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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
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Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk
(Hörakustikermeisterverordnung HörAkMstrV)
Vom 17. Februar 2022
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerks
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil
dung und Forschung:
§1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungs
berufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II
der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie
die besonderen Anforderungen an das Verfahren im
Hörakustiker-Handwerk.
§2
Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Hör
akustiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen
Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf
wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die er
forderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen.
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt
nisse:
1. einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen
und organisieren und dabei technische, kaufmän
nische und personalwirtschaftliche Entscheidun
gen treffen und begründen, insbesondere unter
Berücksichtigung
a) der Kostenstrukturen,
b) der Wettbewerbssituation,
c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung des Personals,
d) der Betriebsorganisation,
e) des Qualitätsmanagements,
f) des Arbeitsschutzrechtes,
g) des Handwerksrechts,
h) des Sozial- und Medizinprodukterechts,
i) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der
Datenverarbeitung,
j) der ökologischen, ökonomischen und sozialen
Nachhaltigkeit sowie
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent
wicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so
wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse
entwickeln und umsetzen,
3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden
beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Ver
sorgung relevante gesundheitliche Gefahren erken
nen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen
und Ziele festlegen, schriftliche Verordnungen aus
stellen, Leistungen kalkulieren und Angebote er
stellen sowie Verträge schließen,
4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser
stellung planen, organisieren und überwachen,
5. Leistungen im Hörakustiker-Handwerk erbringen,
insbesondere die Versorgung von Kindern, Jugend
lichen und Erwachsenen mit Hörgeräten, Teil- und
Vollimplantaten, Sonderhörversorgungen einschließ
lich Tinnitusversorgungen, Hörassistenzsystemen
und anderen Systemen zur Verbesserung des Hör
vermögens (Hörsysteme), mit Gehörschutz oder
mit Zubehör, auch im Wege der Teleaudiologie
und dabei
a) otoskopische Befunde erheben und bewerten
sowie über das weitere Vorgehen entscheiden
und ohrreinigende Maßnahmen einleiten,
b) audiometrische und hördiagnostische Kenn
daten ermitteln und beurteilen, Hörprofile
bestimmen sowie auf dieser Grundlage Hörsys
teme auswählen und anpassen,
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c) Indikationen und Kontraindikationen für die
Versorgung mit Hörsystemen feststellen und
beurteilen,
d) Beratung und Versorgung von Kunden mit
differenzierten sowie postoperativen Versor
gungsanforderungen,
e) Anamnese aufnehmen, Hörprofil erstellen,
Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montagetech
niken anwenden, Rehabilitationsmaßnahmen,
Hörtraining und Audiotherapie durchführen,
Herstellungsverfahren anwenden, Gestaltungs
gesichtspunkte berücksichtigen,
f) dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres
erstellen und auf dieser Basis individuelle Ohr
passstücke (Otoplastiken), Sonderotoplastiken
und Gehörschutz herstellen,
g) spezifische Anforderungen im pädakustischen
Bereich beachten, pädaudiometrische Messun
gen durchführen und interpretieren sowie päd
akustische Gesichtspunkte in der Anpassung
von Hörsystemen anwenden und beurteilen,
h) die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu
versorgenden Kindes oder Jugendlichen bera
ten und auf weiterführende Rehabilitationsmaß
nahmen hinweisen,
i) Hörsysteme, insbesondere Teil- und Vollim
plantate, auch in Kombination miteinander, an
passen, einstellen und programmieren sowie
Maßnahmen zur Nachsorge und Reparatur
durchführen,
6. technische, organisatorische und rechtliche Ge
sichtspunkte bei der Leistungserstellung berück
sichtigen, insbesondere
a) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbe
sondere des Sozial- und Medizinprodukterechts
sowie des Handwerksrechts, und technischen
Normen,
b) Vorgaben zur Hygiene und Kundensicherheit,
c) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d) das benötigte Fachpersonal sowie die Materia
lien, fachspezifische Arbeits- und Betriebsmittel
sowie räumliche Voraussetzungen und
e) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden
den,
7. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und
zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hör
systemen, Gehörschutz und Zubehör durchführen,
Nachsorge erbringen,
9. Lärmmessungen und Lärmanalysen durchführen
und daraus Maßnahmen ableiten,
10. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter
Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und
Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh
rung kontrollieren,
11. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö
rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse
daraus bewerten und dokumentieren,
12. erstellte Leistungen unter Berücksichtigung der
rechtlichen Rahmenbedingungen kontrollieren,
Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren
und übergeben, auswerten und abrechnen, Nach
kalkulationen sowie den erforderlichen Schriftver
kehr durchführen.
§3
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche
Tätigkeiten des Hörakustiker-Handwerks meisterhaft
verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü
fungsbereiche:
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2. eine Situationsaufgabe nach § 6.
§4
Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbei
ten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung
mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Be
rücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung
und -wünschen durchzuführen, bestehend aus
1. Planung, Messung und Beratung des Kunden,
2. Fertigungs- und Anpasstätigkeiten,
3. Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Quali
tätsbeurteilung anhand der Versorgungsunterlagen
zur Sicherstellung des Versorgungszieles sowie der
sozialrechtlichen Anforderungen.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü
fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften
der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf
ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeitund Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er
vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzule
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um
setzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
stehen dem Prüfling 6 Stunden zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1. die Planungs-, Messungs- und Beratungsarbeiten
anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
2. die Fertigungs- und Anpasstätigkeiten mit 60 Pro
zent und
3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an
hand der Versorgungsunterlagen mit 10 Prozent.
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§5
Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
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13. auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes drei
dimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen
oder
14. Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste
hen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
2. den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen
Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche
und technische Gesichtspunkte in das Beratungs
gespräch einzubeziehen,
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleis
tung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der
Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mit
tel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Num
mer 1 bis 14.
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen
darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
dauern.
§6
Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
Kundenauftrag und vervollständigt für die Meister
prüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskom
petenz.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der
Prüfling
1. Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssiche
rung zu ermitteln und
2. ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audio
logische Kenndaten zu ermitteln.
Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss
zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten
auszuwählen:
1. Hörsysteme programmieren und verifizieren,
2. Tinnitus bestimmen und versorgen,
3. Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,
4. Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in
einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutz
versorgung durchführen,
5. Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpass
stücke einbauen,
6. BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
7. Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehler
diagnosen durchführen und Fehlfunktionen behe
ben,
8. Überwachung der Messmittel entsprechend der
gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und über
wachen,
9. psychoakustische Messverfahren anwenden, aus
werten und zielorientiert einsetzen,
10. Teil- und Vollimplantate programmieren und in de
ren Gebrauch einweisen,
11. objektive Messverfahren anwenden, auswerten und
zielorientiert einsetzen,
12. Insitu-Messungen durchführen und bewerten,
§7
Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der
Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des
Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach
gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend
wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung
der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be
standen, wenn
1. das Meisterprüfungsprojekt, die Situationsaufgabe
und das Fachgespräch jeweils mit mindestens
30 Punkten bewertet worden ist und
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus
reichend" ist.
§8
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um
fängliche und zusammenhängende berufliche Auf
gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Hör
akustiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für
den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgen
den Handlungsfeldern:
1. nach Maßgabe des § 9 ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analy
sieren, Lösungen erarbeiten und anbieten",
2. nach Maßgabe des § 10 ,,Leistungen eines Betriebs
im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren
und übergeben" und
3. nach Maßgabe des § 11 ,,Einen Betrieb im Hörakus
tiker-Handwerk führen und organisieren".
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel
der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei
ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen
der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend
verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Ver
fügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem
Tag darf nicht überschritten werden.
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§9
Handlungsfeld
,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
(1) Im Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren,
Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb
im Hörakustiker-Handwerk Anforderungen erfolgs-,
kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung
von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu
analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei
hat er sowohl versorgungsspezifische, kulturelle, tech
nische, ökologische, ökonomische als auch soziale
Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Re
geln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Auf
gabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 Nummer 1
und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren,
Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgen
den Qualifikationen:
1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie
bewerten und daraus Anforderungen ableiten,
hierzu zählen insbesondere:
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe
dingungen erläutern und bewerten, insbesondere
unter Anwendung psychologischer, psychoso
zialer Kompetenzen,
b) spezielle Wünsche und Bedürfnisse bei der Ver
sorgung von Kindern und Jugendlichen analysie
ren,
c) Kundenwünsche und -bedürfnisse bei der Ver
sorgung von hörbeeinträchtigten Menschen mit
differenzierten und postoperativen Versorgungs
anforderungen analysieren,
d) Plausibilitätsprüfung durchführen, hierbei insbe
sondere Unstimmigkeiten, wie fehlerhafte Vor
messungen und Angaben der Kunden erkennen,
e) Beurteilung des gesundheitlichen Gefährdungs
potentials beim Kunden und Folgen aus dem Er
gebnis ableiten,
f) spezifischen Anforderungen im pädakustischen
Bereich beachten, pädaudiometrische Messun
gen durchführen und interpretieren sowie päd
akustische Gesichtspunkte in der Anpassung
von Hörsystemen anwenden und beurteilen,
g) die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu
versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten
und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnah
men hinweisen,
h) medizinische und rechtliche Sonderfälle erken
nen, entsprechende Maßnahmen ableiten,
i) Voraussetzungen für die Anpassung, Nachsorge
und Reparatur von Voll- und Teilimplantaten be
rücksichtigen,
j) Kostenträger sowie vertragliche und rechtliche
Rahmenbedingungen berücksichtigen,
k) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus
Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch
unter Berücksichtigung der berufsbezogenen
Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie
allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu
zählen insbesondere:
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat
zes von Materialien, Rohstoffen, Bauteilen, Werk
zeugen, Geräten und Personal, auch unter
Berücksichtigung einzusetzender Verfahren dar
stellen, erläutern und begründen,
b) altersgerechte Lösungsmöglichkeiten unter An
wendung von audiologischen, anatomischen,
physikalischen, chemischen, signalverarbeitungs
theoretischen, pathologischen, akustischen, phy
sio- und psychoakustischen, psychologischen,
otoskopischen und medizinischen Kompetenzen
entwickeln,
c) objektive und erweiterte subjektive Messverfah
ren beurteilen, entsprechende Fertigungs- und
Anpassverfahren auswählen, erläutern und be
werten,
d) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
bewerten und Konsequenzen ableiten,
e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kosten
gesichtspunkte sowie rechtliche und technische
Gesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung
auswählen sowie Auswahl begründen,
f) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich
keiten Angebote und Kostenvoranschläge für die
Hörsystemversorgung, den Gehörschutz sowie
das Zubehör nach vorheriger Kostenermittlung
erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen
der Kostenträger berücksichtigen sowie
g) Abrechnungsbegründungen für Spezialanpas
sungen und Zusatzgeräte erstellen.
§ 10
Handlungsfeld
,,Leistungen eines Betriebs
im Hörakustiker-Handwerk
erbringen, kontrollieren und übergeben"
(1) Im Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im
Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und
übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Hörakus
tiker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorien
tiert, auch unter Anwendung von Informations- und
Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrol
lieren und zu übergeben. Dabei hat er sowohl audio
logische, anatomische, physiologische, rechtliche,
technische, ökologische, ökonomische als auch so
ziale Gesichtspunkte, Komfort und Ästhetik sowie die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berück
sichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere
der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
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(2) Das Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs
im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren
und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
n) Fehler und Mängel bei der Erstellung der Leis
tungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseiti
gung ableiten und
1. die Erstellung der Leistungen vorbereiten, hierzu
zählen insbesondere:
o) audiologische, anatomische, pathologische,
akustische, physio- und psychoakustische, psy
chologische, otoskopische und medizinische
Befunde sowie physikalische, chemische, sig
nalverarbeitungstheoretische Eigenschaften be
rücksichtigen und
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
erläutern, auswählen und Auswahl begründen
sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzen
der Fertigungs-, Herstellungs- und Instand
setzungsverfahren den Einsatz von Personal,
Material und Technik planen,
b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin
gung, auch in der interdisziplinären Zusammen
arbeit bei der Versorgung der Kunden vorherse
hen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen
zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
c) Handhabungshinweise und Produktinformationen
für Material und Technik leistungsbezogen aus
werten und erläutern,
2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson
dere:
a) otoskopische Befunde bewerten,
b) audiometrische und hördiagnostische Kennda
ten und Hörprofile beurteilen sowie auf dieser
Grundlage Hörsysteme beschreiben, auswählen
und bewerten,
c) Anamnese des Kunden aufnehmen und auswer
ten, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montage
techniken, Rehabilitationsmaßnahmen sowie
Herstellungsverfahren beschreiben und auswäh
len, Ergebnisse bewerten,
d) Verfahren der bimodalen und elektroakustischen
Stimulation sowie weitere Sonderversorgungs
formen erläutern und bewerten,
e) Tinnitustherapie, Hyperakusistherapie, Hörtrai
ning und Audiotherapie beschreiben, auswählen
und konkrete Maßnahmen einleiten,
f) Art und Ausführung von Otoplastiken und Son
derotoplastiken beschreiben, auswählen und be
werten,
g) Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden
und zu verarbeitenden Materialien berücksichti
gen,
h) fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen,
Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb
nisse daraus ableiten,
i)
Service-, Nachsorge- und Instandhaltungsmaß
nahmen an Hörsystemen, Gehörschutz und Zu
behör empfehlen und beschreiben,
j)
Lärmmessungen und Lärmanalysen beschrei
ben, auswählen und bewerten,
k) Auswahl und Anpassung von individuellen Ge
hörschutzsystemen, auch als Teil der persön
lichen Schutzausrüstung beschreiben,
l)
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbeson
dere des Medizinprodukterechts, und technische
Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der
Technik beurteilen,
m) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be
seitigung erläutern und umsetzen,
3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über
geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a) Kriterien zur Erfassung und Validierung der er
brachten Leistungen erläutern,
b) Leistungen dokumentieren und Ergebnisse beur
teilen,
c) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen
erläutern und den Kunden über Handhabung,
Pflege, Wartung und Nachsorge informieren,
den weiteren Versorgungsablauf und Serviceleis
tungen erläutern,
d) Leistungen gegenüber dem Kunden oder dem
Kostenträger abrechnen,
e) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh
ren und Konsequenzen ableiten,
f) Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kun
denzufriedenheit sowie der Kundenbindung
erläutern und beurteilen sowie
g) Lösungen für Reklamationen und Kundenein
wände unter Berücksichtigung rechtlicher Ge
sichtspunkte erarbeiten und erläutern.
§ 11
Handlungsfeld
,,Einen Betrieb im HörakustikerHandwerk führen und organisieren"
(1) Im Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Hörakus
tiker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüf
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben
der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in
einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk unter Be
rücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter
Anwendung von Informations- und Kommunikations
technologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen
zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu
bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere
der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Hörakus
tiker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus
folgenden Qualifikationen:
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
zählen insbesondere:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b) Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen
daraus ableiten,
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c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei
chen,
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln,
e) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kos
tenanalyse ableiten,
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung pla
nen und
f) Personal-, Material- und Gerätekosten für stan
dardisierte Leistungen kalkulieren,
f) Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung beschreiben
und
g) Preise für standardisierte Leistungen ermitteln
und anpassen und
5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla
nen, hierzu zählen insbesondere:
h) Preise und Stundenverrechnungssätze für indivi
duelle und dienstleistungsintensive Leistungen
ermitteln, überprüfen und wenn notwendig an
passen,
a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen
Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus
dem Ergebnis ableiten,
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
Leistungsangebot darstellen und begründen,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel
len und Marketingmaßnahmen unter Berücksich
tigung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zur
Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
c) ein Konzept entwickeln, insbesondere unter Be
rücksichtigung von Gesichtspunkten der Kun
denberatung,
d) Informationen über Produkte und das Leistungs
spektrum des Betriebs erstellen sowie
e) Vertriebswege, auch informations- und kommu
nikationsgestützt, ermitteln und unter Berück
sichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen
bewerten,
3. betriebliches Qualitätsmanagement
hierzu zählen insbesondere:
entwickeln,
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage
ments darstellen und beurteilen,
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
beurteilen,
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
der Leistungen erläutern, begründen und bewer
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech
nischen Normen,
b) Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter
Berücksichtigung der Vorschriften der betrieb
lichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeits
schutzes, sowie unter sowohl ökologischer,
ökonomischer, sozialer als auch logistischer Ge
sichtspunkte planen und begründen,
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum
Arbeitsschutz, insbesondere unter Berücksichti
gung sowohl ökologischer, ökonomischer als
auch sozialer Gesichtspunkte, planen und be
gründen,
d) Instandhaltung und Überwachung von Werkzeu
gen, Geräten, Materialien und Prüfmitteln planen,
e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter
Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb
lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,
Material und Technik und
f) Verfahren zur regelmäßigen Prüfung von Be
triebsabläufen auf Konformität mit rechtlichen
Rahmenbedingungen und allgemeinen techni
schen Regeln beschreiben.
§ 12
Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer
tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
bilden.
e) Verfahren zur Überwachung von Messmitteln be
schreiben und
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs
felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
f) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von abgege
benen Medizinprodukten erläutern,
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
bestanden, wenn
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespe
zifischer Bedingungen planen und anleiten, Perso
nalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
30 Punkten bewertet worden ist,
a) Einsatz von Personal disponieren und dabei die
Vorschriften des Arbeits-, Handwerks- und Sozial
rechts berücksichtigen,
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
als 50 Punkten bewertet worden ist und
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus
reichend" ist.
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
und bewerten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022
§ 13
Allgemeine Prüfungsund Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung.
31. Dezember 2022, so sind auf Verlangen des Prüf
lings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab
lauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften nicht be
standen haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni
2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön
nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vor
schriften ablegen.
§ 14
§ 15
Übergangsvorschrift
(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 begonne
nen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften
für die Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom
26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt durch Arti
kel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Januar 2022
(BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt.
Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des
213
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hörgeräteakustikermeisterverord
nung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Ja
nuar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer
Kraft.
Berlin, den 17. Februar 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold