Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 7 vom 08.03.2022  - Seite 257 bis 270 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin (Binnenschifferausbildungsverordnung – BinSchAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 257 Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin (Binnenschifferausbildungsverordnung ­ BinSchAusbV)* Vom 2. März 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Abschnitt 1 §1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah menplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an erkannt. §2 Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § § § § § § § 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereich des Teiles 1 Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich ,,Störungsanalyse und Instandsetzung" Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt" Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Personenschifffahrt" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün de, die in der Person des oder der Auszubildenden lie gen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch führen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruf lichen Aufgaben ein. §4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufs bildposition nach Absatz 2 Nummer 8. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschnitt 2 2. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und Abschlussprüfung 3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt §6 a) Frachtschifffahrt oder b) Personenschifffahrt. Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil des gebündelt. (2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalb jahres stattfinden. (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber greifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten sind: (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 1. Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung, (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 2. Anwenden der Fahrzeugausrüstung, 3. Be- und Entladen von Fahrzeugen, 4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anla gen, 5. Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, 6. Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung, 7. Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, 8. Befördern von Personen, 9. Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord, 10. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und 11. Handeln in Notfallsituationen. (3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt und 5. Informieren und Kommunizieren. (4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Be rufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt: 1. im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbild position nach Absatz 2 Nummer 3 oder §7 Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §8 Prüfungsbereich des Teiles 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs bereich ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" statt. (2) Im Prüfungsbereich ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren so wie Arbeitsmittel auszuwählen, 2. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen, 3. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahr zeugbetriebs umzusetzen, 4. die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 5. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen, 6. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen, 7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeu ges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzu setzen, 259 a) ,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder b) ,,Schwerpunkt Personenschifffahrt" sowie 3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". § 11 Prüfungsbereich ,,Störungsanalyse und Instandsetzung" 8. Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahr zeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen, (1) Im Prüfungsbereich ,,Störungsanalyse und In standsetzung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 9. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen, 1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren, 2. Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren, 10. adressatengerecht zu kommunizieren, 3. Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen, 11. in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergrei fen, 4. Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung technischer Unterlagen ein zugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren, 12. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich keit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und 5. Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funk tion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben, 13. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. 6. Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten, (3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzu führen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt. 7. durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Stö rungen und Schäden zu bewerten und zu dokumen tieren, (4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits aufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten. §9 Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. ,,Störungsanalyse und Instandsetzung", 2. in einem der Prüfungsbereiche 8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich keit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie 9. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1. Schiffsmotoren, 2. Hydrauliksysteme und 3. mechanische und technische Anlagen. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Ar beitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschus ses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeits aufgabe geführt. (4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei ten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in Absatz 2 genannten Gebiete beziehen. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf gaben beträgt insgesamt 120 Minuten. Für die Durch führung der auftragsbezogenen Fachgespräche be trägt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten. 260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 § 12 Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt" (1) Im Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Frachtschiff fahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten. § 14 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" 2. Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen, (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar zustellen und zu beurteilen. 3. das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwa chen, (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 1. die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen, 4. Ladung während eines Transportes zu überwachen, 5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlich keit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie 6. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh ren. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf gabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten. § 13 Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Personenschifffahrt" (1) Im Prüfungsbereich ,,Schwerpunkt Personen schifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen, 2. Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbeson dere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen, 3. bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszu wählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren, 4. in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten, 5. mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie 6. Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren. (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh ren. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf gabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: 1. ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent, 2. ,,Störungsanalyse und Instandset zung" mit 30 Prozent, 3. ,,Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder ,,Schwerpunkt Personenschiff fahrt" mit 20 Prozent sowie 4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min destens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei chend", 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für den Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" gestellt worden ist, 2. wenn der Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial kunde" schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 261 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü fungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und Abschnitt 3 2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwi schenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnen schifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat. Schlussvorschriften § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) außer Kraft. Berlin, den 2. März 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold 262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 4 a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten b) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, ins besondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Gel tungsbereich c) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen d) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr zeuge kennzeichnen e) Anweisungen erfassen und umsetzen f) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen schaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen g) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Anker manövern an Deck, insbesondere im Zusammen hang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen h) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und um setzen i) j) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebneh men, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit k) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin digkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern l) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigations mitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und um setzen 20 263 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 4 m) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis tung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen n) im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezi fische Standardredewendungen der Binnenschiff fahrt verwenden o) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Ver bänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen p) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden q) europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nut zungsmöglichkeiten erfassen 2 Anwenden der Fahrzeug ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmög lichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Per sonen unterscheiden und auswählen b) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, ins besondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen c) elektrische und elektronische Anlagen sowie elektro nische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen d) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungs zweckes fertigen und einsetzen e) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen f) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwa chen g) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Be trieb nehmen und überwachen h) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich tungen aufbauen und trennen sowie überprüfen i) Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüs tung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen j) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 3 Be- und Entladen von Fahr zeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen schaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unter scheiden b) Staupläne umsetzen 12 264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 4 c) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zu sammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen erfassen und umsetzen d) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach bereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam menhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen 12 e) Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der Schiffsführung melden f) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen 4 Instandhalten von Schiffs körpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Un dichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen b) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen d) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektroni schen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maß nahmen zu deren Behebung ergreifen e) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswäh len f) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen g) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen h) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen i) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und be trieblichen Vorgaben durchführen j) technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen k) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen l) Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen m) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren 15 265 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 4 n) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig keit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen o) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten p) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren q) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun gen kontrollieren und dokumentieren r) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen s) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege lungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen 5 Instandhalten von mecha nischen und technischen Anlagen sowie von Schiffs motoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben b) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver wendbarkeit, inspizieren und beurteilen 10 c) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß techni schen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchfüh ren d) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen e) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor gaben dokumentieren 6 Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksys teme nach Herstellerangaben entlüften b) Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durch geführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen c) durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumen tieren d) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung von Hydraulikplänen e) Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit veranlassen 11 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 4 a) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstel lerunterlagen b) Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitun gen sowie an Druckluftleitungen beheben c) konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Öl leitungen wechseln und nach Herstellerangaben ent lüften d) Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen wechseln e) Räder und Kugellager von Rolllukendächern wech seln f) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren, zum Transport sichern und transportieren 15 g) Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten h) Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Be rücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicher heitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Tren nen und Verbinden i) Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen j) durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maß nahmen dokumentieren k) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig keit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbei ten sicherstellen l) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen 8 Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso nenbeförderung einhalten b) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Einund Ausstieg unterstützen c) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs spezifischen Standardredewendungen, situationsund adressatengerecht kommunizieren d) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Un terstützung leisten e) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson dere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Si cherheitsrolle durchführen 9 Mitwirken in der Sozial gemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berück sichtigung kultureller Identitäten b) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge spräche situationsgerecht führen c) Anweisungen erfassen und umsetzen 5 267 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 3 d) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und ansprechen sowie Maßnahmen ergreifen 4 6 e) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen f) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek ten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten g) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen 10 Durchführen qualitäts sichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) Arbeitsergebnisse dokumentieren d) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes sen erläutern e) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor rekturmaßnahmen einleiten und durchführen 9 f) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren 11 Handeln in Notfallsituationen a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen b) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs spezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfah ren einhalten d) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen e) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort maßnahmen ergreifen f) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen g) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen h) Beiboote handhaben 9 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des Ausbil dungsbetriebes, Berufs bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während der gesamten Brandbekämpfung ergreifen Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhal tigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen 269 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 3 4 c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 5 Informieren und Kommuni zieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen b) nautische und technische Informationen zur Wah rung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformati onsdienst c) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein setzen d) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 6 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt 1. Frachtschifffahrt Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Be- und Entladen von Fahr zeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam menhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, ver folgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf Fahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile feststellen Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 4 b) bei der Einführung technischer Systeme und Funk tionen auf Fahrzeugen mitwirken c) im nationalen und grenzüberschreitenden Güterver kehr in einer Fremdsprache kommunizieren d) Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasser straße berechnen, dabei Informationen über aktuelle Wasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninfor mationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffs führung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen überwachen und kontrollieren 26 e) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen erfassen und umsetzen f) Ladung während des Transports unter Berücksich tigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern, Flüssigkeiten oder Gasen überwachen 2. Personenschifffahrt Lfd. Nr. 1 1 Berufsbildpositionen 2 Befördern von Personen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 36. Monat Monat 4 a) Sicherheitsanweisungen umsetzen b) zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erfor derliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Not fällen ergreifen c) Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Perso nen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen sowie mit dem Schiff reisen können d) mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kom munizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante Themen e) Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten f) Einsatz von Rettungsmitteln organisieren 26