Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 3 vom 27.01.2022  - Seite 69 bis 72 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 69 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz Vom 20. Januar 2022 Auf Grund des § 38 Nummer 1 bis 6 des Sprecher ausschussgesetzes, der zuletzt durch Artikel 222 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Die Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: ,,Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange fügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands 1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 Absatz 2 Satz 2, 2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilneh menden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen. (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich." 2. Dem § 2 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhan denen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zu lässig, wenn alle leitenden Angestellten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vor genommen werden können." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,aus liegen" die Wörter ,,, sowie im Fall der Be kanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Absatz 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,ist anzu geben" durch die Wörter ,,und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Wörter ,,ist anzu geben" durch die Wörter ,,und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt. dd) In Nummer 10 wird die Angabe ,,(§ 23 Abs. 2)" durch die Wörter ,,nach § 23 Ab satz 3" ersetzt. b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht wer den. § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus schreiben den Personen nach § 23 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu 70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen." stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen." 4. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Tage vor dem Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" ersetzt. 9. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Wahl umschläge" durch das Wort ,,Stimmen" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt. 10. In § 16 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä gen)" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Stelle" die Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und in den Wahlumschlag legen" gestrichen. bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Wahlumschläge" durch das Wort ,,Stimm zettel" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 11. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stelle" die Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen. 12. In § 19 werden die Wörter ,,den Wahlumschlägen" gestrichen. 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: ,,Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif tung haben." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl vorstand bekannt ist, dass sie ,,(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler liste vermerkt worden ist." 1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be schäftigte, oder c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge fügt: 2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält nisses oder Arbeitsunfähigkeit, ,,(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle auf suchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kennt nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Wahlumschlägen" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl umschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig überein voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 14. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl umschlag verschließt, dass die Stimm abgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen." 15. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 12 öffnet der Wahlvor stand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab satz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt." 16. In § 26 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Tage vor dem Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" er setzt. 17. In § 27 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,bekannt zumachen" die Wörter ,,mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen hat" angefügt. 18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den hierfür be stimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlä gen)" durch die Wörter ,,, die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinander falten der Abstimmungszettel erkennbar ist" er setzt. b) Satz 5 wird aufgehoben. 19. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den Abstim mungsumschlag legen" durch das Wort ,,falten" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend." 20. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Abstimmungsumschläge müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben." bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,(Absatz 2)" durch die Angabe ,,(Absatz 3)" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie 1. im Zeitpunkt der Versammlung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Tele arbeit Beschäftigte, oder 2. vom Erlass des Abstimmungsausschreibens bis zum Zeitpunkt der Versammlung aus an deren Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf. Der Arbeit geber hat dem Wahlvorstand die dazu erforder lichen Informationen zur Verfügung zu stellen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Im neuen Absatz 3 werden in Nummer 1 nach den Wörtern ,,kennzeichnet und" die Wörter ,,so faltet und" sowie nach dem Wort ,,verschließt" die Wörter ,,, dass die Stimmabgabe erst nach 71 Auseinanderfalten des Abstimmungszettels er kennbar ist" eingefügt. e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vor Abschluß" durch die Wörter ,,nach Abschluss" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs gemäß erfolgt (Absatz 3), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Ab stimmungsliste, öffnet die Abstimmungs umschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Befinden sich in einem Abstimmungsum schlag mehrere gekennzeichnete Abstim mungszettel, werden sie in dem Abstim mungsumschlag in die Wahlurne gelegt." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 21. § 31 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Ab satz 4 durch." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Ab stimmungsumschlägen" gestrichen. 22. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt. 23. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Wahlaus schreiben (§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter ,,Ab stimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die schriftliche Stimmabgabe gelten § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 30 Absatz 3" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs gemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungs umschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend." 24. In § 34 Nummer 5 wird die Angabe ,,(§ 23 Abs. 2 Satz 1)" durch die Wörter ,,(§ 23 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. 72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022 25. § 40 wird wie folgt geändert: zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler an diesem Tag liegen." a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun gen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 26. § 41 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Januar 2022 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil