Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 6 vom 25.02.2022  - Seite 207 bis 213 - Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk (Hörakustikermeisterverordnung – HörAkMstrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 207 Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk (Hörakustikermeisterverordnung ­ HörAkMstrV) Vom 17. Februar 2022 Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerks ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil dung und Forschung: §1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungs berufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an das Verfahren im Hörakustiker-Handwerk. §2 Meisterprüfungsberufsbild In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Hör akustiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die er forderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt nisse: 1. einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmän nische und personalwirtschaftliche Entscheidun gen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung a) der Kostenstrukturen, b) der Wettbewerbssituation, c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, d) der Betriebsorganisation, e) des Qualitätsmanagements, f) des Arbeitsschutzrechtes, g) des Handwerksrechts, h) des Sozial- und Medizinprodukterechts, i) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, j) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent wicklungen, insbesondere digitaler Technologien, 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Ver sorgung relevante gesundheitliche Gefahren erken nen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, schriftliche Verordnungen aus stellen, Leistungen kalkulieren und Angebote er stellen sowie Verträge schließen, 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser stellung planen, organisieren und überwachen, 5. Leistungen im Hörakustiker-Handwerk erbringen, insbesondere die Versorgung von Kindern, Jugend lichen und Erwachsenen mit Hörgeräten, Teil- und Vollimplantaten, Sonderhörversorgungen einschließ lich Tinnitusversorgungen, Hörassistenzsystemen und anderen Systemen zur Verbesserung des Hör vermögens (Hörsysteme), mit Gehörschutz oder mit Zubehör, auch im Wege der Teleaudiologie und dabei a) otoskopische Befunde erheben und bewerten sowie über das weitere Vorgehen entscheiden und ohrreinigende Maßnahmen einleiten, b) audiometrische und hördiagnostische Kenn daten ermitteln und beurteilen, Hörprofile bestimmen sowie auf dieser Grundlage Hörsys teme auswählen und anpassen, 208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 c) Indikationen und Kontraindikationen für die Versorgung mit Hörsystemen feststellen und beurteilen, d) Beratung und Versorgung von Kunden mit differenzierten sowie postoperativen Versor gungsanforderungen, e) Anamnese aufnehmen, Hörprofil erstellen, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montagetech niken anwenden, Rehabilitationsmaßnahmen, Hörtraining und Audiotherapie durchführen, Herstellungsverfahren anwenden, Gestaltungs gesichtspunkte berücksichtigen, f) dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen und auf dieser Basis individuelle Ohr passstücke (Otoplastiken), Sonderotoplastiken und Gehörschutz herstellen, g) spezifische Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messun gen durchführen und interpretieren sowie päd akustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen, h) die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen bera ten und auf weiterführende Rehabilitationsmaß nahmen hinweisen, i) Hörsysteme, insbesondere Teil- und Vollim plantate, auch in Kombination miteinander, an passen, einstellen und programmieren sowie Maßnahmen zur Nachsorge und Reparatur durchführen, 6. technische, organisatorische und rechtliche Ge sichtspunkte bei der Leistungserstellung berück sichtigen, insbesondere a) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbe sondere des Sozial- und Medizinprodukterechts sowie des Handwerksrechts, und technischen Normen, b) Vorgaben zur Hygiene und Kundensicherheit, c) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, d) das benötigte Fachpersonal sowie die Materia lien, fachspezifische Arbeits- und Betriebsmittel sowie räumliche Voraussetzungen und e) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden den, 7. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, 8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hör systemen, Gehörschutz und Zubehör durchführen, Nachsorge erbringen, 9. Lärmmessungen und Lärmanalysen durchführen und daraus Maßnahmen ableiten, 10. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh rung kontrollieren, 11. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren, 12. erstellte Leistungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, auswerten und abrechnen, Nach kalkulationen sowie den erforderlichen Schriftver kehr durchführen. §3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Hörakustiker-Handwerks meisterhaft verrichtet. (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü fungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbei ten. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Be rücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung und -wünschen durchzuführen, bestehend aus 1. Planung, Messung und Beratung des Kunden, 2. Fertigungs- und Anpasstätigkeiten, 3. Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Quali tätsbeurteilung anhand der Versorgungsunterlagen zur Sicherstellung des Versorgungszieles sowie der sozialrechtlichen Anforderungen. (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeitund Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzule gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um setzungskonzept den Anforderungen entspricht. (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 6 Stunden zur Verfügung. (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungs-, Messungs- und Beratungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent, 2. die Fertigungs- und Anpasstätigkeiten mit 60 Pro zent und 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an hand der Versorgungsunterlagen mit 10 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 §5 Fachgespräch (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 209 13. auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes drei dimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder 14. Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen. 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste hen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung. 2. den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungs gespräch einzubeziehen, (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleis tung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mit tel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Num mer 1 bis 14. 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen. (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meister prüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskom petenz. (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling 1. Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssiche rung zu ermitteln und 2. ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audio logische Kenndaten zu ermitteln. Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen: 1. Hörsysteme programmieren und verifizieren, 2. Tinnitus bestimmen und versorgen, 3. Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen, 4. Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutz versorgung durchführen, 5. Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpass stücke einbauen, 6. BiCROS oder CROS-Messungen durchführen, 7. Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehler diagnosen durchführen und Fehlfunktionen behe ben, 8. Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und über wachen, 9. psychoakustische Messverfahren anwenden, aus werten und zielorientiert einsetzen, 10. Teil- und Vollimplantate programmieren und in de ren Gebrauch einweisen, 11. objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen, 12. Insitu-Messungen durchführen und bewerten, §7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be standen, wenn 1. das Meisterprüfungsprojekt, die Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und 2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus reichend" ist. §8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um fängliche und zusammenhängende berufliche Auf gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Hör akustiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgen den Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 9 ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analy sieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 10 ,,Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 11 ,,Einen Betrieb im Hörakus tiker-Handwerk führen und organisieren". (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden. (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Ver fügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden. 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 §9 Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" (1) Im Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er sowohl versorgungsspezifische, kulturelle, tech nische, ökologische, ökonomische als auch soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Re geln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Auf gabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgen den Qualifikationen: 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere: a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe dingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Anwendung psychologischer, psychoso zialer Kompetenzen, b) spezielle Wünsche und Bedürfnisse bei der Ver sorgung von Kindern und Jugendlichen analysie ren, c) Kundenwünsche und -bedürfnisse bei der Ver sorgung von hörbeeinträchtigten Menschen mit differenzierten und postoperativen Versorgungs anforderungen analysieren, d) Plausibilitätsprüfung durchführen, hierbei insbe sondere Unstimmigkeiten, wie fehlerhafte Vor messungen und Angaben der Kunden erkennen, e) Beurteilung des gesundheitlichen Gefährdungs potentials beim Kunden und Folgen aus dem Er gebnis ableiten, f) spezifischen Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messun gen durchführen und interpretieren sowie päd akustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen, g) die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnah men hinweisen, h) medizinische und rechtliche Sonderfälle erken nen, entsprechende Maßnahmen ableiten, i) Voraussetzungen für die Anpassung, Nachsorge und Reparatur von Voll- und Teilimplantaten be rücksichtigen, j) Kostenträger sowie vertragliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen, k) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere: a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat zes von Materialien, Rohstoffen, Bauteilen, Werk zeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren dar stellen, erläutern und begründen, b) altersgerechte Lösungsmöglichkeiten unter An wendung von audiologischen, anatomischen, physikalischen, chemischen, signalverarbeitungs theoretischen, pathologischen, akustischen, phy sio- und psychoakustischen, psychologischen, otoskopischen und medizinischen Kompetenzen entwickeln, c) objektive und erweiterte subjektive Messverfah ren beurteilen, entsprechende Fertigungs- und Anpassverfahren auswählen, erläutern und be werten, d) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten, e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kosten gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Gesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung auswählen sowie Auswahl begründen, f) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich keiten Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung, den Gehörschutz sowie das Zubehör nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kostenträger berücksichtigen sowie g) Abrechnungsbegründungen für Spezialanpas sungen und Zusatzgeräte erstellen. § 10 Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" (1) Im Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Hörakus tiker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorien tiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrol lieren und zu übergeben. Dabei hat er sowohl audio logische, anatomische, physiologische, rechtliche, technische, ökologische, ökonomische als auch so ziale Gesichtspunkte, Komfort und Ästhetik sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berück sichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 211 (2) Das Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen: n) Fehler und Mängel bei der Erstellung der Leis tungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseiti gung ableiten und 1. die Erstellung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: o) audiologische, anatomische, pathologische, akustische, physio- und psychoakustische, psy chologische, otoskopische und medizinische Befunde sowie physikalische, chemische, sig nalverarbeitungstheoretische Eigenschaften be rücksichtigen und a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzen der Fertigungs-, Herstellungs- und Instand setzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Technik planen, b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin gung, auch in der interdisziplinären Zusammen arbeit bei der Versorgung der Kunden vorherse hen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln, c) Handhabungshinweise und Produktinformationen für Material und Technik leistungsbezogen aus werten und erläutern, 2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson dere: a) otoskopische Befunde bewerten, b) audiometrische und hördiagnostische Kennda ten und Hörprofile beurteilen sowie auf dieser Grundlage Hörsysteme beschreiben, auswählen und bewerten, c) Anamnese des Kunden aufnehmen und auswer ten, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montage techniken, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Herstellungsverfahren beschreiben und auswäh len, Ergebnisse bewerten, d) Verfahren der bimodalen und elektroakustischen Stimulation sowie weitere Sonderversorgungs formen erläutern und bewerten, e) Tinnitustherapie, Hyperakusistherapie, Hörtrai ning und Audiotherapie beschreiben, auswählen und konkrete Maßnahmen einleiten, f) Art und Ausführung von Otoplastiken und Son derotoplastiken beschreiben, auswählen und be werten, g) Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichti gen, h) fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb nisse daraus ableiten, i) Service-, Nachsorge- und Instandhaltungsmaß nahmen an Hörsystemen, Gehörschutz und Zu behör empfehlen und beschreiben, j) Lärmmessungen und Lärmanalysen beschrei ben, auswählen und bewerten, k) Auswahl und Anpassung von individuellen Ge hörschutzsystemen, auch als Teil der persön lichen Schutzausrüstung beschreiben, l) berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbeson dere des Medizinprodukterechts, und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik beurteilen, m) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be seitigung erläutern und umsetzen, 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: a) Kriterien zur Erfassung und Validierung der er brachten Leistungen erläutern, b) Leistungen dokumentieren und Ergebnisse beur teilen, c) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und den Kunden über Handhabung, Pflege, Wartung und Nachsorge informieren, den weiteren Versorgungsablauf und Serviceleis tungen erläutern, d) Leistungen gegenüber dem Kunden oder dem Kostenträger abrechnen, e) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh ren und Konsequenzen ableiten, f) Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kun denzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie g) Lösungen für Reklamationen und Kundenein wände unter Berücksichtigung rechtlicher Ge sichtspunkte erarbeiten und erläutern. § 11 Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im HörakustikerHandwerk führen und organisieren" (1) Im Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Hörakus tiker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüf ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk unter Be rücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikations technologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Hörakus tiker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen: 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten, 212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei chen, d) Qualifikationsbedarfe ermitteln, e) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kos tenanalyse ableiten, e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung pla nen und f) Personal-, Material- und Gerätekosten für stan dardisierte Leistungen kalkulieren, f) Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung beschreiben und g) Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen und 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla nen, hierzu zählen insbesondere: h) Preise und Stundenverrechnungssätze für indivi duelle und dienstleistungsintensive Leistungen ermitteln, überprüfen und wenn notwendig an passen, a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten, 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel len und Marketingmaßnahmen unter Berücksich tigung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln, c) ein Konzept entwickeln, insbesondere unter Be rücksichtigung von Gesichtspunkten der Kun denberatung, d) Informationen über Produkte und das Leistungs spektrum des Betriebs erstellen sowie e) Vertriebswege, auch informations- und kommu nikationsgestützt, ermitteln und unter Berück sichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen bewerten, 3. betriebliches Qualitätsmanagement hierzu zählen insbesondere: entwickeln, a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage ments darstellen und beurteilen, b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewer ten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech nischen Normen, b) Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der betrieb lichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeits schutzes, sowie unter sowohl ökologischer, ökonomischer, sozialer als auch logistischer Ge sichtspunkte planen und begründen, c) Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz, insbesondere unter Berücksichti gung sowohl ökologischer, ökonomischer als auch sozialer Gesichtspunkte, planen und be gründen, d) Instandhaltung und Überwachung von Werkzeu gen, Geräten, Materialien und Prüfmitteln planen, e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Technik und f) Verfahren zur regelmäßigen Prüfung von Be triebsabläufen auf Konformität mit rechtlichen Rahmenbedingungen und allgemeinen techni schen Regeln beschreiben. § 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. e) Verfahren zur Überwachung von Messmitteln be schreiben und (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist. f) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von abgege benen Medizinprodukten erläutern, (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespe zifischer Bedingungen planen und anleiten, Perso nalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, a) Einsatz von Personal disponieren und dabei die Vorschriften des Arbeits-, Handwerks- und Sozial rechts berücksichtigen, 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus reichend" ist. d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2022 § 13 Allgemeine Prüfungsund Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung. 31. Dezember 2022, so sind auf Verlangen des Prüf lings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab lauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften nicht be standen haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vor schriften ablegen. § 14 § 15 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 begonne nen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt durch Arti kel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 213 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hörgeräteakustikermeisterverord nung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Ja nuar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold