600-1-3-20600-1-3-19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
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Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf
Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung HZAZustV)
Vom 14. Februar 2022
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal
tungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch
stabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2
Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes
ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zuständigkeitsübertragungen
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
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3
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29
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Braunschweig
Bremen
Darmstadt
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Frankfurt am Main
Frankfurt (Oder)
Gießen
Hamburg
Hannover
Heilbronn
Itzehoe
Karlsruhe
Kiel
Koblenz
Köln
Krefeld
Landshut
Lörrach
Magdeburg
München
Münster
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Hauptzollamt
Nürnberg
Oldenburg
Osnabrück
Potsdam
Regensburg
Rosenheim
Saarbrücken
Schweinfurt
Singen
Stuttgart
Ulm
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung
und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen
die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer
gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt
nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft
fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter
und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen
den Fällen:
1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahr
zeuge im Inland,
2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer
Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr
zeugsteuergesetzes sowie
3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs
anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen
umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung
von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun
gen ergebenden Maßnahmen.
(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf
dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung
des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
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oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro
päischen Union.
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun
gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf
Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des
Rechts der Europäischen Union.
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr
steuern.
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche
Prüfungen der Einhaltung
1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord
nungen sowie
2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt
schaftsrechts.
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü
fungen der Einhaltung
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so
wie
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos
ten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun
gen der wirtschaftlichen Lage.
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon
trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der
den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga
ben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufge
führten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und
Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von
Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord
nungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz
arbeit.
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ
ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe
reich Vollstreckung umfassen
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
obliegen, sowie
2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die
Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer
tung beweglicher Sachen.
Abschnitt 2
Zuständigkeitsübertragungen
§2
Hauptzollamt Aachen
Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis
burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such
verfahren befasst ist,
2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Köln sowie
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen
Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der
kreisfreien Stadt Leverkusen.
§3
Hauptzollamt Augsburg
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Landshut, München und Rosenheim sowie
3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Landshut, München und Rosenheim.
§4
Hauptzollamt Berlin
Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt
zollämter bundesweit,
2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen
gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt
zollämter bundesweit,
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au
ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Potsdam.
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§5
Hauptzollamt Bielefeld
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in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Weser
mündung in der Nordsee,
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit
für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken,
übertragen.
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die
Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und
Stade,
§6
5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg
und Osnabrück,
Hauptzollamt Braunschweig
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu
ständigkeiten übertragen für
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl
stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa
chung des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde
burg, Oldenburg und Osnabrück,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt
zollamt Braunschweig als erstes mit dem Such
verfahren befasst ist,
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll
amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,
Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Oldenburg und Osnabrück.
§8
Hauptzollamt Darmstadt
Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän
digkeiten übertragen für
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Gifhorn,
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus
nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und
Nidda,
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise
Hameln-Pyrmont und Holzminden,
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Frankfurt am Main und Gießen sowie
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Holzminden,
4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt
am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll
amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont
und Holzminden,
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Hannover und Magdeburg sowie
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Hannover.
§7
Hauptzollamt Bremen
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Oldenburg,
2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum
des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise
Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und
des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde
Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bun
desautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die
Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Un
terweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen
§9
Hauptzollamt Dresden
Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) des Hauptzollamts Erfurt,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt
zollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah
ren befasst ist,
2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt
zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main,
Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe,
Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stral
sund, Stuttgart und Ulm,
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land
kreise Meißen und Mittelsachsen sowie
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun
gen des Hauptzollamts Erfurt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
§ 10
Hauptzollamt Duisburg
Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle
des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des
Zahlungseingangs obliegt,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis
Wesel,
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Düsseldorf,
4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll
amts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises
Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den
Kreis Borken.
§ 11
Hauptzollamt Düsseldorf
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Be
stimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343
vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35;
L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
S. 164; L 387 vom 19.11.2020, S. 24), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934
(ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 46
in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegier
ten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom
17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestim
mungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex
der Union, für den Fall, dass die entsprechenden
elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit
sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1;
L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017,
S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34; L 387 vom
19.11.2020, S. 26), die durch die Delegierte Verord
nung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung aller Hauptzollämter bundesweit sowie
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän
digkeiten übertragen für
2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Gießen.
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und
Münster sowie
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Köln für den Oberbergischen Kreis, den
Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt
Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den
Rhein-Kreis Neuss.
§ 12
Hauptzollamt Erfurt
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres
den übertragen.
§ 14
Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu
ständigkeiten übertragen für
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt
zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno
ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,
Osnabrück und Potsdam sowie
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam
und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der
Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
§ 15
§ 13
Hauptzollamt Gießen
Hauptzollamt Frankfurt am Main
Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig
keiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die
Zuständigkeiten übertragen für
1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft
verkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269
vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,
S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom
1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) ge
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Ver
ordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
Main, Koblenz und Saarbrücken,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such
verfahren befasst ist,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main
und des Hauptzollamts Darmstadt für den MainTaunus-Kreis,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am
Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Darmstadt und Frankfurt am Main,
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll
ämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem
Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft
verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes
weit, wenn
a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8
des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen
steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu
erlichen Beauftragten erfolglos war sowie
7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher
heiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderun
gen der Bundespolizei gegen ausländische Luftver
kehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundes
weit.
§ 16
179
8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das
Stadtgebiet Hamburg,
9. die Festsetzung und Erhebung von Antidumpingsowie von Ausgleichszöllen nach der Durchfüh
rungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission
vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstru
ments für die Durchführung von Artikel 14a der
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Par
laments und des Rates und Artikel 24a der Verord
nung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parla
ments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7. 2019,
S. 12) in der jeweils geltenden Fassung aller Haupt
zollämter bundesweit,
10. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze
hoe, Kiel und Stralsund,
11. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,
Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
12. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
§ 17
Hauptzollamt Hannover
Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig
keiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück
und Potsdam,
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä
gen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt
Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis
trierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des
Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des
Zahlungseingangs obliegt,
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga
ben aller Hauptzollämter bundesweit,
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den
Landkreis Rotenburg (Wümme),
Hauptzollamt Hamburg
3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions
erstattungen für die Verwendung von Zucker aller
Hauptzollämter bundesweit,
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis
Gifhorn,
4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im
Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,
5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen
aller Hauptzollämter bundesweit sowie
5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab
gaben für Marktordnungswaren nach dem Markt
organisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes
weit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für
die Entgegennahme der Anmeldung und des An
trags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle
zuständig ist,
6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg
und Osnabrück.
6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
§ 18
Hauptzollamt Heilbronn
Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,
Stuttgart und Ulm,
180
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such
verfahren befasst ist,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den
Landkreis Ludwigsburg,
3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-OdenwaldKreis,
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,
Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll
ämter Stuttgart und Ulm sowie
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll
ämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe
auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.
§ 19
Hauptzollamt Itzehoe
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei
ten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt
zollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren
befasst ist,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise
Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege
berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg
für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land
kreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade,
Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für
den Landkreis Cuxhaven sowie
§ 21
Hauptzollamt Kiel
Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten
übertragen für
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä
gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll
zahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung
des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs
aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den
Kreis Rendsburg-Eckernförde,
5. das Konsultationsverfahren und den weiteren
Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal
tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied
staaten der Europäischen Union im Zusammenhang
mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf
Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines
Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter
gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever
kehr aller Hauptzollämter bundesweit,
6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des
Stadtgebiets Hamburg,
7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der
Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit
Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein
schließlich zur Bundesautobahn 7,
8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au
ßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
Hamburg sowie
3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Kiel.
10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger
Stadtgebiets.
§ 20
§ 22
Hauptzollamt Karlsruhe
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin
gen sowie
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Lörrach und Singen.
Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
Saarbrücken sowie
2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Saarbrücken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
§ 23
Hauptzollamt Köln
Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Au
ßenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaß
nahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.
§ 24
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll
ämter Karlsruhe und Singen.
§ 27
Hauptzollamt Magdeburg
Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter
Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
Hauptzollamt Krefeld
§ 28
Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei
ten übertragen für
Hauptzollamt München
1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein
schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des
Hauptzollamts Duisburg,
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg
und Düsseldorf,
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa
chen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie
4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Duisburg und Düsseldorf.
181
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen
heim,
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zah
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt
zollämter Augsburg, München und Rosenheim,
3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge
samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher
heitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver
ordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48
bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom
13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss
Nr. 1/2021 (ABl. L 240 vom 7.7.2021, S. 5) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der
Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen
heim sowie
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Augsburg, Landshut und Rosenheim.
§ 25
Hauptzollamt Landshut
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig
keiten übertragen für
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts
Augsburg und des Hauptzollamts München für die
Städte Garching bei München und Unterschleiß
heim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning,
Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Un
terföhring des Landkreises München und das Ge
biet des Flughafens München.
§ 26
Hauptzollamt Lörrach
Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti
kel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech
tenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver
ordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf
schub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter
Singen und Ulm,
2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
haben, sowie
§ 29
Hauptzollamt Münster
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,
Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und
Krefeld,
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel
dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der
kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele
feld für den Kreis Warendorf,
4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und
die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach
prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis
182
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen
außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die
Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm
ter bundesweit,
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort
mund sowie
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Bielefeld und Dortmund.
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit
Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg
(Wümme) und Stade,
3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll
amts Hannover für die Landkreise Diepholz und
Nienburg/Weser sowie
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll
ämter Bremen und Oldenburg.
§ 33
Hauptzollamt Potsdam
§ 30
Hauptzollamt Nürnberg
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl
stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa
chung des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein
furt,
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such
verfahren befasst ist,
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele
genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung
der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin
und Frankfurt (Oder),
3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun
gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den
Landkreis Forchheim,
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer
tungsverfahrens, sowie
5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re
gensburg und Schweinfurt sowie
5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem
Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter
bundesweit.
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,
Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und
Schweinfurt.
§ 34
§ 31
Hauptzollamt Regensburg
Hauptzollamt Oldenburg
Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän
digkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit
für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des
Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl
stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung
des Zahlungseingangs obliegt.
§ 32
Hauptzollamt Osnabrück
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän
digkeiten übertragen für
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden
burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt
zollämter Nürnberg und Schweinfurt,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des
Hauptzollamts München für das Gebiet des Flugha
fens München,
3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Nürnberg und Schweinfurt sowie
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll
ämter Nürnberg und Schweinfurt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
§ 35
§ 38
Hauptzollamt Rosenheim
Hauptzollamt Singen
Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän
digkeiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und
München,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem
Suchverfahren befasst ist,
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele
genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung
der Europäischen Union des Hauptzollamts Mün
chen,
3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr
zollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land
kreis Rottal-Inn,
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
des Hauptzollamts München sowie
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll
amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck
und München sowie die Stadt München, einschließ
lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter
Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die
in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein
den betroffen sind.
§ 36
Hauptzollamt Saarbrücken
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän
digkeiten übertragen für
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko
blenz sowie
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Darmstadt und Koblenz.
§ 37
Hauptzollamt Schweinfurt
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän
digkeiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe
bung in Suchverfahren,
a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem
Suchverfahren befasst ist, sowie
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Nürnberg und Regensburg.
183
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel
dern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein,
die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach
und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge
geben haben und die sich aus den Zollprüfungen
ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr
abgaben, sowie
3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
haben.
§ 39
Hauptzollamt Stuttgart
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig
keiten übertragen für
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru
he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und
Ulm,
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugsoder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie
die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld
forderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die
Annahme von Anzeigen über die Verwendung von
Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol
gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin
dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun
desweit,
4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol
steuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter
bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23
Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Arti
kel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Ra
tes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der
Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko
holische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992,
S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom
5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundes
weit,
6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung
an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos
senschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt
zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab
gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch
184
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
bach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des
Landkreises Günzburg,
8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu
erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher
Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum
zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
§ 40
Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten
übertragen für
4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
haben, sowie
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr
zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des
Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land
kreises Ludwigsburg,
5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts
Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
Raum zur Schweiz.
2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
Hauptzollamts Augsburg
Abschnitt 3
Hauptzollamt Ulm
Schlussbestimmungen
a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der
Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,
Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim
sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,
Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal
denwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach,
Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten
§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamts
zuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020
(BGBl. I S. 2487) außer Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner