Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 5 vom 18.02.2022  - Seite 175 bis 184 - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 175 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung ­ HZAZustV) Vom 14. Februar 2022 Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal tungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch stabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes ministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Aachen Augsburg Berlin Bielefeld Braunschweig Bremen Darmstadt Dresden Duisburg Düsseldorf Erfurt Frankfurt am Main Frankfurt (Oder) Gießen Hamburg Hannover Heilbronn Itzehoe Karlsruhe Kiel Koblenz Köln Krefeld Landshut Lörrach Magdeburg München Münster § § § § § § § § § § § 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Nürnberg Oldenburg Osnabrück Potsdam Regensburg Rosenheim Saarbrücken Schweinfurt Singen Stuttgart Ulm Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen den Fällen: 1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahr zeuge im Inland, 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr zeugsteuergesetzes sowie 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs anträge durch das jeweilige Sachgebiet B. (2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun gen ergebenden Maßnahmen. (3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren 176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro päischen Union. (4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union. (5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr steuern. (6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung 1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord nungen sowie 2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt schaftsrechts. (7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü fungen der Einhaltung 1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so wie 2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. (8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht. (9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos ten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun gen der wirtschaftlichen Lage. (10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga ben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. (11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufge führten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord nungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz arbeit. (12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe reich Vollstreckung umfassen 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie 2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer tung beweglicher Sachen. Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen §2 Hauptzollamt Aachen Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such verfahren befasst ist, 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Köln sowie 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der kreisfreien Stadt Leverkusen. §3 Hauptzollamt Augsburg Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim, 2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie 3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim. §4 Hauptzollamt Berlin Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt zollämter bundesweit, 2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit, 3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt zollämter bundesweit, 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie 5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 §5 Hauptzollamt Bielefeld 177 in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Weser mündung in der Nordsee, Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, übertragen. 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade, §6 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück, Hauptzollamt Braunschweig Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu ständigkeiten übertragen für 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa chung des Zahlungseingangs obliegt, 2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde burg, Oldenburg und Osnabrück, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt zollamt Braunschweig als erstes mit dem Such verfahren befasst ist, 6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück. §8 Hauptzollamt Darmstadt Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän digkeiten übertragen für 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main, 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn, 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda, 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden, 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie 5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden, 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken. 6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden, 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie 8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Hannover. §7 Hauptzollamt Bremen Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg, 2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bun desautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen, 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Un terweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen §9 Hauptzollamt Dresden Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) des Hauptzollamts Erfurt, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt zollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah ren befasst ist, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stral sund, Stuttgart und Ulm, 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land kreise Meißen und Mittelsachsen sowie 4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun gen des Hauptzollamts Erfurt. 178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 § 10 Hauptzollamt Duisburg Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel, 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf, 4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll amts Krefeld für den Kreis Wesel sowie 5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken. § 11 Hauptzollamt Düsseldorf Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Be stimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164; L 387 vom 19.11.2020, S. 24), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegier ten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestim mungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34; L 387 vom 19.11.2020, S. 26), die durch die Delegierte Verord nung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung aller Hauptzollämter bundesweit sowie Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän digkeiten übertragen für 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen. 1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld, Hauptzollamt Frankfurt (Oder) 2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Rhein-Kreis Neuss. § 12 Hauptzollamt Erfurt Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres den übertragen. § 14 Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu ständigkeiten übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen. § 15 § 13 Hauptzollamt Gießen Hauptzollamt Frankfurt am Main Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig keiten übertragen für Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft verkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Ver ordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such verfahren befasst ist, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den MainTaunus-Kreis, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda, 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main, 5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll ämter Darmstadt und Frankfurt am Main, 6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes weit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu erlichen Beauftragten erfolglos war sowie 7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher heiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderun gen der Bundespolizei gegen ausländische Luftver kehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundes weit. § 16 179 8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, 9. die Festsetzung und Erhebung von Antidumpingsowie von Ausgleichszöllen nach der Durchfüh rungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstru ments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Par laments und des Rates und Artikel 24a der Verord nung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parla ments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7. 2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung aller Haupt zollämter bundesweit, 10. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze hoe, Kiel und Stralsund, 11. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie 12. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg. § 17 Hauptzollamt Hannover Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig keiten übertragen für Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam, 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä gen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis trierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga ben aller Hauptzollämter bundesweit, 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme), Hauptzollamt Hamburg 3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions erstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit, 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis Gifhorn, 4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit, 5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie 5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab gaben für Marktordnungswaren nach dem Markt organisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes weit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des An trags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist, 6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück. 6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg, 7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, § 18 Hauptzollamt Heilbronn Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm, 180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such verfahren befasst ist, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg, 3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-OdenwaldKreis, 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart, 5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, 6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm, 7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll ämter Stuttgart und Ulm sowie 8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll ämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde. § 19 Hauptzollamt Itzehoe Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei ten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt zollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land kreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie § 21 Hauptzollamt Kiel Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll zahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund, 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs aufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde, 5. das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied staaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever kehr aller Hauptzollämter bundesweit, 6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Stadtgebiets Hamburg, 7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein schließlich zur Bundesautobahn 7, 8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au ßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund, 9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hamburg sowie 3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel. 10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets. § 20 § 22 Hauptzollamt Karlsruhe Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin gen sowie 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Lörrach und Singen. Hauptzollamt Koblenz Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrücken sowie 2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Saarbrücken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 § 23 Hauptzollamt Köln Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Au ßenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaß nahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen. § 24 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll ämter Karlsruhe und Singen. § 27 Hauptzollamt Magdeburg Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen. Hauptzollamt Krefeld § 28 Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei ten übertragen für Hauptzollamt München 1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg, 2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf, 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa chen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie 4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf. 181 Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen heim, 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zah lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt zollämter Augsburg, München und Rosenheim, 3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge samtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher heitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver ordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2021 (ABl. L 240 vom 7.7.2021, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen heim sowie 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim. § 25 Hauptzollamt Landshut Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig keiten übertragen für 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleiß heim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Un terföhring des Landkreises München und das Ge biet des Flughafens München. § 26 Hauptzollamt Lörrach Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti kel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech tenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver ordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf schub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm, 2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie § 29 Hauptzollamt Münster Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld, 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele feld für den Kreis Warendorf, 4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm ter bundesweit, 5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund, 6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort mund sowie 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund. 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade, 3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll amts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll ämter Bremen und Oldenburg. § 33 Hauptzollamt Potsdam § 30 Hauptzollamt Nürnberg Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa chung des Zahlungseingangs obliegt, 2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein furt, 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder), b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such verfahren befasst ist, 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder), 3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder), 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim, 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer tungsverfahrens, sowie 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re gensburg und Schweinfurt sowie 5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit. 6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt. § 34 § 31 Hauptzollamt Regensburg Hauptzollamt Oldenburg Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän digkeiten übertragen für Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt. § 32 Hauptzollamt Osnabrück Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän digkeiten übertragen für 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland, 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt zollämter Nürnberg und Schweinfurt, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flugha fens München, 3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll ämter Nürnberg und Schweinfurt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 § 35 § 38 Hauptzollamt Rosenheim Hauptzollamt Singen Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän digkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts Mün chen, 3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr zollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land kreis Rottal-Inn, 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München sowie 5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München sowie die Stadt München, einschließ lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein den betroffen sind. § 36 Hauptzollamt Saarbrücken Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän digkeiten übertragen für 1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko blenz sowie 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz. § 37 Hauptzollamt Schweinfurt Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän digkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe bung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg. 183 Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach, 2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel dern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge geben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr abgaben, sowie 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben. § 39 Hauptzollamt Stuttgart Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig keiten übertragen für 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm, 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugsoder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld forderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun desweit, 4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol steuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung, 5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Arti kel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Ra tes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko holische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundes weit, 6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos senschaften aller Hauptzollämter bundesweit, 7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch 184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2022 steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie bach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg, 8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm. 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg, § 40 Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten übertragen für 4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land kreises Ludwigsburg, 5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz. 2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg Abschnitt 3 Hauptzollamt Ulm Schlussbestimmungen a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal denwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamts zuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) außer Kraft. Berlin, den 14. Februar 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner