Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 7 vom 08.03.2022  - Seite 291 bis 304 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – VersFinKflAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 291 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung ­ VersFinKflAusbV)* Vom 2. März 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 4 Schlussvorschrift § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah menplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § § § 6 7 8 9 10 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereich des Teiles 1 Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsent wicklung und Versicherungsfallbearbeitung" Prüfungsbereich ,,Kommunikation und Handeln im Kun denkontakt" Prüfungsbereich ,,Projektbezogene Prozesse in der Ver sicherungswirtschaft" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3 Zusatzqualifikation § 17 Inhalt der Zusatzqualifikation § 18 Prüfung der Zusatzqualifikation * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzanlagen und der Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und so weit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. 292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 §4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie 3. wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu ver mittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebün delt. (2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations übergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschnitt 2 Abschlussprüfung §6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt finden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 1. Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschät zen und berücksichtigen, (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 2. Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft gestalten, (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. 3. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen, §7 4. rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhalten, 5. Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und betreuen, 6. Wohnen und Wohneigentum absichern, 7. Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern, 8. Mobilität und Reisen absichern, 9. Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absi chern, 10. für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden, Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Aus bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §8 Prüfungsbereich des Teiles 1 11. Einkommen absichern und Hinterbliebene versor gen und (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs bereich ,,Allgemeine Versicherungswirtschaft" statt. 12. Versicherungsfälle regulieren. (2) Im Prüfungsbereich ,,Allgemeine Versicherungs wirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, (3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen: 1. Versicherungsfälle managen, 2. Risikomanagement durchführen, 3. Risiken für Nicht-Privatkunden absichern, 4. im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder 5. Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirt schaft initiieren und begleiten. (4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations übergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 1. die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzu schätzen und zu beschreiben, 2. geeignete Kommunikationswege bei der Beratung und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu nutzen, 3. Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die Beratung und Betreuung zu nutzen, 4. die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungs gesprächen sowie während der Vertragsanbahnung und der Vertragslaufzeit einzuhalten, 5. Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren, 6. für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und 7. individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwi ckeln, 4. digitalisierte Arbeitswelt. 8. Angebote zu erstellen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 293 9. ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen. 1. für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern, (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 2. individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwi ckeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbe reichen abzustimmen, 1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum, 2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit gestaltung und 3. Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen, 3. die Absicherung von Mobilität und Reisen. 4. Angebote zu erstellen, (4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9 ist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohn eigentum zugrunde zu legen. 5. ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen, (5) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. §9 Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. (3) Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung mitgeteilt. Bei der Auswahl der Gebiete ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen. (4) Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprü fung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden die nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation mitgeteilt. § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung", 2. ,,Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt", 3. ,,Projektbezogene Prozesse in der Versicherungs wirtschaft" sowie 4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". § 11 Prüfungsbereich ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" (1) Im Prüfungsbereich ,,Kundenbedarfsanalyse, Lö sungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 6. Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter nehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und 7. Versicherungsfälle zu regulieren. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit gestaltung, 2. die Absicherung von Mobilität und Reisen, 3. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche rung von Krankheit und Pflege, 4. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil dung und 5. die Absicherung des Einkommens und die Hinter bliebenenversorgung. (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum, 2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit gestaltung, 3. die Absicherung von Mobilität und Reisen, 4. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche rung von Krankheit und Pflege, 5. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil dung oder 6. die Absicherung des Einkommens und die Hinter bliebenenversorgung. (4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 12 Prüfungsbereich ,,Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" (1) Im Prüfungsbereich ,,Kommunikation und Han deln im Kundenkontakt" hat der Prüfling nachzuwei sen, dass er in der Lage ist, 1. Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu führen, 2. die Interessen von Kundinnen und Kunden ganz heitlich zu berücksichtigen, 3. auf Kundenfragen und -einwände einzugehen, 4. analoge oder digitale Medien gesprächsunterstüt zend einzusetzen und 5. über den Gesprächsanlass hinausgehende Kunden bedarfe zu erkennen und anzusprechen. 294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum, 2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit gestaltung, 3. die Absicherung von Mobilität und Reisen, 4. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche rung von Krankheit und Pflege, 5. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil dung, 6. die Absicherung des Einkommens und die Hinter bliebenenversorgung oder 7. die Absicherung von Nicht-Privatkunden. (3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt. (4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs ausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufga ben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben aus zuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung. (5) Die Gesprächssimulation 15 Minuten. dauert höchstens § 13 Prüfungsbereich ,,Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" (1) Im Prüfungsbereich ,,Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nach zuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen Aufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten, 2. die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den betrieblichen Zusammenhang einzuordnen, (5) Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen. (6) Der Report sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen. (7) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Die Darstel lung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen und kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt werden. (8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezo genen Aufgabe und dem dazu erstellten Report ent wickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforde rungen nachgewiesen werden kann. (9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fach gespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Ab satz 7. (10) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. Nicht bewer tet werden die Durchführung der praxisbezogenen Auf gabe und der Report. § 14 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. 3. unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine Auswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei insbesondere wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4. projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung der Aufgabe anzuwenden, § 15 5. Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltig keit, zu bewerten und 6. den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte Vorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu re flektieren. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9 Absatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlquali fikation zugrunde zu legen. (3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fach gespräch geführt. (4) Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fall bezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3 ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Aus bildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durch zuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: 1. ,,Allgemeine Versicherungswirt schaft" mit 20 Prozent, 2. ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungs entwicklung und Versicherungsfall bearbeitung" mit 30 Prozent, 3. ,,Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" 4. ,,Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" 5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 20 Prozent, mit 20 Prozent sowie mit 10 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min destens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei chend", 3. im Prüfungsbereich ,,Kundenbedarfsanalyse, Lö sungsentwicklung und Versicherungsfallbearbei tung" mit mindestens ,,ausreichend", 295 Abschnitt 3 Zusatzqualifikation § 17 Inhalt der Zusatzqualifikation (1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist. 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage ent sprechend anzuwenden. 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". § 18 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) ,,Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" oder b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde", Prüfung der Zusatzqualifikation (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Aus zubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die er forderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden. (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan den, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ,,aus reichend" bewertet worden ist. 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis 2 : 1 zu gewichten. Abschnitt 4 Schlussvorschrift § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/ zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geän dert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 2. März 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold 296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Prozesse in der Versiche rungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 a) gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeu tung der Branche einschätzen sowie ihre Aufgaben und Funktionen beschreiben b) Auswirkungen von Entwicklungstrends auf die Ver sicherungswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung und Nachhaltigkeit, beim Handeln im eigenen Arbeitsbereich berücksichtigen 2 c) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger Prozessoptimierung beschreiben d) Zusammenhang von Prozessqualität und Kundenzu friedenheit beim Handeln im eigenen Arbeitsbereich berücksichtigen 2 e) Verbesserungspotenziale zu analogen und digitalen Prozessen erkennen und Verbesserungen vorschla gen, Umsetzung von Prozessveränderungen im ei genen Arbeitsbereich begleiten 2 Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft ge stalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) verschiedene Arbeitsmethoden, insbesondere Pro blemlösungs- und Kreativitätstechniken, bei der Be arbeitung von Aufgaben auswählen und anwenden b) kollaborativ arbeiten und die eigene Arbeit unter Be achtung betrieblicher Arbeits- und Organisations prozesse systematisch planen, durchführen und kontrollieren c) Methoden der Projektarbeit unterscheiden und pro jektorientierte Arbeitsweisen anwenden d) bei der Bearbeitung von Aufgaben unterschiedliche Kommunikationskanäle auswählen und bedienen sowie betriebsübliche Kommunikationsformen an wenden 4 e) mögliche physische und psychische Auswirkungen, die insbesondere durch die Digitalisierung der Ar beitsprozesse entstehen, erkennen und Methoden zum Umgang mit diesen Auswirkungen anwenden f) Notwendigkeit von Veränderungen reflektieren und an Veränderungen gestaltend mitwirken 3 Instrumente der kaufmänni schen Steuerung und Kon trolle nutzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter nehmensergebnis darstellen b) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung darstellen c) Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen d) betriebsübliche Kennzahlen bewerten und bei Ent scheidungen berücksichtigen 4 297 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 e) statistische Daten aufbereiten Schlussfolgerungen ableiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 und auswerten, f) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument beschreiben 4 Rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhal ten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) rechtliche Vorschriften, insbesondere zu Verbrau cherschutz, Wettbewerbsrecht, Geldwäsche, Versi cherungsaufsicht sowie zu den Rechten und Pflich ten bei der Versicherungsvermittlung, darstellen und anwenden b) Kundinnen und Kunden über die verschiedenen Wege des Zustandekommens von Verträgen, insbe sondere von Versicherungs- und Finanzverträgen sowie von Verträgen zu ergänzenden Serviceleistun gen, informieren 12 c) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags- und Vertragsbearbeitung einhalten 5 Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und be treuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Kundendaten erheben und pflegen sowie Kontakte und Anlässe als Möglichkeit zur Bedarfsanalyse er kennen und nutzen b) analoge oder digitale Kommunikationsformen und -wege kunden- und serviceorientiert auswählen und anwenden 13 c) bei der Beratung der Kundinnen und Kunden die In formations-, Beratungs- und Dokumentationspflich ten einhalten d) Kundinnen und Kunden die Einflussfaktoren auf die individuelle Gestaltung von Versicherungs- und Fi nanzlösungen unter Berücksichtigung unterschiedli cher Bedarfe erläutern, dabei Nachhaltigkeitsas pekte berücksichtigen 8 e) eigenes Verhalten in der Beratung und Betreuung als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und -bindung re flektieren, Schlussfolgerungen daraus ableiten f) Kundenbeschwerden prüfen und bearbeiten 6 Wohnen und Wohneigentum absichern (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere Gründung eines Hausstandes und Veränderung einer Wohnsituation b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven tion und -absicherung aufzeigen c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf zeigen d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren Schritte zur Vertragsschließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Wohnen und Wohneigentum einhalten 18 298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 Berufsausübung und Freizeit a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und gestaltung absichern nutzen, insbesondere in den Bereichen der Berufs (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) ausübung und der Freizeitgestaltung b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven tion und -absicherung aufzeigen und dabei insbe sondere Haftungsansprüche gegen die Kundinnen und Kunden sowie die Möglichkeiten zur Durchset zung eigener rechtlicher Ansprüche einbeziehen c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf zeigen 10 d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun gen erstellen und die weiteren Schritte zur Vertrags schließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Berufsausübung und Freizeitge staltung einhalten 8 Mobilität und Reisen absi chern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere die motorisierte und nicht-mo torisierte Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Reisen b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven tion und -absicherung aufzeigen c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf zeigen 10 d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren Schritte zur Vertragsschließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Mobilität und Reisen einhalten 9 Gesundheit fördern, Krank heit und Pflege absichern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden zu Maßnahmen der Gesunderhaltung sowie zu Krankheits- und Pfle gesituationen erkennen und nutzen b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren, Möglichkeiten der Risikoprävention und -absicherung sowie der Gesundheitsförderung aufzeigen und dabei die Leistungen und Anspruchs voraussetzungen der staatlich geregelten Grundver sorgung einbeziehen und sonstige Versorgungen beachten c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf zeigen, auch unter Berücksichtigung staatlicher so wie sonstiger Förderungen 10 299 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver tragsschließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Gesundheitsförderung, Krank heits- und Pflegeabsicherung einhalten 10 Für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere in den Bereichen Altersvor sorge und Vermögensbildung für weitere Lebenssi tuationen b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich geregelten Altersversorgung einbeziehen und sons tige Versorgungen beachten c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für die Altersvorsorge durch private Versicherungen, auch unter Berücksichtigung staatlicher sowie sons tiger Förderungen aufzeigen und dabei die Option der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung einbeziehen d) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für die Vermögensbildung aufzeigen e) Chancen und Risiken von Finanzanlageformen, ins besondere von offenen Investmentvermögen, zur Al tersvorsorge und Vermögensbildung kundenorien tiert beurteilen und darstellen f) Angebote für kundengerechte Lösungen zur Alters vorsorge und Vermögensbildung unter Berücksichti gung von Versicherungen und Finanzanlageformen, insbesondere von offenen Investmentvermögen, er stellen sowie die weiteren Schritte zur Vertrags schließung erläutern g) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun gen aufzeigen h) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Altersvorsorge und Vermögens bildung einhalten 11 Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere zur Absicherung von Einkom mensverlusten und zum Schutz vor finanziellen Be lastungen bei lang anhaltender Erkrankung sowie nach einem Unfall oder Todesfall b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich geregelten Grundversorgung einbeziehen und sons tige Versorgungen beachten 20 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf zeigen, unter Berücksichtigung staatlicher sowie sonstiger Förderungen 12 d) Chancen und Risiken von Versicherungen kunden orientiert beurteilen und darstellen, insbesondere solcher Versicherungen, die als Anlageform offene Investmentvermögen nutzen e) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver tragsschließung erläutern f) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun gen aufzeigen g) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Einkommenssicherung und Hin terbliebenenversorgung einhalten 12 Versicherungsfälle regulieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme von Ver sicherungsfällen unterstützen b) Kundinnen und Kunden über den Bearbeitungsweg und die Serviceleistungen informieren c) Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen sowie Kundinnen und Kunden über Maßnahmen beraten 5 d) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Aufnahme von Versicherungsfällen und bei de ren Regulierung anwenden e) die formelle und materielle Deckung bei der Regulie rungsaufnahme prüfen und über die Leistungen dem Grunde und dem Umfang nach informieren Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen von jeweils sechs Monaten Lfd. Nr. 1 1 Berufsbildpositionen 2 Versicherungsfälle managen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 a) komplexe Versicherungsfälle identifizieren, Kundin nen und Kunden beim weiteren Regulierungsprozess betreuen sowie Serviceleistungen organisieren b) Sachverhalte beurteilen, Leistungen dem Umfang nach abschätzen und Schadenreserven bedarfsge recht bilden c) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungs nehmers aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen und einfordern, Kundinnen und Kunden sowie Ver triebspartnerinnen und -partnern die Regulierungs entscheidung begründen d) Analysen zu Schadenentwicklungen durchführen und Maßnahmen vorschlagen e) Prozesse im Management von Versicherungsfällen analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnah men mitwirken 26 301 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. 1 2 Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 Risikomanagement durchfüh a) komplexe Anfragen und Anträge zu Risiken analysie ren ren, Risiken einschätzen sowie zusätzliche Informa (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) tionen einholen und bewerten b) Konditionen der Risikoabsicherung zu Anfragen und Anträgen unter Berücksichtigung betrieblicher Rege lungen und der Auswirkungen auf die Versicherten gemeinschaft festlegen c) über Anträge entscheiden und mögliche Alternativen anbieten 26 d) Kundinnen und Kunden sowie weiteren Beteiligten die Entscheidung begründen e) Risiken im weiteren Vertragsverlauf kontrollieren und bei Bedarf Vertragsoptimierungen vornehmen f) Prozesse des Risikomanagements analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken 3 Risiken für Nicht-Privatkun den absichern (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) individuelle Bedarfe von Nicht-Privatkunden, insbe sondere von Gewerbekunden, Industriekunden, Landwirten oder freiberuflich Tätigen, analysieren sowie Möglichkeiten der Risikoprävention und -absi cherung aufzeigen b) Nicht-Privatkunden Lösungsansätze durch Versi cherungen und Vorsorgekonzepte aufzeigen c) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver tragsschließung erläutern 26 d) Nicht-Privatkunden ergänzende Serviceleistungen aufzeigen e) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Absicherung von Risiken einhalten f) Prozesse bei der Absicherung von Risiken analysie ren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschla gen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mit wirken 4 Im Vertrieb betriebswirt schaftlich arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Erfolgsfaktoren für das Arbeiten in einer Vertriebs einheit oder in der Vertriebsunterstützung beschrei ben b) Kennzahlen für das Arbeiten in einer Vertriebseinheit oder in der Vertriebsunterstützung ermitteln und be urteilen c) strategische Marketingmaßnahmen für eine Ver triebseinheit oder für die Vertriebsunterstützung ent wickeln, durchführen und bewerten d) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zum Aus bau bestehender Kundenbeziehungen planen, durchführen und bewerten e) Optimierungsmaßnahmen für Kundenbestände pla nen, durchführen und bewerten f) Prozesse des betriebswirtschaftlichen Arbeitens in einer Vertriebseinheit oder in der Vertriebsunterstüt zung analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimie rung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maß nahmen mitwirken 26 302 Lfd. Nr. 1 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Berufsbildpositionen 2 Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 a) Bedarfe für Digitalisierungsvorhaben erkennen und Vorhaben initiieren b) Ist-Prozesse unter Berücksichtigung der IT-System architektur analysieren und dokumentieren c) Soll-Prozesse modellieren und gemäß des IT-Anfor derungsmanagements dokumentieren d) Arbeitspakete in Abstimmung mit anderen Beteilig ten strukturieren e) fachliche Testfälle entwickeln, Tests durchführen, Ergebnisse dokumentieren und rückkoppeln sowie Folgerungen ableiten 26 f) die Implementierung begleiten und die Freigabe zur produktiven Nutzung erteilen g) Prozesse eines Digitalisierungsvorhabens, auch un ter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, ana lysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vor schlagen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des Ausbil dungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Ta rifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar beitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beur teilen 303 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhal tigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be während lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent Ausbildung wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten 304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 3 4 g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren