Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 7 vom 08.03.2022  - Seite 218 bis 219 - Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ (Glashütteverordnung – GlashütteV)

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218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe ,,Glashütte" (Glashütteverordnung ­ GlashütteV)1 Vom 22. Februar 2022 Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zu letzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem ber 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesmi nisterium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: b) Werkteile galvanisieren, c) Werkteile rhodinieren sowie d) Laserarbeiten. §3 Uhren Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion. §1 §4 Verwendung der Herkunftsangabe ,,Glashütte" Die Herkunftsangabe ,,Glashütte" darf im geschäft lichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind. §2 Herkunftsgebiet Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen: Herstellungsstufen (1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1. die Herstellung des Uhrwerks, 2. die Einschalung des Uhrwerks und 3. die Endkontrolle der Uhr. (2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im We sentlichen aus folgenden Herstellungsstufen: 1. die Stadt Glashütte, 1. der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhr werks, 2. die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie 2. der Montage von Teilen des Uhrwerks, 3. die Landeshauptstadt Dresden für folgende, kon krete Veredlungsschritte: 4. der Reglage, a) Werkteile plattieren, 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3. dem Ingangsetzen, 5. der Montage des Ziffernblatts, 6. dem Setzen der Zeiger, 7. der Schlusskontrolle des Uhrwerks und 8. der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Her kunftsgebiet durchgeführt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 §5 219 d) das Setzen der Zeiger, e) das Einschalen des Uhrwerks und Herstellung im Herkunftsgebiet Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1. folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind: 2. in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Her kunftsgebiet erzielt wurde. §6 a) Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, b) die Reglage, c) die Montage des Ziffernblatts, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Februar 2022 Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann