Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 3 vom 27.01.2022  - Seite 58 bis 68 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung – 2. WindSeeV)

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58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung ­ 2. WindSeeV) Vom 18. Januar 2022 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-EnergienVerordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Ver bindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-SeeGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasser straßen und Schifffahrt: § § § § § § § Korrosionsschutz Anlagenkühlung Abwasser Ölgehalt des Drainagewassers Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks Dieselgeneratoren Kolk- und Kabelschutz Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs Inhaltsübersicht Teil 1 10 11 12 13 14 15 16 § 17 Kennzeichnung Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 Teil 2 Feststellung der Eignung Kapitel 1 Eignungsfeststellung § 3 Unterabschnitt 3 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Feststellung der Eignung Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs § § § § § 18 19 20 21 22 Kapitel 2 Unterabschnitt 4 Vorgaben für das spätere Vorhaben Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs Abschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 Monitoring Verlegung und Dimensionierung von parkinternen See kabelsystemen Vermeidung oder Verminderung von Emissionen Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen Zeitliche Koordination von Rammarbeiten Abfälle Seeraumbeobachtung Bauweise Verkehrssicherung während der Bauphase Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs § § § § § 23 24 25 26 27 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen Hubschrauberlandedeck Flugkorridore Turmanstrahlung Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen Unterabschnitt 5 Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung § 28 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landesund Bündnisverteidigung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 Unterabschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 Grundsatz Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versor gung sowie Brand- und Explosionsschutz Eingriff in den Baugrund Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicher heit und zum Gesundheitsschutz Sonstige Pflichten Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen § 34 § 35 § 36 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen Einspeisung am Netzanschlusspunkt Unterabschnitt 8 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens § 37 § 38 Konstruktion Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-7.2 § 39 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kultur gütern Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung § 40 Feststellung der zu installierenden Leistung Teil 4 Schlussbestimmungen § 41 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich Für die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezem ber 20201 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung 1. die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Wind energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, festgestellt, 2. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Ab satz 5 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-SeeGesetzes festgelegt und 3. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. ,,Abfälle" Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, 2. ,,Anlage" eine Einrichtung im Sinne des § 44 Ab satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Aus nahme von Konverterplattformen und OffshoreAnbindungsleitungen, 3. Basisaufnahmen die der Umweltverträglichkeits studie für das Planfeststellungsverfahren zur Er richtung und zum Betrieb eines Offshore-Wind parks zugrundeliegenden Untersuchungen gemäß dem ,,Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeres umwelt"2, 4. ,,Emissionen" unmittelbar oder mittelbar der Mee resumwelt zugeführte Stoffe oder Energie, etwa Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elektrische oder elektromagnetische Strahlung, 5. ,,FATO" die festgelegte Endanflug- und Startfläche, über der das Endanflugverfahren zum Schweben oder Landen eines Luftfahrzeugs beendet wird und von der das Startverfahren eines Luftfahrzeugs begonnen wird, 6. ,,Flugkorridor" der Bereich des Luftraums, der für den Anflug auf und den Abflug von Offshore-Platt formen durch Hubschrauber genutzt wird, 7. ,,Fundmunition" Fundmunition im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep tember 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, 8. ,,MARPOL" das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit seinen sechs Anlagen (BGBl. 1977 II, S. 1492), 9. ,,Offshore-Plattform" eine Anlage im Sinne der Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkompo nenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist, 10. ,,TLOF" die festgelegte Aufsetz- und Abhebefläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der ein Hubschrauber abheben kann; dabei sind auf einem Hubschrauberlandedeck FATO und TLOF deckungsgleich, 2 1 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg. 59 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 11. ,,Träger des Vorhabens" unbeschadet der Rege lung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes a) die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den Zuschlag und damit nach § 24 des Wind energie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein Planfeststellungsverfahren auf der jeweiligen Fläche zu führen, b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-SeeGesetzes oder c) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juris tischen Person nach Buchstabe a oder Buch stabe b. Teil 2 nisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Bau beginn vollständig zu wiederholen. Die dazu gemäß Abschnitt 10.1 des ,,Standard Untersuchung der Aus wirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt" bestehende Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Untersuchungen zu stellen, bleibt unberührt. (3) Die Untersuchungen der Meeresumwelt sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch zuführen. Die Einhaltung des Stands der Wissenschaft und Technik wird vermutet, wenn die Untersuchungen unter Beachtung des ,,Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt"3 durchgeführt werden. Feststellung der Eignung §5 Kapitel 1 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen Eignungsfeststellung §3 Feststellung der Eignung Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersu chung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet. (1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensio nierung und Verlegung der parkinternen Seekabel systeme den Planungsgrundsatz des Flächenentwick lungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten. (2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überde ckung, die zur Einhaltung der maximalen Sedimenter wärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, mit möglichst geringen Umweltauswirkungen erreicht wird. §6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben (1) Der Träger des Vorhabens hat Emissionen zu vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu ver mindern. Abschnitt 1 (2) Hierfür hat der Träger des Vorhabens insbeson dere Allgemeines Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt §4 Monitoring (1) Der Träger des Vorhabens hat während der Bau phase und mindestens während der drei ersten Jahre des Betriebes der Anlagen ein Monitoring zu den bauund betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen als Grundlage für durch die Planfeststellungsbehörde oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als zuständige Überwachungsbehörde gegebenenfalls anzuordnenden Maßnahmen zum Schutz der Meeres umwelt nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab satz 2, 3 oder Absatz 5 des Windenergie-auf-SeeGesetzes durchzuführen. (2) Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergeb nis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergeb 1. die Anlagen in einer Weise zu planen und umzu setzen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare Emissionen verursacht werden oder, soweit die Ver ursachung von Emissionen durch die zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luft verkehrs zwingend gebotenen Handlungen unver meidlich ist, möglichst geringe Beeinträchtigungen der Meeresumwelt hervorgerufen werden, 2. zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträg liche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu be vorzugen, 3. sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen Installationen durch bauliche Sicherheitssysteme und -maßnahmen nach dem Stand der Technik so abzusichern und so zu überwachen, dass Schad stoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden 3 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bun desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbiblio thek archivmäßig gesichert hinterlegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 und dass im Schadensfall sichergestellt ist, dass der Träger des Vorhabens jederzeit unmittelbar ein greifen kann, sowie 4. für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnah men organisatorische und technische Vorsichts maßnahmen zu treffen, um Schadstoffunfälle und Umwelteinträge zu vermeiden. §7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen (1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeitsme thode nach dem Stand der Technik anzuwenden, die nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist. (2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schall emissionen dürfen für den Schalldruck4 den Wert von 160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel5 den Wert von 190 Dezibel in einer Entfernung von 750 Me tern nicht überschreiten. (3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvor gangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindest maß zu begrenzen. (4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige An lagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der Technik so betriebsschallarm wie möglich ist. (5) Sprengungen sind unzulässig. § 38 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleiben unberührt. §8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten (1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließ lichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des Schallschutzkonzeptes notwendig ist. §9 Abfälle Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig. 4 5 2 Physikalische Einheit des Schalldrucks in Wasser: (dB re 1 Pa s); db = Dezibel; re = in reference to; 1 Pa = 1 MikroPascal; 1 Pa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs pegel für Wasser ist 1 Pa, für Luft ist er 20 Pa. Physikalische Einheit des Spitzenschalldruckpegels in Wasser: (dB re 1 Pa); db = Dezibel; re = in reference to; 1 Pa = 1 MikroPascal; 1 Pa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs pegel für Wasser ist 1 Pa, für Luft ist er 20 Pa. 61 § 10 Korrosionsschutz (1) Der vom Träger des Vorhabens eingesetzte Korrosionsschutz der Anlage muss möglichst schad stofffrei und emissionsarm sein. (2) An Gründungsstrukturen sind nach Möglichkeit Fremdstromsysteme als kathodischer Korrosions schutz einzusetzen. (3) Sollte der Einsatz von galvanischen Anoden unvermeidbar sein, ist dieser nur in Kombination mit Beschichtungen an den Gründungsstrukturen zulässig. Der Gehalt an Nebenbestandteilen der Anodenlegie rungen, insbesondere von Cadmium, Blei, Kupfer und Quecksilber, ist so weit wie möglich zu reduzieren. Der Einsatz von Zinkanoden ist untersagt. (4) Die Verwendung von Bioziden zum Schutz der technischen Oberflächen vor der unerwünschten An siedlung von Organismen ist untersagt. (5) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage im Be reich der Spritzwasserzone mit einem ölabweisenden Anstrich zu versehen. § 11 Anlagenkühlung Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsys tem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwas sereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt. § 12 Abwasser (1) Der Träger des Vorhabens hat das Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien vorbehaltlich des Absatzes 3 fach gerecht zu sammeln, an Land zu verbringen und dort nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. (2) Die Installation und der Betrieb einer Abwasser behandlungsanlage zur Behandlung von Abwasser im Sinne von Absatz 1 auf einer Offshore-Plattform sind nicht zulässig. (3) Auf einer dauerhaft bemannten Offshore-Platt form ist eine Abwasserbehandlungsanlage entgegen Absatz 2 im Einzelfall zulässig, insbesondere dann, wenn die mit dem Verbringen des Abwassers an Land verbundenen negativen Auswirkungen auf die Meeres umwelt die mit dem Einleiten des behandelten Ab wassers verbundenen Auswirkungen übersteigen. Der Nachweis, dass ein Einzelfall nach Satz 1 vorliegt, ist durch den Träger des Vorhabens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu führen. Die Abwasser behandlungsanlage muss dem Stand der Technik ent sprechen. (4) Bei nach Absatz 3 zulässigen Abwasserbehand lungsanlagen hat der Träger des Vorhabens 1. sämtliches Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien zu behandeln, 2. geeignete Probenahmestellen an Zu- und Ablauf vorzusehen und 62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 3. das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu ana lysieren. Die Chlorierung von Abwässern ist nicht zulässig. lien einzusetzen. Der Einsatz von Kabelschutzsyste men, die Kunststoff enthalten, ist nur im Ausnahmefall zulässig und auf ein Mindestmaß zu begrenzen. § 13 Unterabschnitt 2 Ölgehalt des Drainagewassers Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs (1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von 5 Milligramm je Liter nicht überschreiten. (2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des Drainagewassers im Ablauf mittels Sensoren kontinu ierlich zu überwachen. Die mit den Sensoren gemesse nen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar sein. (3) Der Träger des Vorhabens hat durch automati sche Ventile sicherzustellen, dass bei einem Über schreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainage wasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird. § 14 Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks (1) Auf Hubschrauberlandedecks dürfen Schaum mittel zur Löschschaumproduktion keine per- und po lyfluorierten Chemikalien enthalten. (2) An Hubschrauberlandedecks angeschlossene Drainagesysteme müssen Bypass-Systeme besitzen, die sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum unter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider automatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird. Der Löschschaum darf nicht über das Drainagesystem in die Meeresumwelt eingeleitet werden. (3) Feuerlöschübungen sind ausschließlich mit Was ser durchzuführen. § 15 Dieselgeneratoren (1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Diesel generatoren müssen bezüglich der Emissionsgrenz werte nach Stufe III der MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 zertifiziert sein oder nach Emissions standards, die den in MARPOL Anlage VI Regel 13 Ab satz 5.1. definierten Emissionsstandards entsprechen. (2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu ver meiden. (3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist mög lichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen. § 16 Kolk- und Kabelschutz (1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat auf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen Anlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. (2) Als Kolkschutz sind ausschließlich Schüttungen aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia lien einzusetzen. Der Einsatz von Kunststoff oder kunststoffähnlichen Materialien ist nicht zulässig. (3) Als Kabelschutz sind grundsätzlich Schüttungen aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia § 17 Kennzeichnung (1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen bis zu ihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach den gelten den Regelwerken der Wasserstraßen- und Schifffahrts verwaltung des Bundes und nach dem Stand der Tech nik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Ein haltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn bei der Planung, der Realisierung und im Normal betrieb der visuellen und funktechnischen Kennzeich nung der Einrichtungen des Offshore-Windparks die folgenden Regelwerke eingehalten werden: 1. ,,Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs"6, 2. ,,WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung OffshoreAnlagen"7 und 3. Recommendation O-139 ,,The Marking of ManMade Offshore Structures" und Recommendation A-126 ,,The Use of the Automatic Identification System (AIS) in Marine Aids to Navigation Services" der International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities8. (2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger des Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luftverkehrs nach Absatz 1 in Abstim mung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen. Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs § 18 Seeraumbeobachtung Der Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeob achtung für die Fläche nach dem Stand der Technik durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. Die Einhal tung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie ,,Seeraumbeob 6 7 8 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen über: Inter national Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities, IALA-AISM HEADQUARTERS, 10 rue des Gaudines, 78100, St Germain en Laye, France. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 achtung Offshore-Windparks" des Bundesministeri ums für Verkehr und digitale Infrastruktur9 eingehalten werden. § 19 63 zeichnen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen an die Auslegung schwimmender Schifffahrtszeichen der ,,Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs"13 erfüllt werden. Bauweise (1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage nach dem Stand der Technik in einer Weise zu konstruieren und zu errichten, dass im Fall einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des ,,Standard Konstruktion ­ Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirt schaftszone (AWZ)"10 erfüllt werden. (2) Die Bebauung der Fläche soll zusammenhän gend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen sich in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die Fläche liegt, integrieren. § 20 § 21 Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte Alle eingesetzten Arbeitsgeräte und Fahrzeuge ein schließlich des Verkehrssicherungsfahrzeugs müssen 1. in Bezug auf ihre Kennzeichnung und ihr Verkehrs verhalten der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammen stößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188) geändert wor den ist, entsprechen, Verkehrssicherung während der Bauphase (1) Zur Sicherung des Umfeldes der Baustelle und zur Vermeidung von Kollisionen mit Schiffen hat der Träger des Vorhabens ab Installationsbeginn und soweit zu Verkehrssicherungszwecken erforderlich, bereits ab Beginn erforderlicher bauvorbereitender Maßnahmen und während der gesamten Bauphase ein Verkehrssicherungsfahrzeug im Baustellenumfeld einzusetzen, um bei Bedarf verkehrssichernde Maß nahmen ergreifen zu können. Das Verkehrssicherungs fahrzeug ist ausschließlich für diesen Zweck einzu setzen. Das Verkehrssicherungsfahrzeug und seine Nutzung haben dem Stand der Technik zu entspre chen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen an Verkehrssiche rungsfahrzeuge der ,,Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs"11 erfüllt werden. (2) Bis zur Inbetriebnahme der regulären Kennzeich nung hat der Träger des Vorhabens die Anlagen nach dem Stand der Technik behelfsmäßig visuell und funk technisch zu kennzeichnen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen an die behelfsmäßige visuelle Kennzeichnung und an die Automatic Identification System (AIS)-Kennzeichnung der ,,Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs"12 erfüllt werden. (3) Der Träger des Vorhabens hat das Baufeld nach dem Stand der Technik durch Auslegung befeuerter Kardinaltonnen als allgemeine Gefahrenstelle zu kenn 9 10 11 12 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Probsthof 51, 53121 Bonn. 2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung dem für die Bundesflagge erforderlichen oder einem nachweis lich gleichen Sicherheitsstandard genügen. § 22 Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig keit des Schiffsverkehrs kann die Planfeststellungs behörde Maßnahmen, insbesondere die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des Vorhabens, anordnen, um das Risiko für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu mindern. (2) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel lungsbehörde als Grundlage für die Zulassungsent scheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten ein zureichen, welches die der Eignungsfeststellung nach dieser Verordnung zugrundeliegende flächenbezogene quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs sowie ge gebenenfalls anderer aktueller für die Risikobewertung wesentlicher Rahmenbedingungen aktualisiert. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ordnet die Planfeststel lungsbehörde die zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen risikomindernden Maßnahmen an. Anderweitige Ver pflichtungen zur Erweiterung, Aktualisierung oder Ver tiefung von Untersuchungen nach § 45 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 2, 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes blei ben unberührt. 13 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn. 64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 kommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411, 412), das zuletzt durch die Protokolle vom 6. Oktober 2016 (BGBl. 2018 II S. 306, 307) geändert worden ist, Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs § 23 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen (1) Auf einer Windenergieanlage ist die Winden betriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach den folgenden Vorschriften auszugestalten, zu kenn zeichnen und zu betreiben: 1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts zone"14 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gemäß den Regelungen der ,,Gemein samen Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen" vom 18. Januar 2012 (BAnz. Nr. 16, S. 338), 2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt schaftszone"15 des Bundesministeriums für Digita les und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen. (2) Auf einer Offshore-Plattform kann eine Winden betriebsfläche für den Notfall als Rettungsfläche ein gerichtet werden. Ihre Nutzung ist grundsätzlich auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Personen (Notfall) oder auf erforderliche hoheitliche Maßnahmen beschränkt. (3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Nutzung der Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche auf einer Offshore-Plattform ist ausnahmsweise zulässig, wenn bei einem technischen Störfall 1. das Gefahrenpotential innerhalb eines kurzen Zeit raums reduziert werden muss, um den Eintritt eines Notfalls zu verhindern, 2. eine Einflussnahme von Land aus nicht möglich ist oder eingeleitete Gegenmaßnahmen ohne Erfolg geblieben sind und 3. temporär keine geeigneteren Zugangsmöglichkeiten zur Offshore-Plattform zur Verfügung stehen. (4) Ein Regelzugang von Personen zur OffshorePlattform mittels Hubschrauberwindenbetrieb ist nicht gestattet. (5) Eine Windenbetriebsfläche für den Notfall als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach den folgenden Vorschriften auszugestalten und zu kennzeichnen: 1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts zone"16 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gemäß Kapitel 7 des ICAO-Dokuments 9261 Leitfaden für Hubschrauberlandeplätze in der Fas sung von 2021 zu Anhang 14 Band II zum Ab 14 15 16 Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. 2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt schaftszone"17 des Bundesministeriums für Digita les und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen. § 24 Hubschrauberlandedeck (1) Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerich tet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die folgenden Vorschriften einzuhalten: 1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts zone"18 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Regelungen des Anhangs 14 Band II zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt schaftszone"19 des Bundesministeriums für Digita les und Verkehr dessen Bestimmungen. (2) Der Träger des Vorhabens hat durch bauliche und betriebliche Maßnahmen den sicheren Betrieb des Hubschrauberlandedecks zu gewährleisten. § 25 Flugkorridore (1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hub schrauberlandedeck nach § 24 in der jeweiligen Fläche Flugkorridore nach Absatz 2 und den Absätzen 5 bis 11 vorzusehen, wenn die nach Kapitel 4 Anhang 14 Band II zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt je weils erforderliche Hindernisfreiheit in der Fläche nicht gewährleistet werden kann. (2) Flugkorridore sind so zu planen, dass die im Flächenentwicklungsplan festgelegten benachbarten Flächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die Anzahl der Flugkorridore ist so zu bemessen, dass jeweils ein sicherer Betrieb des Hubschrauberlande decks gewährleistet ist. (3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass dem Dritten entsprechend dem Absatz 1 die Einrichtung von Flugkorridoren auf der Fläche möglich ist, wenn durch die mit dem Offshore-Windpark des Trägers des Vorhabens geschaffenen Hindernisse 1. Hindernisbegrenzungsflächen eines Hubschrauber landedecks einer im Flächenentwicklungsplan fest gelegten Konverter- oder Umspannplattform eines Dritten beeinträchtigt werden können oder beziehen beim Bernhard-Nocht- 17 beziehen beim Bernhard-Nocht- 18 beziehen beim Bernhard-Nocht- 19 Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. beziehen beim Bernhard-Nochtbeziehen beim Bernhard-Nochtbeziehen beim Bernhard-Nocht- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 2. Hindernisbegrenzungsflächen eines in den Plan unterlagen eines Planfeststellungsverfahrens zum Stand der ortsüblichen Bekanntmachung der Plan auslegung nach § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwal tungsverfahrensgesetzes festgelegten Hubschrau berlandedecks eines Dritten beeinträchtigt werden können. Der Träger des Vorhabens hat sich hinsichtlich der Ausrichtung und Dimensionierung der Flugkorridore des Dritten mit diesem abzustimmen. (4) Befinden sich bereits Flugkorridore des Hub schrauberlandedecks eines Dritten auf der jeweiligen Fläche oder sind entsprechende Vorhaben bereits planfestgestellt, hat der Träger des Vorhabens für die betreffenden Bereiche die Hindernisfreiheit nach Absatz 5 und nach den Absätzen 8 bis 11 sicher zustellen. (5) Für die Einrichtung der Flugkorridore sind die folgenden Vorschriften einzuhalten: 1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts zone"20 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Regelungen der Sätze 2 bis 5 sowie der Absätze 6 bis 11, 2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt schaftszone"21 des Bundesministeriums für Digita les und Verkehr dessen Bestimmungen. Die Flugkorridore sind grundsätzlich von jeglicher Be bauung oberhalb der Wasseroberfläche freizuhalten. In die Flugkorridore dürfen grundsätzlich keine Teile von Bauwerken hineinragen. In begründeten Ausnahme fällen kann die Errichtung von Hindernissen im Flug korridor oder die Einrichtung eines Flugkorridors trotz vorhandener Hindernisse durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu gelassen werden. Flugkorridore dürfen nicht über die Grenzen der deutschen ausschließlichen Wirtschafts zone hinaus angelegt werden. (6) Die Korridorachse eines Flugkorridors zu oder von einer Offshore-Plattform soll derart ausgerichtet werden, dass An- und Abflüge mit Rückenwind ver mieden und Querwindbedingungen minimiert werden können sowie ein sicheres Durchstarten möglich ist. Ein Flugkorridor ist auf seiner gesamten Länge gerad linig zu planen; dabei sind Überschneidungen mit be nachbarten Flugkorridoren grundsätzlich nicht zuläs sig. Die jeweilige Korridorachse beginnt im Mittelpunkt der FATO. (7) Die An- und Abfluggrundlinien entsprechen dem Verlauf der jeweiligen Korridorachse. (8) Die Länge des Flugkorridors ist entlang der jeweiligen Korridorachse auf Höhe der FATO zu be stimmen. Diese Strecke beginnt am Innenrand nach Absatz 10 Nummer 1 und endet an dem Punkt, an dem eine ebenfalls an dieser Stelle beginnende und 20 21 Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Straße 78, 20359 Hamburg. beziehen beim Bernhard-Nochtbeziehen beim Bernhard-Nocht- 65 mit einer konstanten Neigung von 4,5 Prozent anstei gende Gerade einen der folgenden Vertikalabstände von der Korridorachse aufweist, der größere der beiden Überhöhungswerte ist maßgeblich: 1. eine Überhöhung von 152 Metern oder 2. eine Überhöhung, die der Summe aus dem höchs ten Hindernis in dem für den An- oder Abflug rele vanten Bereich und einem Sicherheitszuschlag von mindestens 61 Metern entspricht. (9) Flugkorridore bestehen aus jeweils einem Innen korridor und zwei diesen flankierenden Außenkorrido ren. (10) Die Begrenzungen des Innenkorridors bestehen aus 1. einem horizontalen Innenrand in der Breite der FATO, der am Außenrand der FATO beginnt und rechtwinklig zur Korridorachse verläuft, 2. zwei Seitenrändern, die mit einer Divergenz von 15 Prozent bis zu einer Breite von 200 Metern aus einanderlaufen, 3. einem horizontalen Außenrand, der in einer festge legten Höhe relativ zur FATO rechtwinklig zur Korri dorachse verläuft. (11) Die Breite der Außenkorridore beträgt jeweils mindestens 200 Meter. Besteht die Hinderniskulisse entlang der Flugkorridore aus Windenergieanlagen, so beträgt die Breite der beiden Außenkorridore jeweils drei Rotorradien der größten an den Flugkorridor an grenzenden Windenergieanlage, unabhängig davon, an welcher Flanke des Flugkorridors diese steht. § 26 Turmanstrahlung (1) Wenn das Hubschrauberlandedeck nachts be trieben werden soll, hat der Träger des Vorhabens die eigenen Windenergieanlagen entlang der Flugkorridore mit einer Turmanstrahlung gemäß den ,,WSV-Rahmen vorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen"22 zu ver sehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die die Akti vierung und Deaktivierung der Turmanstrahlung zu sammen mit der übrigen aeronautischen Befeuerung des Hubschrauberlandedecks sicherstellen. (2) Soweit Flugkorridore Dritter in der Fläche liegen oder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger des Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen an den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und den Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turm anstrahlung zu ermöglichen. Dem Dritten ist als Betrei ber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregelten Betriebs, zur Wartung während der üblichen Betriebsund Geschäftszeiten und zur Störungsbehebung Zu gang zu den betreffenden Windenergieanlagen zu ge währen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen über Wartung und Betrieb einschließlich der Störungs behebung getroffen wurden. 22 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn. 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 § 27 § 30 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luft fahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der Umgebung des Hubschrauberlandedecks gemäß den folgenden Vorschriften zu kennzeichnen: 1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts zone"23 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gemäß dem ,,Standard Offshore-Luftfahrt, Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der AWZ"24 vom 17. August 2020, 2. nach Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"25 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen. Unterabschnitt 5 Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung § 28 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung (1) Der Träger des Vorhabens hat die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartrans pondern zu kennzeichnen. § 17 Absatz 2 ist entspre chend anzuwenden. (2) Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnet sensorischen, elektrischen, elektronischen, elektro magnetischen oder seismischen Sensoren in Mess geräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, min destens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marine kommando anzuzeigen. Unterabschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz § 29 (1) Der Träger des Vorhabens hat ein projektspezi fisches Flucht- und Rettungskonzept sowie ein bau liches, anlagentechnisches und organisatorisches Brand- und Explosionsschutzkonzept zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und umzusetzen. Die Konzepte und deren Umsetzung sind so aufeinander abzustimmen, dass eine rechtzeitige Evakuierung und Rettung sichergestellt ist. (2) Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen, dass er bei der Erstellung und Umsetzung der Kon zepte nach Absatz 1 fachkundig beraten wird. Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Arbeits stättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass notfallmedizinische Maßnahmen unverzüglich nach Eintritt eines Notfalls umgesetzt werden können. Der Träger des Vorhabens hat die Rettungskette bis zu dem nächsten geeigneten Krankenhaus sicherzu stellen, soweit die Rettungskette nicht anderweitig sichergestellt ist. (4) Für eine Anlage sind mindestens zwei für den Zweck der Flucht und Rettung geeignete, voneinander unabhängige Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzu sehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen sollen. § 31 Eingriff in den Baugrund Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vor habens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeits schutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch anzuwen den, wenn während der Planung oder der Errichtung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht be kannte Fundmunition aufgefunden wird. Grundsatz § 32 Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz 23 24 25 Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg. (1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 29 bis 31 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwa chung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. (2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Be auftragten der zuständigen Behörden während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten wer den. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 (3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der zuständigen Behörden zu den An lagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen. 67 halten. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist. § 33 Sonstige Pflichten § 36 Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Ge währleistung der Sicherheit und des Gesundheits schutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeit geber bleiben unberührt. Einspeisung am Netzanschlusspunkt Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen Nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 des Windenergieauf-See-Gesetzes besteht im Umfang der bezuschlag ten Gebotsmenge ein Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See und die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwick lungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung. Unterabschnitt 8 § 34 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen § 37 Konstruktion (1) Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten im Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln oder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen Dritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit dieser Seekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu berücksichtigen. Kreuzungen der parkinternen See kabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind, wenn möglich, zu vermeiden. (1) Die Planung, die Errichtung, der Betrieb und der Rückbau sowie die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen müssen dem Stand der Technik oder hilfs weise dem Stand von Wissenschaft und Technik ent sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik oder des Stands von Wissenschaft und Technik wird für die dort geregelten Bereiche vermutet, wenn folgende Standards eingehalten werden: (2) In einem Schutzbereich von 500 Metern beid seits von Seekabeln und Rohrleitungen Dritter dürfen grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeres boden vorgenommen werden. Abweichendes kann mit dem Eigentümer des Seekabels oder der Rohrleitung vereinbart werden. 1. ,,Standard Konstruktion ­ Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bau werken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)"26, (3) Der Träger des Vorhabens hat die im Flächenent wicklungsplan festgelegten Trassen zur Anbindung von Konverterplattformen sowie einen Schutzbereich von 500 Metern beidseits dieser Trassen von einer Bebau ung freizuhalten. Innerhalb des Schutzbereichs dürfen keine parkinternen Seekabelsysteme verlegt werden. Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die parkinternen Seekabelsysteme die Trasse derjeni gen Anbindungsleitung des Übertragungsnetzbetrei bers, die die jeweilige Fläche anbindet, nicht kreuzen. (4) In einem Schutzbereich von 1 000 Metern um den im Flächenentwicklungsplan festgelegten Stand ort der Konverterplattform des Netzbetreibers dürfen grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet wer den. Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in einem Bereich von 500 bis 1 000 Metern um den Standort möglich. Arbeiten innerhalb des gesamten Schutzbereichs von 1 000 Me tern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetrei ber erfolgen. § 35 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergie anlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche ein 2. ,,Standard Baugrunderkundung ­ Mindestanforde rungen an die Baugrunderkundung und -untersu chung für Offshore-Windenergieanlagen, OffshoreStationen und Stromkabel"27. (2) Der Träger des Vorhabens hat mindestens die Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Integrität der Anlagen, die Sicherheit des Verkehrs oder die Mee resumwelt gefährden können, so auszuführen, dass bei einem Ausfall oder einer Fehlfunktion sowohl eine Überwachung als auch ein vollständiger Zugriff auch vom Land aus möglich sind. § 38 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen (1) Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und Sachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche zu ermitteln und alle daraus gegebenenfalls resultieren den Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das Auffinden von Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren und 26 27 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig niedergelegt. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig niedergelegt. 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 der Planfeststellungsbehörde zu melden. Bei der Standort- oder Trassenwahl sind etwaige Fundstellen von Objekten zu berücksichtigen. (2) Wird bei der Planung oder Errichtung der Anla gen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vor habens entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergrei fen. In diesem Rahmen ist der Träger des Vorhabens auch für erforderliche Bergungen oder Beseitigungen von Fundmunition verantwortlich. Sprengungen sind unzulässig, sofern sie nicht zur Beseitigung nicht trans portfähiger Munition unvermeidlich sind. In diesem Fall hat der Träger des Vorhabens der Planfeststellungsbe hörde rechtzeitig im Voraus ein Schallschutzkonzept vorzulegen. Munitionsfunde und den weiteren Umgang mit der Fundmunition hat der Träger des Vorhabens dem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zu mel den. (2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°16.9768'N; 006°15.8848'E; WGS84 ist eine Aus schlusszone mit einem Radius von 30 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten, bis eine nähere Einord nung der Wrackstelle möglich ist. (3) Die Planfeststellungsbehörde kann anordnen, dass der Träger des Vorhabens durch geeignete Maß nahmen und unter Einbindung von Denkmalschutzund Denkmalfachbehörden sicherzustellen hat, dass weitere wissenschaftliche Untersuchungen und Doku mentationen der Kulturgüter und archäologischen Kulturgüter durchgeführt und die dazugehörigen Gegenstände entweder an Ort und Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt werden können. Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung (3) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel lungsbehörde auf deren Anforderung als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen eine Auswertung der in der Voruntersuchung gewon nenen Daten über Verdachtsfälle von Kulturgütern in der jeweiligen Fläche einzureichen. (4) Der Träger des Vorhabens hat die genauen Posi tionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung ein zumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übermitteln. Abschnitt 2 § 40 Feststellung der zu installierenden Leistung (1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leis tung beträgt 420 Megawatt. (2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leis tung beträgt 480 Megawatt. (3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leis tung beträgt 980 Megawatt. Besondere Vorgaben für die Fläche N-7.2 Teil 4 § 39 Schlussbestimmungen Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern (1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°16.2354'N; 006°18.5607'E; WGS84 ist eine Aus schlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten. § 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hamburg, den 18. Januar 2022 Die Präsidentin des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Dr. K a r i n K a m m a n n - K l i p p s t e i n