Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 4 vom 31.01.2022  - Seite 118 bis 138 - Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

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118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung Vom 21. Januar 2022 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73, 106) wird nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung in der seit dem 2. Januar 2022 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu fassung berücksichtigt: 1. die am 1. März 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), 2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331; 2002 I S. 615), 4. den am 27. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), 5. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), 6. den am 19. August 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976), 7. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), 8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), 9. den am 9. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), 10. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), 11. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261), 12. den am 2. Januar 2022 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 21. Januar 2022 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 119 Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung ­ AtDeckV) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften § § § § § 1 2 3 4 5 § 6 § § § § 7 8 8a 8b § § § § § § § § 9 10 11 12 12a 13 14 15 § § § § 16 17 18 19 Arten der Deckungsvorsorge Haftpflichtversicherung Sonstige finanzielle Sicherheit Umfang der Deckungsvorsorge Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und An zeigen Auflagen §1 Arten der Deckungsvorsorge Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach interna tionalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Be tracht kommt, kann durch 1. eine Haftpflichtversicherung oder Zweiter Abschnitt 2. eine sonstige finanzielle Sicherheit Deckungssummen erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zu lassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungs vorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden. Deckungssumme und Regeldeckungssumme Umgang und Beförderung Beförderung von Kernmaterialien Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atom gesetzes Reaktoren Schiffsreaktoren Sonstige Kernanlagen Stilllegung von Kernanlagen Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (weggefallen) Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall (weggefallen) Deckungssumme bei mehrfachem Umfang Abrundung der Deckungssumme Dritter Abschnitt Schlussvorschriften § 20 § 21 § 22 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge (weggefallen) Inkrafttreten Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage 1 2 3 4 5 6 §2 Haftpflichtversicherung (1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche rung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Ver sicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsge setzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haft pflichtversicherung befugt ist, genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versiche rungsunternehmen oder ein Verband solcher Versiche rungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversi cherers übernimmt. (2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Be friedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatz ansprüche sicherzustellen, muss der Versicherungs vertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis, 120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatz verpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden. §3 Sonstige finanzielle Sicherheit (1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inan spruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüg lich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver pflichtungen der in § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann. (2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Aus land hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entschei dung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinrei chendes Vermögen des Dritten befindet. Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichts barkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, dass er seine Verpflichtung erfüllt. (3) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. §4 Umfang der Deckungsvorsorge (1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungs vorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzver pflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atom gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kern anlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben. (2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungs pflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Atomge setzes bezeichneten Art ergeben 1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten, 2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvor sorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt sind, 3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren. (3) Die Deckungsvorsorge muss Schadensereig nisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet. (4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder ver wendet werden. (5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie 1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und 2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten, sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Scha densersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomge setzes in Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen beeinträchtigen. (6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbrin gende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Scha densersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioakti ven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben. (7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend. §5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen (1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbe hörde in geeigneter Form nachzuweisen. (2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten. (3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, dass sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat. (4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomge setzes in Verbindung mit § 117 Absatz 2 des Versiche rungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde. §6 Auflagen Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen, 1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheri ger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzu nehmen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzver pflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsver pflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen der Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden, 3. der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Deckungsvorsorge in der festgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Um fang vorhanden ist und dass die Voraussetzungen fortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversiche rung erbracht werden konnte, und 4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist. Zweiter Abschnitt Deckungssummen §7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvor sorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungs summe) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist. (2) Die Deckungssumme beträgt 1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millio nen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro, 3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millio nen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro, 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Ab satz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und 5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millio nen Euro und höchstens 700 Millionen Euro. §8 Umgang und Beförderung (1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme 1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1, 2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Anlage 2, und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Ab satz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2. 121 (2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof fen darauf gerichtet, dass sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder dass sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne dass die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regelde ckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte. (3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Besei tigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro, sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt. Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radio aktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro. (4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Ab satz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden. (5) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Ver waltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Absatz 2 findet entsprechende Anwen dung. § 8a Beförderung von Kernmaterialien (1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, be trägt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich 1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden, 2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt aktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurech nen. (2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung ver sandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwen 122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 dung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn 1. die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 er füllt und 2. die Kernmaterialien unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvor schriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, falls solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kern materialien getroffen ist. Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffs bestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen. (3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden. § 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend. §9 Reaktoren (1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milli arden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regel deckungssumme nach Satz 1 ergibt. Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf. (2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regel deckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, einge schlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten. (3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvor sorge umfasst auch die Deckungsvorsorge 1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Absatz 3 des Atom gesetzes oder 2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Ge lände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrenn stoffen zu Forschungszwecken, sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten. § 10 Schiffsreaktoren Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 11 Sonstige Kernanlagen (1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, be trägt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich 1. gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrenn stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atom gesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf, 2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt aktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlen schutzverordnung überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungs summe von höchstens 500 Millionen Euro zusammen zurechnen. (2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kern brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektri zität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt. (3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regel deckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. § 12 Stilllegung von Kernanlagen (1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt. (2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unver hältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwal tungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außer betriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermä ßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt. § 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung (1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagen teile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn 1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und 2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effek tive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet. (2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus genommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungs summe nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhan denen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen. § 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbe schleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomo graphie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Mil lionen Euro. (2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Geneh migung, so beträgt die Regeldeckungssumme 1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Aus übung der Heilkunde angewendet wird, 2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt, 3. 500 000 Euro in allen übrigen Fällen. § 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall (1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umstän den des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Ver waltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomge setzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindest grenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen. (2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbe sondere zu berücksichtigen, 1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, dass andere Personen als der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Kör per und Sachgütern erleiden, 2. welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnah men und Schutzeinrichtungen erreicht wird, 3. ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der meteorologischen und hydrologischen Verhält nisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, dass die radioaktiven Stoffe verbreitet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkei ten, 4. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven Stoffe anzunehmen ist, 5. ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlos sen werden können, 6. ob und in welchem Umfang im Falle der Beförde rung unter Berücksichtigung des Beförderungsmit tels, des Beförderungsweges, der Verpackung und der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe beson ders hohe oder geringe Gefahren bestehen. § 17 (weggefallen) § 14 § 18 (weggefallen) Deckungssumme bei mehrfachem Umgang § 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie render Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem ange messenen Verhältnis zu den mit der Anwendung ver bundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, min destens 500 000 Euro zur Verfügung stehen. 123 (1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge ver pflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen. (2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme fest zusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außer halb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, dass die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich ange sehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamt masse der Stoffe oder Teilmengen entspricht. 124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 (3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen, auszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungs summen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären. (4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 19 Abrundung der Deckungssumme (1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen. (2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die De ckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzu runden. Dritter Abschnitt Schlussvorschriften § 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor In krafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Fest setzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kern anlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft treten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ver ordnung zu erfolgen hat. § 21 (weggefallen) § 22 (Inkrafttreten) 125 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro über 20 % mit bis einschließlich Uran 235 20 % mit Uran 235 angereichertes Uran angereichertes Uran Masse der Kernbrennstoffe* Plutonium Uran 233 1 2 3 4 5 bis 10 g 0,5 0,25 ­ ­ über 10 g bis 100 g 1,0 0,5 ­ ­ über 100 g bis 200 g 1,5 1,0 ­ ­ über 200 g bis 1 kg 5,0 5,0 2,5 0,5 über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,5 0,5 0,15 0,05 über 100 kg bis 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm 1,0 1,0 0,3 0,15 über 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 100 Kilogramm 5,0 5,0 0,75 0,15 Natürliches Uran, das Kernbrennstoff ist 6 Für eine über die Frei grenzen hinausgehende Masse 1. bis zu 10 Tonnen 0,5 je angefangene Tonne 2. über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne, 3. über 100 Tonnen 0,0125 je angefangene weitere Tonne bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle der Beförderung von 25. * Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich. 126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro Aktivitäten, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung umschlossene radioaktive Stoffe offene radioaktive Stoffe 1 2 3 1. hochradioaktive Strahlenquellen nach § 4 Absatz 36 des Strahlenschutz gesetzes, soweit nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen genannt werden 0,05 2. vom 105fachen bis zum 106fachen 3. vom 106fachen 4. vom 107fachen 5. vom 108fachen 6. vom 109fachen 7. vom 1010 0,05 0,25 bis 0,5 bis zum 107fachen 0,05 bis 0,25 0,5 bis 1 bis zum 108fachen 0,25 bis 0,5 1 bis 2 bis zum 109fachen 0,5 bis 1 2 bis 4 bis zum 1010fachen 1 bis 2 4 bis 6 1011fachen 2 bis 4 6 bis 8 8. vom 1011 fachen bis zum 1012fachen 4 bis 6 8 bis 10 9. vom 1012fachen bis zum 1013fachen 6 bis 8 10. vom 1013fachen bis zum 1014fachen 8 bis 10 über dem 1012fachen 10 bis 15 11. vom 1014fachen bis zum 1015fachen 10 bis 12 12. über dem 1015fachen 12 bis 14 fachen bis zum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 127 Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro Masse der Kernbrennstoffe1 im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes 1 Erhöhungsbeträge über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0064 über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0056 über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0048 über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,004 über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0032 über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0024 Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maß geblich. 128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1 nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vom 1012fachen bis zum 1013fachen vom 1013fachen vom 1014fachen vom 1015fachen vom 1016fachen über dem 1 Erhöhungsbeträge bis 10 bis zum 1014fachen 10 bis 30 bis zum 1015fachen 30 bis 70 bis zum 1016fachen 70 bis 140 bis zum 1017fachen 140 bis 280 1017fachen 280 bis 460 Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 129 Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens Teil A: Allgemeines Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes: 1. Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen. 2. Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Be förderungsmittel nicht überschreiten: , wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2-Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen. Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförde rung gefährlicher Güter von der Klassifizierung ,,SPALTBAR" freigestellt sein. Tabelle 1 A2 (TBq) Radionuklid (Atomzahl) Actinium (89) Ac-225 Ac-227 Ac-228 Silber (47) Ag-105 Ag-108m Ag-110m Ag-111 6 × 10­3 9 × 10­5 5 × 10­1 2 7 4 6 × × × × 100 10­1 10­1 10­1 Aluminium (13) Al-26 1 × 10­1 Americium (95) Am-241 Am-242m Am-243 1 × 10­3 1 × 10­3 1 × 10­3 Argon (18) Ar-37 Ar-39 Ar-41 4 × 101 2 × 101 3 × 10­1 Arsen (33) As-72 As-73 As-74 As-76 As-77 3 4 9 3 7 Astat (85) At-211 5 × 10­1 × × × × × 10­1 101 10­1 10­1 10­1 130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 A2 (TBq) Radionuklid (Atomzahl) Gold (79) Au-193 Au-194 Au-195 Au-198 Au-199 2 1 6 6 6 × × × × × 100 100 100 10­1 10­1 Barium (56) Ba-131 Ba-133 Ba-133m Ba-140 2 3 6 3 × × × × 100 100 10­1 10­1 Beryllium (4) Be-7 Be-10 2 × 101 6 × 10­1 Bismut (83) Bi-205 Bi-206 Bi-207 Bi-210 Bi-210m Bi-212 7 3 7 6 2 6 × × × × × × 10­1 10­1 10­1 10­1 10­2 10­1 Berkelium (97) Bk-247 Bk-249 8 × 10­4 3 × 10­1 Brom (35) Br-76 Br-77 Br-82 4 × 10­1 3 × 100 4 × 10­1 Kohlenstoff (6) C-11 C-14 6 × 10­1 3 × 100 Calcium (20) Ca-41 Ca-45 Ca-47 unbegrenzt 1 × 100 3 × 10­1 Cadmium (48) Cd-109 Cd-113m Cd-115 Cd-115m 2 5 4 5 × × × × 100 10­1 10­1 10­1 Cerium (58) Ce-139 Ce-141 Ce-143 Ce-144 2 6 6 2 × × × × 100 10­1 10­1 10­1 Californium (98) Cf-248 Cf-249 Cf-250 Cf-251 Cf-252 Cf-253 Cf-254 6 8 2 7 3 4 1 × × × × × × × 10­3 10­4 10­3 10­4 10­3 10­2 10­3 Chlor (17) Cl-36 Cl-38 6 × 10­1 2 × 10­1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 A2 (TBq) Radionuklid (Atomzahl) Curium (96) Cm-240 Cm-241 Cm-242 Cm-243 Cm-244 Cm-245 Cm-246 Cm-247 Cm-248 2 1 1 1 2 9 9 1 3 × × × × × × × × × 10­2 100 10­2 10­3 10­3 10­4 10­4 10­3 10­4 Cobalt (27) Co-55 Co-56 Co-57 Co-58 Co-58m Co-60 5 3 1 1 4 4 × × × × × × 10­1 10­1 101 100 101 10­1 Chrom (24) Cr-51 3 × 101 Caesium (55) Cs-129 Cs-131 Cs-132 Cs-134 Cs-134m Cs-135 Cs-136 Cs-137 4 3 1 7 6 1 5 6 × × × × × × × × 100 101 100 10­1 10­1 100 10­1 10­1 Kupfer (29) Cu-64 Cu-67 1 × 100 7 × 10­1 Dysprosium (66) Dy-159 Dy-165 Dy-166 2 × 101 6 × 10­1 3 × 10­1 Erbium (68) Er-169 Er-171 1 × 100 5 × 10­1 Europium (63) Eu-147 Eu-148 Eu-149 Eu-150 (kurzlebig) Eu-150 (langlebig) Eu-152 Eu-152m Eu-154 Eu-155 Eu-156 Fluor (9) F-18 Eisen (26) Fe-52 Fe-55 Fe-59 Fe-60 Gallium (31) Ga-67 Ga-68 Ga-72 2 5 2 7 7 1 8 6 3 7 × × × × × × × × × × 100 10­1 101 10­1 10­1 100 10­1 10­1 100 10­1 6 × 10­1 3 4 9 2 × × × × 10­1 101 10­1 10­1 3 × 100 5 × 10­1 4 × 10­1 131 132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 A2 (TBq) Radionuklid (Atomzahl) Gadolinium (64) Gd-146 Gd-148 Gd-153 Gd-159 5 2 9 6 Germanium (32) Ge-68 Ge-71 Ge-77 5 × 10­1 4 × 101 3 × 10­1 Hafnium (72) Hf-172 Hf-175 Hf-181 Hf-182 6 × 10­1 3 × 100 5 × 10­1 unbegrenzt Quecksilber (80) Hg-194 Hg-195m Hg-197 Hg-197m Hg-203 1 7 1 4 1 × × × × × × × × × 10­1 10­3 100 10­1 100 10­1 101 10­1 100 Holmium (67) Ho-166 Ho-166m 4 × 10­1 5 × 10­1 Iod (53) I-123 I-124 I-125 I-126 I-129 I-131 I-132 I-133 I-134 I-135 3 × 100 1 × 100 3 × 100 1 × 100 unbegrenzt 7 × 10­1 4 × 10­1 6 × 10­1 3 × 10­1 6 × 10­1 Indium (49) In-111 In-113m In-114m In-115m 3 2 5 1 × × × × 100 100 10­1 100 Iridium (77) Ir-189 Ir-190 Ir-192 Ir-194 1 7 6 3 × × × × 101 10­1 10­1 10­1 Kalium (19) K-40 K-42 K-43 9 × 10­1 2 × 10­1 6 × 10­1 Krypton (36) Kr-79 Kr-81 Kr-85 Kr-85m Kr-87 2 x 100 4 × 101 1 × 101 3 × 100 2 × 10­1 Lanthan (57) La-137 La-140 6 × 100 4 × 10­1 Lutetium (71) Lu-172 Lu-173 6 × 10­1 8 × 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Radionuklid (Atomzahl) A2 (TBq) Lu-174 Lu-174m Lu-177 9 × 100 1 × 101 7 × 10­1 Magnesium (12) Mg-28 3 × 10­1 Mangan (25) Mn-52 Mn-53 Mn-54 Mn-56 3 × 10­1 unbegrenzt 1 × 100 3 × 10­1 Molybdän (42) Mo-93 Mo-99 2 × 101 6 × 10­1 Stickstoff (7) N-13 6 × 10­1 Natrium (11) Na-22 Na-24 5 × 10­1 2 × 10­1 Niob (41) Nb-93m Nb-94 Nb-95 Nb-97 3 7 1 6 × × × × 101 10­1 100 10­1 Neodym (60) Nd-147 Nd-149 6 × 10­1 5 × 10­1 Nickel (28) Ni-59 Ni-63 Ni-65 unbegrenzt 3 × 101 4 × 10­1 Neptunium (93) Np-235 Np-236 (kurzlebig) Np-236 (langlebig) Np-237 Np-239 4 2 2 2 4 × × × × × 101 100 10­2 10­3 10­1 Osmium (76) Os-185 Os-191 Os-191m Os-193 Os-194 1 2 3 6 3 × × × × × 100 100 101 10­1 10­1 Phosphor (15) P-32 P-33 5 × 10­1 1 × 100 Protactinium (91) Pa-230 Pa-231 Pa-233 7 × 10­2 4 × 10­4 7 × 10­1 Blei (82) Pb-201 Pb-202 Pb-203 Pb-205 Pb-210 Pb-212 1 × 100 2 × 101 3 × 100 unbegrenzt 5 × 10­2 2 × 10­1 133 134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 A2 (TBq) Radionuklid (Atomzahl) Palladium (46) Pd-103 Pd-107 Pd-109 Promethium (61) Pm-143 Pm-144 Pm-145 Pm-147 Pm-148m Pm-149 Pm-151 4 × 101 unbegrenzt 5 × 10­1 3 7 1 2 7 6 6 × × × × × × × 100 10­1 101 100 10­1 10­1 10­1 Polonium (84) Po-210 2 × 10­2 Praseodym (59) Pr-142 Pr-143 4 × 10­1 6 × 10­1 Platin (78) Pt-188 Pt-191 Pt-193 Pt-193m Pt-195m Pt-197 Pt-197m 8 3 4 5 5 6 6 × × × × × × × 10­1 100 101 10­1 10­1 10­1 10­1 Plutonium (94) Pu-236 Pu-237 Pu-238 Pu-239 Pu-240 Pu-241 Pu-242 Pu-244 3 2 1 1 1 6 1 1 × × × × × × × × 10­3 101 10­3 10­3 10­3 10­2 10­3 10­3 Radium (88) Ra-223 Ra-224 Ra-225 Ra-226 Ra-228 7 2 4 3 2 × × × × × 10­3 10­2 10­3 10­3 10­2 Rubidium (37) Rb-81 Rb-83 Rb-84 Rb-86 Rb-87 Rb (natürlich) 8 × 10­1 2 × 100 1 × 100 5 × 10­1 unbegrenzt unbegrenzt Rhenium (75) Re-184 Re-184m Re-186 Re-187 Re-188 Re-189 Re (natürlich) 1 × 100 1 × 100 6 × 10­1 unbegrenzt 4 × 10­1 6 × 10­1 unbegrenzt Rhodium (45) Rh-99 Rh-101 Rh-102 Rh-102m Rh-103m Rh-105 2 3 5 2 4 8 × × × × × × 100 100 10­1 100 101 10­1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 A2 (TBq) Radionuklid (Atomzahl) Radon (86) Rn-222 Ruthenium (44) Ru-97 Ru-103 Ru-105 Ru-106 4 × 10­3 5 2 6 2 × × × × 100 100 10­1 10­1 Schwefel (16) S-35 3 × 100 Antimon (51) Sb-122 Sb-124 Sb-125 Sb-126 4 6 1 4 × × × × 10­1 10­1 100 10­1 Scandium (21) Sc-44 Sc-46 Sc-47 Sc-48 5 5 7 3 × × × × 10­1 10­1 10­1 10­1 Selen (34) Se-75 Se-79 3 × 100 2 × 100 Silicium (14) Si-31 Si-32 6 × 10­1 5 × 10­1 Samarium (62) Sm-145 Sm-147 Sm-151 Sm-153 1 × 101 unbegrenzt 1 × 101 6 × 10­1 Zinn (50) Sn-113 Sn-117m Sn-119m Sn-121m Sn-123 Sn-125 Sn-126 2 4 3 9 6 4 4 × × × × × × × 100 10­1 101 10­1 10­1 10­1 10­1 Strontium (38) Sr-82 Sr-85 Sr-85m Sr-87m Sr-89 Sr-90 Sr-91 Sr-92 2 2 5 3 6 3 3 3 × × × × × × × × 10­1 100 100 100 10­1 10­1 10­1 10­1 Tritium (1) T(H-3) 4 × 101 Tantal (73) Ta-178 (langlebig) Ta-179 Ta-182 8 × 10­1 3 × 101 5 × 10­1 Terbium (65) Tb-157 Tb-158 Tb-160 4 × 101 1 × 100 6 × 10­1 135 136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 A2 (TBq) Radionuklid (Atomzahl) Technetium (43) Tc-95m Tc-96 Tc-96m Tc-97 Tc-97m Tc-98 Tc-99 Tc-99m Tellur (52) Te-121 Te-121m Te-123m Te-125m Te-127 Te-127m Te-129 Te-129m Te-131m Te-132 2 × 100 4 × 10­1 4 × 10­1 unbegrenzt 1 × 100 7 × 10­1 9 × 10­1 4 × 100 2 3 1 9 7 5 6 4 5 4 × × × × × × × × × × 100 100 100 10­1 10­1 10­1 10­1 10­1 10­1 10­1 Thorium (90) Th-227 Th-228 Th-229 Th-230 Th-231 Th-232 Th-234 Th (natürlich) 5 × 10­3 1 × 10­3 5 × 10­4 1 × 10­3 2 × 10­2 unbegrenzt 3 × 10­1 unbegrenzt Titan (22) Ti-44 4 × 10­1 Thallium (81) Tl-200 Tl-201 Tl-202 Tl-204 9 4 2 7 Thulium (69) Tm-167 Tm-170 Tm-171 8 × 10­1 6 × 10­1 4 × 101 Uran (92) U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a) U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b) U-230 (langsame Lungenabsorption)(c) 1 × 10­1 4 × 10­3 3 × 10­3 U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a) U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b) U-232 (langsame Lungenabsorption)(c) 1 × 10­2 7 × 10­3 1 × 10­3 U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a) U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b) U-233 (langsame Lungenabsorption)(c) 9 × 10­2 2 × 10­2 6 × 10­3 U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a) U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b) U-234 (langsame Lungenabsorption)(c) 9 × 10­2 2 × 10­2 6 × 10­3 U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a) U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b) U-236 (langsame Lungenabsorption)(c) unbegrenzt 2 × 10­2 6 × 10­3 U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt × × × × 10­1 100 100 10­1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Radionuklid (Atomzahl) A2 (TBq) U (natürlich) U (angereichert bis maximal 20 %)(d) U (abgereichert) unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Vanadium (23) V-48 V-49 4 × 10­1 4 × 101 Wolfram (74) W-178 W-181 W-185 W-187 W-188 5 3 8 6 3 × × × × × 100 101 10­1 10­1 10­1 Xenon (54) Xe-122 Xe-123 Xe-127 Xe-131m Xe-133 Xe-135 4 7 2 4 1 2 × × × × × × 10­1 10­1 100 101 101 100 Yttrium (39) Y-87 Y-88 Y-90 Y-91 Y-91m Y-92 Y-93 1 4 3 6 2 2 3 × × × × × × × 100 10­1 10­1 10­1 100 10­1 10­1 Ytterbium (70) Yb-169 Yb-175 1 × 100 9 × 10­1 Zink (30) Zn-65 Zn-69 Zn-69m 2 × 100 6 × 10­1 6 × 10­1 Zirconium (40) Zr-88 Zr-93 Zr-95 Zr-97 3 × 100 unbegrenzt 8 × 10­1 4 × 10­1 137 (a) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin gungen die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen. (b) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin gungen die chemische Form von UO3, UF4, UCI4 und sechswertige Verbindungen einnehmen. (c) Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a) und (b) nicht genannten Uranverbindungen. (d) Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran. Tabelle 2 Vorkommende Radionuklide A2 (TBq) Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren 0,02 Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren 9 × 10­5 Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren, oder soweit keine relevanten Angaben zur Strahlungsart verfügbar sind 9 × 10­5 138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens 1. Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten. 2. Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten: Tabelle Radionuklid Haftende Aktivität1 (Bq) Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq) Pu239 1 E+13 1 E+12 Pu241 1 E+15 1 E+14 U238 1 E+14 1 E+13 Cs137 1 E+13 1 E+12 Ni63 1 E+16 1 E+15 Co60 1 E+14 1 E+13 Fe55 1 E+16 1 E+15 Eu152 1 E+14 1 E+13 Eu154 1 E+14 1 E+13 Cl36 1 E+122 Sr90 1 E+14 1 E+13 Ag108m 1 E+13 1 E+12 1 Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungs zeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt. 2 Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird.