801-11-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
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Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
Vom 20. Januar 2022
Auf Grund des § 38 Nummer 1 bis 6 des Sprecher
ausschussgesetzes, der zuletzt durch Artikel 222 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
,,Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als
Präsenzsitzung statt."
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange
fügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann
der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil
nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des
Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe
renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen
des Wahlvorstands
1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
nach § 6 Absatz 2 Satz 2,
2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach
§ 9 Absatz 1.
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In
halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilneh
menden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber
dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung
ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands
mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme
mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch
eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."
2. Dem § 2 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste
und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhan
denen Informations- und Kommunikationstechnik
bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung
ausschließlich in elektronischer Form ist nur zu
lässig, wenn alle leitenden Angestellten von der
Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und
Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen
der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vor
genommen werden können."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,aus
liegen" die Wörter ,,, sowie im Fall der Be
kanntmachung in elektronischer Form (§ 2
Absatz 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der
Wählerliste und der Verordnung Kenntnis
genommen werden kann" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,ist anzu
geben" durch die Wörter ,,und im Fall des
§ 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind
anzugeben" ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter ,,ist anzu
geben" durch die Wörter ,,und im Fall des
§ 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind
anzugeben" ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe ,,(§ 23
Abs. 2)" durch die Wörter ,,nach § 23 Ab
satz 3" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
,,Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels
der im Betrieb vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik bekannt gemacht wer
den. § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus
schreiben den Personen nach § 23 Absatz 2
postalisch oder elektronisch zu übermitteln;
der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu
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erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen."
stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als
ungültig angesehen."
4. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Tage vor
dem Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" ersetzt.
9. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Wahl
umschläge" durch das Wort ,,Stimmen" ersetzt.
5. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)"
durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3"
ersetzt.
10. In § 16 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" durch
die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in den
hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä
gen)" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Stelle" die
Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass seine
Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und in den
Wahlumschlag legen" gestrichen.
bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
,,Wahlumschläge" durch das Wort ,,Stimm
zettel" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
11. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stelle" die
Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass seine
Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen.
12. In § 19 werden die Wörter ,,den Wahlumschlägen"
gestrichen.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
,,Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei
che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif
tung haben."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge
fügt:
,,(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl
vorstand bekannt ist, dass sie
,,(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und
wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne
ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler
liste vermerkt worden ist."
1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart
ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson
dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be
schäftigte, oder
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge
fügt:
2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum
Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,
insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält
nisses oder Arbeitsunfähigkeit,
,,(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine
Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm
bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und
teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber,
Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer
dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen
werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf
die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur
Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf
gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle auf
suchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kennt
nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für des Lesens unkundige
Wähler."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt
ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der
Stimmauszählung das Verfahren nach § 25
durch."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den
Wahlumschlägen" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl
umschlag mit mehreren gekennzeichneten
Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden
die Stimmzettel, wenn sie vollständig überein
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein
werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber
hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl
umschlag verschließt, dass die Stimm
abgabe erst nach Auseinanderfalten des
Stimmzettels erkennbar ist,".
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Der Wähler kann unter den Voraussetzungen
des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des
Vertrauens verrichten lassen."
15. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur
Stimmauszählung nach § 12 öffnet der Wahlvor
stand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab
satz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge
und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie
die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche
Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so
vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in
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der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt
die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in
die Wahlurne gelegt."
16. In § 26 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Tage
vor dem Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" er
setzt.
17. In § 27 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,bekannt
zumachen" die Wörter ,,mit der Maßgabe, dass
die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die
in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen
hat" angefügt.
18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den hierfür be
stimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlä
gen)" durch die Wörter ,,, die so gefaltet sind,
dass die Stimmabgabe erst nach Auseinander
falten der Abstimmungszettel erkennbar ist" er
setzt.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den Abstim
mungsumschlag legen" durch das Wort ,,falten"
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5
gilt entsprechend."
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Abstimmungsumschläge müssen die
gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
Beschriftung haben."
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
,,(Absatz 2)" durch die Angabe ,,(Absatz 3)"
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge
fügt:
,,(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem
Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
1. im Zeitpunkt der Versammlung nach der
Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere im Außendienst oder mit Tele
arbeit Beschäftigte, oder
2. vom Erlass des Abstimmungsausschreibens
bis zum Zeitpunkt der Versammlung aus an
deren Gründen, insbesondere bei Ruhen des
Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein
werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der
Abstimmungsberechtigten bedarf. Der Arbeit
geber hat dem Wahlvorstand die dazu erforder
lichen Informationen zur Verfügung zu stellen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Im neuen Absatz 3 werden in Nummer 1 nach
den Wörtern ,,kennzeichnet und" die Wörter ,,so
faltet und" sowie nach dem Wort ,,verschließt"
die Wörter ,,, dass die Stimmabgabe erst nach
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Auseinanderfalten des Abstimmungszettels er
kennbar ist" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vor Abschluß"
durch die Wörter ,,nach Abschluss" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs
gemäß erfolgt (Absatz 3), so vermerkt der
Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Ab
stimmungsliste, öffnet die Abstimmungs
umschläge und legt die Abstimmungszettel
in die Wahlurne."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Befinden sich in einem Abstimmungsum
schlag mehrere gekennzeichnete Abstim
mungszettel, werden sie in dem Abstim
mungsumschlag in die Wahlurne gelegt."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
21. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt
ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der
Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Ab
satz 4 durch."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Ab
stimmungsumschlägen" gestrichen.
22. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 3
Abs. 4)" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4
Satz 1 bis 3" ersetzt.
23. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Wahlaus
schreiben (§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter ,,Ab
stimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3"
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Für die schriftliche Stimmabgabe gelten
§ 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2
sowie § 11 Absatz 4 entsprechend."
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 30 Absatz 3" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs
gemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt
der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der
Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungs
umschläge und legt die Abstimmungszettel
in die Wahlurne."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5,
§ 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32
gelten entsprechend."
24. In § 34 Nummer 5 wird die Angabe ,,(§ 23 Abs. 2
Satz 1)" durch die Wörter ,,(§ 23 Absatz 3 Satz 1)"
ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022
25. § 40 wird wie folgt geändert:
zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor
dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der
Wähler an diesem Tag liegen."
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages
einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand
eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun
gen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7
Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1
26. § 41 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil