7847-43-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
139
Verordnung
zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
(GAP-Direktzahlungen-Verordnung GAPDZV)
Vom 24. Januar 2022
Teil 2
Es verordnet auf Grund des
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin
dung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorgani
sationsgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746),
jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlun
gen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003)
sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Ab
satz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzah
lungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und
des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisations
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Ver
bindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Di
rektzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bun
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver
braucherschutz sowie
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
Horizontale Begriffsbestimmungen
§
§
§
§
§
§
§
3
4
5
6
7
8
9
§ 10
Abschnitt 2
Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen
§ 11
§ 12
§ 13
Teil 3
Abschnitt 1
Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14
Junglandwirte-Einkommensstützung
Abschnitt 2
Öko-Regelungen
§ 15
§ 16
§ 17
Mittel für die Öko-Regelungen
Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdele
gation
Abschnitt 3
Gekoppelte Einkommensstützung
Unterabschnitt 1
Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 18
Inhaltsübersicht
§ 19
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Bagatellgrenzen
Förderfähige Fläche
Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche
Tätigkeit
Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
§ 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Ge
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bun
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1
§ 2
Landwirtschaftliche Tätigkeit
Landwirtschaftliche Fläche
Ackerland
Dauerkulturen
Dauergrünland
Aktiver Betriebsinhaber
Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Jung
landwirte
Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direkt
zahlungen-Gesetzes
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutter
schafe und -ziegen
Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Vorausset
zungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Unterabschnitt 2
Zahlung für Mutterkühe
§ 20
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
140
§ 21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die
Zahlung für Mutterkühe
Teil 4
Tatsächliche Einheitsbeträge
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Ein
heitsbeträge
Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge
Berechnung von Restmitteln
Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Ver
wendung von Restmitteln
Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Ver
meidung negativer Abweichungen zwischen geplanten
und tatsächlichen Einheitsbeträgen
Teil 5
Weitere Bestimmung
§ 27
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 28
Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agro
forstsystemen ausgeschlossen ist
Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten
Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20
Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge
nannten Öko-Regelungen
Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungs
fähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20
Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge
nannten Öko-Regelungen
Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach
§ 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils
begünstigungsfähige Fläche
Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen
bei Blühstreifen oder -flächen
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut
terschafe und -ziegen
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut
terkühe
Teil 1
betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber
ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -zie
gen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.
Teil 2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
Horizontale Begriffsbestimmungen
§3
Landwirtschaftliche Tätigkeit
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur
Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen
kann, umfasst
1. die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau,
auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforst
system, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von
Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaft
liche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
Fischereierzeugnisse,
2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im
Sinne des § 6 Absatz 3,
3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung
einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des
gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche
Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt
wird, in einem Zustand, der sie ohne über die
Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen
Methoden und Maschinen hinausgehende Vorberei
tungsmaßnahmen für die Beweidung oder den An
bau geeignet macht.
(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn
vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,
1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren
wird,
Allgemeine Bestimmungen
2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt
wird oder
§1
3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchge
führt wird.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und
der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genann
ten Unionsregelung.
(3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klima
schutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die
nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder
durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2
genehmigen:
§2
1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1
bis 3 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten
Jahr oder
Bagatellgrenzen
(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt
zahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar,
werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt
zahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebs
inhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und
-ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt,
kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen
gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen
vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro
2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in jedem
oder in jedem zweiten Jahr.
In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem
16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen,
soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach
dem 15. November vorschreibt.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,
wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
1. es sich um eine Maßnahme handelt
a) in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Ent
wicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
zur Umsetzung
aa) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 193) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung oder
bb) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder
b) in einer Vereinbarung im Rahmen von Natur
schutzprogrammen oder von anderen Agrar
umwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder
einer vom Bund oder Land anerkannten Natur
schutzvereinigung, und
2. mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf
der betreffenden Fläche durchzuführen ist.
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht
nach dem 15. November durchgeführt werden muss,
ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die
Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge
nannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 geneh
migten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich
bei
1. einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZStandard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Ge
setzes vorgehalten wird, oder
2. einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20
Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Ge
setzes genannten Öko-Regelung unterliegt.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die
Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn
1. die Fläche einer Verpflichtung unterliegt
a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums durch den Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung be
stimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom
26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72),
die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben
worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich
tung geltenden Fassung,
b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
des Rates vom 20. September 2005 über die För
derung der Entwicklung des ländlichen Raums
141
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom
11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) aufgehoben
worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich
tung geltenden Fassung,
c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß
nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
die Förderung der ländlichen Entwicklung durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017
(ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wor
den ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung
geltenden Fassung,
d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung
(EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELERRegelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflich
tung geltenden Fassung,
e) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finan
zierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vor
gaben der in den Buchstaben a bis d genannten
im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden
Grundlage im Einklang stand oder steht, oder
f) im Rahmen einer produktionsintegrierten Kom
pensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entspre
chender Regelungen in den bundes- oder lan
desrechtlichen Vorschriften,
2. deren Voraussetzungen
a) gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand
erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung
von in der Landwirtschaft üblichen Methoden
und Maschinen hinausgehende Vorbereitungs
maßnahmen für die Beweidung oder den Anbau
geeignet macht, und
b) bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären,
und
3. der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser
Verpflichtung einhält.
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht
nach dem 15. November durchgeführt werden muss,
ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
§4
Landwirtschaftliche Fläche
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst
Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und
das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein
Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkul
turen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer
142
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewin
nung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend
eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch
eine vom Land anerkannte Institution als positiv ge
prüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht
in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
1. in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Pro
zent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche ein
nehmen, oder
2. verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindes
tens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen
je Hektar.
f) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
nach der ELER-Regelung.
(3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerland
fläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist
Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei
einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
§6
Dauerkulturen
(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch
wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit
(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agro
forstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die
am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden
Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement,
das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
1. nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen
außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindes
tens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und
wiederkehrende Erträge liefern,
1. des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Ver
pflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014
(BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung oder
3. Niederwald mit Kurzumtrieb.
2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung
eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen
worden ist.
§5
Ackerland
(1) Der Begriff Ackerland umfasst
1. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder
Dauerkulturen und
2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als
Dauergrünland oder Dauerkulturen.
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflich
tung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte
Fläche,
1. die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzun
gen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
2. die stillgelegt worden ist
a) nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAPKonditionalitäten-Gesetzes,
b) nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlun
gen-Gesetzes,
c) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Still
legung geltenden Fassung,
d) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in
der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden
Fassung,
e) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß
nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Still
legung geltenden Fassung oder
2. Reb- und Baumschulen sowie
(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen
mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die
zum Auspflanzen bestimmt sind:
1. Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
2. Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,
3. Baumschulen für Ziergehölze,
4. gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche
Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigen
bedarf des Betriebs und
5. Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die
geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks,
Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflan
zen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zier
koniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und
Jungpflanzen.
(3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die
mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten
bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf
nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder aus
treibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit
Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
(4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturflä
che, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauer
kultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer
Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
§7
Dauergrünland
(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen,
auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden,
die
1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder
durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt werden,
2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der
Fruchtfolge sind und
3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden
sind.
(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind
1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise
in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die
normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Wei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
143
deland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die
Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Aus
nahme von
4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und
Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag
a) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem
Anbau zur Erzeugung von Saatgut,
a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Ver
pflichtung geltenden Fassung,
b) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollra
sen und
c) Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in
Mischungen von Leguminosen, solange diese
Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und
b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in
der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung,
2. Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit
sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht
vorherrschen.
c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß
nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Ver
pflichtung geltenden Fassung,
(3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten
als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgewei
det werden können, umfassen, wie Sträucher oder
Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen
vorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen
herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent der
förderfähigen Fläche einer Dauergrünlandfläche ein
nehmen.
d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach
der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der
Verpflichtung geltenden Fassung oder
(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Num
mer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird
1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und
Leguminosen oder
2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach
dem Anbau von Gras.
(5) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbei
tung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine
flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauer
grünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden
Narbe.
(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von
Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksich
tigt, in denen
1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAPKonditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,
2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Ein
haltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a des GAP-DirektzahlungenGesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grün
futterpflanzen begrünt war,
3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem
Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt
schaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge
nutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzah
lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsa
men Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2021/107 (ABl. L 224 vom
24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der für das
jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder
e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen
Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den
Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der
Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im
Einklang stand.
(7) Als Dauergrünland gelten, wenn Gras und an
dere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell
nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flä
chen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Ab
satzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen
Bewirtschaftungsverfahrens sind. Ein etabliertes loka
les Bewirtschaftungsverfahren ist jede
1. traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betref
fenden Flächen gemeinhin angewendet wird,
2. traditionelle Mahdnutzung,
3. Praktik, die von Bedeutung ist
a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates genannten Lebensraum
typen und der in den Anhängen II und IV dieser
Richtlinie genannten Arten oder
b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla
ments und des Rates fallenden Arten oder
4. Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Praktiken.
(8) Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die
1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Kon
ditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu an
gelegt worden sind oder werden,
2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün
land rückumgewandelt worden sind oder werden,
3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün
land rückumgewandelt worden sind oder werden,
4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten
Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in
Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder ande
ren Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder
werden oder
144
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dau
ergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und
Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs
methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angelegt oder
rückumgewandelt worden sind oder werden und
als Dauergrünland gelten.
(9) Streuobstwiesen gelten als Dauergrünland, wenn
die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffs
bestimmung Dauergrünland erfüllt.
§8
Aktiver Betriebsinhaber
Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,
1. der nach den Vorschriften des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches Gesetzliche Unfallversiche
rung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversiche
rung ist,
2. dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1
genannten Unfallversicherung ist,
3. der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches unterliegt,
4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwend
barkeit des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom
30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149
(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der
Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,
5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag
auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung
von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlun
gen von über 5 000 Euro hatte, oder
6. der
a) für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag
auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direkt
zahlungen beantragt hat und
b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich
ergibt durch die Multiplikation des Betrags von
225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen
Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5
des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontroll
system-Gesetzes im Jahr der Antragstellung
angegeben hat, nicht größer als 5 000 Euro ist.
§9
Weitere Anforderung
an Junglandwirtinnen und Junglandwirte
2. erfolgreich an von den zuständigen Stellen der
Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrar
bereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähig
keiten zur Führung eines landwirtschaftlichen
Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stun
den teilgenommen hat oder
3. mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren
landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer verein
barten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden,
b) als mithelfende Familienangehörige oder mithel
fender Familienangehöriger im Rahmen einer
krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
oder
c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines
landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer
im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbar
ten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von
Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.
§ 10
Angaben
nach § 33 Absatz 1 Satz 2
des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmun
gen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAPDirektzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestand
teil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne
des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-DirektzahlungenGesetzes.
Abschnitt 2
Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen
§ 11
Förderfähige Fläche
(1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbe
haltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebs
inhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeit
punkt zur Verfügung steht und die jederzeit während
des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der
nachstehenden Nummern erfüllt:
1. landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem
Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden,
a) ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätig
keit genutzt wird oder
b) hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätig
keit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
2. Fläche des Betriebs, die
Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Jung
landwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12
Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
genannte natürliche Person
a) Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen
von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz
oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beach
tenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden
dürfen,
1. über eine bestandene Abschlussprüfung in einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbil
dungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studien
abschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,
b) andere als die von Buchstabe a umfassten Land
schaftselemente bis zu einer Größe von 500 Qua
dratmetern je Landschaftselement umfasst,
wenn diese anderen Landschaftselemente insge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
samt höchstens 25 Prozent der Fläche der land
wirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei
Landschaftselemente, die den von Buchstabe a
erfassten Typen von Landschaftselementen ent
sprechen, nur berücksichtigt werden, wenn sie
die für diese Landschaftselemente geltenden
Mindestmaße unterschreiten, und
3. Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zah
lung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen
der Basisprämienregelung nach Titel III der Verord
nung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die keine för
derfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist:
a) infolge der Anwendung einer der folgenden
Richtlinien auf diese Fläche:
aa) der Richtlinie 92/43/EWG,
bb) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014,
S. 32) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung oder
cc) der Richtlinie 2009/147/EG,
b) infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach
der in § 1 genannten Unionsregelung oder der
ELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023
geltenden Recht der Europäischen Union dem
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem un
terliegt und die Erzeugung von Erzeugnissen, die
nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeits
weise der Europäischen Union aufgeführt sind,
mittels Paludikultur erlaubt, oder einer nationalen
Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Viel
falt oder Verringerung der Treibhausgasemis
sionen, deren Voraussetzungen mit solchen flä
chenbezogenen Maßnahmen im Einklang stehen,
wenn die flächenbezogene Maßnahme oder die
nationale Maßnahme beiträgt zu einem oder
mehreren der folgenden Ziele:
aa) Klimaschutz und Anpassung an den Klima
wandel, auch durch Verringerung der Treib
hausgasemissionen und Verbesserung der
Kohlenstoffbindung, sowie Förderung nach
haltiger Energie,
bb) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und
der effizienten Bewirtschaftung natürlicher
Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft,
auch durch Verringerung der Abhängigkeit
von Chemikalien, sowie
cc) Eindämmung und Umkehrung des Verlusts
an biologischer Vielfalt, Verbesserung von
Ökosystemleistungen und Erhaltung von Le
bensräumen und Landschaften,
c) für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung
des Betriebsinhabers
aa) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 31
der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für
den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung,
145
bb) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 43
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für
den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung,
cc) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 22
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für
den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung,
dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
oder einer Unterstützung für Investitionen
nach der ELER-Regelung in der für den Zeit
punkt der Verpflichtung geltenden Fassung
oder
ee) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln fi
nanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit
den in den Doppelbuchstaben bb bis dd
genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung
jeweils geltenden Grundlage im Einklang steht
oder
d) für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung
des Betriebsinhabers
aa) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme
nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt
der Verpflichtung geltenden Fassung,
bb) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme
nach Artikel 39 der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der
Verpflichtung geltenden Fassung,
cc) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klima
maßnahme nach Artikel 28 der Verordnung
(EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt
der Verpflichtung geltenden Fassung oder
dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
nach der ELER-Regelung in der für den Zeit
punkt der Verpflichtung geltenden Fassung.
(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Ab
satz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn
1. Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am
15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen
Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie
2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über
einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt
schaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom
20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung durch die Europäische Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröf
fentlicht ist,
2. der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten
Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren An
wendung die in § 1 genannte Unionsregelung den
Mitgliedstaaten für diesen Zweck vorschreibt, im
Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanf
sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht
größer als 0,3 Prozent war und
3. das verwendete Saatgut zertifiziert ist
146
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
a) nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom
13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von
Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom
20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchfüh
rungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom
13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der je
weils geltenden Fassung oder
b) im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der
Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom
20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die
Zulassung von Landsorten und anderen Sorten,
die an die natürlichen örtlichen und regionalen
Gegebenheiten angepasst und von genetischer
Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehr
bringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser
Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Hauptsächliche Nutzung
für eine landwirtschaftliche Tätigkeit
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird
hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit
genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der
Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nicht
landwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu
sein.
(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark
eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1
1. bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der land
wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder
der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirt
schaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn
die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als
90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gela
gert werden,
2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland au
ßerhalb der Vegetationsperiode oder
3. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außer
halb der Vegetationsperiode für Wintersport.
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel
stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn
1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu
a) einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Gras
narbe,
b) einer wesentlichen Beeinträchtigung des Be
wuchses oder
c) einer wesentlichen Minderung des Ertrages,
2. innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall,
dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, in
nerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum
zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der
Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die
eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in
diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder aus
schließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage
andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im
Kalenderjahr durchgeführt wird,
3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ein
haltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Ge
setz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachten
den Grundanforderungen an die Betriebsführung
oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,
4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche
Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produk
tionsverfahren mehr ermöglicht.
(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine land
wirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere fol
gende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirt
schaftliche Tätigkeit genutzt:
1. Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem
Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr
von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Aus
nahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die
dem Schiffsverkehr dient,
2. dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbe
sondere Roll-, Start- und Landebahnen,
3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke
oder zum Sport genutzt werden und hierfür ein
gerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten
Zustand erhalten werden, es sei denn,
a) der Betriebsinhaber weist nach, dass die land
wirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark ein
geschränkt ist, oder
b) die Fläche wird außerhalb der Vegetations
periode für Wintersport genutzt,
4. Parkanlagen und Ziergärten,
5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flä
chen vorrangig militärisch genutzt werden,
6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von
solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn,
der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um
eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und
7. Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.
(5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Ab
satzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftli
chen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer
Strahlungsenergie, die
1. eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher
landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Ge
räte nicht ausschließt und
2. die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zu
grundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um
höchstens 15 Prozent verringert.
Förderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermitt
lung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zu
grunde liegt.
§ 13
Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebs
inhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem
der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Ver
waltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht
werden kann.
(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam
über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche,
1
Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Ber
lin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archiv
mäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Be
antragung der Direktzahlungen entsprechend seinem
Anteil zu berücksichtigen.
Teil 3
147
(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsver
ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes
für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzah
lungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:
Vorschriften zu
einzelnen Direktzahlungen
1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder
Kennartengruppen des artenreichen Grünlands,
Abschnitt 1
2. eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennarten
gruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss,
und
Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14
Junglandwirte-Einkommensstützung
Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Ge
setzes genannte Faktor beträgt 0,9.
Abschnitt 2
Öko-Regelungen
§ 15
Mittel für die Öko-Regelungen
(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direkt
zahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023
bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des
§ 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in
Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach
der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung
der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zu
grunde zu legen ist.
(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20
Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge
nannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1
genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.
§ 16
Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begüns
tigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die ÖkoRegelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direkt
zahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4
festgesetzt.
(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine ÖkoRegelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter
Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des ge
planten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter
Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung.
§ 17
Weitere Vorschriften für
die Öko-Regelungen; Subdelegation
(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1
des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten ÖkoRegelungen eingehalten werden müssen, und die je
weils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5
festgelegt.
(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche
Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen
verwendet werden, sind die Landschaftselemente ein
bezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehö
ren, soweit dort nichts anderes geregelt ist.
3. die Methode zum Nachweis der Kennarten oder
Kennartengruppen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts
verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin
dung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisations
gesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die
Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buch
stabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Num
mer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in
Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um be
sonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes
Rechnung zu tragen.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über
tragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des
Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1
Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlun
gen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der
Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blüh
streifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5
bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten
festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonde
ren regionalen agrarstrukturellen oder naturschutz
fachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Abschnitt 3
Gekoppelte Einkommensstützung
Unterabschnitt 1
Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 18
Geplante Einheitsbeträge für
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem
Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und An
tragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je
des Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in
Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags
und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von
90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen
dung.
§ 19
Mindest- und Höchstzahl
von Tieren sowie Voraussetzungen für
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für
mindestens sechs Tiere zu beantragen.
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird
höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der
148
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Betriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der
Viehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweili
gen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich
18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten an
gezeigt hat.
(3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen,
1. die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens
zehn Monate alt sind,
2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres,
für das die Zahlung beantragt wird, bis zum
15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im
Betrieb gehalten werden und
3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn
zeichnung und Registrierung von gehaltenen Scha
fen und Ziegen erfüllt sind nach
a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung
(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und
zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte
im Bereich der Tiergesundheit (,,Tiergesundheits
recht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom
3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48
vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im
Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif
ten und zu deren Durchführung erlassen worden
sind oder werden, sowie
c) der Viehverkehrsverordnung.
(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebens
umstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung
des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüg
lich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förder
fähiges Tier ersetzt wird.
Unterabschnitt 2
1. die ausweislich der Angaben, die aufgrund von
Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis
trierung von Rindern oder aufgrund tierseu
chenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und
Registrierung von Betrieben erteilt worden sind,
mindestens einmal gekalbt haben,
2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres,
für das die Zahlung beantragt wird, bis zum
15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im
Betrieb gehalten werden und
3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn
zeichnung und Registrierung von gehaltenen Rin
dern erfüllt sind nach
a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verord
nung (EU) 2016/429,
b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im
Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif
ten und zu deren Durchführung erlassen worden
sind oder werden, sowie
c) der Viehverkehrsverordnung.
(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund
natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist
die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt,
wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch
ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
Teil 4
Tatsächliche Einheitsbeträge
§ 22
Grundsätze für die
Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbe
träge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern
je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antrags
jahr nach den Vorschriften dieses Teils.
(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rah
men der in § 1 genannten Unionsregelung
Zahlung für Mutterkühe
1. Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung
stehen, soweit möglich auszuschöpfen und
§ 20
2. möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheits
beträge unterhalb der geplanten Mindesteinheits
beträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb
der geplanten Einheitsbeträge liegen.
Geplante Einheitsbeträge
für die Zahlung für Mutterkühe
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mut
terkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je
des Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in
Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags
und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von
90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen
dung.
§ 21
Mindestzahl von Tieren
sowie Voraussetzungen
für die Zahlung für Mutterkühe
(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens
drei Mutterkühe zu beantragen.
(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,
(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen
Einheitsbeträge sind
1. die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlun
gen, nämlich
a) die Einkommensgrundstützung,
b) die Umverteilungseinkommensstützung,
c) die Junglandwirte-Einkommensstützung,
d) jede Öko-Regelung,
e) die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,
f) die Zahlung für Mutterkühe,
2. für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl
der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direkt
zahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begüns
tigungsfähige Einheiten),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
3. die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1
genannte Direktzahlung und
4. die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die ge
planten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den
geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kom
men.
(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits
beträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Ein
heitsbeträge ermittelt.
(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheits
beträge werden, wenn und soweit die jeweils festge
legten Voraussetzungen vorliegen, angepasst:
1. nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln
und
2. nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder
die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwen
dung der Restmittel weiterhin unter den geplanten
Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Rege
lungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.
(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der
durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten An
passungen geändert worden ist, ist für die jeweils
nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert
wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.
(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den
§§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der
Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Ein
heitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund
des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils be
günstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.
(8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist der vorläufige
Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund
der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen
ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der
so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkomma
stelle abzurunden.
§ 23
Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge
(1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits
beträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11
vorläufige Einheitsbeträge berechnet.
(2) Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der An
zahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multi
pliziert. Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere
geplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Be
träge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1
ergeben. Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Be
träge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der An
wendung von Satz 1 ergeben.
(3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Be
träge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder
im Fall der Öko-Regelungen der Summe der indika
tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind
die jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufi
gen Einheitsbeträge.
(4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer
als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall
der Öko-Regelungen größer als die Summe der indika
tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen,
werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den
Absätzen 5 bis 7 berechnet.
149
(5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge
planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich
nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein
heitsbetrag der Quotient aus der Division der indika
tiven Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der be
günstigungsfähigen Einheiten.
(6) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere
geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es
sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplan
ten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen
dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem
jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt.
Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor
multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach
Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheits
betrag abgezogen. Der sich nach Satz 3 ergebende
Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheit
liche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen
Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte
aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und
den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich
der indikativen Mittelzuweisung ist.
(7) Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplan
ten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor mul
tipliziert. Die Produkte dieser Multiplikation sind die
vorläufigen Einheitsbeträge. Der einheitliche Faktor
nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
Multiplikator die Summe der Produkte aus den jewei
ligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen
begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe
der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege
lungen ist.
(8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner
als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall
der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indika
tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen,
werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den
Absätzen 9 bis 11 berechnet.
(9) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge
planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich
nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein
heitsbetrag der Quotient aus der Division der indi
kativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der
begünstigungsfähigen Einheiten. Wenn sich bei der
Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der
geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von
Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu
fige Einheitsbetrag.
(10) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere
geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es
sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für
alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz
zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheits
betrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag
ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitli
chen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berech
nung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten
Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende
Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitli
che Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen An
wendung als Multiplikator die Summe der Produkte
aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und
den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich
der indikativen Mittelzuweisung ist. Wenn ein Betrag
150
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheits
betrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante
Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(11) Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berech
nung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle
geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwi
schen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag
und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt.
Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor
multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach
Satz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag
addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist
der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor
nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
Multiplikator die Summe der Produkte aus den jewei
ligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen
begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe
der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege
lungen ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als
der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von
Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu
fige Einheitsbetrag.
§ 24
Berechnung von Restmitteln
(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung,
wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in
dikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multi
plikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23
Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begüns
tigungsfähigen Einheiten berechnet.
(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung,
wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in
dikativen Mittelzuweisung und der Summe der Pro
dukte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheits
betrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl
der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berech
net.
(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung,
wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der
indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen
und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes
vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6
für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen
begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1
bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass
1. ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkom
mensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent
der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,
2. ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkom
mensstützung nicht berücksichtigt wird,
3. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der
Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe
von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach
§ 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
berücksichtigt wird,
4. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des
Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.
Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berück
sichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.
§ 25
Anpassung von
vorläufigen Einheitsbeträgen
durch Verwendung von Restmitteln
(1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Ab
sätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5
bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheits
beträge zu erhöhen.
(2) In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige
Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindest
einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich
ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz
zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits
betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag
mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor
nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö
hung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich
dem Betrag der Restmittel ist. Wenn ein Betrag nach
Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheits
betrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum
jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. Für
die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der
Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als
geplanter Mindesteinheitsbetrag.
(3) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die
sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben,
kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe
renz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände
rungsbeträge ermittelt. In einer zweiten Anpassung
wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem
geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht,
der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der
Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheits
betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag
mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor
nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö
hung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge
gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn
ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Ein
heitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis
zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht.
(4) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die
sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben,
kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe
renz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände
rungsbeträge ermittelt. In einer dritten Anpassung wird
jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplan
ten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht,
der sich durch die Multiplikation des Werts der
Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchst
einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Ein
heitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. Der
einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen
Anwendung als Multiplikator die Summe der sich auf
grund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Ände
rungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach
Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als
der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger
Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten
Höchsteinheitsbetrag erhöht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
§ 26
Anpassung von vorläufigen
Einheitsbeträgen zur Vermeidung
negativer Abweichungen zwischen
geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen
(1) Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch
nach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger
Einheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheits
betrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem ge
planten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen
nach den Absätzen 2 bis 8. Für die Bestimmungen der
Absätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein
geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindestein
heitsbetrag.
(2) Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter
dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die
Differenz zwischen dem geplanten Mindesteinheits
betrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt.
Der Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl
der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multi
pliziert. Die Summe der Produkte, die sich aus dieser
Multiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Ein
heitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag.
(3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge,
die unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen,
auf höchstens die jeweiligen geplanten Mindestein
heitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge,
die über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe
trag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine
Absenkung
1. unter den jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe
trag nicht stattfindet,
2. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Umvertei
lungseinkommensstützung
a) nur erfolgt, wenn die Summe der Produkte aus
den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen vor
Absenkung und den jeweiligen begünstigungs
fähigen Einheiten größer ist als 10 Prozent der
einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und
b) nur soweit erfolgt, bis die Summe der Produkte
aus den jeweiligen abgesenkten vorläufigen Ein
heitsbeträgen und der jeweiligen Anzahl der be
günstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent
der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2
des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist, sowie
3. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Jungland
wirte-Einkommensstützung und für die Öko-Rege
lungen nicht stattfindet.
(4) In einer ersten Anpassung werden die vorläufi
gen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheits
betrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 ab
gesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt,
der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz
zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag
und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem
einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1
ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die
Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Ab
senkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag
ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag
nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag,
151
erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan
ten Einheitsbetrag.
(5) Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu füh
ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absen
kung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläu
figen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkom
mensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag
liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich er
gibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen
dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem
jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheit
lichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist
der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die
Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten
Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommens
stützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungs
fähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen
Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlun
gen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheits
beträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen,
werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt
durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem
jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweili
gen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen
Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert,
bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe
der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung
nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Ände
rungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach
Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein
abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4
kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine
Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheits
betrag.
(6) Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich
durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5
ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer
zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge,
die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen
und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden
können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt
durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwi
schen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und
dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit
einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor
nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die
sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich
dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund
der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 vermin
derten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufi
ger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der ge
plante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung
nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe
trag.
(7) Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu füh
ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Ab
senkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die
vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungsein
kommensstützung, die über dem geplanten Min
desteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag
abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der
Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Ein
152
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
heitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest
einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein
heitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen
Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte
aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für
die Umverteilungseinkommensstützung und der jewei
ligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich
10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5
Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die
anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem ge
planten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den
Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplika
tion der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen
Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest
einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein
heitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen
Anwendung als Multiplikator die Summe der Ände
rungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach
Satz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die
sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich
dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund
der Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag
ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag
nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag,
erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan
ten Einheitsbetrag.
Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die
sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben,
gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der
Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist.
(8) Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind
als der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in ei
ner letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich
ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz
zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits
betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag
mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor
nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als
(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Teil 5
Weitere Bestimmung
§ 27
Höhere Gewalt
und außergewöhnliche Umstände
Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für
die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, be
hält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im
Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder au
ßergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 28
Inkrafttreten
(2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in
Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach
§ 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Geset
zes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens die
ser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Januar 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
153
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2)
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
Acer negundo
Eschen-Ahorn
Buddleja davidii
Schmetterlingsstrauch
Fraxinus pennsylvanica
Rot-Esche
Prunus serotina
Späte Traubenkirsche
Rhus typhina
Essigbaum
Robinia pseudoacacia
Robinie
Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
Symphoricarpos albus
Gewöhnliche Schneebeere
Quercus rubra
Roteiche
Paulownia tomentosa
Blauglockenbaum
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.
154
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten
Gattung
Botanische Bezeichnung
Art
Deutsche Bezeichnung
Botanische Bezeichnung
Salix
Weiden
alle Arten
Populus
Pappeln
alle Arten
Robinia1
Robinien
alle Arten
Betula
Birken
alle Arten
Alnus
Erlen
alle Arten
Fraxinus
Eschen
F. excelsior
Gemeine Esche
Quercus
Eichen
Q. robur
Stieleiche
Q. petraea
Traubeneiche
Q.
1
Deutsche Bezeichnung
rubra1
Roteiche
Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra
nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt.
155
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 3
(zu § 15 Absatz 2)
Indikative Mittelzuweisungen in Euro
für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG
326 273 710
324 881 318
320 704 139
316 526 961
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG
102 822 504
103 639 505
105 756 906
99 373 217
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZG
1 500 000
3 000 000
9 000 000
12 000 000
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG
227 479 352
197 808 132
197 808 132
197 808 132
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG
153 745 143
153 745 143
144 136 071
134 527 000
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG
135 754 299
153 194 810
141 904 511
130 809 200
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG
69 973 952
69 973 952
69 973 952
69 973 952
Öko-Regelung
156
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 4
(zu § 16 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr
für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1
1 300 Euro
1 300 Euro
1 300 Euro
1 300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2
500 Euro
500 Euro
500 Euro
500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3
300 Euro
300 Euro
300 Euro
300 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen
Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach
Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Acker
landes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5
Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
Antragsjahr
2024
150 Euro
150 Euro
Antragsjahr
2025
150 Euro
Antragsjahr
2026
150 Euro
c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
Antragsjahr
2024
150 Euro
150 Euro
Antragsjahr
2025
150 Euro
Antragsjahr
2026
150 Euro
d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1
900 Euro
900 Euro
900 Euro
900 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2
400 Euro
400 Euro
400 Euro
400 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3
200 Euro
200 Euro
200 Euro
200 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen
Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach
Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauer
grünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach An
lage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
Antragsjahr
2024
30 Euro
30 Euro
Antragsjahr
2025
30 Euro
Antragsjahr
2026
30 Euro
3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
60 Euro
Antragsjahr
2024
60 Euro
Antragsjahr
2025
60 Euro
Antragsjahr
2026
60 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
157
4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
Antragsjahr
2024
115 Euro
100 Euro
Antragsjahr
2025
100 Euro
Antragsjahr
2026
100 Euro
5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
Antragsjahr
2024
240 Euro
240 Euro
Antragsjahr
2025
225 Euro
Antragsjahr
2026
210 Euro
6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1
130 Euro
120 Euro
110 Euro
110 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2
50 Euro
50 Euro
50 Euro
50 Euro
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4
umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6
begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheits
betrag Stufe 2 angewendet.
7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
40 Euro
Antragsjahr
2024
40 Euro
Antragsjahr
2025
40 Euro
Antragsjahr
2026
40 Euro
158
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 5
(zu § 17 Absatz 1)
Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen
nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche
1.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.1
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.1.1
Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAPKonditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Ge
setzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen
Ackerlandes des Betriebs bereitzustellen. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht
a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und
b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.
1.1.2
Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen
der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.
1.1.3
Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.
1.1.4
Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrü
nung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach
Satz 1 dürfen Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1
darf ab dem 15. August des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres
zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet
werden.
1.2
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.2.1
Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen
die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen.
1.2.2
Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.
1.2.3
Ein Blühstreifen muss auf seiner überwiegenden Länge mindestens 20 Meter breit und darf höchstens
30 Meter breit sein. Eine Blühfläche ist eine nicht streifenförmige Fläche mit einer Höchstgröße von
1 Hektar je Blühfläche. Blühstreifen von mehr als 30 Meter Breite gelten als Blühfläche.
1.2.4
Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Num
mern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden
ist. Düngemittel und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.
1.2.5
Die Saatgutmischung muss aus
a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten
aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder
b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten
Arten bestehen.
1.2.6
Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt
werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.
1.2.7
Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der
15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste
Aussaat unzureichend aufgegangen ist.
1.2.8
Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder
die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt.
1.3
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.3.1
Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Vorausset
zungen der Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
a) Nummer 1.2.2 nicht gilt und
b) Nummer 1.2.3 Satz 1 nicht gilt.
1.4
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.4.1
Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen
Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen.
Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förder
fähigen Dauergrünlands des Betriebs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
159
1.4.2
Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 10 Prozent und dürfen höchstens 20 Prozent einer för
derfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens
0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgen
den Jahren auf derselben Stelle befinden.
1.4.3
Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.
2.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
2.1
Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10
erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.
2.2
Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind min
destens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.
2.3
Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach
Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren
Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.
2.4
Als Hauptfrucht zählen
a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflan
zen definierten Gattungen,
b) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,
c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmisch
kultur im Sinne der Nummer 2.7.
2.5
Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gat
tung gehören.
2.6
Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben
Gattung gehören.
2.7
Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen
überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.
2.8
Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat
einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen
etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.
2.9
Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach
Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.
2.10
Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.
3.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
3.1
Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland ist
die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begüns
tigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.
3.2
Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.2.1
Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss
zwischen 2 und 35 Prozent betragen.
3.2.2
Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.
3.2.3
Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.
3.2.4
Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.
3.2.5
Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand
der Fläche muss 100 Meter betragen.
3.2.6
Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand
der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässer
nähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer
sein.
3.3
Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in
den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.
4.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
4.1
Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzun
gen der Nummern 4.2 bis 4.4 erfüllt sind.
4.2
Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz
von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förder
fähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges
Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen
unterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchfüh
160
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
rungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der Fassung, die durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2016/669 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist.
4.3
Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der
dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.
4.4
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
5.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
5.1
Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens
vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste
der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands in mindestens der dort jeweils geregel
ten Mindestzahl mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.
6.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
6.1
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete för
derfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzen
schutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist,
angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen
Zeiträumen.
6.2
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis 31. August des
Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden,
das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von
a) Sommergetreide, einschließlich Mais,
b) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,
c) Sommer-Ölsaaten,
d) Hackfrüchte,
e) Feldgemüse.
6.3
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem
förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder
von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis
15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.
Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im
Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühes
tens mit dem 31. August.
6.4
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten
förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet
werden.
6.5
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmit
tel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die
a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kenn
zeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom
29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom
16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
7.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
7.1
Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3
liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.
7.2
Im Antragsjahr dürfen
a) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Ab
senkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
161
b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt
sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durch
geführte Maßnahme.
7.3
Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die
a) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder
b) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.
7.4
Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnah
men nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.
Anhang 1
Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
Gruppe A:
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
Alliaria petiolata
Lauchhederich
Anagallis arvensis
Acker-Gauchheil
Anethum graveolens
Dill
Aphanes arvensis
Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel
Arabidopsis thaliana
Acker-Schmalwand
Arenaria serpyllifolia
Quendel-Sandkraut
Borago officinalis
Borretsch
Calendula officinalis
Ringelblume
Cerastium glomeratum
Knäuel-Hornkraut
Cerastium semidecandrum
Fünfmänniges Hornkraut
Crepis capillaris
Kleinköpfiger Pippau
Cuscuta europaea
Europäische Seide
Descurainia sophia
Gewöhnliche Besenrauke
Erysimum cheiranthoides
Acker-Schöterich
Euphorbia exigua
Kleine Wolfsmilch
Euphorbia helioscopia
Sonnenwend-Wolfsmilch
Euphorbia peplus
Garten-Wolfsmilch
Fagopyrum esculentum
Buchweizen
Fallopia dumetorum
Hecken-Flügelknöterich
Filago arvensis
Acker-Filzkraut
Filago minima
Zwerg-Filzkraut
Fumaria officinalis
Gewöhnlicher Erdrauch
Galeopsis bifida
Kleinblütiger Hohlzahn
Gnaphalium uliginosum
Sumpf-Ruhrkraut
Helianthus annuus
Sonnenblume
Holosteum umbellatum
Spurre
Jasione montana
Berg-Sandglöckchen
Lamium purpureum
Purpurrote Taubnessel
Lapsana communis
Gewöhnlicher Rainkohl
Lepidium campestre
Feld-Kresse
Lepidium sativum
Kresse
Linum utatissimum
Lein
Malva neglecta
Weg-Malve
162
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
Myosotis arvensis
Acker-Vergissmeinnicht
Myosotis stricta
Sand-Vergissmeinnicht
Myosurus minimus
Kleines Mäuseschwänzchen
Odontites vulgaris
Roter Zahntrost
Ornithopus perpusillus
Kleiner Vogelfuß
Papaver argemone
Sand-Mohn
Papaver dubium
Saat-Mohn
Phacelia tanacetifolia
Rainfarn-Phazelie
Polygonum arenastrum
Gleichblättriger Vogelknöterich
Raphanus sativus
Ölrettich
Reseda lutea
Gelber Wau
Sisymbrium officinale
Wege-Rauke
Spergula arvensis
Acker-Spergel
Spergularia rubra
Rote Schuppenmiere
Teesdalia nudicaulis
Bauernsenf
Torilis japonica
Gewöhnlicher Klettenkerbel
Trifolium arvense
Hasen-Klee
Trifolium campestre
Feld-Klee
Trifolium dubium
Kleiner Klee
Turritis glabra
Turmkraut
Valerianella carinata
Gekieltes Rapünzchen
Valerianella locusta
Gewöhnliches Rapünzchen
Veronica agrestis
Acker-Ehrenpreis
Veronica arvensis
Feld-Ehrenpreis
Gruppe B:
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
Achillea millefolium
Gewöhnliche Schafgarbe
Agrimonia eupatoria
Kleiner Odermennig
Agrimonia procera
Großer Odermennig
Ajuga reptans
Kriech-Günsel
Allium oleraceum
Gemüse-Lauch
Allium scorodoprasum
Schlangen-Lauch
Allium vineale
Weinbergs-Lauch
Angelica sylvestris
Wald-Engelwurz
Anthemis tinctoria
Färber-Hundskamille
Anthriscus sylvestris
Wiesen-Kerbel
Arctium lappa
Große Klette
Arctium minus
Kleine Klette
Arctium tomentosum
Filz-Klette
Asparagus officinalis
Gemüse-Spargel
Astragalus glycyphyllos
Süßer Tragant
Ballota nigra
Gewöhnliche Schwarznessel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
Bellis perennis
Ausdauerndes Gänseblümchen
Bistorta officinalis
Schlangen-Wiesenknöterich
Bryonia dioica
Rotbeerige Zaunrübe
Campanula persicifolia
Pfirsichblättrige Glockenblume
Campanula rapunculoides
Acker-Glockenblume
Cardamine pratensis
Wiesen-Schaumkraut
Carduus crispus
Krause Distel
Carduus nutans
Nickende Distel
Carlina vulgaris
Kleine Eberwurz
Carum carvi
Kümmel
Cerastium arvense
Acker-Hornkraut
Cerastium holosteoides
Gewöhnliches Hornkraut
Chaerophyllum bulbosum
Rüben-Kälberkropf
Chelidonium majus
Schöllkraut
Chondrilla juncea
Großer Knorpellattich
Cichorium intybus
Gewöhnliche Wegwarte
Clinopodium vulgare
Wirbeldost
Crepis biennis
Wiesen-Pippau
Cruciata laevipes
Gewimpertes Kreuzlabkraut
Daucus carota
Wilde Möhre
Digitalis purpurea
Roter Fingerhut
Dipsacus fullonum
Wilde Karde
Dipsacus pilosus
Behaarte Karde
Echium vulgare
Gewöhnlicher Natternkopf
Epilobium angustifolium
Schmalblättriges Weidenröschen
Epilobium hirsutum
Behaartes Weidenröschen
Epilobium lamyi
Graugrünes Weidenröschen
Epilobium montanum
Berg-Weidenröschen
Epilobium tetragonum
Vierkantiges Weidenröschen
Eupatorium cannabinum
Gewöhnlicher Wasserdost
Euphorbia cyparissias
Zypressen-Wolfsmilch
Euphorbia esula
Esels-Wolfsmilch
Filipendula ulmaria
Echtes Mädesüß
Foeniculum vulgare
Fenchel
Gagea pratensis
Wiesen-Goldstern
Galium album
Weißes Labkraut
Galium verum
Echtes Labkraut
Geranium pratense
Wiesen-Storchschnabel
Geranium sylvaticum
Wald-Storchschnabel
Geum rivale
Bach-Nelkenwurz
Geum urbanum
Echte Nelkenwurz
Glechoma hederacea
Gewöhnlicher Gundermann
163
164
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
Gnaphalium sylvaticum
Wald-Ruhrkraut
Heracleum sphondylium
Gewöhnliche Bärenklau
Hieracium lachenalii
Gewöhnliches Habichtskraut
Hieracium laevigatum
Glattes Habichtskraut
Hieracium pilosella
Kleines Habichtskraut
Hieracium piloselloides
Florentiner Habichtskraut
Hieracium umbellatum
Doldiges Habichtskraut
Hypericum hirsutum
Behaartes Hartheu
Hypericum perforatum
Tüpfel-Hartheu
Hypochaeris radicata
Gewöhnliches Ferkelkraut
Knautia arvensis
Wiesen-Witwenblume
Lamium album
Weiße Taubnessel
Lamium maculatum
Gefleckte Taubnessel
Lathyrus pratensis
Wiesen-Platterbse
Lathyrus tuberosus
Knollen-Platterbse
Lathyrus sylvestris
Wald-Platterbse
Leontodon autumnalis
Herbstlöwenzahn
Leontodon saxatilis
Nickender Löwenzahn
Leucanthemum ircutianum
Wiesen-Margerite
Leucanthemum vulgare
Frühe Margerite
Linaria vulgaris
Gewöhnliches Leinkraut
Lotus corniculatus
Hornschotenklee
Lotus pedunculatus
Sumpf-Hornklee
Lychnis flos-cuculi
Kuckucks-Lichtnelke
Lysimachia vulgaris
Gewöhnlicher Gilbweiderich
Lythrum salicaria
Gewöhnlicher Blutweiderich
Malva alcea
Spitzblatt-Malve
Malva moschata
Moschus-Malve
Malva sylvestris
Wilde Malve
Medicago falcata
Sichel-Luzerne
Medicago sativa
Luzerne
Melilotus albus
Weißer Steinklee
Myosotis scorpioides
Sumpf-Vergissmeinnicht
Onobrychis viciifolia
Saat-Esparsette
Ononis repens
Kriechende Hauhechel
Onopordum acanthium
Gewöhnliche Eselsdistel
Origanum vulgare
Gewöhnlicher Dost
Ornithogalum umbellatum
Dolden-Milchstern
Pastinaca sativa
Gewöhnlicher Pastinak
Petasites hybridus
Gewöhnliche Pestwurz
Picris hieracioides
Gewöhnliches Bitterkraut
Pimpinella major
Große Pimpinelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
Pimpinella saxifraga
Kleine Pimpinelle
Potentilla anserina
Gänse-Fingerkraut
Potentilla argentea
Silber-Fingerkraut
Potentilla erecta
Blutwurz
Potentilla recta
Aufrechtes Fingerkraut
Potentilla reptans
Kriechendes Fingerkraut
Prunella vulgaris
Gewöhnliche Braunelle
Reseda luteola
Färber-Wau
Saponaria officinalis
Echtes Seifenkraut
Scabiosa columbaria
Tauben-Skabiose
Scrophularia nodosa
Knoten-Braunwurz
Securigera varia
Bunte Beilwicke
Sedum acre
Scharfer Mauerpfeffer
Sedum sexangulare
Milder Mauerpfeffer
Silene dioica
Rote Lichtnelke
Silene latifolia
Breitblättrige Lichtnelke
Silene nutans
Nickendes Leimkraut
Silene vulgaris
Gemeines Leimkraut
Solidago virgaurea
Gewöhnliche Goldrute
Stachys sylvatica
Wald-Ziest
Stellaria aquatica
Wasser-Sternmiere
Stellaria graminea
Gras-Sternmiere
Tanacetum vulgare
Rainfarn
Teucrium scorodonia
Salbei-Gamander
Tragopogon pratensis
Wiesen-Bocksbart
Trifolium medium
Zickzack-Klee
Trifolium pratense
Rotklee
Trifolium repens
Weißklee
Verbascum densiflorum
Großblütige Königskerze
Verbascum lychnitis
Mehlige Königskerze
Verbascum nigrum
Schwarze Königskerze
Verbascum phlomoides
Windblumen-Königskerze
Verbascum thapsus
Kleinblütige Königskerze
Veronica chamaedrys
Gamander-Ehrenpreis
Veronica officinalis
Echter Ehrenpreis
Vicia angustifolia
Schmalblättrige Wicke
Vicia cracca
Vogel-Wicke
Vicia sepium
Zaun-Wicke
Vicia tenuifolia
Feinblättrige Wicke
Vincetoxicum hirundinaria
Weiße Schwalbenwurz
Viola hirta
Behaartes Veilchen
165
166
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
Anlage 6
(zu § 18 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
34,83 Euro
Antragsjahr
2024
34,44 Euro
Antragsjahr
2025
33,86 Euro
Antragsjahr
2026
32,89 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022
167
Anlage 7
(zu § 20 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
Antragsjahr
2023
Geplanter Einheitsbetrag
77,93 Euro
Antragsjahr
2024
77,06 Euro
Antragsjahr
2025
75,76 Euro
Antragsjahr
2026
73,60 Euro