424-1-12424-1-13424-4-9-2424-4-9-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
171
Verordnung
zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes*
Vom 7. Februar 2022
Auf Grund
des § 28 Absatz 1 Nummer 1, des § 34 Absatz 6
sowie des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes,
von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)
neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 204
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) und § 125a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Au
gust 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist,
des § 21 Absatz 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 1
des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 21 Ab
satz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert und
§ 29 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Geset
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) neu ge
fasst worden ist,
des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3
des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Num
mer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und
§ 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 71
Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2357) geändert worden ist,
des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 11
Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen
§ 3 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1
Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) neu gefasst und § 11 Absatz 1 zu
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Novem
ber 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1
des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch
Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, sowie
des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes, der
durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes
ministerium der Justiz:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die
elektronische Aktenführung bei dem Patentamt,
dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun
desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83),
die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort ,,Patentamt" durch
die Wörter ,,Deutschen Patent- und Markenamt" er
setzt.
2. In § 1 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter
,,Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Patentamt"
durch die Wörter ,,Deutsche Patent- und Marken
amt" ersetzt.
b) Im Wortlaut wird das Wort ,,Patentamt" durch die
Wörter ,,Deutschen Patent- und Markenamt" er
setzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken
(1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt
Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Pa
pierdokumenten deren elektronische Wiedergabe
in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der
Übertragung der Papierdokumente in elektronische
Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicher
zustellen, dass die elektronischen Dokumente mit
den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von
der Übertragung der Papierdokumente in elektro
nische Dokumente kann abgesehen werden, wenn
die Übertragung unverhältnismäßigen technischen
Aufwand erfordert.
(2) Die Papierdokumente sollen nach der Über
tragung in elektronische Dokumente vernichtet wer
den. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus
rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu
Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitäts
sicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewah
ren sind."
172
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
kel III des Gesetzes über internationale Patent
übereinkommen beim Deutschen Patent- und
Markenamt auch unter Verwendung der für diese
Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmel
desysteme der Weltorganisation für geistiges
Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt macht über die Internet
seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel
dewege eröffnet und welche technischen Bedin
gungen für die Einreichung maßgeblich sind."
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr
beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver
kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 3
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Patentkostenzahlungsverordnung
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. für internationale Anmeldungen in Verfahren
nach Artikel III des Gesetzes über interna
tionale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist."
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto
ber 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Ver
ordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Das
Zertifikat, das der verwendeten elektronischen
Signatur zugrunde liegt," durch die Wörter ,,Die
elektronische Signatur" ersetzt.
,,5. durch elektronisch übermittelte Zahlung auf
ein Konto der zuständigen Bundeskasse für
das Deutsche Patent- und Markenamt in
Marken- und Designverfahren, wenn das Zah
lungsmittel für die betreffende Verfahrens
handlung auf der Internetseite des Deutschen
Patent- und Markenamts www.dpma.de be
kannt gegeben ist."
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
,,(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
können Anmeldungen nach dem Patentgesetz
und internationale Anmeldungen nach Artikel III
des Gesetzes über internationale Patentüber
einkommen beim Deutschen Patent- und Mar
kenamt auch unter Verwendung der für diese
Anmeldungen bestimmten Module des elektro
nischen Anmeldesystems des Europäischen
Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt macht über die Internet
seite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmel
dewege eröffnet und welche technischen Bedin
gungen für die Einreichung maßgeblich sind.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4
können internationale Anmeldungen nach Arti
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. bei elektronisch übermittelter Zahlung der
Tag, an dem der Betrag dem Konto der zu
ständigen Bundeskasse für das Deutsche
Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz
elektronischer Zahlungssysteme der Tag der
Akzeptanz."
Artikel 4
Änderung der
DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Die Anlage der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch
Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:
Nr.
,,302 100
Auslagen
Höhe
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,
per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be
teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt
haben (Dokumentenpauschale):
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,15 EUR
173
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
Nr.
Auslagen
Höhe
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf
einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
je Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck
der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei
cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe
und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho
ben.
(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt."
2. Nummer 302 420 wird wie folgt gefasst:
Nr.
,,302 420
Auslagen
Höhe
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso
nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen
(§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in voller Höhe
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG
keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
nach dem JVEG zu zahlen wäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in voller Höhe
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden
sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . .
in voller Höhe".
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 4 und
2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b.
Berlin, den 7. Februar 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann