stabe bb wird die Angabe ,,§ 8.08" durch
die Angabe ,,Artikel 8.08" ersetzt.
3. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtig
keit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt
werden und durch die technische Neuerungen
erprobt werden, zu ermöglichen.
c) § 2.02 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. Der Antragsteller muss durch eine Be
rechnung nachweisen, dass die Intakt
stabilität der Fähre angemessen ist. Die
Berechnung muss nach Artikel 19.03
Nummer 1, 3 bis 6 ES-TRIN durchge
führt werden. Sie muss in Abhängigkeit
von der zu befahrenden Wasserstraße
durchgeführt werden und die Anforde
rungen der Artikel 19.04, 19.05 ES-TRIN
in Verbindung mit Anhang III § 1.02
Nummer 1 Buchstabe a, § 7.03 oder
§ 10.08 erfüllen."
(2) Die Gültigkeit der Anordnungen nach Ab
satz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. Abwei
chungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten
aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine ab
weichenden Regelungen treffen können, sind nicht
zulässig."
15. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In § 1.01 Nummer 18 wird die Angabe ,,sowie
Anhang VIII" gestrichen.
b) § 1.02 wird wie folgt geändert:
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
,,3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh mindestens folgende Last- und
Maßannahmen zu verwenden:
Lastannahmen**
t
Nutzlast*
Personen
Abmessungen**
LxBxH
m
mittlere Höhe
der Ladung
über Deck
m
mittlere Höhe
des Massen
schwerpunktes
über Deck
m
mittlere Höhe
des Schwerpunktes
der Windangriffsfläche
der Ladung über Deck
m
1,8
1,0
0,85
3,0
1,6
1,25
1,5
0,8
0,75
1,7
1,0
0,85
0,075
Lastkraftwagen
mit Ladung
24,5
13,6 x 2,45 x 3,0
Personenkraftwagen
ohne Personen
1,4
4,2 x 1,7 x 1,5
Großvieh
0,5
* Die angegebenen Nutzlasten können entsprechend der tatsächlichen Beladung durch andere Nutzlasten erweitert werden.
** Die angegebenen Werte sind Mittelwerte und können durch die tatsächliche Beladung z. B. mit größeren/kleineren Last
kraftwagen (einschließlich der Beladung z. B. mit Containern), Feuerwehrwagen, Tankwagen, Traktoren, Kränen, Anhängern
ersetzt werden.
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Wind
angriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre
zu beziehen und bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des be
treffenden Decks zu beziehen.
4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss abweichend von Artikel 19.03 Nummer 2 ES-TRIN
mindestens folgende Ladefälle erfassen:
a) Fähre ausschließlich mit Personen beladen,
aa) maximale Anzahl der Personen in möglichst ungünstigsten Aufstellungen,
bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
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b) Fähre einseitig jeweils nach Steuer- und nach Backbord beladen,
aa) mit Landfahrzeugen in möglichst ungünstigsten Aufstellungen bis zur Fährmitte, wobei der
noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite mit kleineren Landfahrzeugen und
mit Personen aufzufüllen ist,
bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen beladen,
aa) Landfahrzeuge in möglichst ungünstigsten Aufstellungen,
bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
d) Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug beladen,
aa) schwerstes Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 in mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck,
bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
e) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen,
aa) maximale Anzahl der Personen,
bb) maximale Anzahl der Landfahrzeuge,
cc) Treibstoff- und Frischwassertanks zu 98 % gefüllt,
dd) Abwassertank der Fähre zu 10 % gefüllt,
f) Fähre leer,
aa) ohne Personen und ohne Landfahrzeuge,
bb) Treibstoff- und Frischwassertanks der Fähre zu 10 % gefüllt,
cc) Vorratsräume und Abwassertanks leer.
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe b und c ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge
höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Für die Erfüllung der Intaktstabilität nach Nummer 1
müssen die Ladefälle nach den Buchstaben a bis f nachgewiesen sein. Bei den vorgenannten
Ladefällen ist bei Wagenfähren
a) das Fährdeck rutschhemmend herzurichten, wenn der Krängungswinkel nach Artikel 19.03
Nummer 3 Buchstabe e ES-TRIN in den dort genannten Fällen den Grenzwinkel von 5,7° über
schreitet, und
b) im Lateralplan nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN die Beladung mit z. B. Lastkraftwagen
oder Personenkraftwagen zu berücksichtigen.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für zusätzliche Ladefälle, die wegen des
Baus oder wegen der Nutzung der Fähre geboten sind, weitere Berechnungen verlangen.
5. Als Ergebnis der Stabilitätsberechnung sind festzulegen:
a) bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Verdrängung (m3),
b) bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
cc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t).
6. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität der Fähre an
gemessen ist. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 7, 9 bis 13 ES-TRIN durchgeführt
werden. Sie muss in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße durchgeführt werden und
die Anforderungen der Artikel 19.04, 19.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Nummer 1
Buchstabe a, § 7.03 oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 erfüllen. Hierbei
a) müssen abweichend vom Artikel 19.03 Nummer 8 Satz 1 ES-TRIN die Ladefälle nach Nummer 4
nachgewiesen werden,
b) müssen die Fähren den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN nicht ein
halten, wenn der 2-Abteilungsstatus eingehalten wird,
c) darf der B/3 Abstand nach Artikel 19.03 Nummer 9 Buchstabe a ES-TRIN auf B/5 Abstand
vermindert werden.
Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 und weniger als 100 Fahrgästen zugelassen
sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend."
cc) In Nummer 7 wird das Wort ,,bei" durch das Wort ,,beim" ersetzt.
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
d) § 2.04 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2.04
Festigkeit des Wagendecks
Bei Wagenfähren muss der Antragsteller durch eine Berechnung nachweisen, dass die Festigkeit des
Wagendecks in Bezug auf die Belastung angemessen ist. Für die Berechnung ist eine Belastung mit den
zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, zugrunde zu legen. Als
Ergebnis der Festigkeitsberechnung ist festzulegen:
a) die zulässige Achslast einer Einzelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t),
b) die zulässige Achslast einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t)."
e) In der Tabelle des § 4.01 wird vor der Zeile zu § 2.01 Nummer 4 folgende Zeile eingefügt:
,,1.02 Nr. 10
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
automatisierter externer
Defibrillator
N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug
lichkeitsbescheinigung".
f) In § 5.04 Nummer 1 werden die Wörter ,,Anhang III § 1.02 Buchstabe a" durch die Wörter ,,Anhang III
§ 1.02 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.
g) In § 5.05 werden die Wörter ,,Artikel 19.03 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buch
stabe a" durch die Wörter ,,Artikel 19.04 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Nummer 1 Buch
stabe a" ersetzt.
h) Dem § 5.08 wird folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. Als Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung muss sich ein Defibrillator nach den Anforderungen des
Artikels 19.08 Nummer 10 ES-TRIN an einer leicht zugänglichen Stelle an Bord befinden."
i)
Der Tabelle des § 6.01 wird folgende Zeile angefügt:
,,5.08 Nr. 3
j)
automatisierter externer
Defibrillator
E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglich
keitsbescheinigung nach dem 01.01.2024".
§ 7.03 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
,,e) ein automatisierter externer Defibrillator nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN, wenn das Fahr
gastboot zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist."
k) § 7.04 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
l)
,,3. Es ist eine Reffvorschrift an Bord mitzuführen, die von einem geeigneten Sachverständigen einer Un
tersuchungskommission oder einem von der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt ent
sprechend § 8.01 Nummer 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen erstellt wurde."
§ 7.06 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7.06
Übergangs- und Sonderbestimmungen
1. Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Zeesboote, die schon in
Betrieb sind. Auf diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober
2018 geltenden Fassung anzuwenden. Zeesboote sind Fahrzeuge für die Boddengewässer, die gebaut
und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.
2. Fahrgastboote, die den Vorschriften des Kapitels 7 nicht entsprechen, müssen entsprechend den in der
nachstehenden Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der nachstehen
den Tabelle bedeuten
,,N.E.U.":
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastboote, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile
werden ersetzt oder umgebaut, das heißt die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder
bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in
gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz ,,E" im Sinne dieser Übergangs
bestimmungen.
,,Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung":
Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahr
tauglichkeitsbescheinigung erfüllt sein.
§§ und Nummer
7.03 Nr. 6
Buchstabe e
Inhalt
Automatisierter externer
Defibrillator
Frist oder Bemerkungen
N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug
lichkeitsbescheinigung".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
9
m) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter ,,Anlage A: Emittlung der Seilkräfte" durch die Wörter
,,Anlage A: Ermittlung der Seilkräfte" ersetzt.
bb) Die Formel A.1 in der Anlage A zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
".
,,
n) Die Nummer 4.3 in der Anlage B wird wie folgt geändert:
aa) Im Satz 2 wird die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,3" ersetzt.
bb) In der Anmerkung wird die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,3" ersetzt.
cc) In der Bildunterschrift zur Abbildung B.4.3 wird die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,3" ersetzt.
16. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) § 1.02 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,,a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand abweichend von Artikel 19.04
Nummer 1 Satz 2 ES-TRIN mindestens 0,80 m betragen."
b) In § 6.02 Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Teil I" durch die Angabe ,,Anlage 1 Teil 1" ersetzt.
c) § 6.06 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form
verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach
Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN und nach der Prüfvorschrift ,,Mindestanforderungen an Inland ECDIS
Geräte im Navigationsmodus zur Darstellung von digitalen Seekarten nach der Binnenschiffsuntersu
chungsordnung", die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 20. Dezember
2018 (BAnz AT 20.12.2018 B6) bekannt gemacht wurde, dargestellt werden."
d) In der Tabelle des § 11.02 Nummer 2 wird nach der Zeile mit den Angaben zu § 6.06 Buchstabe b folgende
Zeile eingefügt:
,,6.06
Buchstabe d
Inland-ECDIS-Geräte und
digitale Seekarten
N.E.U., spätestens nach dem 18. Januar 2022".
e) In Anlage 1 § 2.3 Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter ,,entsprechend Anlage 1" gestrichen.
17. Der Anhang VIII wird aufgehoben.
18. Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerzusatz zur Überschrift wird die Angabe ,,§ 32 Satz 2," gestrichen.
b) Die Tabelle zu Zone 3 wird wie folgt gefasst:
,,Zone 3
Wasserstraße
Fahrtgebiet
Donau
Von der Schleuse Straubing (km 2 322,02) bis zur Liegestelle Windorf
(km 2 246,20)
Müritz
Gesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz)".
c) Die Tabelle zu Zone 4 wird wie folgt gefasst:
,,Zone 4
Wasserstraße
Berlin-SpandauerSchifffahrtskanal
Fahrtgebiet
Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur
Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20)
Westhafen-Verbindungskanal
Westhafenkanal
Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
Dahme-Wasserstraße
Von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz
(km 0,06) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04)
Teupitzer Gewässer
Storkower Gewässer
Notte
10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
Wasserstraße
Fahrtgebiet
Elbe
Von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz
(km 119,20)
Havelkanal
Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Ein
mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59)
Havel-Oder-Wasserstraße
Von der Spreemündung bei Spandau (km 0,00) bis zur Schleusenbrücke
Lehnitz (km 28,24) [Spandauer Havel, Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee)]
Tegeler See
Oranienburger Havel
Werbelliner Gewässer
Müritz-Elde-Wasserstraße
Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower
See, Fleesensee, Kölpinsee)
Stör-Wasserstraße (Störkanal, Stör, Schweriner See nebst Ziegelsee)
Müritz-Havel-Wasserstraße
Von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur
Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 32,02)
Seearm Nordostteil Labussee
Mirower Adlersee und Vilzsee
Großer Peetschsee
Rheinsberger Gewässer
Großer Prebelowsee
Zechliner Gewässer
Dollgowsee
Großer Pälitzsee Südwestteil
Obere Havel-Wasserstraße
Vom Ende des Voßkanals (km 0,00) bis zum Nordostende Zierker See
(km 94,41) [Voßkanal, Obere Havel, Kammerkanal, Malzer Kanal]
Seearm Nordostteil Ziernsee
Wentow-Gewässer
Templiner Gewässer
Lychener Gewässer
Pareyer Verbindungskanal
Von der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den ElbeHavel-Kanal (km 3,34)
Rüdersdorfer Gewässer
Vom Südende Dämeritzsee (km 0,50) bis Tasdorf (km 10,48)
Saale
Von Bad Dürrenberg (km 124,16) bis zur Einmündung in die Elbe (km 0,00)
Spree-Oder-Wasserstraße
Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,15) bis zur
Einmündung in die Oder in Eisenhüttenstadt (km 130,17) [Untere Spree,
Berliner Spree, Treptower Spree, Langer See, Dahme, Oder-Spree-Kanal,
Fürstenwalder Spree, Oder-Spree-Kanal]
Landwehrkanal
Spreekanal
Müggelspree bis km 11,85 mit Großer Müggelsee und Dämeritzsee
Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
Teltowkanal
Von der Abzweigung aus der Potsdamer Havel (km 0,55) bis zur Ein
mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,84) [Glienicker Lake,
Griebnitzsee, Kleinmachnower See]
Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlsee, Kleiner Wannsee]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
Wasserstraße
11
Fahrtgebiet
Untere Havel-Wasserstraße Von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Havelbrücke in Plaue (km 68,02)
[Pichelsdorfer Havel, Kladower Seestrecke, Jungfernsee, SacrowParetzer-Kanal, Brandenburger Oberhavel, Silokanal]
Potsdamer Havel mit Templiner See, Schwielowsee, Großer Zernsee,
Kleiner Zernsee
Ketziner Havel
Großer Wannsee".
Artikel 2
Änderung der
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom
27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I
S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezem
ber 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der An
wendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
zu verstehen,".
3. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur
Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelas
sene Sprechfunkanlage;".
Ausnahmen
Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbeschei
nigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsunter
suchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I
S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwen
denden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet
werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der
Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verord
nung die Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europä
ischen Standards der technischen Vorschriften für
Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 erfüllen, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundes
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2)
ES-TRIN. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter
Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu
verstehen."
Artikel 3
Änderung der
BinnenschifffahrtSportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 26. No
vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
,,geltenden" die Wörter ,,und anzuwendenden" ein
gefügt.
2. § 2 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,,6. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vor
schriften für Binnenschiffe in der Ausgabe
2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für
die Ausarbeitung von Standards im Bereich der
Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde
(Bekanntmachung des Bundesministeriums für
Artikel 4
Änderung der
Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2021
(BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,geltenden"
die Wörter ,,und anzuwendenden" eingefügt.
2. § 39 wird aufgehoben.
3. § 40 wird § 39.
Artikel 5
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
§ 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 26. November
2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1.01 Nummer 49 werden nach dem Wort
,,geltenden" die Wörter ,,und anzuwendenden" ein
gefügt.
2. § 1.01 Nummer 56 wird wie folgt gefasst:
,,56. ,,ES-TRIN":
Europäischer Standard der technischen Vor
schriften für Binnenschiffe in der Ausgabe
2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für
die Ausarbeitung von Standards im Bereich
der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen
wurde (Bekanntmachung des Bundesministe
riums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2).
Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mit
12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
gliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu verstehen;".
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
§ 13 Messgeräte
Zweiter Abschnitt
Artikel 6
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
In § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunk
verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569;
2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Ver
ordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)
geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,gelten
den" die Wörter ,,und anzuwendenden" eingefügt.
Artikel 7
Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Änderung der
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom
20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach
dem Wort ,,geltenden" die Wörter ,,und anzuwen
denden" eingefügt.
Genauigkeit
Aufnahme der Maße
Eichraum
Leerebene und untere Eichebene
Obere Eichebene
Aufmaß und Berechnung
Eichmarken
Eichzeichen
Eichskalen
Tragfähigkeit
Dritter Abschnitt
Schiffe, die nicht
zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§
§
§
§
§
§
24
25
26
27
28
29
Leerebene und untere Eichebene
Ebene der größten Eintauchung
Berechnung
Tragfähigkeit
Eichmarken
Eichzeichen
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach
Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des
Europäischen Standards der technischen Vor
schriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1
(ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für
die Ausarbeitung von Standards im Bereich der
Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Be
kanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019,
BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des
ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder der Zentralkommis
sion für die Rheinschifffahrt zu verstehen."
Artikel 8
Änderung der
Binnenschiffseichordnung
Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975
(BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 8 der Ver
ordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:
,,Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
Schiffseichamt
Zentralstelle
(weggefallen)
Arten der Eichung
Voraussetzungen
Eichschein
Verlängerung des Eichscheins
Namensänderung
Berichtigungen im Eichschein
Vierter Abschnitt
Sportboot-Eichverfahren
§
§
§
§
§
§
§
§
30
31
32
33
34
35
36
37
Allgemeines
Ebene der größten Eintauchung
Berechnung der Wasserverdrängung
Baumuster-Eichung
Überprüfung von Nachbauten
Eichbescheinigung
Eichplakette mit Eichzeichen
Grenzfälle
Fünfter Abschnitt
Nacheichungen und Nachprüfungen
§ 38 Nacheichung
§ 39 Nachprüfung von Eichungen
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Gültigkeit alter Eichscheine
§ 41 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güter
beförderer)
Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nicht
güterbeförderer)
Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güter
beförderer)
Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nicht
güterbeförderer)
Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote".
2. § 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
,,,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung"
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep
tember 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2022
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden und anzuwendenden Fassung."
3. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.
4. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Sechster Ab
schnitt.
13
ferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Ver
ordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert
worden ist," eingefügt.
Artikel 10
5. Der bisherige § 41 wird § 40.
Bekanntmachungserlaubnis
6. Der bisherige § 43 wird § 41.
Artikel 9
Änderung
der Binnenschiffspersonalverordnung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
kann den Wortlaut der Binnenschiffseichordnung in
der vom 18. Januar 2022 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
In § 126 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonal
verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982,
5204) werden nach dem Wort ,,ausreichend" die Wör
ter ,,ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit
für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschif
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 5. Januar 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke