806-22-1-140806-22-1-24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
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Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen
und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
(Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung VersFinKflAusbV)*
Vom 2. März 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis
terium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und
zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§1
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§
§
§
§
§
§
6
7
8
9
10
11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Inhalt des Teiles 1
Prüfungsbereich des Teiles 1
Inhalt des Teiles 2
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfungsbereich ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsent
wicklung und Versicherungsfallbearbeitung"
Prüfungsbereich ,,Kommunikation und Handeln im Kun
denkontakt"
Prüfungsbereich ,,Projektbezogene Prozesse in der Ver
sicherungswirtschaft"
Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Zusatzqualifikation
§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des
Kaufmanns für Versicherungen und Finanzanlagen und
der Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen wird
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich
anerkannt.
§2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§3
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von
den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und so
weit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,
die in der Person des oder der Auszubildenden liegen,
die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil
denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
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§4
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem
zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie
3. wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu ver
mittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebün
delt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations
übergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§5
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§6
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt
finden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
1. Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschät
zen und berücksichtigen,
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1
der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem
Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
2. Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft
gestalten,
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
3. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und
Kontrolle nutzen,
§7
4. rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen
einhalten,
5. Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und
betreuen,
6. Wohnen und Wohneigentum absichern,
7. Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern,
8. Mobilität und Reisen absichern,
9. Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absi
chern,
10. für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden,
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Aus
bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
§8
Prüfungsbereich des Teiles 1
11. Einkommen absichern und Hinterbliebene versor
gen und
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs
bereich ,,Allgemeine Versicherungswirtschaft" statt.
12. Versicherungsfälle regulieren.
(2) Im Prüfungsbereich ,,Allgemeine Versicherungs
wirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist,
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen
auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:
1. Versicherungsfälle managen,
2. Risikomanagement durchführen,
3. Risiken für Nicht-Privatkunden absichern,
4. im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder
5. Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirt
schaft initiieren und begleiten.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations
übergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
1. die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzu
schätzen und zu beschreiben,
2. geeignete Kommunikationswege bei der Beratung
und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu
nutzen,
3. Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die
Beratung und Betreuung zu nutzen,
4. die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungs
gesprächen sowie während der Vertragsanbahnung
und der Vertragslaufzeit einzuhalten,
5. Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren,
6. für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren
und zu erläutern,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
7. individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwi
ckeln,
4. digitalisierte Arbeitswelt.
8. Angebote zu erstellen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
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9. ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte
zur Vertragsschließung aufzuzeigen.
1. für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren
und zu erläutern,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6
sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
2. individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwi
ckeln und dabei Anforderungen der Kundin oder
des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbe
reichen abzustimmen,
1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit
gestaltung und
3. Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu
beurteilen,
3. die Absicherung von Mobilität und Reisen.
4. Angebote zu erstellen,
(4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9
ist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohn
eigentum zugrunde zu legen.
5. ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte
zur Vertragsschließung aufzuzeigen,
(5) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§9
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12
Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2
der Abschlussprüfung mitgeteilt. Bei der Auswahl der
Gebiete ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt
zu berücksichtigen.
(4) Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprü
fung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden
die nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation
mitgeteilt.
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
1. ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und
Versicherungsfallbearbeitung",
2. ,,Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt",
3. ,,Projektbezogene Prozesse in der Versicherungs
wirtschaft" sowie
4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11
Prüfungsbereich
,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung
und Versicherungsfallbearbeitung"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Kundenbedarfsanalyse, Lö
sungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung"
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
6. Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter
nehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die
Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und
7. Versicherungsfälle zu regulieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6
sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit
gestaltung,
2. die Absicherung von Mobilität und Reisen,
3. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche
rung von Krankheit und Pflege,
4. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil
dung und
5. die Absicherung des Einkommens und die Hinter
bliebenenversorgung.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist
eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit
gestaltung,
3. die Absicherung von Mobilität und Reisen,
4. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche
rung von Krankheit und Pflege,
5. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil
dung oder
6. die Absicherung des Einkommens und die Hinter
bliebenenversorgung.
(4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 12
Prüfungsbereich
,,Kommunikation
und Handeln im Kundenkontakt"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Kommunikation und Han
deln im Kundenkontakt" hat der Prüfling nachzuwei
sen, dass er in der Lage ist,
1. Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu
führen,
2. die Interessen von Kundinnen und Kunden ganz
heitlich zu berücksichtigen,
3. auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
4. analoge oder digitale Medien gesprächsunterstüt
zend einzusetzen und
5. über den Gesprächsanlass hinausgehende Kunden
bedarfe zu erkennen und anzusprechen.
294
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der
folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit
gestaltung,
3. die Absicherung von Mobilität und Reisen,
4. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche
rung von Krankheit und Pflege,
5. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil
dung,
6. die Absicherung des Einkommens und die Hinter
bliebenenversorgung oder
7. die Absicherung von Nicht-Privatkunden.
(3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als
Gesprächssimulation geführt.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs
ausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufga
ben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet
zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben aus
zuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die
Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm
insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation
15 Minuten.
dauert
höchstens
§ 13
Prüfungsbereich
,,Projektbezogene Prozesse
in der Versicherungswirtschaft"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Projektbezogene Prozesse
in der Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nach
zuweisen, dass er in der Lage ist,
1. die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen
Aufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen
und auszuwerten,
2. die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den
betrieblichen Zusammenhang einzuordnen,
(5) Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe
einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die
Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das
Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den
Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt
hat. Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen.
(6) Der Report sowie die Bestätigung über die
eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2
müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten
Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen.
(7) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer
Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö
sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Die Darstel
lung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen
und kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt
werden.
(8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezo
genen Aufgabe und dem dazu erstellten Report ent
wickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte
Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so,
dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforde
rungen nachgewiesen werden kann.
(9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fach
gespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich
der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Ab
satz 7.
(10) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling
im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. Nicht bewer
tet werden die Durchführung der praxisbezogenen Auf
gabe und der Report.
§ 14
Prüfungsbereich
,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial
kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darzustellen und zu beurteilen.
3. unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine
Auswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei
insbesondere wirtschaftliche, ökologische und
rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
4. projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung
der Aufgabe anzuwenden,
§ 15
5. Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltig
keit, zu bewerten und
6. den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte
Vorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu re
flektieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9
Absatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlquali
fikation zugrunde zu legen.
(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fach
gespräch geführt.
(4) Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fall
bezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3
ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Aus
bildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durch
zuführen. Die eigenständige Durchführung ist von
dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei
che sind wie folgt zu gewichten:
1. ,,Allgemeine Versicherungswirt
schaft"
mit 20 Prozent,
2. ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungs
entwicklung und Versicherungsfall
bearbeitung"
mit 30 Prozent,
3. ,,Kommunikation und Handeln im
Kundenkontakt"
4. ,,Projektbezogene Prozesse in der
Versicherungswirtschaft"
5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
mit 20 Prozent,
mit 20 Prozent
sowie
mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt
bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min
destens ,,ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei
chend",
3. im Prüfungsbereich ,,Kundenbedarfsanalyse, Lö
sungsentwicklung und Versicherungsfallbearbei
tung" mit mindestens ,,ausreichend",
295
Abschnitt 3
Zusatzqualifikation
§ 17
Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in
einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart
werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung
gewählt worden ist.
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die
sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage ent
sprechend anzuwenden.
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü
gend".
§ 18
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu
fassen.
§ 16
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und
Versicherungsfallbearbeitung" oder
b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde",
Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder
der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Aus
zubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die er
forderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen
Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als
gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan
den, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ,,aus
reichend" bewertet worden ist.
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu
ten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil
dung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/
zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom
17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geän
dert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 2. März 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
296
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen
und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Prozesse in der Versiche
rungswirtschaft einschätzen
und berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
a) gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeu
tung der Branche einschätzen sowie ihre Aufgaben
und Funktionen beschreiben
b) Auswirkungen von Entwicklungstrends auf die Ver
sicherungswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf
Digitalisierung und Nachhaltigkeit, beim Handeln im
eigenen Arbeitsbereich berücksichtigen
2
c) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger
Prozessoptimierung beschreiben
d) Zusammenhang von Prozessqualität und Kundenzu
friedenheit beim Handeln im eigenen Arbeitsbereich
berücksichtigen
2
e) Verbesserungspotenziale zu analogen und digitalen
Prozessen erkennen und Verbesserungen vorschla
gen, Umsetzung von Prozessveränderungen im ei
genen Arbeitsbereich begleiten
2
Arbeit in der digitalisierten
Versicherungswirtschaft ge
stalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) verschiedene Arbeitsmethoden, insbesondere Pro
blemlösungs- und Kreativitätstechniken, bei der Be
arbeitung von Aufgaben auswählen und anwenden
b) kollaborativ arbeiten und die eigene Arbeit unter Be
achtung betrieblicher Arbeits- und Organisations
prozesse systematisch planen, durchführen und
kontrollieren
c) Methoden der Projektarbeit unterscheiden und pro
jektorientierte Arbeitsweisen anwenden
d) bei der Bearbeitung von Aufgaben unterschiedliche
Kommunikationskanäle auswählen und bedienen
sowie betriebsübliche Kommunikationsformen an
wenden
4
e) mögliche physische und psychische Auswirkungen,
die insbesondere durch die Digitalisierung der Ar
beitsprozesse entstehen, erkennen und Methoden
zum Umgang mit diesen Auswirkungen anwenden
f) Notwendigkeit von Veränderungen reflektieren und
an Veränderungen gestaltend mitwirken
3
Instrumente der kaufmänni
schen Steuerung und Kon
trolle nutzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter
nehmensergebnis darstellen
b) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und
Leistungsrechnung darstellen
c) Informationen des externen Rechnungswesens für
Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
d) betriebsübliche Kennzahlen bewerten und bei Ent
scheidungen berücksichtigen
4
297
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Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
e) statistische Daten aufbereiten
Schlussfolgerungen ableiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
und
auswerten,
f) Aufgaben des Controllings als Informations- und
Steuerungsinstrument beschreiben
4
Rechtliche und vertragliche
Rahmenbedingungen einhal
ten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) rechtliche Vorschriften, insbesondere zu Verbrau
cherschutz, Wettbewerbsrecht, Geldwäsche, Versi
cherungsaufsicht sowie zu den Rechten und Pflich
ten bei der Versicherungsvermittlung, darstellen und
anwenden
b) Kundinnen und Kunden über die verschiedenen
Wege des Zustandekommens von Verträgen, insbe
sondere von Versicherungs- und Finanzverträgen
sowie von Verträgen zu ergänzenden Serviceleistun
gen, informieren
12
c) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei
der Antrags- und Vertragsbearbeitung einhalten
5
Kundinnen und Kunden
ganzheitlich beraten und be
treuen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kundendaten erheben und pflegen sowie Kontakte
und Anlässe als Möglichkeit zur Bedarfsanalyse er
kennen und nutzen
b) analoge oder digitale Kommunikationsformen und
-wege kunden- und serviceorientiert auswählen und
anwenden
13
c) bei der Beratung der Kundinnen und Kunden die In
formations-, Beratungs- und Dokumentationspflich
ten einhalten
d) Kundinnen und Kunden die Einflussfaktoren auf die
individuelle Gestaltung von Versicherungs- und Fi
nanzlösungen unter Berücksichtigung unterschiedli
cher Bedarfe erläutern, dabei Nachhaltigkeitsas
pekte berücksichtigen
8
e) eigenes Verhalten in der Beratung und Betreuung als
Beitrag zur Kundenzufriedenheit und -bindung re
flektieren, Schlussfolgerungen daraus ableiten
f) Kundenbeschwerden prüfen und bearbeiten
6
Wohnen und Wohneigentum
absichern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere Gründung eines Hausstandes
und Veränderung einer Wohnsituation
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven
tion und -absicherung aufzeigen
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf
zeigen
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun
gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei
ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren
Schritte zur Vertragsschließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Wohnen und Wohneigentum
einhalten
18
298
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
7
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
Berufsausübung und Freizeit a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
gestaltung absichern
nutzen, insbesondere in den Bereichen der Berufs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
ausübung und der Freizeitgestaltung
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven
tion und -absicherung aufzeigen und dabei insbe
sondere Haftungsansprüche gegen die Kundinnen
und Kunden sowie die Möglichkeiten zur Durchset
zung eigener rechtlicher Ansprüche einbeziehen
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf
zeigen
10
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun
gen erstellen und die weiteren Schritte zur Vertrags
schließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Berufsausübung und Freizeitge
staltung einhalten
8
Mobilität und Reisen absi
chern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere die motorisierte und nicht-mo
torisierte Teilnahme am Straßenverkehr sowie das
Reisen
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven
tion und -absicherung aufzeigen
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf
zeigen
10
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun
gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei
ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren
Schritte zur Vertragsschließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Mobilität und Reisen einhalten
9
Gesundheit fördern, Krank
heit und Pflege absichern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden zu Maßnahmen
der Gesunderhaltung sowie zu Krankheits- und Pfle
gesituationen erkennen und nutzen
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren, Möglichkeiten der Risikoprävention
und -absicherung sowie der Gesundheitsförderung
aufzeigen und dabei die Leistungen und Anspruchs
voraussetzungen der staatlich geregelten Grundver
sorgung einbeziehen und sonstige Versorgungen
beachten
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf
zeigen, auch unter Berücksichtigung staatlicher so
wie sonstiger Förderungen
10
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun
gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver
tragsschließung erläutern
e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun
gen aufzeigen
f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Gesundheitsförderung, Krank
heits- und Pflegeabsicherung einhalten
10 Für das Alter vorsorgen und
Vermögen bilden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere in den Bereichen Altersvor
sorge und Vermögensbildung für weitere Lebenssi
tuationen
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven
tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis
tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich
geregelten Altersversorgung einbeziehen und sons
tige Versorgungen beachten
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für
die Altersvorsorge durch private Versicherungen,
auch unter Berücksichtigung staatlicher sowie sons
tiger Förderungen aufzeigen und dabei die Option
der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung
einbeziehen
d) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für
die Vermögensbildung aufzeigen
e) Chancen und Risiken von Finanzanlageformen, ins
besondere von offenen Investmentvermögen, zur Al
tersvorsorge und Vermögensbildung kundenorien
tiert beurteilen und darstellen
f) Angebote für kundengerechte Lösungen zur Alters
vorsorge und Vermögensbildung unter Berücksichti
gung von Versicherungen und Finanzanlageformen,
insbesondere von offenen Investmentvermögen, er
stellen sowie die weiteren Schritte zur Vertrags
schließung erläutern
g) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun
gen aufzeigen
h) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Altersvorsorge und Vermögens
bildung einhalten
11 Einkommen absichern und
Hinterbliebene versorgen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und
nutzen, insbesondere zur Absicherung von Einkom
mensverlusten und zum Schutz vor finanziellen Be
lastungen bei lang anhaltender Erkrankung sowie
nach einem Unfall oder Todesfall
b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden
analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven
tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis
tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich
geregelten Grundversorgung einbeziehen und sons
tige Versorgungen beachten
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300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur
Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf
zeigen, unter Berücksichtigung staatlicher sowie
sonstiger Förderungen
12
d) Chancen und Risiken von Versicherungen kunden
orientiert beurteilen und darstellen, insbesondere
solcher Versicherungen, die als Anlageform offene
Investmentvermögen nutzen
e) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun
gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver
tragsschließung erläutern
f) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun
gen aufzeigen
g) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit Einkommenssicherung und Hin
terbliebenenversorgung einhalten
12 Versicherungsfälle regulieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme von Ver
sicherungsfällen unterstützen
b) Kundinnen und Kunden über den Bearbeitungsweg
und die Serviceleistungen informieren
c) Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen sowie
Kundinnen und Kunden über Maßnahmen beraten
5
d) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei
der Aufnahme von Versicherungsfällen und bei de
ren Regulierung anwenden
e) die formelle und materielle Deckung bei der Regulie
rungsaufnahme prüfen und über die Leistungen dem
Grunde und dem Umfang nach informieren
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen von
jeweils sechs Monaten
Lfd.
Nr.
1
1
Berufsbildpositionen
2
Versicherungsfälle managen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
a) komplexe Versicherungsfälle identifizieren, Kundin
nen und Kunden beim weiteren Regulierungsprozess
betreuen sowie Serviceleistungen organisieren
b) Sachverhalte beurteilen, Leistungen dem Umfang
nach abschätzen und Schadenreserven bedarfsge
recht bilden
c) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungs
nehmers aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen
und einfordern, Kundinnen und Kunden sowie Ver
triebspartnerinnen und -partnern die Regulierungs
entscheidung begründen
d) Analysen zu Schadenentwicklungen durchführen
und Maßnahmen vorschlagen
e) Prozesse im Management von Versicherungsfällen
analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung
vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnah
men mitwirken
26
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
1
2
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
Risikomanagement durchfüh a) komplexe Anfragen und Anträge zu Risiken analysie
ren
ren, Risiken einschätzen sowie zusätzliche Informa
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
tionen einholen und bewerten
b) Konditionen der Risikoabsicherung zu Anfragen und
Anträgen unter Berücksichtigung betrieblicher Rege
lungen und der Auswirkungen auf die Versicherten
gemeinschaft festlegen
c) über Anträge entscheiden und mögliche Alternativen
anbieten
26
d) Kundinnen und Kunden sowie weiteren Beteiligten
die Entscheidung begründen
e) Risiken im weiteren Vertragsverlauf kontrollieren und
bei Bedarf Vertragsoptimierungen vornehmen
f) Prozesse des Risikomanagements analysieren,
Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschlagen
sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken
3
Risiken für Nicht-Privatkun
den absichern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) individuelle Bedarfe von Nicht-Privatkunden, insbe
sondere von Gewerbekunden, Industriekunden,
Landwirten oder freiberuflich Tätigen, analysieren
sowie Möglichkeiten der Risikoprävention und -absi
cherung aufzeigen
b) Nicht-Privatkunden Lösungsansätze durch Versi
cherungen und Vorsorgekonzepte aufzeigen
c) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun
gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver
tragsschließung erläutern
26
d) Nicht-Privatkunden ergänzende Serviceleistungen
aufzeigen
e) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit der Absicherung von Risiken
einhalten
f) Prozesse bei der Absicherung von Risiken analysie
ren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschla
gen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mit
wirken
4
Im Vertrieb betriebswirt
schaftlich arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Erfolgsfaktoren für das Arbeiten in einer Vertriebs
einheit oder in der Vertriebsunterstützung beschrei
ben
b) Kennzahlen für das Arbeiten in einer Vertriebseinheit
oder in der Vertriebsunterstützung ermitteln und be
urteilen
c) strategische Marketingmaßnahmen für eine Ver
triebseinheit oder für die Vertriebsunterstützung ent
wickeln, durchführen und bewerten
d) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zum Aus
bau bestehender Kundenbeziehungen planen,
durchführen und bewerten
e) Optimierungsmaßnahmen für Kundenbestände pla
nen, durchführen und bewerten
f) Prozesse des betriebswirtschaftlichen Arbeitens in
einer Vertriebseinheit oder in der Vertriebsunterstüt
zung analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimie
rung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maß
nahmen mitwirken
26
302
Lfd.
Nr.
1
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Berufsbildpositionen
2
Digitalisierungsprozesse in
der Versicherungswirtschaft
initiieren und begleiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15. 16. bis 36.
Monat
Monat
4
a) Bedarfe für Digitalisierungsvorhaben erkennen und
Vorhaben initiieren
b) Ist-Prozesse unter Berücksichtigung der IT-System
architektur analysieren und dokumentieren
c) Soll-Prozesse modellieren und gemäß des IT-Anfor
derungsmanagements dokumentieren
d) Arbeitspakete in Abstimmung mit anderen Beteilig
ten strukturieren
e) fachliche Testfälle entwickeln, Tests durchführen,
Ergebnisse dokumentieren und rückkoppeln sowie
Folgerungen ableiten
26
f) die Implementierung begleiten und die Freigabe zur
produktiven Nutzung erteilen
g) Prozesse eines Digitalisierungsvorhabens, auch un
ter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, ana
lysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vor
schlagen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen
mitwirken
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig
keiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
1
Organisation des Ausbil
dungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Ta
rifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar
beitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beur
teilen
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Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3
Umweltschutz und Nachhal
tigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be während
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent Ausbildung
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
4
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei
tenden Lernens erkennen und ableiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
3
4
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren