754-29-4
58
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
(Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung 2. WindSeeV)
Vom 18. Januar 2022
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
verordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-EnergienVerordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der
durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai
2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Ver
bindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-SeeGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)
im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasser
straßen und Schifffahrt:
§
§
§
§
§
§
§
Korrosionsschutz
Anlagenkühlung
Abwasser
Ölgehalt des Drainagewassers
Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks
Dieselgeneratoren
Kolk- und Kabelschutz
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs
Inhaltsübersicht
Teil 1
10
11
12
13
14
15
16
§ 17
Kennzeichnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
Teil 2
Feststellung der Eignung
Kapitel 1
Eignungsfeststellung
§ 3
Unterabschnitt 3
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Feststellung der Eignung
Besondere Vorschriften für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
§
§
§
§
§
18
19
20
21
22
Kapitel 2
Unterabschnitt 4
Vorgaben für das spätere Vorhaben
Besondere Vorschriften für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Abschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 1
Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Monitoring
Verlegung und Dimensionierung von parkinternen See
kabelsystemen
Vermeidung oder Verminderung von Emissionen
Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der
Installation und dem Betrieb von Anlagen
Zeitliche Koordination von Rammarbeiten
Abfälle
Seeraumbeobachtung
Bauweise
Verkehrssicherung während der Bauphase
Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
§
§
§
§
§
23
24
25
26
27
Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen
Hubschrauberlandedeck
Flugkorridore
Turmanstrahlung
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Unterabschnitt 5
Sicherheit der
Landes- und Bündnisverteidigung
§ 28
Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landesund Bündnisverteidigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
Unterabschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
Grundsatz
Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versor
gung sowie Brand- und Explosionsschutz
Eingriff in den Baugrund
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicher
heit und zum Gesundheitsschutz
Sonstige Pflichten
Unterabschnitt 7
Vereinbarkeit mit
bestehenden und geplanten
Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§ 34
§ 35
§ 36
Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln
sowie Rohrleitungen und Einrichtungen
Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen
Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Unterabschnitt 8
Sonstige Verpflichtungen
des Trägers des Vorhabens
§ 37
§ 38
Konstruktion
Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten
und errichteten Anlagen
Abschnitt 2
Besondere
Vorgaben für die Fläche N-7.2
§ 39
Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kultur
gütern
Teil 3
Feststellung der
zu installierenden Leistung
§ 40
Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 41
Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
Für die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezem
ber 20201 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der
Nordsee werden durch diese Verordnung
1. die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
geändert worden ist, festgestellt,
2. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Ab
satz 5 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-SeeGesetzes festgelegt und
3. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3
des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. ,,Abfälle" Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist,
2. ,,Anlage" eine Einrichtung im Sinne des § 44 Ab
satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Aus
nahme von Konverterplattformen und OffshoreAnbindungsleitungen,
3. Basisaufnahmen die der Umweltverträglichkeits
studie für das Planfeststellungsverfahren zur Er
richtung und zum Betrieb eines Offshore-Wind
parks zugrundeliegenden Untersuchungen gemäß
dem ,,Standard Untersuchung der Auswirkungen
von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeres
umwelt"2,
4. ,,Emissionen" unmittelbar oder mittelbar der Mee
resumwelt zugeführte Stoffe oder Energie, etwa
Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elektrische
oder elektromagnetische Strahlung,
5. ,,FATO" die festgelegte Endanflug- und Startfläche,
über der das Endanflugverfahren zum Schweben
oder Landen eines Luftfahrzeugs beendet wird
und von der das Startverfahren eines Luftfahrzeugs
begonnen wird,
6. ,,Flugkorridor" der Bereich des Luftraums, der für
den Anflug auf und den Abflug von Offshore-Platt
formen durch Hubschrauber genutzt wird,
7. ,,Fundmunition" Fundmunition im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep
tember 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch
Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
8. ,,MARPOL" das Internationale Übereinkommen zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
mit seinen sechs Anlagen (BGBl. 1977 II, S. 1492),
9. ,,Offshore-Plattform" eine Anlage im Sinne der
Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im
Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkompo
nenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig
von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer
Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist,
10. ,,TLOF" die festgelegte Aufsetz- und Abhebefläche,
auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der
ein Hubschrauber abheben kann; dabei sind auf
einem Hubschrauberlandedeck FATO und TLOF
deckungsgleich,
2
1
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg.
59
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archivmäßig gesichert niedergelegt.
60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
11. ,,Träger des Vorhabens" unbeschadet der Rege
lung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
a) die natürliche oder juristische Person, die in der
Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach
§ 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den
Zuschlag und damit nach § 24 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein
Planfeststellungsverfahren auf der jeweiligen
Fläche zu führen,
b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung im Sinne des § 56
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-SeeGesetzes oder
c) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juris
tischen Person nach Buchstabe a oder Buch
stabe b.
Teil 2
nisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten
Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen
dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn
nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen
dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn
mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Bau
beginn vollständig zu wiederholen. Die dazu gemäß
Abschnitt 10.1 des ,,Standard Untersuchung der Aus
wirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die
Meeresumwelt" bestehende Möglichkeit, einen Antrag
auf Verkürzung der Untersuchungen zu stellen, bleibt
unberührt.
(3) Die Untersuchungen der Meeresumwelt sind
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch
zuführen. Die Einhaltung des Stands der Wissenschaft
und Technik wird vermutet, wenn die Untersuchungen
unter Beachtung des ,,Standard Untersuchung der
Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf
die Meeresumwelt"3 durchgeführt werden.
Feststellung der Eignung
§5
Kapitel 1
Verlegung und Dimensionierung
von parkinternen Seekabelsystemen
Eignungsfeststellung
§3
Feststellung der Eignung
Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember
2020 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersu
chung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für
voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.
(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensio
nierung und Verlegung der parkinternen Seekabel
systeme den Planungsgrundsatz des Flächenentwick
lungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.
(2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen
Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überde
ckung, die zur Einhaltung der maximalen Sedimenter
wärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, mit möglichst
geringen Umweltauswirkungen erreicht wird.
§6
Vermeidung oder
Verminderung von Emissionen
Kapitel 2
Vorgaben für
das spätere Vorhaben
(1) Der Träger des Vorhabens hat Emissionen zu
vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu ver
mindern.
Abschnitt 1
(2) Hierfür hat der Träger des Vorhabens insbeson
dere
Allgemeines
Unterabschnitt 1
Auswirkungen des
Vorhabens auf die Meeresumwelt
§4
Monitoring
(1) Der Träger des Vorhabens hat während der Bau
phase und mindestens während der drei ersten Jahre
des Betriebes der Anlagen ein Monitoring zu den bauund betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen als
Grundlage für durch die Planfeststellungsbehörde oder
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
als zuständige Überwachungsbehörde gegebenenfalls
anzuordnenden Maßnahmen zum Schutz der Meeres
umwelt nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab
satz 2, 3 oder Absatz 5 des Windenergie-auf-SeeGesetzes durchzuführen.
(2) Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergeb
nis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergeb
1. die Anlagen in einer Weise zu planen und umzu
setzen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem
Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare
Emissionen verursacht werden oder, soweit die Ver
ursachung von Emissionen durch die zur Erfüllung
der Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luft
verkehrs zwingend gebotenen Handlungen unver
meidlich ist, möglichst geringe Beeinträchtigungen
der Meeresumwelt hervorgerufen werden,
2. zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträg
liche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch
abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu be
vorzugen,
3. sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen
Installationen durch bauliche Sicherheitssysteme
und -maßnahmen nach dem Stand der Technik so
abzusichern und so zu überwachen, dass Schad
stoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden
3
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bun
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbiblio
thek archivmäßig gesichert hinterlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
und dass im Schadensfall sichergestellt ist, dass
der Träger des Vorhabens jederzeit unmittelbar ein
greifen kann, sowie
4. für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnah
men organisatorische und technische Vorsichts
maßnahmen zu treffen, um Schadstoffunfälle und
Umwelteinträge zu vermeiden.
§7
Vermeidung von
Schallemissionen bei der Gründung,
der Installation und dem Betrieb von Anlagen
(1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage
hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeitsme
thode nach dem Stand der Technik anzuwenden, die
nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm
wie möglich ist.
(2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schall
emissionen dürfen für den Schalldruck4 den Wert von
160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel5 den
Wert von 190 Dezibel in einer Entfernung von 750 Me
tern nicht überschreiten.
(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvor
gangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindest
maß zu begrenzen.
(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige An
lagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der
Technik so betriebsschallarm wie möglich ist.
(5) Sprengungen sind unzulässig. § 38 Absatz 2
Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
§8
Zeitliche Koordination von Rammarbeiten
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung
von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben
parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und
Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließ
lichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich
abzustimmen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger
des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung
von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter
Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte
des Schallschutzkonzeptes notwendig ist.
§9
Abfälle
Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die
Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach
den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.
4
5
2
Physikalische Einheit des Schalldrucks in Wasser: (dB re 1 Pa s);
db = Dezibel; re = in reference to; 1 Pa = 1 MikroPascal;
1 Pa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs
pegel für Wasser ist 1 Pa, für Luft ist er 20 Pa.
Physikalische Einheit des Spitzenschalldruckpegels in Wasser: (dB re
1 Pa); db = Dezibel; re = in reference to; 1 Pa = 1 MikroPascal;
1 Pa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs
pegel für Wasser ist 1 Pa, für Luft ist er 20 Pa.
61
§ 10
Korrosionsschutz
(1) Der vom Träger des Vorhabens eingesetzte
Korrosionsschutz der Anlage muss möglichst schad
stofffrei und emissionsarm sein.
(2) An Gründungsstrukturen sind nach Möglichkeit
Fremdstromsysteme als kathodischer Korrosions
schutz einzusetzen.
(3) Sollte der Einsatz von galvanischen Anoden
unvermeidbar sein, ist dieser nur in Kombination mit
Beschichtungen an den Gründungsstrukturen zulässig.
Der Gehalt an Nebenbestandteilen der Anodenlegie
rungen, insbesondere von Cadmium, Blei, Kupfer und
Quecksilber, ist so weit wie möglich zu reduzieren.
Der Einsatz von Zinkanoden ist untersagt.
(4) Die Verwendung von Bioziden zum Schutz der
technischen Oberflächen vor der unerwünschten An
siedlung von Organismen ist untersagt.
(5) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage im Be
reich der Spritzwasserzone mit einem ölabweisenden
Anstrich zu versehen.
§ 11
Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsys
tem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwas
sereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen
in die Meeresumwelt kommt.
§ 12
Abwasser
(1) Der Träger des Vorhabens hat das Abwasser aus
sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen
und Wäschereien vorbehaltlich des Absatzes 3 fach
gerecht zu sammeln, an Land zu verbringen und dort
nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen
zu entsorgen.
(2) Die Installation und der Betrieb einer Abwasser
behandlungsanlage zur Behandlung von Abwasser im
Sinne von Absatz 1 auf einer Offshore-Plattform sind
nicht zulässig.
(3) Auf einer dauerhaft bemannten Offshore-Platt
form ist eine Abwasserbehandlungsanlage entgegen
Absatz 2 im Einzelfall zulässig, insbesondere dann,
wenn die mit dem Verbringen des Abwassers an Land
verbundenen negativen Auswirkungen auf die Meeres
umwelt die mit dem Einleiten des behandelten Ab
wassers verbundenen Auswirkungen übersteigen. Der
Nachweis, dass ein Einzelfall nach Satz 1 vorliegt,
ist durch den Träger des Vorhabens im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens zu führen. Die Abwasser
behandlungsanlage muss dem Stand der Technik ent
sprechen.
(4) Bei nach Absatz 3 zulässigen Abwasserbehand
lungsanlagen hat der Träger des Vorhabens
1. sämtliches Abwasser aus sanitären Einrichtungen,
Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien zu
behandeln,
2. geeignete Probenahmestellen an Zu- und Ablauf
vorzusehen und
62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
3. das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu ana
lysieren.
Die Chlorierung von Abwässern ist nicht zulässig.
lien einzusetzen. Der Einsatz von Kabelschutzsyste
men, die Kunststoff enthalten, ist nur im Ausnahmefall
zulässig und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
§ 13
Unterabschnitt 2
Ölgehalt des Drainagewassers
Allgemeine Vorschriften für
die Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffs- und Luftverkehrs
(1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders
darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von
5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.
(2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des
Drainagewassers im Ablauf mittels Sensoren kontinu
ierlich zu überwachen. Die mit den Sensoren gemesse
nen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar
sein.
(3) Der Träger des Vorhabens hat durch automati
sche Ventile sicherzustellen, dass bei einem Über
schreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainage
wasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.
§ 14
Löschschaum
auf Hubschrauberlandedecks
(1) Auf Hubschrauberlandedecks dürfen Schaum
mittel zur Löschschaumproduktion keine per- und po
lyfluorierten Chemikalien enthalten.
(2) An Hubschrauberlandedecks angeschlossene
Drainagesysteme müssen Bypass-Systeme besitzen,
die sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum
unter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider
automatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird. Der
Löschschaum darf nicht über das Drainagesystem in
die Meeresumwelt eingeleitet werden.
(3) Feuerlöschübungen sind ausschließlich mit Was
ser durchzuführen.
§ 15
Dieselgeneratoren
(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Diesel
generatoren müssen bezüglich der Emissionsgrenz
werte nach Stufe III der MARPOL Anlage VI Regel 13
Absatz 5.1.1 zertifiziert sein oder nach Emissions
standards, die den in MARPOL Anlage VI Regel 13 Ab
satz 5.1. definierten Emissionsstandards entsprechen.
(2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von
Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu ver
meiden.
(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist mög
lichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.
§ 16
Kolk- und Kabelschutz
(1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der
Träger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat
auf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen
Anlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
(2) Als Kolkschutz sind ausschließlich Schüttungen
aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia
lien einzusetzen. Der Einsatz von Kunststoff oder
kunststoffähnlichen Materialien ist nicht zulässig.
(3) Als Kabelschutz sind grundsätzlich Schüttungen
aus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia
§ 17
Kennzeichnung
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen bis zu
ihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach den gelten
den Regelwerken der Wasserstraßen- und Schifffahrts
verwaltung des Bundes und nach dem Stand der Tech
nik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit
des Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Ein
haltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn
bei der Planung, der Realisierung und im Normal
betrieb der visuellen und funktechnischen Kennzeich
nung der Einrichtungen des Offshore-Windparks die
folgenden Regelwerke eingehalten werden:
1. ,,Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs"6,
2. ,,WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung OffshoreAnlagen"7 und
3. Recommendation O-139 ,,The Marking of ManMade Offshore Structures" und Recommendation
A-126 ,,The Use of the Automatic Identification
System (AIS) in Marine Aids to Navigation Services"
der International Association of Marine Aids to
Navigation and Lighthouse Authorities8.
(2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks
unmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger
des Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherung des
Schiffs- und Luftverkehrs nach Absatz 1 in Abstim
mung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben
entsprechend der gesamten Bebauungssituation im
Verkehrsraum anzupassen.
Unterabschnitt 3
Besondere
Vorschriften für die Sicherheit
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
§ 18
Seeraumbeobachtung
Der Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeob
achtung für die Fläche nach dem Stand der Technik
durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. Die Einhal
tung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die
Vorgaben der Durchführungsrichtlinie ,,Seeraumbeob
6
7
8
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
53121 Bonn.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
53121 Bonn.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen über: Inter
national Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse
Authorities, IALA-AISM HEADQUARTERS, 10 rue des Gaudines,
78100, St Germain en Laye, France.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
achtung Offshore-Windparks" des Bundesministeri
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur9 eingehalten
werden.
§ 19
63
zeichnen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird
vermutet, wenn die Anforderungen an die Auslegung
schwimmender Schifffahrtszeichen der ,,Richtlinie
Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs"13 erfüllt werden.
Bauweise
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage nach
dem Stand der Technik in einer Weise zu konstruieren
und zu errichten, dass im Fall einer Schiffskollision der
Schiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird.
Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet,
wenn die Anforderungen des ,,Standard Konstruktion
Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung
von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirt
schaftszone (AWZ)"10 erfüllt werden.
(2) Die Bebauung der Fläche soll zusammenhän
gend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen sich
in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die
Fläche liegt, integrieren.
§ 20
§ 21
Anforderungen
an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
Alle eingesetzten Arbeitsgeräte und Fahrzeuge ein
schließlich des Verkehrssicherungsfahrzeugs müssen
1. in Bezug auf ihre Kennzeichnung und ihr Verkehrs
verhalten der Verordnung zu den Internationalen
Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammen
stößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188) geändert wor
den ist, entsprechen,
Verkehrssicherung während der Bauphase
(1) Zur Sicherung des Umfeldes der Baustelle und
zur Vermeidung von Kollisionen mit Schiffen hat
der Träger des Vorhabens ab Installationsbeginn und
soweit zu Verkehrssicherungszwecken erforderlich,
bereits ab Beginn erforderlicher bauvorbereitender
Maßnahmen und während der gesamten Bauphase
ein Verkehrssicherungsfahrzeug im Baustellenumfeld
einzusetzen, um bei Bedarf verkehrssichernde Maß
nahmen ergreifen zu können. Das Verkehrssicherungs
fahrzeug ist ausschließlich für diesen Zweck einzu
setzen. Das Verkehrssicherungsfahrzeug und seine
Nutzung haben dem Stand der Technik zu entspre
chen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird
vermutet, wenn die Anforderungen an Verkehrssiche
rungsfahrzeuge der ,,Richtlinie Offshore-Anlagen zur
Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs"11 erfüllt werden.
(2) Bis zur Inbetriebnahme der regulären Kennzeich
nung hat der Träger des Vorhabens die Anlagen nach
dem Stand der Technik behelfsmäßig visuell und funk
technisch zu kennzeichnen. Die Einhaltung des Stands
der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen an
die behelfsmäßige visuelle Kennzeichnung und an die
Automatic Identification System (AIS)-Kennzeichnung
der ,,Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs"12
erfüllt werden.
(3) Der Träger des Vorhabens hat das Baufeld nach
dem Stand der Technik durch Auslegung befeuerter
Kardinaltonnen als allgemeine Gefahrenstelle zu kenn
9
10
11
12
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Invalidenstraße 44,
10115 Berlin.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig gesichert niedergelegt.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
53121 Bonn.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Probsthof 51,
53121 Bonn.
2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung dem für die
Bundesflagge erforderlichen oder einem nachweis
lich gleichen Sicherheitsstandard genügen.
§ 22
Risikomindernde
Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig
keit des Schiffsverkehrs kann die Planfeststellungs
behörde Maßnahmen, insbesondere die Vorhaltung
zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des
Vorhabens, anordnen, um das Risiko für die Sicherheit
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu mindern.
(2) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel
lungsbehörde als Grundlage für die Zulassungsent
scheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten ein
zureichen, welches die der Eignungsfeststellung nach
dieser Verordnung zugrundeliegende flächenbezogene
quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller
Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs sowie ge
gebenenfalls anderer aktueller für die Risikobewertung
wesentlicher Rahmenbedingungen aktualisiert. Auf der
Grundlage dieses Gutachtens ordnet die Planfeststel
lungsbehörde die zur Gewährleistung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen
risikomindernden Maßnahmen an. Anderweitige Ver
pflichtungen zur Erweiterung, Aktualisierung oder Ver
tiefung von Untersuchungen nach § 45 Absatz 3 in
Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 2, 3 und 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab
satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes blei
ben unberührt.
13
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
53121 Bonn.
64
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
kommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom
7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411, 412), das
zuletzt durch die Protokolle vom 6. Oktober 2016
(BGBl. 2018 II S. 306, 307) geändert worden ist,
Unterabschnitt 4
Besondere
Vorschriften für die Sicherheit
und Leichtigkeit des Luftverkehrs
§ 23
Hubschrauberwindenbetrieb
und Windenbetriebsflächen
(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Winden
betriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach
den folgenden Vorschriften auszugestalten, zu kenn
zeichnen und zu betreiben:
1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts
zone"14 des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr gemäß den Regelungen der ,,Gemein
samen Grundsätze des Bundes und der Länder über
Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen"
vom 18. Januar 2012 (BAnz. Nr. 16, S. 338),
2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt
schaftszone"15 des Bundesministeriums für Digita
les und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen.
(2) Auf einer Offshore-Plattform kann eine Winden
betriebsfläche für den Notfall als Rettungsfläche ein
gerichtet werden. Ihre Nutzung ist grundsätzlich auf
die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von
Personen (Notfall) oder auf erforderliche hoheitliche
Maßnahmen beschränkt.
(3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Nutzung der
Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche auf einer
Offshore-Plattform ist ausnahmsweise zulässig, wenn
bei einem technischen Störfall
1. das Gefahrenpotential innerhalb eines kurzen Zeit
raums reduziert werden muss, um den Eintritt eines
Notfalls zu verhindern,
2. eine Einflussnahme von Land aus nicht möglich ist
oder eingeleitete Gegenmaßnahmen ohne Erfolg
geblieben sind und
3. temporär keine geeigneteren Zugangsmöglichkeiten
zur Offshore-Plattform zur Verfügung stehen.
(4) Ein Regelzugang von Personen zur OffshorePlattform mittels Hubschrauberwindenbetrieb ist nicht
gestattet.
(5) Eine Windenbetriebsfläche für den Notfall als
Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den
Träger des Vorhabens nach den folgenden Vorschriften
auszugestalten und zu kennzeichnen:
1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts
zone"16 des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr gemäß Kapitel 7 des ICAO-Dokuments 9261
Leitfaden für Hubschrauberlandeplätze in der Fas
sung von 2021 zu Anhang 14 Band II zum Ab
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16
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt
schaftszone"17 des Bundesministeriums für Digita
les und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen.
§ 24
Hubschrauberlandedeck
(1) Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer
Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerich
tet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die
folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts
zone"18 des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr die Regelungen des Anhangs 14 Band II
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
in seiner jeweils geltenden Fassung,
2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt
schaftszone"19 des Bundesministeriums für Digita
les und Verkehr dessen Bestimmungen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat durch bauliche
und betriebliche Maßnahmen den sicheren Betrieb
des Hubschrauberlandedecks zu gewährleisten.
§ 25
Flugkorridore
(1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hub
schrauberlandedeck nach § 24 in der jeweiligen Fläche
Flugkorridore nach Absatz 2 und den Absätzen 5 bis 11
vorzusehen, wenn die nach Kapitel 4 Anhang 14 Band II
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt je
weils erforderliche Hindernisfreiheit in der Fläche nicht
gewährleistet werden kann.
(2) Flugkorridore sind so zu planen, dass die im
Flächenentwicklungsplan festgelegten benachbarten
Flächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die
Anzahl der Flugkorridore ist so zu bemessen, dass
jeweils ein sicherer Betrieb des Hubschrauberlande
decks gewährleistet ist.
(3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen,
dass dem Dritten entsprechend dem Absatz 1 die
Einrichtung von Flugkorridoren auf der Fläche möglich
ist, wenn durch die mit dem Offshore-Windpark des
Trägers des Vorhabens geschaffenen Hindernisse
1. Hindernisbegrenzungsflächen eines Hubschrauber
landedecks einer im Flächenentwicklungsplan fest
gelegten Konverter- oder Umspannplattform eines
Dritten beeinträchtigt werden können oder
beziehen beim
Bernhard-Nocht-
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beziehen beim
Bernhard-Nocht-
18
beziehen beim
Bernhard-Nocht-
19
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
beziehen beim
Bernhard-Nochtbeziehen beim
Bernhard-Nochtbeziehen beim
Bernhard-Nocht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
2. Hindernisbegrenzungsflächen eines in den Plan
unterlagen eines Planfeststellungsverfahrens zum
Stand der ortsüblichen Bekanntmachung der Plan
auslegung nach § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwal
tungsverfahrensgesetzes festgelegten Hubschrau
berlandedecks eines Dritten beeinträchtigt werden
können.
Der Träger des Vorhabens hat sich hinsichtlich der
Ausrichtung und Dimensionierung der Flugkorridore
des Dritten mit diesem abzustimmen.
(4) Befinden sich bereits Flugkorridore des Hub
schrauberlandedecks eines Dritten auf der jeweiligen
Fläche oder sind entsprechende Vorhaben bereits
planfestgestellt, hat der Träger des Vorhabens für
die betreffenden Bereiche die Hindernisfreiheit nach
Absatz 5 und nach den Absätzen 8 bis 11 sicher
zustellen.
(5) Für die Einrichtung der Flugkorridore sind die
folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts
zone"20 des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr die Regelungen der Sätze 2 bis 5 sowie
der Absätze 6 bis 11,
2. nach dem Inkrafttreten des ,,Standard OffshoreLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt
schaftszone"21 des Bundesministeriums für Digita
les und Verkehr dessen Bestimmungen.
Die Flugkorridore sind grundsätzlich von jeglicher Be
bauung oberhalb der Wasseroberfläche freizuhalten. In
die Flugkorridore dürfen grundsätzlich keine Teile von
Bauwerken hineinragen. In begründeten Ausnahme
fällen kann die Errichtung von Hindernissen im Flug
korridor oder die Einrichtung eines Flugkorridors
trotz vorhandener Hindernisse durch das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu
gelassen werden. Flugkorridore dürfen nicht über die
Grenzen der deutschen ausschließlichen Wirtschafts
zone hinaus angelegt werden.
(6) Die Korridorachse eines Flugkorridors zu oder
von einer Offshore-Plattform soll derart ausgerichtet
werden, dass An- und Abflüge mit Rückenwind ver
mieden und Querwindbedingungen minimiert werden
können sowie ein sicheres Durchstarten möglich ist.
Ein Flugkorridor ist auf seiner gesamten Länge gerad
linig zu planen; dabei sind Überschneidungen mit be
nachbarten Flugkorridoren grundsätzlich nicht zuläs
sig. Die jeweilige Korridorachse beginnt im Mittelpunkt
der FATO.
(7) Die An- und Abfluggrundlinien entsprechen dem
Verlauf der jeweiligen Korridorachse.
(8) Die Länge des Flugkorridors ist entlang der
jeweiligen Korridorachse auf Höhe der FATO zu be
stimmen. Diese Strecke beginnt am Innenrand nach
Absatz 10 Nummer 1 und endet an dem Punkt, an
dem eine ebenfalls an dieser Stelle beginnende und
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Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Straße 78, 20359 Hamburg.
beziehen beim
Bernhard-Nochtbeziehen beim
Bernhard-Nocht-
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mit einer konstanten Neigung von 4,5 Prozent anstei
gende Gerade einen der folgenden Vertikalabstände
von der Korridorachse aufweist, der größere der beiden
Überhöhungswerte ist maßgeblich:
1. eine Überhöhung von 152 Metern oder
2. eine Überhöhung, die der Summe aus dem höchs
ten Hindernis in dem für den An- oder Abflug rele
vanten Bereich und einem Sicherheitszuschlag von
mindestens 61 Metern entspricht.
(9) Flugkorridore bestehen aus jeweils einem Innen
korridor und zwei diesen flankierenden Außenkorrido
ren.
(10) Die Begrenzungen des Innenkorridors bestehen
aus
1. einem horizontalen Innenrand in der Breite der
FATO, der am Außenrand der FATO beginnt und
rechtwinklig zur Korridorachse verläuft,
2. zwei Seitenrändern, die mit einer Divergenz von
15 Prozent bis zu einer Breite von 200 Metern aus
einanderlaufen,
3. einem horizontalen Außenrand, der in einer festge
legten Höhe relativ zur FATO rechtwinklig zur Korri
dorachse verläuft.
(11) Die Breite der Außenkorridore beträgt jeweils
mindestens 200 Meter. Besteht die Hinderniskulisse
entlang der Flugkorridore aus Windenergieanlagen, so
beträgt die Breite der beiden Außenkorridore jeweils
drei Rotorradien der größten an den Flugkorridor an
grenzenden Windenergieanlage, unabhängig davon,
an welcher Flanke des Flugkorridors diese steht.
§ 26
Turmanstrahlung
(1) Wenn das Hubschrauberlandedeck nachts be
trieben werden soll, hat der Träger des Vorhabens die
eigenen Windenergieanlagen entlang der Flugkorridore
mit einer Turmanstrahlung gemäß den ,,WSV-Rahmen
vorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen"22 zu ver
sehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die die Akti
vierung und Deaktivierung der Turmanstrahlung zu
sammen mit der übrigen aeronautischen Befeuerung
des Hubschrauberlandedecks sicherstellen.
(2) Soweit Flugkorridore Dritter in der Fläche liegen
oder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger
des Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen
an den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und
den Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turm
anstrahlung zu ermöglichen. Dem Dritten ist als Betrei
ber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregelten
Betriebs, zur Wartung während der üblichen Betriebsund Geschäftszeiten und zur Störungsbehebung Zu
gang zu den betreffenden Windenergieanlagen zu ge
währen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen
über Wartung und Betrieb einschließlich der Störungs
behebung getroffen wurden.
22
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,
53121 Bonn.
66
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
§ 27
§ 30
Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen
Evakuierung,
Rettung und notfallmedizinische
Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz
Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luft
fahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der
Umgebung des Hubschrauberlandedecks gemäß den
folgenden Vorschriften zu kennzeichnen:
1. bis zum Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luft
fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts
zone"23 des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr gemäß dem ,,Standard Offshore-Luftfahrt,
Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in
der AWZ"24 vom 17. August 2020,
2. nach Inkrafttreten des ,,Standard Offshore-Luftfahrt
für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"25
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
gemäß dessen Bestimmungen.
Unterabschnitt 5
Sicherheit der
Landes- und Bündnisverteidigung
§ 28
Vorgaben zur Gewährleistung der
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
(1) Der Träger des Vorhabens hat die errichteten
Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartrans
pondern zu kennzeichnen. § 17 Absatz 2 ist entspre
chend anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz
von akustischen, optischen, optronischen, magnet
sensorischen, elektrischen, elektronischen, elektro
magnetischen oder seismischen Sensoren in Mess
geräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder
an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das
erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, min
destens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marine
kommando anzuzeigen.
Unterabschnitt 6
Sicherheit
und Gesundheitsschutz
§ 29
(1) Der Träger des Vorhabens hat ein projektspezi
fisches Flucht- und Rettungskonzept sowie ein bau
liches, anlagentechnisches und organisatorisches
Brand- und Explosionsschutzkonzept zu erstellen,
regelmäßig zu aktualisieren und umzusetzen. Die
Konzepte und deren Umsetzung sind so aufeinander
abzustimmen, dass eine rechtzeitige Evakuierung und
Rettung sichergestellt ist.
(2) Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen,
dass er bei der Erstellung und Umsetzung der Kon
zepte nach Absatz 1 fachkundig beraten wird. Die
Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Arbeits
stättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I
S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert
worden ist, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen,
dass notfallmedizinische Maßnahmen unverzüglich
nach Eintritt eines Notfalls umgesetzt werden können.
Der Träger des Vorhabens hat die Rettungskette bis
zu dem nächsten geeigneten Krankenhaus sicherzu
stellen, soweit die Rettungskette nicht anderweitig
sichergestellt ist.
(4) Für eine Anlage sind mindestens zwei für den
Zweck der Flucht und Rettung geeignete, voneinander
unabhängige Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzu
sehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen
sollen.
§ 31
Eingriff in den Baugrund
Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff
in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vor
habens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen
von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt und
gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeits
schutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch anzuwen
den, wenn während der Planung oder der Errichtung
der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen
oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht be
kannte Fundmunition aufgefunden wird.
Grundsatz
§ 32
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder
Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen,
dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten
werden können.
Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
23
24
25
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig gesichert niedergelegt.
Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg.
(1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 29
bis 31 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen
Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwa
chung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben
dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Be
auftragten der zuständigen Behörden während der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten wer
den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
(3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der
Beauftragten der zuständigen Behörden zu den An
lagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den
Transport zu übernehmen.
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halten. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag
des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen
geringeren Abstand zulassen, wenn der Träger des
Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die
Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist.
§ 33
Sonstige Pflichten
§ 36
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Ge
währleistung der Sicherheit und des Gesundheits
schutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeit
geber bleiben unberührt.
Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Unterabschnitt 7
Vereinbarkeit mit
bestehenden und geplanten Kabeln,
Rohrleitungen sowie Einrichtungen
Nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 des Windenergieauf-See-Gesetzes besteht im Umfang der bezuschlag
ten Gebotsmenge ein Anspruch auf Anschluss der
Windenergieanlagen auf See und die zugewiesene
Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwick
lungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung.
Unterabschnitt 8
§ 34
Sonstige Verpflichtungen
des Trägers des Vorhabens
Vereinbarkeit mit
bestehenden und geplanten Seekabeln
sowie Rohrleitungen und Einrichtungen
§ 37
Konstruktion
(1) Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten
im Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln
oder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen
Dritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit
dieser Seekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu
berücksichtigen. Kreuzungen der parkinternen See
kabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind,
wenn möglich, zu vermeiden.
(1) Die Planung, die Errichtung, der Betrieb und der
Rückbau sowie die Konstruktion und Ausstattung der
Anlagen müssen dem Stand der Technik oder hilfs
weise dem Stand von Wissenschaft und Technik ent
sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik oder
des Stands von Wissenschaft und Technik wird für die
dort geregelten Bereiche vermutet, wenn folgende
Standards eingehalten werden:
(2) In einem Schutzbereich von 500 Metern beid
seits von Seekabeln und Rohrleitungen Dritter dürfen
grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeres
boden vorgenommen werden. Abweichendes kann mit
dem Eigentümer des Seekabels oder der Rohrleitung
vereinbart werden.
1. ,,Standard Konstruktion Mindestanforderungen an
die konstruktive Ausführung von Offshore-Bau
werken in der ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ)"26,
(3) Der Träger des Vorhabens hat die im Flächenent
wicklungsplan festgelegten Trassen zur Anbindung von
Konverterplattformen sowie einen Schutzbereich von
500 Metern beidseits dieser Trassen von einer Bebau
ung freizuhalten. Innerhalb des Schutzbereichs dürfen
keine parkinternen Seekabelsysteme verlegt werden.
Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass
die parkinternen Seekabelsysteme die Trasse derjeni
gen Anbindungsleitung des Übertragungsnetzbetrei
bers, die die jeweilige Fläche anbindet, nicht kreuzen.
(4) In einem Schutzbereich von 1 000 Metern um
den im Flächenentwicklungsplan festgelegten Stand
ort der Konverterplattform des Netzbetreibers dürfen
grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet wer
den. Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit
dem Netzbetreiber in einem Bereich von 500 bis
1 000 Metern um den Standort möglich. Arbeiten
innerhalb des gesamten Schutzbereichs von 1 000 Me
tern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetrei
ber erfolgen.
§ 35
Abstand zu
Windenergieanlagen benachbarter Flächen
Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergie
anlagen müssen einen Abstand von mindestens dem
Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers
zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche ein
2. ,,Standard Baugrunderkundung Mindestanforde
rungen an die Baugrunderkundung und -untersu
chung für Offshore-Windenergieanlagen, OffshoreStationen und Stromkabel"27.
(2) Der Träger des Vorhabens hat mindestens die
Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Integrität
der Anlagen, die Sicherheit des Verkehrs oder die Mee
resumwelt gefährden können, so auszuführen, dass bei
einem Ausfall oder einer Fehlfunktion sowohl eine
Überwachung als auch ein vollständiger Zugriff auch
vom Land aus möglich sind.
§ 38
Ermittlung, Dokumentation
und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen
(1) Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der
Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene
Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und
Sachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche zu
ermitteln und alle daraus gegebenenfalls resultieren
den Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das Auffinden
von Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren und
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27
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig niedergelegt.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-NochtStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig niedergelegt.
68
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
der Planfeststellungsbehörde zu melden. Bei der
Standort- oder Trassenwahl sind etwaige Fundstellen
von Objekten zu berücksichtigen.
(2) Wird bei der Planung oder Errichtung der Anla
gen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vor
habens entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergrei
fen. In diesem Rahmen ist der Träger des Vorhabens
auch für erforderliche Bergungen oder Beseitigungen
von Fundmunition verantwortlich. Sprengungen sind
unzulässig, sofern sie nicht zur Beseitigung nicht trans
portfähiger Munition unvermeidlich sind. In diesem Fall
hat der Träger des Vorhabens der Planfeststellungsbe
hörde rechtzeitig im Voraus ein Schallschutzkonzept
vorzulegen. Munitionsfunde und den weiteren Umgang
mit der Fundmunition hat der Träger des Vorhabens
dem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zu mel
den.
(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt
54°16.9768'N; 006°15.8848'E; WGS84 ist eine Aus
schlusszone mit einem Radius von 30 Metern um den
Wrackmittelpunkt einzuhalten, bis eine nähere Einord
nung der Wrackstelle möglich ist.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann anordnen,
dass der Träger des Vorhabens durch geeignete Maß
nahmen und unter Einbindung von Denkmalschutzund Denkmalfachbehörden sicherzustellen hat, dass
weitere wissenschaftliche Untersuchungen und Doku
mentationen der Kulturgüter und archäologischen
Kulturgüter durchgeführt und die dazugehörigen
Gegenstände entweder an Ort und Stelle oder durch
Bergung erhalten und bewahrt werden können.
Teil 3
Feststellung
der zu installierenden Leistung
(3) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel
lungsbehörde auf deren Anforderung als Grundlage für
die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen
eine Auswertung der in der Voruntersuchung gewon
nenen Daten über Verdachtsfälle von Kulturgütern in
der jeweiligen Fläche einzureichen.
(4) Der Träger des Vorhabens hat die genauen Posi
tionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung ein
zumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie zu übermitteln.
Abschnitt 2
§ 40
Feststellung der
zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leis
tung beträgt 420 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leis
tung beträgt 480 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leis
tung beträgt 980 Megawatt.
Besondere Vorgaben für die Fläche N-7.2
Teil 4
§ 39
Schlussbestimmungen
Besondere Bestimmungen
zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern
(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt
54°16.2354'N; 006°18.5607'E; WGS84 ist eine Aus
schlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den
Wrackmittelpunkt einzuhalten.
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Hamburg, den 18. Januar 2022
Die Präsidentin
des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
Dr. K a r i n K a m m a n n - K l i p p s t e i n