751-1-2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Bekanntmachung
der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Vom 21. Januar 2022
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73, 106) wird
nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
in der seit dem 2. Januar 2022 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 1977
(BGBl. I S. 220),
2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331; 2002 I S. 615),
4. den am 27. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1351),
5. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),
6. den am 19. August 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976),
7. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
9. den am 9. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594),
10. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
11. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261),
12. den am 2. Januar 2022 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 21. Januar 2022
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
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Verordnung
über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
(Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung AtDeckV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
§ 6
§
§
§
§
7
8
8a
8b
§
§
§
§
§
§
§
§
9
10
11
12
12a
13
14
15
§
§
§
§
16
17
18
19
Arten der Deckungsvorsorge
Haftpflichtversicherung
Sonstige finanzielle Sicherheit
Umfang der Deckungsvorsorge
Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und An
zeigen
Auflagen
§1
Arten der Deckungsvorsorge
Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten,
bei denen eine atomrechtliche Haftung nach interna
tionalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Be
tracht kommt, kann durch
1. eine Haftpflichtversicherung oder
Zweiter Abschnitt
2. eine sonstige finanzielle Sicherheit
Deckungssummen
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zu
lassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher
oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die
Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungs
vorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Deckungssumme und Regeldeckungssumme
Umgang und Beförderung
Beförderung von Kernmaterialien
Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atom
gesetzes
Reaktoren
Schiffsreaktoren
Sonstige Kernanlagen
Stilllegung von Kernanlagen
Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(weggefallen)
Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der
medizinischen Forschung
Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
(weggefallen)
Deckungssumme bei mehrfachem Umfang
Abrundung der Deckungssumme
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20
§ 21
§ 22
Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
(weggefallen)
Inkrafttreten
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
1
2
3
4
5
6
§2
Haftpflichtversicherung
(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die
Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei
einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche
rung befugten Versicherungsunternehmen genommen
wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach
§ 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Ver
sicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsge
setzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haft
pflichtversicherung befugt ist, genommen werden,
wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versiche
rungsunternehmen oder ein Verband solcher Versiche
rungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversi
cherers übernimmt.
(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet
sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von
Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Be
friedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatz
ansprüche sicherzustellen, muss der Versicherungs
vertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung
des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde
jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis,
120
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatz
verpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm
diese Umstände bekannt werden.
§3
Sonstige finanzielle Sicherheit
(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann
die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn
gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inan
spruchnahme gerechnet werden muss, in dem von
der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge
gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüg
lich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver
pflichtungen der in § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes
genannten Art herangezogen werden kann.
(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz
oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Aus
land hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur
übernommen werden, wenn der Dritte entweder für
die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende
Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung
besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entschei
dung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung
auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem
Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinrei
chendes Vermögen des Dritten befindet. Von einem
anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit
nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichts
barkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft
oder in anderer Weise gewährleistet ist, dass er seine
Verpflichtung erfüllt.
(3) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
§4
Umfang der Deckungsvorsorge
(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungs
vorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzver
pflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atom
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kern
anlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben.
(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine
Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht
kommt, muss sich die Deckungsvorsorge auf die
gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne
des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes erstrecken,
die sich im Zusammenhang mit der genehmigungs
pflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen
der in § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Atomge
setzes bezeichneten Art ergeben
1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,
2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvor
sorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt
sind,
3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die
neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten
an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder
befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen
zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder
zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung
bestellt sind oder waren.
(3) Die Deckungsvorsorge muss Schadensereig
nisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich
dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge
Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach
im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in
§ 13 Absatz 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.
(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten
Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder ver
wendet werden.
(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von
den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge
gerechtfertigt sind und
2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten,
sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Scha
densersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomge
setzes in Betracht kommt, auch die Interessen der
zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen
beeinträchtigen.
(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbrin
gende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Scha
densersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus
dem Umgang mit oder der Beförderung von radioakti
ven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.
(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber
eines Reaktorschiffs entsprechend.
§5
Nachweis der Deckungsvorsorge,
Mitteilungen und Anzeigen
(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbe
hörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer
oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit
übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme
und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.
(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren
Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht
kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen,
dass sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers
oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung
einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.
(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer
Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung
des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über
eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomge
setzes in Verbindung mit § 117 Absatz 2 des Versiche
rungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde
oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist,
die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.
§6
Auflagen
Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem
zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,
1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheri
ger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzu
nehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der
Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzver
pflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung
die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsver
pflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt
ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung
zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen
der Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,
sobald ihm diese Umstände bekannt werden,
3. der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin
nachzuweisen, dass die Deckungsvorsorge in der
festgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Um
fang vorhanden ist und dass die Voraussetzungen
fortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge
auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversiche
rung erbracht werden konnte, und
4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes
Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung
steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in
mehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines
oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu
erwarten ist.
Zweiter Abschnitt
Deckungssummen
§7
Deckungssumme und Regeldeckungssumme
(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvor
sorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall
festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungs
summe) auszugehen, sofern die Deckungssumme in
diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.
(2) Die Deckungssumme beträgt
1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millio
nen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,
2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,
3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millio
nen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,
4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Ab
satz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und
höchstens 500 Millionen Euro und
5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millio
nen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.
§8
Umgang und Beförderung
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes
ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme
1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,
2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
nach Anlage 2,
und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse,
Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe.
Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hoch
radioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Ab
satz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich
unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach
Anlage 2.
121
(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof
fen darauf gerichtet, dass sie bei der Ausübung der
Heilkunde am Menschen angewandt werden oder
dass sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den
Bewuchs gelangen, ohne dass die weitere Verbreitung
verhindert werden kann, so beträgt die Regelde
ckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2
angegebenen Werte.
(3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer
Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Besei
tigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung
beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro,
sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der
sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im
Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt.
Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver
Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radio
aktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage
im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt
die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.
(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Ab
satz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger
radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2
anzuwenden.
(5) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung
den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten.
Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls der Betrag nach Satz 1
nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Ver
waltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer
Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1
erhöhen. § 16 Absatz 2 findet entsprechende Anwen
dung.
§ 8a
Beförderung von Kernmaterialien
(1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die
nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung
des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, be
trägt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und
sie erhöht sich
1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne
des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer
genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm
befördert werden,
2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt
aktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache
der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
der Strahlenschutzverordnung vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung überschreitet.
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4
sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag
von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme
von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurech
nen.
(2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer
Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung ver
sandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich
außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwen
122
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
dung des Pariser Übereinkommens ausgenommen,
wenn
1. die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 er
füllt und
2. die Kernmaterialien unter Beachtung der für den
jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvor
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter
befördert werden oder, falls solche Vorschriften
fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge
gegen Schäden durch die Beförderung der Kern
materialien getroffen ist.
Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffs
bestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger
geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter zugrunde zu legen.
(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf
Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser
Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4
und 5 anzuwenden.
§ 8b
Deckung bei Schäden
gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei
Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt
§ 8a Absatz 1 entsprechend.
§9
Reaktoren
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren
mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt
70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt
2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milli
arden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für
Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund
der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach
Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung
einen höheren Wert als die Berechnung der Regel
deckungssumme nach Satz 1 ergibt. Höchstleistung ist
die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor
auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regel
deckungssumme ist die Regeldeckungssumme für
Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen
oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für
den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor
stammen und bis zur weiteren Verwendung oder
Beseitigung vorübergehend gelagert werden, einge
schlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage
im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes
gelten.
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvor
sorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Absatz 3 des Atom
gesetzes oder
2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Ge
lände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrenn
stoffen zu Forschungszwecken,
sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von
§ 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.
§ 10
Schiffsreaktoren
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum
Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt
je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens
jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 11
Sonstige Kernanlagen
(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, be
trägt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und
sie erhöht sich
1. gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrenn
stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atom
gesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als
250 Kilogramm umgegangen werden darf,
2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt
aktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlen
schutzverordnung überschreitet.
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4
sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag
in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungs
summe von höchstens 500 Millionen Euro zusammen
zurechnen.
(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte
Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kern
brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektri
zität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens
700 Millionen Euro beträgt.
(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung
oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regel
deckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9
Absatz 2 entsprechend.
§ 12
Stilllegung von Kernanlagen
(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger
Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der
Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten
Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken,
so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro
erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in
der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4
bestimmt.
(2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der
Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unver
hältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwal
tungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent
der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außer
betriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermä
ßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht
weniger als 70 Millionen Euro beträgt.
§ 12a
Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
(1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des
Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich
nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagen
teile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus,
wenn
1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen
gemäß Anlage 6 einhält und
2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer
repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem
Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition
führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effek
tive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht
überschreitet.
(2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von
der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus
genommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungs
summe nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhan
denen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die
Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit
des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die
Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.
§ 13
Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung
und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen
Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbe
schleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen
zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomo
graphie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie
im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde
betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Mil
lionen Euro.
(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Geneh
migung, so beträgt die Regeldeckungssumme
1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Aus
übung der Heilkunde angewendet wird,
2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als
108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie
der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV
oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr
als 1 MeV je Nukleon beträgt,
3. 500 000 Euro in allen übrigen Fällen.
§ 16
Ermittlung
der Deckungssumme im Einzelfall
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umstän
den des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Ver
waltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der
Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomge
setzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindest
grenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der
Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel
der Regeldeckungssumme ermäßigen.
(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des
Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbe
sondere zu berücksichtigen,
1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht
oder auszuschließen ist, dass andere Personen als
der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine
Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Kör
per und Sachgütern erleiden,
2. welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnah
men und Schutzeinrichtungen erreicht wird,
3. ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung
der meteorologischen und hydrologischen Verhält
nisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen
ist, dass die radioaktiven Stoffe verbreitet werden,
insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkei
ten,
4. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit
Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven
Stoffe anzunehmen ist,
5. ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der
radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer
Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen
auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlos
sen werden können,
6. ob und in welchem Umfang im Falle der Beförde
rung unter Berücksichtigung des Beförderungsmit
tels, des Beförderungsweges, der Verpackung und
der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe beson
ders hohe oder geringe Gefahren bestehen.
§ 17
(weggefallen)
§ 14
§ 18
(weggefallen)
Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
§ 15
Anwendung radioaktiver Stoffe
am Menschen in der medizinischen Forschung
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie
render Strahlung am Menschen in der medizinischen
Forschung muss die Deckungssumme in einem ange
messenen Verhältnis zu den mit der Anwendung ver
bundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der
Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den
Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder
die ionisierende Strahlung angewendet werden, min
destens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.
123
(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete
auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit
mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines
Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge ver
pflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende
Deckungssumme gesondert festzusetzen.
(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme fest
zusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außer
halb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und
zeitlicher Zusammenhang vorliegt, dass die mehreren
Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich ange
sehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen
Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamt
masse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme
ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen
radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität,
ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen,
auszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden
der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind
die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungs
summen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt
keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt
werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten
Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären.
(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend.
§ 19
Abrundung der Deckungssumme
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro
festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die De
ckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro,
so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzu
runden.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20
Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor In
krafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit
nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung,
so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Fest
setzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kern
anlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien
spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft
treten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ver
ordnung zu erfolgen hat.
§ 21
(weggefallen)
§ 22
(Inkrafttreten)
125
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 1
Regeldeckungssumme
bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
über 20 % mit
bis einschließlich
Uran 235
20 % mit Uran 235
angereichertes Uran angereichertes Uran
Masse der
Kernbrennstoffe*
Plutonium
Uran 233
1
2
3
4
5
bis 10 g
0,5
0,25
über 10 g
bis 100 g
1,0
0,5
über 100 g
bis 200 g
1,5
1,0
über 200 g
bis 1 kg
5,0
5,0
2,5
0,5
über 1 kg
bis 100 kg
für jedes weitere
angefangene
Kilogramm
0,5
0,5
0,15
0,05
über 100 kg
bis 1 000 kg
für jede weiteren
angefangenen
10 Kilogramm
1,0
1,0
0,3
0,15
über 1 000 kg
für jede weiteren
angefangenen
100 Kilogramm
5,0
5,0
0,75
0,15
Natürliches Uran,
das Kernbrennstoff ist
6
Für eine über die Frei
grenzen hinausgehende
Masse
1. bis zu 10 Tonnen
0,5 je angefangene
Tonne
2. über 10 bis
zu 100 Tonnen
0,125 je angefangene
weitere Tonne,
3. über 100 Tonnen
0,0125 je angefangene
weitere Tonne
bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle
der Beförderung von 25.
* Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu
berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.
126
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Anlage 2
Regeldeckungssummen
bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
Aktivitäten, angegeben in
Vielfachen der Freigrenzen nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
der Strahlenschutzverordnung
umschlossene
radioaktive
Stoffe
offene
radioaktive
Stoffe
1
2
3
1. hochradioaktive Strahlenquellen nach § 4 Absatz 36 des Strahlenschutz
gesetzes, soweit nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere
Summen genannt werden
0,05
2. vom 105fachen bis zum 106fachen
3. vom
106fachen
4. vom
107fachen
5. vom
108fachen
6. vom
109fachen
7. vom
1010
0,05
0,25 bis 0,5
bis zum
107fachen
0,05 bis 0,25
0,5 bis 1
bis zum
108fachen
0,25 bis 0,5
1 bis 2
bis zum
109fachen
0,5 bis 1
2 bis 4
bis zum
1010fachen
1 bis 2
4 bis 6
1011fachen
2 bis 4
6 bis 8
8. vom 1011 fachen bis zum 1012fachen
4 bis 6
8 bis 10
9. vom 1012fachen bis zum 1013fachen
6 bis 8
10. vom 1013fachen bis zum 1014fachen
8 bis 10
über dem
1012fachen
10 bis 15
11. vom 1014fachen bis zum 1015fachen
10 bis 12
12. über dem 1015fachen
12 bis 14
fachen bis zum
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127
Anlage 3
(zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2)
Massenabhängige Erhöhungsbeträge
zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung
von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro
Masse der Kernbrennstoffe1
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
1
Erhöhungsbeträge
über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm
0,0064
über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm
0,0056
über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm
0,0048
über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm
0,004
über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm
0,0032
über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm
0,0024
Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu
berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maß
geblich.
128
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Anlage 4
(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)
Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge
zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung
von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
vom 1012fachen bis zum 1013fachen
vom
1013fachen
vom
1014fachen
vom
1015fachen
vom
1016fachen
über dem
1
Erhöhungsbeträge
bis 10
bis zum
1014fachen
10 bis 30
bis zum
1015fachen
30 bis 70
bis zum
1016fachen
70 bis 140
bis zum
1017fachen
140 bis 280
1017fachen
280 bis 460
Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.
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129
Anlage 5
(zu § 8a Absatz 2)
Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen
von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
Teil A: Allgemeines
Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend
anzuwendenden Teils B, Folgendes:
1. Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des
A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1
zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das
vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2. Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und
dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Be
förderungsmittel nicht überschreiten:
,
wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2-Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind
für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die
Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen
A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe
Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren
Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförde
rung gefährlicher Güter von der Klassifizierung ,,SPALTBAR" freigestellt sein.
Tabelle 1
A2
(TBq)
Radionuklid (Atomzahl)
Actinium (89)
Ac-225
Ac-227
Ac-228
Silber (47)
Ag-105
Ag-108m
Ag-110m
Ag-111
6 × 103
9 × 105
5 × 101
2
7
4
6
×
×
×
×
100
101
101
101
Aluminium (13)
Al-26
1 × 101
Americium (95)
Am-241
Am-242m
Am-243
1 × 103
1 × 103
1 × 103
Argon (18)
Ar-37
Ar-39
Ar-41
4 × 101
2 × 101
3 × 101
Arsen (33)
As-72
As-73
As-74
As-76
As-77
3
4
9
3
7
Astat (85)
At-211
5 × 101
×
×
×
×
×
101
101
101
101
101
130
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
(TBq)
Radionuklid (Atomzahl)
Gold (79)
Au-193
Au-194
Au-195
Au-198
Au-199
2
1
6
6
6
×
×
×
×
×
100
100
100
101
101
Barium (56)
Ba-131
Ba-133
Ba-133m
Ba-140
2
3
6
3
×
×
×
×
100
100
101
101
Beryllium (4)
Be-7
Be-10
2 × 101
6 × 101
Bismut (83)
Bi-205
Bi-206
Bi-207
Bi-210
Bi-210m
Bi-212
7
3
7
6
2
6
×
×
×
×
×
×
101
101
101
101
102
101
Berkelium (97)
Bk-247
Bk-249
8 × 104
3 × 101
Brom (35)
Br-76
Br-77
Br-82
4 × 101
3 × 100
4 × 101
Kohlenstoff (6)
C-11
C-14
6 × 101
3 × 100
Calcium (20)
Ca-41
Ca-45
Ca-47
unbegrenzt
1 × 100
3 × 101
Cadmium (48)
Cd-109
Cd-113m
Cd-115
Cd-115m
2
5
4
5
×
×
×
×
100
101
101
101
Cerium (58)
Ce-139
Ce-141
Ce-143
Ce-144
2
6
6
2
×
×
×
×
100
101
101
101
Californium (98)
Cf-248
Cf-249
Cf-250
Cf-251
Cf-252
Cf-253
Cf-254
6
8
2
7
3
4
1
×
×
×
×
×
×
×
103
104
103
104
103
102
103
Chlor (17)
Cl-36
Cl-38
6 × 101
2 × 101
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
(TBq)
Radionuklid (Atomzahl)
Curium (96)
Cm-240
Cm-241
Cm-242
Cm-243
Cm-244
Cm-245
Cm-246
Cm-247
Cm-248
2
1
1
1
2
9
9
1
3
×
×
×
×
×
×
×
×
×
102
100
102
103
103
104
104
103
104
Cobalt (27)
Co-55
Co-56
Co-57
Co-58
Co-58m
Co-60
5
3
1
1
4
4
×
×
×
×
×
×
101
101
101
100
101
101
Chrom (24)
Cr-51
3 × 101
Caesium (55)
Cs-129
Cs-131
Cs-132
Cs-134
Cs-134m
Cs-135
Cs-136
Cs-137
4
3
1
7
6
1
5
6
×
×
×
×
×
×
×
×
100
101
100
101
101
100
101
101
Kupfer (29)
Cu-64
Cu-67
1 × 100
7 × 101
Dysprosium (66)
Dy-159
Dy-165
Dy-166
2 × 101
6 × 101
3 × 101
Erbium (68)
Er-169
Er-171
1 × 100
5 × 101
Europium (63)
Eu-147
Eu-148
Eu-149
Eu-150 (kurzlebig)
Eu-150 (langlebig)
Eu-152
Eu-152m
Eu-154
Eu-155
Eu-156
Fluor (9)
F-18
Eisen (26)
Fe-52
Fe-55
Fe-59
Fe-60
Gallium (31)
Ga-67
Ga-68
Ga-72
2
5
2
7
7
1
8
6
3
7
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
100
101
101
101
101
100
101
101
100
101
6 × 101
3
4
9
2
×
×
×
×
101
101
101
101
3 × 100
5 × 101
4 × 101
131
132
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
(TBq)
Radionuklid (Atomzahl)
Gadolinium (64)
Gd-146
Gd-148
Gd-153
Gd-159
5
2
9
6
Germanium (32)
Ge-68
Ge-71
Ge-77
5 × 101
4 × 101
3 × 101
Hafnium (72)
Hf-172
Hf-175
Hf-181
Hf-182
6 × 101
3 × 100
5 × 101
unbegrenzt
Quecksilber (80)
Hg-194
Hg-195m
Hg-197
Hg-197m
Hg-203
1
7
1
4
1
×
×
×
×
×
×
×
×
×
101
103
100
101
100
101
101
101
100
Holmium (67)
Ho-166
Ho-166m
4 × 101
5 × 101
Iod (53)
I-123
I-124
I-125
I-126
I-129
I-131
I-132
I-133
I-134
I-135
3 × 100
1 × 100
3 × 100
1 × 100
unbegrenzt
7 × 101
4 × 101
6 × 101
3 × 101
6 × 101
Indium (49)
In-111
In-113m
In-114m
In-115m
3
2
5
1
×
×
×
×
100
100
101
100
Iridium (77)
Ir-189
Ir-190
Ir-192
Ir-194
1
7
6
3
×
×
×
×
101
101
101
101
Kalium (19)
K-40
K-42
K-43
9 × 101
2 × 101
6 × 101
Krypton (36)
Kr-79
Kr-81
Kr-85
Kr-85m
Kr-87
2 x 100
4 × 101
1 × 101
3 × 100
2 × 101
Lanthan (57)
La-137
La-140
6 × 100
4 × 101
Lutetium (71)
Lu-172
Lu-173
6 × 101
8 × 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Radionuklid (Atomzahl)
A2
(TBq)
Lu-174
Lu-174m
Lu-177
9 × 100
1 × 101
7 × 101
Magnesium (12)
Mg-28
3 × 101
Mangan (25)
Mn-52
Mn-53
Mn-54
Mn-56
3 × 101
unbegrenzt
1 × 100
3 × 101
Molybdän (42)
Mo-93
Mo-99
2 × 101
6 × 101
Stickstoff (7)
N-13
6 × 101
Natrium (11)
Na-22
Na-24
5 × 101
2 × 101
Niob (41)
Nb-93m
Nb-94
Nb-95
Nb-97
3
7
1
6
×
×
×
×
101
101
100
101
Neodym (60)
Nd-147
Nd-149
6 × 101
5 × 101
Nickel (28)
Ni-59
Ni-63
Ni-65
unbegrenzt
3 × 101
4 × 101
Neptunium (93)
Np-235
Np-236 (kurzlebig)
Np-236 (langlebig)
Np-237
Np-239
4
2
2
2
4
×
×
×
×
×
101
100
102
103
101
Osmium (76)
Os-185
Os-191
Os-191m
Os-193
Os-194
1
2
3
6
3
×
×
×
×
×
100
100
101
101
101
Phosphor (15)
P-32
P-33
5 × 101
1 × 100
Protactinium (91)
Pa-230
Pa-231
Pa-233
7 × 102
4 × 104
7 × 101
Blei (82)
Pb-201
Pb-202
Pb-203
Pb-205
Pb-210
Pb-212
1 × 100
2 × 101
3 × 100
unbegrenzt
5 × 102
2 × 101
133
134
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
(TBq)
Radionuklid (Atomzahl)
Palladium (46)
Pd-103
Pd-107
Pd-109
Promethium (61)
Pm-143
Pm-144
Pm-145
Pm-147
Pm-148m
Pm-149
Pm-151
4 × 101
unbegrenzt
5 × 101
3
7
1
2
7
6
6
×
×
×
×
×
×
×
100
101
101
100
101
101
101
Polonium (84)
Po-210
2 × 102
Praseodym (59)
Pr-142
Pr-143
4 × 101
6 × 101
Platin (78)
Pt-188
Pt-191
Pt-193
Pt-193m
Pt-195m
Pt-197
Pt-197m
8
3
4
5
5
6
6
×
×
×
×
×
×
×
101
100
101
101
101
101
101
Plutonium (94)
Pu-236
Pu-237
Pu-238
Pu-239
Pu-240
Pu-241
Pu-242
Pu-244
3
2
1
1
1
6
1
1
×
×
×
×
×
×
×
×
103
101
103
103
103
102
103
103
Radium (88)
Ra-223
Ra-224
Ra-225
Ra-226
Ra-228
7
2
4
3
2
×
×
×
×
×
103
102
103
103
102
Rubidium (37)
Rb-81
Rb-83
Rb-84
Rb-86
Rb-87
Rb (natürlich)
8 × 101
2 × 100
1 × 100
5 × 101
unbegrenzt
unbegrenzt
Rhenium (75)
Re-184
Re-184m
Re-186
Re-187
Re-188
Re-189
Re (natürlich)
1 × 100
1 × 100
6 × 101
unbegrenzt
4 × 101
6 × 101
unbegrenzt
Rhodium (45)
Rh-99
Rh-101
Rh-102
Rh-102m
Rh-103m
Rh-105
2
3
5
2
4
8
×
×
×
×
×
×
100
100
101
100
101
101
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
(TBq)
Radionuklid (Atomzahl)
Radon (86)
Rn-222
Ruthenium (44)
Ru-97
Ru-103
Ru-105
Ru-106
4 × 103
5
2
6
2
×
×
×
×
100
100
101
101
Schwefel (16)
S-35
3 × 100
Antimon (51)
Sb-122
Sb-124
Sb-125
Sb-126
4
6
1
4
×
×
×
×
101
101
100
101
Scandium (21)
Sc-44
Sc-46
Sc-47
Sc-48
5
5
7
3
×
×
×
×
101
101
101
101
Selen (34)
Se-75
Se-79
3 × 100
2 × 100
Silicium (14)
Si-31
Si-32
6 × 101
5 × 101
Samarium (62)
Sm-145
Sm-147
Sm-151
Sm-153
1 × 101
unbegrenzt
1 × 101
6 × 101
Zinn (50)
Sn-113
Sn-117m
Sn-119m
Sn-121m
Sn-123
Sn-125
Sn-126
2
4
3
9
6
4
4
×
×
×
×
×
×
×
100
101
101
101
101
101
101
Strontium (38)
Sr-82
Sr-85
Sr-85m
Sr-87m
Sr-89
Sr-90
Sr-91
Sr-92
2
2
5
3
6
3
3
3
×
×
×
×
×
×
×
×
101
100
100
100
101
101
101
101
Tritium (1)
T(H-3)
4 × 101
Tantal (73)
Ta-178 (langlebig)
Ta-179
Ta-182
8 × 101
3 × 101
5 × 101
Terbium (65)
Tb-157
Tb-158
Tb-160
4 × 101
1 × 100
6 × 101
135
136
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
A2
(TBq)
Radionuklid (Atomzahl)
Technetium (43)
Tc-95m
Tc-96
Tc-96m
Tc-97
Tc-97m
Tc-98
Tc-99
Tc-99m
Tellur (52)
Te-121
Te-121m
Te-123m
Te-125m
Te-127
Te-127m
Te-129
Te-129m
Te-131m
Te-132
2 × 100
4 × 101
4 × 101
unbegrenzt
1 × 100
7 × 101
9 × 101
4 × 100
2
3
1
9
7
5
6
4
5
4
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
100
100
100
101
101
101
101
101
101
101
Thorium (90)
Th-227
Th-228
Th-229
Th-230
Th-231
Th-232
Th-234
Th (natürlich)
5 × 103
1 × 103
5 × 104
1 × 103
2 × 102
unbegrenzt
3 × 101
unbegrenzt
Titan (22)
Ti-44
4 × 101
Thallium (81)
Tl-200
Tl-201
Tl-202
Tl-204
9
4
2
7
Thulium (69)
Tm-167
Tm-170
Tm-171
8 × 101
6 × 101
4 × 101
Uran (92)
U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-230 (langsame Lungenabsorption)(c)
1 × 101
4 × 103
3 × 103
U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-232 (langsame Lungenabsorption)(c)
1 × 102
7 × 103
1 × 103
U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-233 (langsame Lungenabsorption)(c)
9 × 102
2 × 102
6 × 103
U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-234 (langsame Lungenabsorption)(c)
9 × 102
2 × 102
6 × 103
U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)
unbegrenzt
U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a)
U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b)
U-236 (langsame Lungenabsorption)(c)
unbegrenzt
2 × 102
6 × 103
U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)
unbegrenzt
×
×
×
×
101
100
100
101
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Radionuklid (Atomzahl)
A2
(TBq)
U (natürlich)
U (angereichert bis maximal 20 %)(d)
U (abgereichert)
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
Vanadium (23)
V-48
V-49
4 × 101
4 × 101
Wolfram (74)
W-178
W-181
W-185
W-187
W-188
5
3
8
6
3
×
×
×
×
×
100
101
101
101
101
Xenon (54)
Xe-122
Xe-123
Xe-127
Xe-131m
Xe-133
Xe-135
4
7
2
4
1
2
×
×
×
×
×
×
101
101
100
101
101
100
Yttrium (39)
Y-87
Y-88
Y-90
Y-91
Y-91m
Y-92
Y-93
1
4
3
6
2
2
3
×
×
×
×
×
×
×
100
101
101
101
100
101
101
Ytterbium (70)
Yb-169
Yb-175
1 × 100
9 × 101
Zink (30)
Zn-65
Zn-69
Zn-69m
2 × 100
6 × 101
6 × 101
Zirconium (40)
Zr-88
Zr-93
Zr-95
Zr-97
3 × 100
unbegrenzt
8 × 101
4 × 101
137
(a)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin
gungen die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen.
(b)
Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin
gungen die chemische Form von UO3, UF4, UCI4 und sechswertige Verbindungen einnehmen.
(c)
Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a) und (b) nicht genannten Uranverbindungen.
(d)
Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.
Tabelle 2
Vorkommende Radionuklide
A2
(TBq)
Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
0,02
Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
9 × 105
Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,
oder soweit keine relevanten Angaben
zur Strahlungsart verfügbar sind
9 × 105
138
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 6
(zu § 12a Absatz 1)
Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss
von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
1. Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf
die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform
den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.
2. Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die
Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim)
der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim
aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder
sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
Tabelle
Radionuklid
Haftende Aktivität1 (Bq)
Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu239
1 E+13
1 E+12
Pu241
1 E+15
1 E+14
U238
1 E+14
1 E+13
Cs137
1 E+13
1 E+12
Ni63
1 E+16
1 E+15
Co60
1 E+14
1 E+13
Fe55
1 E+16
1 E+15
Eu152
1 E+14
1 E+13
Eu154
1 E+14
1 E+13
Cl36
1 E+122
Sr90
1 E+14
1 E+13
Ag108m
1 E+13
1 E+12
1
Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungs
zeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2
Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen,
dass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird.