Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 7 vom 08.03.2022  - Seite 271 bis 290 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung – BinSchKapAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 271 Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung ­ BinSchKapAusbV)* Vom 2. März 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung: Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 17 Inkrafttreten Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff fahrtskapitänin Anlage 2 Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Planen von Reisen" Anlage 3 Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Durchführen von Reisen" Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs rahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Abschnitt 2 Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschiff fahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil dungsgesetzes staatlich anerkannt. Abschlussprüfung §2 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereich des Teiles 1 Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich ,,Planen von Reisen" Prüfungsbereich ,,Durchführen von Reisen" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 15 Mündliche Ergänzungsprüfung Dauer der Berufsausbildung § § § § § § § § § 6 7 8 9 10 11 12 13 14 * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubilden den liegen, die Abweichung erfordern. 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch führen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruf lichen Aufgaben ein. §4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs bildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen, 2. Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung, Abschnitt 2 Abschlussprüfung §6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalb jahres stattfinden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. §7 Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten sowie 3. Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. 4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren An lagen, §8 5. Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren, 6. Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebs technik, 7. Organisieren abläufen, und Überwachen von Betriebs 8. Befördern von Personen, 9. Transportieren von Gütern, 10. Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord, 11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und 12. Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufs bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt und 5. Informieren und Kommunizieren. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungs rahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Prüfungsbereich des Teiles 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs bereich ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" statt. (2) Im Prüfungsbereich ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturie ren sowie Arbeitsmittel auszuwählen, 2. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen, 3. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahr zeugbetriebs umzusetzen, 4. die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen, 5. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen, 6. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen, 7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahr zeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen, 8. Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahr zeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 9. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen, 10. adressatengerecht zu kommunizieren, 11. in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu er greifen, 12. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaft lichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzu setzen und 13. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. (3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durch zuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt. (4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei ten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsauf gaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durch führung der auftragsbezogenen Fachgespräche be trägt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schrift liche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungs zeit 90 Minuten. §9 Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 273 2. die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen, 3. Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen ein zuhalten, 4. Reiserouten auf europäischen Binnenwasser straßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen, 5. Staupläne zu erstellen und zu überprüfen, 6. Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen, 7. Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funk tion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Doku mentationen durchzuführen, 8. Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen, 9. Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungsund Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, 10. die Verwendung von Ausrüstung sowie von Ret tungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten, 11. für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen, 12. Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen, 13. Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheits übungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu über wachen, 14. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirt schaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nach haltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund heitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 15. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. 1. ,,Planen von Reisen", Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prü fungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2 zugrunde zu legen. 2. ,,Durchführen von Reisen" sowie 3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". § 11 Prüfungsbereich ,,Planen von Reisen" (1) Im Prüfungsbereich ,,Planen von Reisen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeits aufträge festzulegen, (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. § 12 Prüfungsbereich ,,Durchführen von Reisen" (1) Im Prüfungsbereich ,,Durchführen von Reisen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsauf träge festzulegen, 2. einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten, § 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung 3. Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen, (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 4. Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Über wachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen, 1. ,,Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent, 5. mit Fahrzeugen an- und abzulegen, 2. ,,Planen von Reisen" mit 25 Prozent, 6. Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrs rechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcen schonend zu führen, 3. ,,Durchführen von Reisen" mit 25 Prozent sowie 4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent. 7. Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren, 8. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren, 9. zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren, 10. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirt schaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nach haltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund heitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie 11. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzu zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prü fungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen. (2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Ein satz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch zuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar beitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minu ten. § 13 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min destens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Prüfungsbereich ,,Planen von Reisen" mit min destens ,,ausreichend", 4. im Prüfungsbereich ,,Durchführen von Reisen" mit mindestens ,,ausreichend", 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Ab satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fas sen. § 15 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) ,,Planen von Reisen" oder b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde", 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis 2 : 1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 275 1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischen prüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufs ausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Berlin, den 2. März 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold 276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten b) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schiff fahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich c) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen d) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr zeuge kennzeichnen e) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen schaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen f) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Anker manövern an Deck, insbesondere im Zusammen hang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen g) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen h) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetrieb nehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen i) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festig keit j) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin digkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern k) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigations mitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen 20 277 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 l) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis tung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen m) im Fall von Kommunikationsproblemen berufs spezifische Standardredewendungen der Binnen schifffahrt verwenden n) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen o) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden p) europäisches Wasserstraßennetz Nutzungsmöglichkeiten erfassen und dessen q) Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbe scheinigungen, überprüfen r) Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen s) Anweisungen erteilen t) Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Anker einrichtungen, durchführen und überwachen u) sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten v) Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge ver holen w) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte x) Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen y) Verbände zusammenstellen z) Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, öko nomischer und ökologischer Aspekte planen 2 Anwenden, Kontrollieren und a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatz Dokumentieren der Fahr möglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahr zeugausrüstung zeugen beim Transport von Gütern und Befördern (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) von Personen unterscheiden und auswählen b) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebe geräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen 18 278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 c) elektrische und elektronische Anlagen sowie elek tronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vor bereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen d) Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Hersteller vorgaben sicherstellen e) Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen f) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungs zweckes fertigen und einsetzen g) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, be dienen und überwachen h) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und über wachen i) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebs bereitschaft gewährleisten j) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich tungen planen, aufbauen und trennen sowie über prüfen k) vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnah men zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen l) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Be seitigung ergreifen m) die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen n) Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren o) Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeug ausrüstung gewährleisten 3 Planen und Überwachen des a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen Be- und Entladens von Fahr schaften und ihres Verhaltens während des Bezeugen und Entladens sowie während des Transports unter (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) scheiden b) Staupläne umsetzen c) Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung über wachen 12 279 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 d) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach bereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam menhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 12 e) Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte an hand von Schiffseichscheinen berechnen f) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen g) Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen h) Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen 4 Instandhalten von Schiffs körpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) i) Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungs fürsorge während einer Reise planen und gewähr leisten j) Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewähr leisten 4 a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen b) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen d) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektro nischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen e) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen aus wählen f) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen g) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen h) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen i) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und be trieblichen Vorgaben durchführen j) technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen 15 280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 k) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen l) Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen m) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren n) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig keit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen o) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten p) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren q) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun gen kontrollieren und dokumentieren r) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen s) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege lungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen 5 Instandhalten von mecha nischen und technischen Anlagen sowie von Schiffs motoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben b) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver wendbarkeit, inspizieren und beurteilen c) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß tech nischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durch führen d) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durch führen e) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor gaben dokumentieren 6 Organisieren und Über wachen der Schiffsbetriebs technik (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Schadenskontrollen planen, veranlassen und durch führen b) Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen c) festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Bau gruppen und Systemen beurteilen 10 281 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 d) technische Vorschriften berücksichtigen sowie tech nische und interne Dokumente auswerten e) Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elek trischen und elektronischen Geräten ergreifen f) Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und über wachen g) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und über wachen h) Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen i) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maß nahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen j) elektrotechnische, elektronische sowie leittech nische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlas sen und überwachen k) Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen l) Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen m) Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instand setzungsarbeiten sicherstellen n) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren o) Eigenschaften von Materialien sowie Einsatz möglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen p) Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicher stellen q) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen r) Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen über wachen s) Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewähr leisten und dokumentieren 10 282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 Organisieren und Über a) Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf wachen von Betriebsabläufen Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden b) Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusam menstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen c) Besatzung in Kommunikations- und Informations systeme einweisen d) Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren e) Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Be triebsstrukturen und Zeitmanagement planen f) Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern 14 g) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku mentieren h) Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeits sicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen i) Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und überwachen j) für den Schutz und die Sicherheit der an Bord be findlichen Personen sorgen k) finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren 8 Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso nenbeförderung einhalten b) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen c) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs spezifischen Standardredewendungen, situationsund adressatengerecht kommunizieren d) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten e) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson dere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen f) eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen g) Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt er stellen sowie Bordwachen organisieren und doku mentieren h) erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten 5 283 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 i) Anweisungen erteilen, damit Personen mit einge schränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderun gen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen j) regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheits personal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 5 k) Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah men steuern und überwachen l) mit Personen, insbesondere in Notfällen, situationsund adressatengerecht kommunizieren m) Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten n) Meldungen für die Beförderung von Personen ge mäß Vorgaben vornehmen o) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten 9 Transportieren von Gütern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten b) betriebliche Regelungen, nationale und internatio nale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten c) Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Be förderung gefährlicher Güter auf Binnenwasser straßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen 14 d) Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen e) Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Um setzung während Ladevorgängen überprüfen f) Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen g) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten 10 Fördern der Sozialgemein schaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Be rücksichtigung kultureller Identitäten b) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge spräche situationsgerecht führen c) Anweisungen erfassen und umsetzen d) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, an sprechen und Maßnahmen ergreifen e) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek ten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten f) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen g) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen 6 284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 3 4 h) gruppendynamische Prozesse unter Berücksich tigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren i) teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten j) Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen 5 k) betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Sucht mitteln durchsetzen l) 11 Durchführen qualitäts sichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) Arbeitsergebnisse dokumentieren d) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes sen erläutern e) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen 9 f) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsab läufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeits abläufe optimieren 12 Vorbereiten auf Notfall situationen sowie Handeln und Führen in Notfall situationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen b) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs spezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Ver fahren einhalten d) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen e) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort maßnahmen ergreifen f) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Ret tung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durch führen g) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen h) Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen i) Unterweisungen durchführen j) Krisenbewältigungsübungen organisieren k) Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, über wachen und dokumentieren 9 285 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 l) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 4 Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah men steuern und überwachen 8 m) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen n) auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und See wasserstraßen reagieren o) Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge Ausbildungsbetriebes, schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern Berufsbildung sowie Arbeitsb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag und Tarifrecht sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern 286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden während Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei der gesamten Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Ausbildung Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nach haltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln eigenen Arbeitsbereich entwickeln für den f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebens begleitenden Lernens erkennen und ableiten 287 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 3 4 g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. 25. bis 42. Monat Monat 5 Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen b) nautische und technische Informationen zur Wah rung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinforma tionsdienst c) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein setzen d) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 6 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Planen von Reisen" Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegier ten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kennt nisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15). Lfd. Nr. 1 Prüfungselemente Kategorie I-II 2 3 1 auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur navigieren I 2 die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen II 3 den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichts maßnahmen ergreifen I 4 eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen I 5 für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen II 6 die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten II 7 die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, unterscheiden II 8 die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen II 9 Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen I 10 die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen II 11 die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten I 12 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung verstehen II 13 Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten I 14 die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren I 15 verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten II 16 die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten I 17 die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden I 18 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen II 19 Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein siche res Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten II 20 mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren I 21 eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern II 22 Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) analysieren, um angemessen zu reagieren II 23 mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten II 24 technische und interne Dokumentation auswerten II 289 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Prüfungselemente Kategorie I-II 1 2 3 25 ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen gewährleisten II 26 Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen II 27 Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes kaufen und prüfen II 28 sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungs zweck entsprechend eingesetzt werden II 29 die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden II 30 ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren, Verantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen II 31 die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren II 32 nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen II 33 die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen I 34 die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaß nahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden I 35 alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und über wachen II 36 Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren II 37 Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten II 38 Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung verwenden II 39 die Umweltschutzgesetze anwenden II 40 Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen II 290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs ,,Durchführen von Reisen" Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 2 der Delegier ten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kennt nisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15). Lfd. Nr. 1 Prüfungselemente 2 1 das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts führen und manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasserund Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.) 2 das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchführen 3 bei Bedarf Navigationssysteme nachjustieren oder neu einstellen 4 den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen entnehmen und diese für eine an gepasste Fahrweise nutzen 5 die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb neh men und einstellen 6 prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind 7 sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertempe ratur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörun gen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten 8 eine Fahrweise wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig kontrollieren 9 zielgerichtet kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze) 10 während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) kommunizieren; Funk/Telefon nutzen 11 eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung bewältigen; die in Notfällen relevanten Perso nen und zuständigen Behörden benachrichtigen bzw. informieren 12 bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) kommunizieren, um Probleme zu lösen