806-22-1-135
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
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Verordnung
über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
(Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung BinSchKapAusbV)*
Vom 2. März 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis
terium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff
fahrtskapitänin
Anlage 2 Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Planen von Reisen"
Anlage 3 Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Durchführen von
Reisen"
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs
rahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung
§1
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 2
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschiff
fahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil
dungsgesetzes staatlich anerkannt.
Abschlussprüfung
§2
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Inhalt des Teiles 1
Prüfungsbereich des Teiles 1
Inhalt des Teiles 2
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfungsbereich ,,Planen von Reisen"
Prüfungsbereich ,,Durchführen von Reisen"
Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 15 Mündliche Ergänzungsprüfung
Dauer der Berufsausbildung
§
§
§
§
§
§
§
§
§
6
7
8
9
10
11
12
13
14
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§3
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder
Gründe, die in der Person des oder der Auszubilden
den liegen, die Abweichung erfordern.
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(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch
führen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruf
lichen Aufgaben ein.
§4
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs
bildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
2. Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der
Fahrzeugausrüstung,
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§6
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalb
jahres stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1
der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
§7
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt
nisse und Fähigkeiten sowie
3. Planen und Überwachen des Be- und Entladens
von Fahrzeugen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren An
lagen,
§8
5. Instandhalten von mechanischen und technischen
Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
6. Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebs
technik,
7. Organisieren
abläufen,
und
Überwachen
von
Betriebs
8. Befördern von Personen,
9. Transportieren von Gütern,
10. Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
12. Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln
und Führen in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufs
bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt und
5. Informieren und Kommunizieren.
§5
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungs
rahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede
Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs
bereich ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf
Binnenschiffen" statt.
(2) Im Prüfungsbereich ,,Betrieb von Binnenschiffen
und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling
nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren
und Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturie
ren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
2. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern
eines Fahrzeuges umzusetzen,
3. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Überwachung des Fahr
zeugbetriebs umzusetzen,
4. die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
5. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines
Fahrzeuges umzusetzen,
6. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in
Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Wartung eines Fahr
zeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung
umzusetzen,
8. Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahr
zeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik
durchzuführen,
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9. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord
befindlichen Personen umzusetzen,
10. adressatengerecht zu kommunizieren,
11. in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum
Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu er
greifen,
12. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaft
lichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzu
setzen und
13. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu
zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durch
zuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe
wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch
über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei
ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf
gaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durch
führung der auftragsbezogenen Fachgespräche be
trägt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene
Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schrift
liche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungs
zeit 90 Minuten.
§9
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur
insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung
der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2
273
2. die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von
Besatzungsvorschriften zu überprüfen,
3. Anforderungen an den Transport von Gütern und
die Beförderung von Personen zu beachten sowie
rechtliche Regelungen für den Transport von
Gütern und die Beförderung von Personen ein
zuhalten,
4. Reiserouten auf europäischen Binnenwasser
straßen unter Berücksichtigung der Konstruktion
von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser
sowie technischer Bauwerke und Profilen von
Wasserstraßen zu planen,
5. Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,
6. Beladung, Entladung und Stauung von Ladung
unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften
während des Be- und Entladens und während des
Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und
des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der
zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und
zu prüfen,
7. Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung
unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funk
tion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter
Berücksichtigung technischer und interner Doku
mentationen durchzuführen,
8. Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an
Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,
9. Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungsund Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,
10. die Verwendung von Ausrüstung sowie von Ret
tungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung
zu gewährleisten,
11. für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu
sorgen,
12. Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren
und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu
veranlassen,
13. Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheits
übungen unter Berücksichtigung betrieblicher und
rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu über
wachen,
14. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirt
schaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nach
haltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund
heitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen
sowie
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
15. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu
zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
1. ,,Planen von Reisen",
Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prü
fungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2
zugrunde zu legen.
2. ,,Durchführen von Reisen" sowie
3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11
Prüfungsbereich
,,Planen von Reisen"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Planen von Reisen" hat der
Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren
sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeits
aufträge festzulegen,
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 12
Prüfungsbereich
,,Durchführen von Reisen"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Durchführen von Reisen"
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren
sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsauf
träge festzulegen,
2. einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,
§ 14
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
3. Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere
Stauung von Ladung zu überprüfen,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
4. Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Über
wachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu
nehmen, einzustellen und zu nutzen,
1. ,,Betrieb von Binnenschiffen
und Sicherheit auf Binnenschiffen"
mit 40 Prozent,
5. mit Fahrzeugen an- und abzulegen,
2. ,,Planen von Reisen"
mit 25 Prozent,
6. Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrs
rechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens
im Wasser vorausschauend und ressourcen
schonend zu führen,
3. ,,Durchführen von Reisen"
mit 25 Prozent
sowie
4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
mit 10 Prozent.
7. Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen
zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung
und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über
Notfälle zu informieren,
8. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu
kontrollieren,
9. zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen
an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu
kommunizieren,
10. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirt
schaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nach
haltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund
heitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
11. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu
zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prü
fungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.
(2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an
Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Ein
satz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der
Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator
einzuarbeiten.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch
zuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein
auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar
beitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für
das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minu
ten.
§ 13
Prüfungsbereich
,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial
kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min
destens ,,ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend",
3. im Prüfungsbereich ,,Planen von Reisen" mit min
destens ,,ausreichend",
4. im Prüfungsbereich ,,Durchführen von Reisen" mit
mindestens ,,ausreichend",
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü
gend".
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Ab
satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fas
sen.
§ 15
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) ,,Planen von Reisen" oder
b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde",
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu
ten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
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1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 16
Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August
2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser
Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten
Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischen
prüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufs
ausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert
hat.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 2. März 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
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Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Navigieren von Fahrzeugen
und Planen von Reisen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen
und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson
dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über
prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
b) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung
und zur Navigation von Fahrzeugen beachten,
insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schiff
fahrt im jeweiligen nationalen und europäischen
Geltungsbereich
c) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere
auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie
optische und akustische Signale einsetzen
d) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr
zeuge kennzeichnen
e) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und
Überholen die Navigation unter Berücksichtigung
der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen
schaften von Binnen- und Seewasserstraßen,
insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und
Wasserstände, anpassen
f) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung von Anker
manövern an Deck, insbesondere im Zusammen
hang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen,
erfassen und umsetzen
g) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Gewährleistung eines
sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und
umsetzen
h) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetrieb
nehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von
Fahrzeugen erfassen und umsetzen
i)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder
anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in
Häfen und technischen Bauwerken steuern unter
Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens
im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festig
keit
j)
Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin
digkeit ressourcenschonend und unter Beachtung
des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen
als Ökosystemen steuern
k) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Nutzung von Navigations
mitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und
umsetzen
20
277
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Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
l)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis
tung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie
bei Auffälligkeiten Meldung machen
m) im Fall von Kommunikationsproblemen berufs
spezifische Standardredewendungen der Binnen
schifffahrt verwenden
n) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von
Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit
dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen,
erfassen und umsetzen
o) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im
kombinierten Verkehr unterscheiden
p) europäisches Wasserstraßennetz
Nutzungsmöglichkeiten erfassen
und
dessen
q) Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten
für den nautischen und technischen Betrieb von
Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbe
scheinigungen, überprüfen
r) Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln,
insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen,
sowie Einsatz von optischen und akustischen
Signalen überwachen
s) Anweisungen erteilen
t) Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Anker
einrichtungen, durchführen und überwachen
u) sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten
v) Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit
Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge ver
holen
w) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder
anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in
Häfen und technischen Bauwerken navigieren und
führen unter Berücksichtigung der Bauart und des
Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität
und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren
Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in
Situationen mit hoher Verkehrsdichte
x) Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen
y) Verbände zusammenstellen
z) Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und
unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, öko
nomischer und ökologischer Aspekte planen
2
Anwenden, Kontrollieren und a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatz
Dokumentieren der Fahr
möglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahr
zeugausrüstung
zeugen beim Transport von Gütern und Befördern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
von Personen unterscheiden und auswählen
b) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen,
insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebe
geräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und
während des Betriebes überwachen
18
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Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
c) elektrische und elektronische Anlagen sowie elek
tronische, pneumatische und hydraulische Mess-,
Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vor
bereiten, bedienen und während des Betriebes
überwachen
d) Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Hersteller
vorgaben sicherstellen
e) Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie
deren Einsatz überwachen
f) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie
Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungs
zweckes fertigen und einsetzen
g) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und
Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, be
dienen und überwachen
h) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den
Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den
Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und über
wachen
i)
Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in
Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebs
bereitschaft gewährleisten
j)
Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich
tungen planen, aufbauen und trennen sowie über
prüfen
k) vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnah
men zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung
durchführen
l)
Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen
erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Be
seitigung ergreifen
m) die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden
Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf
Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren
sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
n) Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen
nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie
ergriffene Maßnahmen dokumentieren
o) Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von
Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie
sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeug
ausrüstung gewährleisten
3
Planen und Überwachen des a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen
Be- und Entladens von Fahr
schaften und ihres Verhaltens während des Bezeugen
und Entladens sowie während des Transports unter
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
scheiden
b) Staupläne umsetzen
c) Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung über
wachen
12
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Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
d) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach
bereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam
menhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung
erfassen und umsetzen
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
12
e) Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte an
hand von Schiffseichscheinen berechnen
f) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und
betrieblichen Vorgaben entsorgen
g) Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines
planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung
überwachen
h) Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten
sowie Ladungssicherung überwachen
4
Instandhalten von Schiffs
körpern und deren Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
i)
Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungs
fürsorge während einer Reise planen und gewähr
leisten
j)
Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewähr
leisten
4
a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen,
Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
b) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern,
Aufbauten und Ausrüstung durchführen
c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung
der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen,
Störungen und deren Ursachen erkennen und bei
Störungen Maßnahmen ergreifen
d) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektro
nischen Anlagen überprüfen und bei Störungen
Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
e) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs
körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen aus
wählen
f) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
g) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß
technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben
durchführen
h) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen
gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen
und betrieblichen Vorgaben durchführen
i)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und
Werkzeugen gemäß technischen Plänen und be
trieblichen Vorgaben durchführen
j)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich
tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen
nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben
berücksichtigen
15
280
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Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
k) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen,
bearbeiten und einsetzen
l)
Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
m) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und
Wartungsarbeiten dokumentieren
n) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig
keit bei der Durchführung von Reinigungs- und
Wartungsarbeiten sicherstellen
o) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und
Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln
und Bestellungen vorbereiten
p) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an
nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und
Annahme dokumentieren
q) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter
unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und
betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun
gen kontrollieren und dokumentieren
r) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und
durchführen
s) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege
lungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
5
Instandhalten von mecha
nischen und technischen
Anlagen sowie von Schiffs
motoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von
Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß
nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück
sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen
und Werkzeuge handhaben
b) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
von Bezeichnung und Funktion nach technischen
und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen
und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere
auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver
wendbarkeit, inspizieren und beurteilen
c) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß tech
nischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durch
führen
d) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß
technischen Unterlagen vorbereiten und durch
führen
e) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor
gaben dokumentieren
6
Organisieren und Über
wachen der Schiffsbetriebs
technik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Schadenskontrollen planen, veranlassen und durch
führen
b) Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen
und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen
c) festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des
Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Bau
gruppen und Systemen beurteilen
10
281
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
d) technische Vorschriften berücksichtigen sowie tech
nische und interne Dokumente auswerten
e) Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elek
trischen und elektronischen Geräten ergreifen
f) Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung
im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung
beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und
Instandsetzung planen, veranlassen und über
wachen
g) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und
Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit
überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und
Instandsetzung planen, veranlassen und über
wachen
h) Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen
sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und
überwachen
i)
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick
auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maß
nahmen zur Wartung und Instandsetzung planen,
veranlassen und überwachen
j)
elektrotechnische, elektronische sowie leittech
nische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf
Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen
zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlas
sen und überwachen
k) Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie
Umsetzung von Maßnahmen überwachen
l)
Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von
Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und
beaufsichtigen
m) Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei
der Durchführung von Wartungs- und Instand
setzungsarbeiten sicherstellen
n) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
o) Eigenschaften von Materialien sowie Einsatz
möglichkeiten von Materialien und Verfahren zur
Wartung und Instandsetzung beurteilen
p) Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung
des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der
Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit
beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicher
stellen
q) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen,
deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen
annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
r) Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter
Berücksichtigung rechtlicher Regelungen über
wachen
s) Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewähr
leisten und dokumentieren
10
282
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
7
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
Organisieren und Über
a) Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf
wachen von Betriebsabläufen
Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden
b) Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusam
menstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend
Qualifikationen übertragen
c) Besatzung in Kommunikations- und Informations
systeme einweisen
d) Verwendung und Bedienung technischer Geräte und
Anlagen organisieren
e) Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Be
triebsstrukturen und Zeitmanagement planen
f) Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen
und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie
Arbeitsabläufe steuern
14
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku
mentieren
h) Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeits
sicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz
gewährleisten und überwachen
i)
Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von
Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung
geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und
überwachen
j)
für den Schutz und die Sicherheit der an Bord be
findlichen Personen sorgen
k) finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und
Ausgaben dokumentieren
8
Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso
nenbeförderung einhalten
b) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und
insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren
Ein- und Ausstieg unterstützen
c) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs
spezifischen Standardredewendungen, situationsund adressatengerecht kommunizieren
d) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen
Unterstützung leisten
e) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson
dere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß
Sicherheitsrolle durchführen
f) eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der
Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen
und überwachen
g) Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt er
stellen sowie Bordwachen organisieren und doku
mentieren
h) erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur
Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in
Notfällen planen und gewährleisten
5
283
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
i)
Anweisungen erteilen, damit Personen mit einge
schränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderun
gen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem
Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter
Anweisungen überwachen
j)
regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheits
personal organisieren, durchführen und überwachen
sowie dokumentieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
5
k) Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen
auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten
und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah
men steuern und überwachen
l)
mit Personen, insbesondere in Notfällen, situationsund adressatengerecht kommunizieren
m) Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die
Stabilität von Fahrgastschiffen beachten
n) Meldungen für die Beförderung von Personen ge
mäß Vorgaben vornehmen
o) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur
Behebung einleiten
9
Transportieren von Gütern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) betriebliche Regelungen, nationale und internationale
Vorschriften sowie Standards und Codes für den
Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten
b) betriebliche Regelungen, nationale und internatio
nale Vorschriften sowie Standards und Codes für
den Transport von gefährlichen Gütern einhalten
c) Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher
Regelungen zur nationalen und internationalen Be
förderung gefährlicher Güter auf Binnenwasser
straßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
14
d) Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern
berücksichtigen
e) Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Um
setzung während Ladevorgängen überprüfen
f) Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von
Gütern vornehmen
g) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur
Behebung einleiten
10 Fördern der Sozialgemein
schaft an Bord
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Be
rücksichtigung kultureller Identitäten
b) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge
spräche situationsgerecht führen
c) Anweisungen erfassen und umsetzen
d) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im
Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, an
sprechen und Maßnahmen ergreifen
e) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek
ten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und
zubereiten
f) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-,
Wohn- und Sozialräumen durchführen
g) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
6
284
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
3
4
h) gruppendynamische Prozesse unter Berücksich
tigung individueller Besonderheiten und kultureller
Identitäten beobachten und analysieren
i)
teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von
Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten
j)
Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen
5
k) betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums
von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Sucht
mitteln durchsetzen
l)
11 Durchführen qualitäts
sichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung
und Hygiene organisieren
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team,
planen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,
Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes
sen erläutern
e) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und
Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
9
f) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen
und dokumentieren
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsab
läufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeits
abläufe optimieren
12 Vorbereiten auf Notfall
situationen sowie Handeln
und Führen in Notfall
situationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs
spezifische Standardredewendungen einsetzen und
in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Ver
fahren einhalten
d) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen,
bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
e) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen
situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort
maßnahmen ergreifen
f) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Ret
tung verunglückter Personen, auch im Wasser,
ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durch
führen
g) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
h) Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen
i)
Unterweisungen durchführen
j)
Krisenbewältigungsübungen organisieren
k) Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher
Schutzausrüstung organisieren, durchführen, über
wachen und dokumentieren
9
285
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
l)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
4
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal
auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten
und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah
men steuern und überwachen
8
m) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
n) auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und See
wasserstraßen reagieren
o) Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten
überwachen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
1
Organisation des
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
Ausbildungsbetriebes,
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Berufsbildung sowie Arbeitsb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
und Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
286
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden während
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei der gesamten
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Ausbildung
Brandbekämpfung ergreifen
3
Umweltschutz und Nach
haltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im
eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
für
den
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
4
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebens
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
287
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
3
4
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. 25. bis 42.
Monat
Monat
5
Informieren und
Kommunizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
aufgabenbezogen auswählen und nutzen
b) nautische und technische Informationen zur Wah
rung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen,
insbesondere über den Binnenschifffahrtsinforma
tionsdienst
c) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein
setzen
d) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6
288
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 1)
Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Planen von Reisen"
Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegier
ten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kennt
nisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische
Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).
Lfd.
Nr.
1
Prüfungselemente
Kategorie
I-II
2
3
1
auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den
Frachtverträgen mit dem Spediteur navigieren
I
2
die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und
umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen
II
3
den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichts
maßnahmen ergreifen
I
4
eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen
I
5
für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen
II
6
die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten
II
7
die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf
Stabilität und Festigkeit, unterscheiden
II
8
die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen
II
9
Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen
I
10
die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen
II
11
die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten
I
12
die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und
Standards für die Beförderung von Ladung verstehen
II
13
Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und
Ballastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu
halten
I
14
die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren
I
15
verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter
nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten
II
16
die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten
I
17
die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie
Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung
(ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden
I
18
die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und
Standards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen
II
19
Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein siche
res Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten
II
20
mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren
I
21
eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste
festlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten
Zutritt zu verhindern
II
22
Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus)
analysieren, um angemessen zu reagieren
II
23
mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten
II
24
technische und interne Dokumentation auswerten
II
289
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Prüfungselemente
Kategorie
I-II
1
2
3
25
ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und
Zusatzstoffen gewährleisten
II
26
Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in
der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen
II
27
Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes
kaufen und prüfen
II
28
sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungs
zweck entsprechend eingesetzt werden
II
29
die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden
II
30
ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren,
Verantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen
II
31
die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren
II
32
nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen
II
33
die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen
Betrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen
I
34
die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaß
nahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden
I
35
alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem
Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und über
wachen
II
36
Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren
II
37
Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten
II
38
Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung
verwenden
II
39
die Umweltschutzgesetze anwenden
II
40
Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen
II
290
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Anlage 3
(zu § 12 Absatz 1)
Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Durchführen von Reisen"
Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 2 der Delegier
ten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kennt
nisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische
Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).
Lfd.
Nr.
1
Prüfungselemente
2
1
das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts führen
und manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasserund Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.)
2
das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchführen
3
bei Bedarf Navigationssysteme nachjustieren oder neu einstellen
4
den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen entnehmen und diese für eine an
gepasste Fahrweise nutzen
5
die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb neh
men und einstellen
6
prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere
Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind
7
sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertempe
ratur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörun
gen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) reagieren, über das weitere
Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um
einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten
8
eine Fahrweise wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist;
die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig kontrollieren
9
zielgerichtet kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug
auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit
Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze)
10
während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren
(Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang
der Reiseroute) kommunizieren; Funk/Telefon nutzen
11
eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an
Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern
oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung bewältigen; die in Notfällen relevanten Perso
nen und zuständigen Behörden benachrichtigen bzw. informieren
12
bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk,
Telefon) kommunizieren, um Probleme zu lösen