806-22-1-134806-21-1-334
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
257
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
(Binnenschifferausbildungsverordnung BinSchAusbV)*
Vom 2. März 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis
terium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 1
§1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an
erkannt.
§2
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Inhalt des Teiles 1
Prüfungsbereich des Teiles 1
Inhalt des Teiles 2
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfungsbereich ,,Störungsanalyse und Instandsetzung"
Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt"
Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Personenschifffahrt"
Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§3
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün
de, die in der Person des oder der Auszubildenden lie
gen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs
258
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch
führen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruf
lichen Aufgaben ein.
§4
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufs
bildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
§5
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
2. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
Abschlussprüfung
3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im
Schwerpunkt
§6
a) Frachtschifffahrt oder
b) Personenschifffahrt.
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil
des gebündelt.
(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalb
jahres stattfinden.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber
greifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt
nisse und Fähigkeiten sind:
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1
der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
1. Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der
Schiffsführung,
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
2. Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
3. Be- und Entladen von Fahrzeugen,
4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anla
gen,
5. Instandhalten von mechanischen und technischen
Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
6. Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen
und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
7. Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und
technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
8. Befördern von Personen,
9. Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
10. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
11. Handeln in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt und
5. Informieren und Kommunizieren.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Be
rufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt:
1. im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbild
position nach Absatz 2 Nummer 3 oder
§7
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt
nisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
§8
Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs
bereich ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf
Binnenschiffen" statt.
(2) Im Prüfungsbereich ,,Betrieb von Binnenschiffen
und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling
nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,
Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren so
wie Arbeitsmittel auszuwählen,
2. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern
eines Fahrzeuges umzusetzen,
3. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Überwachung des Fahr
zeugbetriebs umzusetzen,
4. die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
5. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines
Fahrzeuges umzusetzen,
6. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in
Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeu
ges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzu
setzen,
259
a) ,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder
b) ,,Schwerpunkt Personenschifffahrt" sowie
3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11
Prüfungsbereich
,,Störungsanalyse und Instandsetzung"
8. Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahr
zeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik
durchzuführen,
(1) Im Prüfungsbereich ,,Störungsanalyse und In
standsetzung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
in der Lage ist,
9. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord
befindlichen Personen umzusetzen,
1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,
2. Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren,
10. adressatengerecht zu kommunizieren,
3. Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen,
11. in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum
Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergrei
fen,
4. Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen
unter Berücksichtigung technischer Unterlagen ein
zugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren,
12. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich
keit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen
und
5. Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen
unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funk
tion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben,
13. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen
und seine Vorgehensweise zu begründen.
6. Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten,
(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzu
führen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe
wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch
über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
7. durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Stö
rungen und Schäden zu bewerten und zu dokumen
tieren,
(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei
ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits
aufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die
Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche
beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch
höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung
der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
§9
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur
insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
1. ,,Störungsanalyse und Instandsetzung",
2. in einem der Prüfungsbereiche
8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich
keit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen
sowie
9. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen
und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Gebiete zugrunde zu legen:
1. Schiffsmotoren,
2. Hydrauliksysteme und
3. mechanische und technische Anlagen.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem
Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Ar
beitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschus
ses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet
mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt.
Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils
ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeits
aufgabe geführt.
(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei
ten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in
Absatz 2 genannten Gebiete beziehen. Die Aufgaben
müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf
gaben beträgt insgesamt 120 Minuten. Für die Durch
führung der auftragsbezogenen Fachgespräche be
trägt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. Für die
schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie
90 Minuten.
260
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
§ 12
Prüfungsbereich
,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Frachtschiff
fahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist,
höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung
der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
§ 14
Prüfungsbereich
,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
2. Verbesserungen von technischen Systemen auf
Fahrzeugen vorzuschlagen,
(1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial
kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli
che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar
zustellen und zu beurteilen.
3. das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwa
chen,
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
1. die Eignung vorhandener technischer Systeme auf
Fahrzeugen zu beurteilen,
4. Ladung während eines Transportes zu überwachen,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich
keit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen
sowie
6. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen
und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh
ren. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird
mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über
die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei
ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf
gabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des
auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie
höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung
der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
§ 13
Prüfungsbereich
,,Schwerpunkt Personenschifffahrt"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Personen
schifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist,
1. allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen
zu ergreifen,
2. Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbeson
dere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,
3. bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszu
wählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu
koordinieren,
4. in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,
5. mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie
6. Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh
ren. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird
mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über
die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei
ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf
gabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des
auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei
che sind wie folgt zu gewichten:
1. ,,Betrieb von Binnenschiffen und
Sicherheit auf Binnenschiffen"
mit 40 Prozent,
2. ,,Störungsanalyse und Instandset
zung"
mit 30 Prozent,
3. ,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt"
oder ,,Schwerpunkt Personenschiff
fahrt"
mit 20 Prozent
sowie
4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min
destens ,,ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei
chend",
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü
gend".
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu
fassen.
§ 16
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für den Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und
Sozialkunde" gestellt worden ist,
2. wenn der Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial
kunde" schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet
worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
261
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu
ten dauern.
Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten
Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü
fungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
Abschnitt 3
2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwi
schenprüfung nach § 8 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnen
schifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925)
absolviert hat.
Schlussvorschriften
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August
2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil
dung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) außer Kraft.
Berlin, den 2. März 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
262
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Steuern von Fahrzeugen
zur Unterstützung der
Schiffsführung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
4
a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen
und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson
dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über
prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
b) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung
und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, ins
besondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt
im jeweiligen nationalen und europäischen Gel
tungsbereich
c) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere
auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie
optische und akustische Signale einsetzen
d) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr
zeuge kennzeichnen
e) Anweisungen erfassen und umsetzen
f) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und
Überholen die Navigation unter Berücksichtigung
der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen
schaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach
Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung,
Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
g) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung von Anker
manövern an Deck, insbesondere im Zusammen
hang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen,
erfassen und umsetzen
h) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Gewährleistung eines
sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und um
setzen
i)
j)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebneh
men, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von
Fahrzeugen erfassen und umsetzen
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder
anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in
Häfen und technischen Bauwerken steuern unter
Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im
Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
k) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin
digkeit ressourcenschonend und unter Beachtung
des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen
als Ökosystemen steuern
l)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Nutzung von Navigations
mitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und um
setzen
20
263
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
4
m) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis
tung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie
bei Auffälligkeiten Meldung machen
n) im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezi
fische Standardredewendungen der Binnenschiff
fahrt verwenden
o) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Ver
bänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen,
erfassen und umsetzen
p) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im
kombinierten Verkehr unterscheiden
q) europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nut
zungsmöglichkeiten erfassen
2
Anwenden der Fahrzeug
ausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmög
lichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen
beim Transport von Gütern und Befördern von Per
sonen unterscheiden und auswählen
b) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, ins
besondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte,
für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während
des Betriebes überwachen
c) elektrische und elektronische Anlagen sowie elektro
nische, pneumatische und hydraulische Mess-,
Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb
vorbereiten, bedienen und während des Betriebes
überwachen
d) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie
Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungs
zweckes fertigen und einsetzen
e) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und
Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen
und überwachen
f) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den
Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den
Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwa
chen
g) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Be
trieb nehmen und überwachen
h) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich
tungen aufbauen und trennen sowie überprüfen
i) Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüs
tung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen
j) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen
erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
3
Be- und Entladen von Fahr
zeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen
schaften und ihres Verhaltens während des Be- und
Entladens sowie während des Transports unter
scheiden
b) Staupläne umsetzen
12
264
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
4
c) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zu
sammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen
erfassen und umsetzen
d) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach
bereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam
menhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung
erfassen und umsetzen
12
e) Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte
anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der
Schiffsführung melden
f) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und
betrieblichen Vorgaben entsorgen
4
Instandhalten von Schiffs
körpern und deren Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Un
dichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
b) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern,
Aufbauten und Ausrüstung durchführen
c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung
der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen,
Störungen und deren Ursachen erkennen und bei
Störungen Maßnahmen ergreifen
d) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektroni
schen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maß
nahmen zu deren Behebung ergreifen
e) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs
körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswäh
len
f) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
g) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß
technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben
durchführen
h) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen
gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen
und betrieblichen Vorgaben durchführen
i)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und
Werkzeugen gemäß technischen Plänen und be
trieblichen Vorgaben durchführen
j)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich
tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen
nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben
berücksichtigen
k) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen,
bearbeiten und einsetzen
l)
Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
m) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und
Wartungsarbeiten dokumentieren
15
265
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
4
n) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig
keit bei der Durchführung von Reinigungs- und
Wartungsarbeiten sicherstellen
o) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und
Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln
und Bestellungen vorbereiten
p) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an
nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und
Annahme dokumentieren
q) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter
unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und
betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun
gen kontrollieren und dokumentieren
r) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und
durchführen
s) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege
lungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
5
Instandhalten von mecha
nischen und technischen
Anlagen sowie von Schiffs
motoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von
Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß
nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück
sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen
und Werkzeuge handhaben
b) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
von Bezeichnung und Funktion nach technischen
und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen
und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere
auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver
wendbarkeit, inspizieren und beurteilen
10
c) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß techni
schen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchfüh
ren
d) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß
technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
e) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor
gaben dokumentieren
6
Feststellen von Störungen
an Hydrauliksystemen und
Ergreifen von Maßnahmen
zu deren Behebung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung
von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksys
teme nach Herstellerangaben entlüften
b) Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durch
geführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen
überprüfen
c) durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie
Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumen
tieren
d) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren,
insbesondere durch Funktionskontrollen und unter
Berücksichtigung von Hydraulikplänen
e) Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren
Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und
Nachhaltigkeit veranlassen
11
266
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
7
Prüfen und Instandsetzen
von mechanischen und
technischen Anlagen sowie
von Schiffsmotoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
4
a) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren,
insbesondere durch Funktionskontrollen und unter
Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und
Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstel
lerunterlagen
b) Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitun
gen sowie an Druckluftleitungen beheben
c) konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Öl
leitungen wechseln und nach Herstellerangaben ent
lüften
d) Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen
wechseln
e) Räder und Kugellager von Rolllukendächern wech
seln
f) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren,
zum Transport sichern und transportieren
15
g) Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen
und Trennen bearbeiten
h) Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Be
rücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicher
heitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere
durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Tren
nen und Verbinden
i) Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur
Behebung von Störungen überprüfen
j) durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maß
nahmen dokumentieren
k) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig
keit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbei
ten sicherstellen
l) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen,
deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen
annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
8
Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso
nenbeförderung einhalten
b) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und
insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Einund Ausstieg unterstützen
c) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs
spezifischen Standardredewendungen, situationsund adressatengerecht kommunizieren
d) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Un
terstützung leisten
e) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson
dere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Si
cherheitsrolle durchführen
9
Mitwirken in der Sozial
gemeinschaft an Bord
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berück
sichtigung kultureller Identitäten
b) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge
spräche situationsgerecht führen
c) Anweisungen erfassen und umsetzen
5
267
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
3
d) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im
Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und
ansprechen sowie Maßnahmen ergreifen
4
6
e) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
f) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek
ten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und
zubereiten
g) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-,
Wohn- und Sozialräumen durchführen
10 Durchführen qualitäts
sichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team,
planen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,
Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes
sen erläutern
e) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
9
f) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen
und dokumentieren
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe
optimieren
11 Handeln in Notfallsituationen a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs
spezifische Standardredewendungen einsetzen und
in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfah
ren einhalten
d) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen,
bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
e) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen
situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort
maßnahmen ergreifen
f) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung
verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen
und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
g) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
h) Beiboote handhaben
9
268
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
1
Organisation des Ausbil
dungsbetriebes, Berufs
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während
der gesamten
Brandbekämpfung ergreifen
Ausbildung
3
Umweltschutz und Nachhal
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
269
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
3
4
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
4
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
5
Informieren und Kommuni
zieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
aufgabenbezogen auswählen und nutzen
b) nautische und technische Informationen zur Wah
rung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen,
insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformati
onsdienst
c) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein
setzen
d) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6
270
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im
Schwerpunkt
1. Frachtschifffahrt
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Be- und Entladen von Fahr
zeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam
menhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, ver
folgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf
Fahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile
feststellen
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
4
b) bei der Einführung technischer Systeme und Funk
tionen auf Fahrzeugen mitwirken
c) im nationalen und grenzüberschreitenden Güterver
kehr in einer Fremdsprache kommunizieren
d) Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasser
straße berechnen, dabei Informationen über aktuelle
Wasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninfor
mationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffs
führung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen
überwachen und kontrollieren
26
e) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen
erfassen und umsetzen
f) Ladung während des Transports unter Berücksich
tigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern,
Flüssigkeiten oder Gasen überwachen
2. Personenschifffahrt
Lfd.
Nr.
1
1
Berufsbildpositionen
2
Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 36.
Monat
Monat
4
a) Sicherheitsanweisungen umsetzen
b) zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erfor
derliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Not
fällen ergreifen
c) Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Perso
nen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit
Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen
sowie mit dem Schiff reisen können
d) mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kom
munizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante
Themen
e) Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten
f) Einsatz von Rettungsmitteln organisieren
26