Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 4 vom 31.01.2022  - Seite 139 bis 167 - Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 139 Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung ­ GAPDZV) Vom 24. Januar 2022 Teil 2 Es verordnet auf Grund des ­ § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin dung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorgani sationsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlun gen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Ab satz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzah lungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz, ­ § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisations gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Ver bindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Di rektzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bun desministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver braucherschutz sowie Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen § § § § § § § 3 4 5 6 7 8 9 § 10 Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen § 11 § 12 § 13 Teil 3 Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung § 14 Junglandwirte-Einkommensstützung Abschnitt 2 Öko-Regelungen § 15 § 16 § 17 Mittel für die Öko-Regelungen Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdele gation Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen § 18 Inhaltsübersicht § 19 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Bagatellgrenzen Förderfähige Fläche Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen ­ § 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Ge setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bun desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: § 1 § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit Landwirtschaftliche Fläche Ackerland Dauerkulturen Dauergrünland Aktiver Betriebsinhaber Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Jung landwirte Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direkt zahlungen-Gesetzes Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutter schafe und -ziegen Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Vorausset zungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe § 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe 140 § 21 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Ein heitsbeträge Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge Berechnung von Restmitteln Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Ver wendung von Restmitteln Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Ver meidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen Teil 5 Weitere Bestimmung § 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Teil 6 Schlussbestimmungen § 28 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agro forstsystemen ausgeschlossen ist Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge nannten Öko-Regelungen Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungs fähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge nannten Öko-Regelungen Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut terschafe und -ziegen Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut terkühe Teil 1 betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -zie gen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt. Teil 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen §3 Landwirtschaftliche Tätigkeit (1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst 1. die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforst system, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaft liche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, 2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3, 3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorberei tungsmaßnahmen für die Beweidung oder den An bau geeignet macht. (2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn vor dem 16. November des jeweiligen Jahres, 1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird, Allgemeine Bestimmungen 2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder §1 3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchge führt wird. Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genann ten Unionsregelung. (3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klima schutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 genehmigen: §2 1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr oder Bagatellgrenzen (1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt zahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt. (2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt zahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebs inhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro 2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in jedem oder in jedem zweiten Jahr. In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt. (4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 1. es sich um eine Maßnahme handelt a) in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Ent wicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung aa) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder bb) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder b) in einer Vereinbarung im Rahmen von Natur schutzprogrammen oder von anderen Agrar umwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Natur schutzvereinigung, und 2. mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge nannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 geneh migten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei 1. einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZStandard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Ge setzes vorgehalten wird, oder 2. einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Ge setzes genannten Öko-Regelung unterliegt. (6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn 1. die Fläche einer Verpflichtung unterliegt a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung be stimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich tung geltenden Fassung, b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die För derung der Entwicklung des ländlichen Raums 141 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich tung geltenden Fassung, c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wor den ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELERRegelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflich tung geltenden Fassung, e) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finan zierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vor gaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand oder steht, oder f) im Rahmen einer produktionsintegrierten Kom pensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entspre chender Regelungen in den bundes- oder lan desrechtlichen Vorschriften, 2. deren Voraussetzungen a) gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungs maßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, und b) bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, und 3. der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Verpflichtung einhält. Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen. §4 Landwirtschaftliche Fläche (1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden. (2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkul turen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer 142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewin nung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv ge prüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden: 1. in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Pro zent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche ein nehmen, oder 2. verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindes tens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar. f) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung. (3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerland fläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor. §6 Dauerkulturen (1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit (3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agro forstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne 1. nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindes tens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, 1. des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Ver pflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder 3. Niederwald mit Kurzumtrieb. 2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist. §5 Ackerland (1) Der Begriff Ackerland umfasst 1. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und 2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen. (2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflich tung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche, 1. die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzun gen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und 2. die stillgelegt worden ist a) nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAPKonditionalitäten-Gesetzes, b) nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlun gen-Gesetzes, c) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Still legung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung, e) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Still legung geltenden Fassung oder 2. Reb- und Baumschulen sowie (2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind: 1. Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen, 2. Baumschulen für Obst- und Beerengehölze, 3. Baumschulen für Ziergehölze, 4. gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigen bedarf des Betriebs und 5. Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflan zen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zier koniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen. (3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder aus treibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre. (4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturflä che, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauer kultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor. §7 Dauergrünland (1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die 1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, 2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und 3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. (2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind 1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Wei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 143 deland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Aus nahme von 4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag a) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut, a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Ver pflichtung geltenden Fassung, b) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollra sen und c) Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, 2. Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht vorherrschen. c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Ver pflichtung geltenden Fassung, (3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgewei det werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent der förderfähigen Fläche einer Dauergrünlandfläche ein nehmen. d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder (4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Num mer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird 1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder 2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras. (5) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbei tung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauer grünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe. (6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksich tigt, in denen 1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAPKonditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, 2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Ein haltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-DirektzahlungenGesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grün futterpflanzen begrünt war, 3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt schaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge nutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzah lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsa men Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/107 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand. (7) Als Dauergrünland gelten, wenn Gras und an dere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flä chen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Ab satzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. Ein etabliertes loka les Bewirtschaftungsverfahren ist jede 1. traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betref fenden Flächen gemeinhin angewendet wird, 2. traditionelle Mahdnutzung, 3. Praktik, die von Bedeutung ist a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannten Lebensraum typen und der in den Anhängen II und IV dieser Richtlinie genannten Arten oder b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla ments und des Rates fallenden Arten oder 4. Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Praktiken. (8) Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die 1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Kon ditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu an gelegt worden sind oder werden, 2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün land rückumgewandelt worden sind oder werden, 3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün land rückumgewandelt worden sind oder werden, 4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder ande ren Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden oder 144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dau ergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten. (9) Streuobstwiesen gelten als Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffs bestimmung Dauergrünland erfüllt. §8 Aktiver Betriebsinhaber Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber, 1. der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches ­ Gesetzliche Unfallversiche rung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversiche rung ist, 2. dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist, 3. der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt, 4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwend barkeit des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre, 5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlun gen von über 5 000 Euro hatte, oder 6. der a) für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direkt zahlungen beantragt hat und b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontroll system-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5 000 Euro ist. §9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte 2. erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrar bereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähig keiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stun den teilgenommen hat oder 3. mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer verein barten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, b) als mithelfende Familienangehörige oder mithel fender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbar ten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden. § 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmun gen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAPDirektzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestand teil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-DirektzahlungenGesetzes. Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen § 11 Förderfähige Fläche (1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbe haltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebs inhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeit punkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt: 1. landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden, a) ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätig keit genutzt wird oder b) hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätig keit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, 2. Fläche des Betriebs, die Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Jung landwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person a) Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beach tenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden dürfen, 1. über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbil dungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studien abschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt, b) andere als die von Buchstabe a umfassten Land schaftselemente bis zu einer Größe von 500 Qua dratmetern je Landschaftselement umfasst, wenn diese anderen Landschaftselemente insge Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 samt höchstens 25 Prozent der Fläche der land wirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei Landschaftselemente, die den von Buchstabe a erfassten Typen von Landschaftselementen ent sprechen, nur berücksichtigt werden, wenn sie die für diese Landschaftselemente geltenden Mindestmaße unterschreiten, und 3. Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zah lung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen der Basisprämienregelung nach Titel III der Verord nung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die keine för derfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist: a) infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien auf diese Fläche: aa) der Richtlinie 92/43/EWG, bb) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder cc) der Richtlinie 2009/147/EG, b) infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach der in § 1 genannten Unionsregelung oder der ELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023 geltenden Recht der Europäischen Union dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem un terliegt und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeits weise der Europäischen Union aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlaubt, oder einer nationalen Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Viel falt oder Verringerung der Treibhausgasemis sionen, deren Voraussetzungen mit solchen flä chenbezogenen Maßnahmen im Einklang stehen, wenn die flächenbezogene Maßnahme oder die nationale Maßnahme beiträgt zu einem oder mehreren der folgenden Ziele: aa) Klimaschutz und Anpassung an den Klima wandel, auch durch Verringerung der Treib hausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung, sowie Förderung nach haltiger Energie, bb) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien, sowie cc) Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Le bensräumen und Landschaften, c) für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Betriebsinhabers aa) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, 145 bb) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, cc) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung oder einer Unterstützung für Investitionen nach der ELER-Regelung in der für den Zeit punkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder ee) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln fi nanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang steht oder d) für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Betriebsinhabers aa) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, bb) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, cc) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klima maßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klimaoder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeit punkt der Verpflichtung geltenden Fassung. (2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Ab satz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn 1. Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am 15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt schaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröf fentlicht ist, 2. der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren An wendung die in § 1 genannte Unionsregelung den Mitgliedstaaten für diesen Zweck vorschreibt, im Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanf sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht größer als 0,3 Prozent war und 3. das verwendete Saatgut zertifiziert ist 146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 a) nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchfüh rungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der je weils geltenden Fassung oder b) im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehr bringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit (1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. (2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1 1. bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der land wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirt schaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gela gert werden, 2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland au ßerhalb der Vegetationsperiode oder 3. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außer halb der Vegetationsperiode für Wintersport. (3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn 1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu a) einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Gras narbe, b) einer wesentlichen Beeinträchtigung des Be wuchses oder c) einer wesentlichen Minderung des Ertrages, 2. innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, in nerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder aus schließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird, 3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ein haltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Ge setz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachten den Grundanforderungen an die Betriebsführung oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist, 4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produk tionsverfahren mehr ermöglicht. (4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine land wirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere fol gende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirt schaftliche Tätigkeit genutzt: 1. Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Aus nahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient, 2. dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbe sondere Roll-, Start- und Landebahnen, 3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür ein gerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn, a) der Betriebsinhaber weist nach, dass die land wirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark ein geschränkt ist, oder b) die Fläche wird außerhalb der Vegetations periode für Wintersport genutzt, 4. Parkanlagen und Ziergärten, 5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flä chen vorrangig militärisch genutzt werden, 6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und 7. Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase. (5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Ab satzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftli chen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die 1. eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Ge räte nicht ausschließt und 2. die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zu grundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um höchstens 15 Prozent verringert. Förderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermitt lung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zu grunde liegt. § 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen (1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebs inhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Ver waltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann. (2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, 1 Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Ber lin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archiv mäßig gesichert niedergelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Be antragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen. Teil 3 147 (3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsver ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzah lungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen: Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen 1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, Abschnitt 1 2. eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennarten gruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss, und Junglandwirte-Einkommensstützung § 14 Junglandwirte-Einkommensstützung Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Ge setzes genannte Faktor beträgt 0,9. Abschnitt 2 Öko-Regelungen § 15 Mittel für die Öko-Regelungen (1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direkt zahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zu grunde zu legen ist. (2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge nannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt. § 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen (1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begüns tigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die ÖkoRegelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direkt zahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt. (2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine ÖkoRegelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des ge planten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. § 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation (1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten ÖkoRegelungen eingehalten werden müssen, und die je weils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt. (2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente ein bezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehö ren, soweit dort nichts anderes geregelt ist. 3. die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen. (4) Die Landesregierungen können durch Rechts verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin dung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisations gesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Num mer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um be sonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen. (5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über tragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlun gen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blüh streifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonde ren regionalen agrarstrukturellen oder naturschutz fachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen § 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen (1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und An tragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt. (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je des Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen dung. § 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen (1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen. (2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der 148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Betriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der Viehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweili gen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich 18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten an gezeigt hat. (3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen, 1. die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind, 2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und 3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn zeichnung und Registrierung von gehaltenen Scha fen und Ziegen erfüllt sind nach a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (,,Tiergesundheits recht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif ten und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie c) der Viehverkehrsverordnung. (4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebens umstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüg lich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förder fähiges Tier ersetzt wird. Unterabschnitt 2 1. die ausweislich der Angaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis trierung von Rindern oder aufgrund tierseu chenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal gekalbt haben, 2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und 3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn zeichnung und Registrierung von gehaltenen Rin dern erfüllt sind nach a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verord nung (EU) 2016/429, b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif ten und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie c) der Viehverkehrsverordnung. (3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird. Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge § 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge (1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbe träge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antrags jahr nach den Vorschriften dieses Teils. (2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rah men der in § 1 genannten Unionsregelung Zahlung für Mutterkühe 1. Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und § 20 2. möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheits beträge unterhalb der geplanten Mindesteinheits beträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen. Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe (1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mut terkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt. (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je des Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen dung. § 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe (1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen. (2) Förderfähig sind weibliche Rinder, (3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind 1. die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlun gen, nämlich a) die Einkommensgrundstützung, b) die Umverteilungseinkommensstützung, c) die Junglandwirte-Einkommensstützung, d) jede Öko-Regelung, e) die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, f) die Zahlung für Mutterkühe, 2. für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direkt zahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begüns tigungsfähige Einheiten), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 3. die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und 4. die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die ge planten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kom men. (4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits beträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Ein heitsbeträge ermittelt. (5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheits beträge werden, wenn und soweit die jeweils festge legten Voraussetzungen vorliegen, angepasst: 1. nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln und 2. nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwen dung der Restmittel weiterhin unter den geplanten Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Rege lungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen. (6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten An passungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag. (7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Ein heitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils be günstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird. (8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkomma stelle abzurunden. § 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge (1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits beträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 vorläufige Einheitsbeträge berechnet. (2) Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der An zahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multi pliziert. Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Be träge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben. Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Be träge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der An wendung von Satz 1 ergeben. (3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Be träge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen der Summe der indika tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind die jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufi gen Einheitsbeträge. (4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen größer als die Summe der indika tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 5 bis 7 berechnet. 149 (5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein heitsbetrag der Quotient aus der Division der indika tiven Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der be günstigungsfähigen Einheiten. (6) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplan ten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheits betrag abgezogen. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheit liche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist. (7) Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplan ten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor mul tipliziert. Die Produkte dieser Multiplikation sind die vorläufigen Einheitsbeträge. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jewei ligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege lungen ist. (8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indika tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 9 bis 11 berechnet. (9) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein heitsbetrag der Quotient aus der Division der indi kativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten. Wenn sich bei der Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu fige Einheitsbetrag. (10) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheits betrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitli chen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berech nung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitli che Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen An wendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist. Wenn ein Betrag 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheits betrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag. (11) Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berech nung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwi schen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jewei ligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege lungen ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu fige Einheitsbetrag. § 24 Berechnung von Restmitteln (1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in dikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multi plikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begüns tigungsfähigen Einheiten berechnet. (2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in dikativen Mittelzuweisung und der Summe der Pro dukte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheits betrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berech net. (3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet. (4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass 1. ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkom mensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird, 2. ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkom mensstützung nicht berücksichtigt wird, 3. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird, 4. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird. Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berück sichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel. § 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln (1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Ab sätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheits beträge zu erhöhen. (2) In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindest einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö hung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Betrag der Restmittel ist. Wenn ein Betrag nach Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheits betrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. Für die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag. (3) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe renz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände rungsbeträge ermittelt. In einer zweiten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheits betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö hung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Ein heitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht. (4) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe renz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände rungsbeträge ermittelt. In einer dritten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplan ten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchst einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Ein heitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich auf grund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Ände rungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag erhöht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 § 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen (1) Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch nach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger Einheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheits betrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem ge planten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen nach den Absätzen 2 bis 8. Für die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindestein heitsbetrag. (2) Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die Differenz zwischen dem geplanten Mindesteinheits betrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt. Der Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multi pliziert. Die Summe der Produkte, die sich aus dieser Multiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Ein heitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag. (3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge, die unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, auf höchstens die jeweiligen geplanten Mindestein heitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe trag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine Absenkung 1. unter den jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe trag nicht stattfindet, 2. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Umvertei lungseinkommensstützung a) nur erfolgt, wenn die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen vor Absenkung und den jeweiligen begünstigungs fähigen Einheiten größer ist als 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und b) nur soweit erfolgt, bis die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten vorläufigen Ein heitsbeträgen und der jeweiligen Anzahl der be günstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist, sowie 3. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Jungland wirte-Einkommensstützung und für die Öko-Rege lungen nicht stattfindet. (4) In einer ersten Anpassung werden die vorläufi gen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheits betrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 ab gesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Ab senkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, 151 erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan ten Einheitsbetrag. (5) Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu füh ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absen kung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläu figen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkom mensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich er gibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheit lichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommens stützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungs fähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlun gen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheits beträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweili gen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Ände rungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheits betrag. (6) Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwi schen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 vermin derten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufi ger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der ge plante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe trag. (7) Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu füh ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Ab senkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungsein kommensstützung, die über dem geplanten Min desteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Ein 152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 heitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein heitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jewei ligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem ge planten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplika tion der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein heitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Ände rungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan ten Einheitsbetrag. Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben, gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist. (8) Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind als der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in ei ner letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als (1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Teil 5 Weitere Bestimmung § 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, be hält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder au ßergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. Teil 6 Schlussbestimmungen § 28 Inkrafttreten (2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Geset zes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens die ser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Januar 2022 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 153 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Acer negundo Eschen-Ahorn Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Prunus serotina Späte Traubenkirsche Rhus typhina Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugosa Kartoffel-Rose Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Quercus rubra Roteiche Paulownia tomentosa Blauglockenbaum Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. 154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten Gattung Botanische Bezeichnung Art Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Salix Weiden alle Arten Populus Pappeln alle Arten Robinia1 Robinien alle Arten Betula Birken alle Arten Alnus Erlen alle Arten Fraxinus Eschen F. excelsior Gemeine Esche Quercus Eichen Q. robur Stieleiche Q. petraea Traubeneiche Q. 1 Deutsche Bezeichnung rubra1 Roteiche Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt. 155 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 3 (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026 § 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG 326 273 710 324 881 318 320 704 139 316 526 961 § 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG 102 822 504 103 639 505 105 756 906 99 373 217 § 20 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZG 1 500 000 3 000 000 9 000 000 12 000 000 § 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG 227 479 352 197 808 132 197 808 132 197 808 132 § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG 153 745 143 153 745 143 144 136 071 134 527 000 § 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG 135 754 299 153 194 810 141 904 511 130 809 200 § 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG 69 973 952 69 973 952 69 973 952 69 973 952 Öko-Regelung 156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen 1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 500 Euro 500 Euro 500 Euro 500 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 300 Euro 300 Euro 300 Euro 300 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Acker landes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag Antragsjahr 2024 150 Euro 150 Euro Antragsjahr 2025 150 Euro Antragsjahr 2026 150 Euro c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag Antragsjahr 2024 150 Euro 150 Euro Antragsjahr 2025 150 Euro Antragsjahr 2026 150 Euro d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 900 Euro 900 Euro 900 Euro 900 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 400 Euro 400 Euro 400 Euro 400 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauer grünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach An lage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. 2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag Antragsjahr 2024 30 Euro 30 Euro Antragsjahr 2025 30 Euro Antragsjahr 2026 30 Euro 3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro Antragsjahr 2024 60 Euro Antragsjahr 2025 60 Euro Antragsjahr 2026 60 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 157 4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag Antragsjahr 2024 115 Euro 100 Euro Antragsjahr 2025 100 Euro Antragsjahr 2026 100 Euro 5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag Antragsjahr 2024 240 Euro 240 Euro Antragsjahr 2025 225 Euro Antragsjahr 2026 210 Euro 6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 120 Euro 110 Euro 110 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheits betrag Stufe 2 angewendet. 7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro Antragsjahr 2024 40 Euro Antragsjahr 2025 40 Euro Antragsjahr 2026 40 Euro 158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche 1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAPKonditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Ge setzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs bereitzustellen. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet. 1.1.2 Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt. 1.1.3 Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. 1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrü nung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 15. August des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. 1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.2.1 Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. 1.2.2 Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen. 1.2.3 Ein Blühstreifen muss auf seiner überwiegenden Länge mindestens 20 Meter breit und darf höchstens 30 Meter breit sein. Eine Blühfläche ist eine nicht streifenförmige Fläche mit einer Höchstgröße von 1 Hektar je Blühfläche. Blühstreifen von mehr als 30 Meter Breite gelten als Blühfläche. 1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Num mern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. 1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen. 1.2.6 Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde. 1.2.7 Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist. 1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. 1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Vorausset zungen der Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass a) Nummer 1.2.2 nicht gilt und b) Nummer 1.2.3 Satz 1 nicht gilt. 1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förder fähigen Dauergrünlands des Betriebs. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 159 1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 10 Prozent und dürfen höchstens 20 Prozent einer för derfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgen den Jahren auf derselben Stelle befinden. 1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig. 2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 2.1 Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes. 2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind min destens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. 2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden. 2.4 Als Hauptfrucht zählen a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflan zen definierten Gattungen, b) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae, c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmisch kultur im Sinne der Nummer 2.7. 2.5 Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gat tung gehören. 2.6 Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören. 2.7 Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur. 2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur. 2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst. 2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen. 3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begüns tigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt. 3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen. 3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein. 3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen. 3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen. 3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen. 3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässer nähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein. 3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig. 4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzun gen der Nummern 4.2 bis 4.4 erfüllt sind. 4.2 Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förder fähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen unterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchfüh 160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 rungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der Fassung, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/669 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist. 4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht. 4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. 5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands in mindestens der dort jeweils geregel ten Mindestzahl mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird. 6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete för derfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzen schutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen. 6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von a) Sommergetreide, einschließlich Mais, b) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter, c) Sommer-Ölsaaten, d) Hackfrüchte, e) Feldgemüse. 6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden. Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühes tens mit dem 31. August. 6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden. 6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmit tel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kenn zeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen. 7.2 Im Antragsjahr dürfen a) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Ab senkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 161 b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durch geführte Maßnahme. 7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die a) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder b) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind. 7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnah men nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig. Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen Gruppe A: Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Alliaria petiolata Lauchhederich Anagallis arvensis Acker-Gauchheil Anethum graveolens Dill Aphanes arvensis Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel Arabidopsis thaliana Acker-Schmalwand Arenaria serpyllifolia Quendel-Sandkraut Borago officinalis Borretsch Calendula officinalis Ringelblume Cerastium glomeratum Knäuel-Hornkraut Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut Crepis capillaris Kleinköpfiger Pippau Cuscuta europaea Europäische Seide Descurainia sophia Gewöhnliche Besenrauke Erysimum cheiranthoides Acker-Schöterich Euphorbia exigua Kleine Wolfsmilch Euphorbia helioscopia Sonnenwend-Wolfsmilch Euphorbia peplus Garten-Wolfsmilch Fagopyrum esculentum Buchweizen Fallopia dumetorum Hecken-Flügelknöterich Filago arvensis Acker-Filzkraut Filago minima Zwerg-Filzkraut Fumaria officinalis Gewöhnlicher Erdrauch Galeopsis bifida Kleinblütiger Hohlzahn Gnaphalium uliginosum Sumpf-Ruhrkraut Helianthus annuus Sonnenblume Holosteum umbellatum Spurre Jasione montana Berg-Sandglöckchen Lamium purpureum Purpurrote Taubnessel Lapsana communis Gewöhnlicher Rainkohl Lepidium campestre Feld-Kresse Lepidium sativum Kresse Linum utatissimum Lein Malva neglecta Weg-Malve 162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht Myosotis stricta Sand-Vergissmeinnicht Myosurus minimus Kleines Mäuseschwänzchen Odontites vulgaris Roter Zahntrost Ornithopus perpusillus Kleiner Vogelfuß Papaver argemone Sand-Mohn Papaver dubium Saat-Mohn Phacelia tanacetifolia Rainfarn-Phazelie Polygonum arenastrum Gleichblättriger Vogelknöterich Raphanus sativus Ölrettich Reseda lutea Gelber Wau Sisymbrium officinale Wege-Rauke Spergula arvensis Acker-Spergel Spergularia rubra Rote Schuppenmiere Teesdalia nudicaulis Bauernsenf Torilis japonica Gewöhnlicher Klettenkerbel Trifolium arvense Hasen-Klee Trifolium campestre Feld-Klee Trifolium dubium Kleiner Klee Turritis glabra Turmkraut Valerianella carinata Gekieltes Rapünzchen Valerianella locusta Gewöhnliches Rapünzchen Veronica agrestis Acker-Ehrenpreis Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis Gruppe B: Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Achillea millefolium Gewöhnliche Schafgarbe Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig Agrimonia procera Großer Odermennig Ajuga reptans Kriech-Günsel Allium oleraceum Gemüse-Lauch Allium scorodoprasum Schlangen-Lauch Allium vineale Weinbergs-Lauch Angelica sylvestris Wald-Engelwurz Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille Anthriscus sylvestris Wiesen-Kerbel Arctium lappa Große Klette Arctium minus Kleine Klette Arctium tomentosum Filz-Klette Asparagus officinalis Gemüse-Spargel Astragalus glycyphyllos Süßer Tragant Ballota nigra Gewöhnliche Schwarznessel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Bellis perennis Ausdauerndes Gänseblümchen Bistorta officinalis Schlangen-Wiesenknöterich Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe Campanula persicifolia Pfirsichblättrige Glockenblume Campanula rapunculoides Acker-Glockenblume Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut Carduus crispus Krause Distel Carduus nutans Nickende Distel Carlina vulgaris Kleine Eberwurz Carum carvi Kümmel Cerastium arvense Acker-Hornkraut Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut Chaerophyllum bulbosum Rüben-Kälberkropf Chelidonium majus Schöllkraut Chondrilla juncea Großer Knorpellattich Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte Clinopodium vulgare Wirbeldost Crepis biennis Wiesen-Pippau Cruciata laevipes Gewimpertes Kreuzlabkraut Daucus carota Wilde Möhre Digitalis purpurea Roter Fingerhut Dipsacus fullonum Wilde Karde Dipsacus pilosus Behaarte Karde Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen Epilobium hirsutum Behaartes Weidenröschen Epilobium lamyi Graugrünes Weidenröschen Epilobium montanum Berg-Weidenröschen Epilobium tetragonum Vierkantiges Weidenröschen Eupatorium cannabinum Gewöhnlicher Wasserdost Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia esula Esels-Wolfsmilch Filipendula ulmaria Echtes Mädesüß Foeniculum vulgare Fenchel Gagea pratensis Wiesen-Goldstern Galium album Weißes Labkraut Galium verum Echtes Labkraut Geranium pratense Wiesen-Storchschnabel Geranium sylvaticum Wald-Storchschnabel Geum rivale Bach-Nelkenwurz Geum urbanum Echte Nelkenwurz Glechoma hederacea Gewöhnlicher Gundermann 163 164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Gnaphalium sylvaticum Wald-Ruhrkraut Heracleum sphondylium Gewöhnliche Bärenklau Hieracium lachenalii Gewöhnliches Habichtskraut Hieracium laevigatum Glattes Habichtskraut Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Hieracium piloselloides Florentiner Habichtskraut Hieracium umbellatum Doldiges Habichtskraut Hypericum hirsutum Behaartes Hartheu Hypericum perforatum Tüpfel-Hartheu Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut Knautia arvensis Wiesen-Witwenblume Lamium album Weiße Taubnessel Lamium maculatum Gefleckte Taubnessel Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse Lathyrus tuberosus Knollen-Platterbse Lathyrus sylvestris Wald-Platterbse Leontodon autumnalis Herbstlöwenzahn Leontodon saxatilis Nickender Löwenzahn Leucanthemum ircutianum Wiesen-Margerite Leucanthemum vulgare Frühe Margerite Linaria vulgaris Gewöhnliches Leinkraut Lotus corniculatus Hornschotenklee Lotus pedunculatus Sumpf-Hornklee Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke Lysimachia vulgaris Gewöhnlicher Gilbweiderich Lythrum salicaria Gewöhnlicher Blutweiderich Malva alcea Spitzblatt-Malve Malva moschata Moschus-Malve Malva sylvestris Wilde Malve Medicago falcata Sichel-Luzerne Medicago sativa Luzerne Melilotus albus Weißer Steinklee Myosotis scorpioides Sumpf-Vergissmeinnicht Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette Ononis repens Kriechende Hauhechel Onopordum acanthium Gewöhnliche Eselsdistel Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost Ornithogalum umbellatum Dolden-Milchstern Pastinaca sativa Gewöhnlicher Pastinak Petasites hybridus Gewöhnliche Pestwurz Picris hieracioides Gewöhnliches Bitterkraut Pimpinella major Große Pimpinelle Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Pimpinella saxifraga Kleine Pimpinelle Potentilla anserina Gänse-Fingerkraut Potentilla argentea Silber-Fingerkraut Potentilla erecta Blutwurz Potentilla recta Aufrechtes Fingerkraut Potentilla reptans Kriechendes Fingerkraut Prunella vulgaris Gewöhnliche Braunelle Reseda luteola Färber-Wau Saponaria officinalis Echtes Seifenkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Scrophularia nodosa Knoten-Braunwurz Securigera varia Bunte Beilwicke Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene dioica Rote Lichtnelke Silene latifolia Breitblättrige Lichtnelke Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Solidago virgaurea Gewöhnliche Goldrute Stachys sylvatica Wald-Ziest Stellaria aquatica Wasser-Sternmiere Stellaria graminea Gras-Sternmiere Tanacetum vulgare Rainfarn Teucrium scorodonia Salbei-Gamander Tragopogon pratensis Wiesen-Bocksbart Trifolium medium Zickzack-Klee Trifolium pratense Rotklee Trifolium repens Weißklee Verbascum densiflorum Großblütige Königskerze Verbascum lychnitis Mehlige Königskerze Verbascum nigrum Schwarze Königskerze Verbascum phlomoides Windblumen-Königskerze Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis Veronica officinalis Echter Ehrenpreis Vicia angustifolia Schmalblättrige Wicke Vicia cracca Vogel-Wicke Vicia sepium Zaun-Wicke Vicia tenuifolia Feinblättrige Wicke Vincetoxicum hirundinaria Weiße Schwalbenwurz Viola hirta Behaartes Veilchen 165 166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag 34,83 Euro Antragsjahr 2024 34,44 Euro Antragsjahr 2025 33,86 Euro Antragsjahr 2026 32,89 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 167 Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe Antragsjahr 2023 Geplanter Einheitsbetrag 77,93 Euro Antragsjahr 2024 77,06 Euro Antragsjahr 2025 75,76 Euro Antragsjahr 2026 73,60 Euro