Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 8 vom 14.03.2022  - Seite 398 bis 412 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin (Kochausbildungsverordnung – KochAusbV)

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398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin (Kochausbildungsverordnung ­ KochAusbV)* Vom 9. März 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § § § § 1 2 3 4 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Begriffsbestimmungen Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah menplan § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 6 Ausbildungsplan Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § § § 7 8 9 10 11 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereich des Teiles 1 Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich ,,Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs" Prüfungsbereich ,,Produkte, Lagerhaltung und Warenwirt schaft" Prüfungsbereich ,,Technologie, Gästeinformation und Ar beiten im Team" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche § 18 Inhalt der Zusatzqualifikation § 19 Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zu satzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kochs und der Köchin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Begriffsbestimmungen (1) Ein HACCP-Konzept im Sinne dieser Verordnung ist ein systematisches, nach übergeordneten Grund sätzen auf Betriebsebene erstelltes und eingesetztes Konzept, durch das Gefahren bei der Herstellung und beim Umgang mit Nahrungsmitteln mit Hilfe kritischer Kontrollpunkte ermittelt, vermieden, überwacht und dokumentiert werden. (2) Eine Speise im Sinne dieser Verordnung ist ein Küchenerzeugnis, das einzeln serviert werden kann. (3) Ein Gericht im Sinne dieser Verordnung ist eine Kombination verschiedener Komponenten. (4) Einfache Speisen und Gerichte im Sinne dieser Verordnung bestehen aus einer geringen Anzahl an Zutaten, die mit einer geringen Anzahl an Garverfahren zubereitet werden. Die Zubereitung erfordert kein ver tieftes Fachwissen. Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung §4 § 20 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrech nung von Ausbildungszeiten § 21 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 399 oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubil denden liegen, die Abweichung erfordern. 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, (3) Die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ge nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sol len von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlan gen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt ins besondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Auf gaben ein. 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, §5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt und 5. Durchführung von Hygienemaßnahmen. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen plans (Anlage 1) für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschnitt 2 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Abschlussprüfung 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. §7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt finden. 1. Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, 2. Annahme und Einlagerung von Waren, 3. Vor- und Nachbereitung von Arbeiten für die Spei senzubereitung sowie Einsatz von Geräten, Ma schinen und Arbeitsmitteln, 4. Anwendung der grundlegenden Arbeitstechniken in der Küche, 5. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in Service und Wirtschaftsdienst, 6. Zubereitung von einfachen Speisen und Gerichten, 7. Zubereitung von pflanzlichen Nahrungsmitteln und von Pilzen, 8. Zubereitung von Suppen, Soßen und Eintöpfen, 9. Verarbeitung und Zubereitung von Fleisch, 10. Verarbeitung und Zubereitung von Fisch, 11. Herstellung und Verarbeitung von Teigen und Massen, 12. Herstellung von Süßspeisen und Desserts, 13. Planung und Umsetzung des nachhaltigen Ein satzes von Geräten, Maschinen, Arbeitsmitteln, Lebensmitteln und Ressourcen, 14. Anwendung der speziellen Hygienevorschriften in der Küche, 15. Zusammenstellung und Kennzeichnung von Spei sen und Gerichten, 16. Sicherstellung von Warenflüssen sowie Kalkulation von Kosten und Preisen, 17. küchentechnische Verwaltungsprozesse, 18. Beratung von Gästen sowie Verkauf von Produkten und Dienstleistungen und 19. Anleitung und Führung von Mitarbeitenden. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. §8 Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereich des Teiles 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs bereich ,,Zubereiten von einfachen Speisen und Ge richten" statt. (2) Im Prüfungsbereich ,,Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zu zuordnen und die Zubereitungsmöglichkeiten der Lebensmittel zu erläutern, 2. die Arbeitsabläufe zu planen, 3. einfache Speisen und Gerichte unter Verwendung verschiedener Garverfahren zuzubereiten und anzu richten, 400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 4. bei der Zubereitung und beim Anrichten von einfa chen Speisen und Gerichten die Vorschriften für die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beach ten, 5. bei der Zubereitung und beim Anrichten von ein fachen Speisen und Gerichten Maßnahmen für Um weltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergrei fen und 6. den Umgang mit Gästen sowie mit Kollegen und Kolleginnen zu beschreiben. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü fungszeit beträgt 60 Minuten. (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. als Vorspeise einen Salat oder eine einfache Suppe für vier Personen zuzubereiten und anzurichten, 2. ein einfaches Hauptgericht mit Schlachtfleisch, Hausgeflügel oder Fisch, mit einer Soße, mit einer Gemüsebeilage und mit einer Sättigungsbeilage für vier Personen zuzubereiten und anzurichten, 3. vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen und stichpunktartig einen Arbeitsablaufplan zu er stellen, 4. die Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnah men zur Arbeitsorganisation zu ergreifen, 5. Arbeits- und Schnitttechniken auszuwählen und anzuwenden, 6. Geräte und Maschinen einzusetzen, (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge wichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent. § 10 Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. ,,Planen, Zubereiten und Präsentieren eines DreiGänge-Menüs", 2. ,,Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft", 7. verschiedene Garverfahren anzuwenden, 3. ,,Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team" sowie 8. die Verkaufsfähigkeit der zubereiteten Speisen und Gerichte sicherzustellen, 4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". 9. die Hygieneanforderungen zu beachten, 10. wirtschaftlich mit Lebensmitteln, Arbeitsmateria lien, Energie und Wasser umzugehen und 11. die zeitlichen Vorgaben einzuhalten. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Gegenstand der Arbeitsaufgabe ist die Planung, die Zubereitung und das Anrichten einer Vorspeise und eines Hauptgerichtes. Dem Prüfling sind 14 Kalen dertage vor dem Prüfungstag zwei Listen mit Lebens mitteln für einen Warenkorb bekanntzugeben. Die eine Liste enthält Pflichtbestandteile. Die andere Liste ent hält Wahlbestandteile, aus denen der Prüfling nach Bedarf auswählt. Der Warenkorb muss so zusammen gestellt sein, dass dem Prüfling verschiedene Zuberei tungsvarianten ermöglicht werden. Auf der Grundlage der bekanntgegebenen Listen für den Warenkorb kann der Prüfling einen Arbeitsablaufplan erstellen, am Prü fungstag mitbringen und als Hilfsmittel für die Zuberei tung der Vorspeise und des Hauptgerichtes verwen den. Die Erstellung des Arbeitsablaufplans ist freiwillig. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit be trägt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Bewertet werden nur die Arbeitsaufgabe und die im auftrags bezogenen Fachgespräch erbrachten Leistungen. § 12 Prüfungsbereich ,,Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs" (1) Im Prüfungsbereich ,,Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. eine Menüplanung und einen Arbeitsablaufplan für ein Drei-Gänge-Menü für sechs Personen zu er stellen und umzusetzen, 2. als ersten Gang eine warme oder kalte Vorspeise oder eine Suppe als Vorspeise zuzubereiten und anzurichten, 3. als zweiten Gang ein Hauptgericht aus Schlacht fleisch, Wild, Hausgeflügel oder Fisch, aus einer gezogenen Soße, aus zwei Gemüsebeilagen unter Verwendung von verschiedenen Garverfahren und aus einer Sättigungsbeilage zuzubereiten und an zurichten, 4. als dritten Gang ein Dessert mit einer Cremespeise und mit einer gefrorenen oder einer gebackenen Komponente zuzubereiten und anzurichten, 5. die Menükunde zu berücksichtigen, 6. die Verkaufsfähigkeit der zubereiteten Speisen und Gerichte sicherzustellen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 401 7. die Hygieneanforderungen insbesondere an Lebens mittel mit speziellen Hygieneanforderungen und an Geräte zu beachten, 2. die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung von Saisonzeiten vorzubereiten sowie Angebote einzu holen und zu vergleichen, 8. die zeitlichen Vorgaben einzuhalten, 3. Waren anzunehmen sowie Produkte zu unterschei den und werterhaltend einzulagern, 9. nachhaltig mit Lebensmitteln, Arbeitsmaterialien, Energie und Wasser umzugehen, 10. Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einzusetzen sowie 11. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen. 4. das Lager zu organisieren, 5. Lebensmittel zu erkennen, zu unterscheiden und unter Beachtung von Nachhaltigkeit unterschied lichen Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen, 6. Warenflüsse analog und digital zu dokumentieren, (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh ren. Gegenstand der Arbeitsaufgabe ist die Planung, die Zubereitung und das Anrichten eines Drei-GängeMenüs. 7. Bedarfsgegenstände zu erkennen, ihren Verwen dungszwecken zuzuordnen sowie die Ergebnisse ihrer Verwendung zu beschreiben und Alternativen aufzuzeigen, (3) Dem Prüfling sind 14 Kalendertage vor dem Prü fungstag jeweils zwei Listen für zwei unterschiedliche Warenkörbe bekanntzugeben. Die eine Liste enthält Pflichtbestandteile. Die andere Liste enthält Wahl bestandteile, aus denen der Prüfling nach Bedarf aus wählt. Jeder Warenkorb enthält die Lebensmittel, die am Prüfungstag für das Drei-Gänge-Menü zur Verfü gung stehen. Die Lebensmittel müssen so ausgewählt sein, dass dem Prüfling in jedem Gang verschiedene Zubereitungsvarianten ermöglicht werden. Jeder Wa renkorb muss pro Gang ein oder zwei Lebensmittel als Pflichtbestandteile und weitere Lebensmittel als Wahlbestandteile enthalten. Pflichtbestandteil ist in jedem Warenkorb 8. die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten und betriebliche Hygienekonzepte zu ent wickeln und 1. Schlachtfleisch zum Auslösen, 2. Wild zum Auslösen, 3. Fisch zum Filetieren oder 4. Hausgeflügel zum Auslösen. Für beide Warenkörbe muss der Prüfling je eine Menü planung für den Prüfungstag vorbereiten. (4) Von den beiden Warenkörben wird vom Prü fungsausschuss ein Warenkorb ausgewählt und dem Prüfling wird zu Beginn der Prüfung mitgeteilt, welchen Warenkorb er verwenden muss. Zunächst muss der Prüfling einen Arbeitsablaufplan für ein Drei-GängeMenü mit dem ausgewählten Warenkorb erstellen. Da nach wird mit ihm ein fallbezogenes Fachgespräch über die Menüplanung geführt. Anschließend muss der Prüf ling das Drei-Gänge-Menü zubereiten und anrichten. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stun den. Für die Erstellung des Arbeitsablaufplans sind dem Prüfling 45 Minuten Zeit zu geben. Das fallbezo gene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. (6) Bewertet werden nur der Arbeitsablaufplan, die im Fachgespräch erbrachten Leistungen und die Ar beitsaufgabe. 9. Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Res sourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesund heitsschutz zu ergreifen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 14 Prüfungsbereich ,,Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team" (1) Im Prüfungsbereich ,,Technologie, Gästeinforma tion und Arbeiten im Team" hat der Prüfling nachzu weisen, dass er in der Lage ist, 1. Speisen, Gerichte und Menüs unter Berücksichti gung von Saisonzeiten zusammenzustellen, 2. gast- und unternehmensorientiert im Team zu agie ren, 3. Speisekarten nach rechtlichen Vorgaben zu kenn zeichnen, 4. Gäste unter Berücksichtigung von Gästewün schen, Ernährungsformen, Allergien und Unver träglichkeiten zu informieren und zu beraten, 5. den Wareneinsatz zu bestimmen sowie für Spei sen, Gerichte und Dienstleistungen die Verkaufs preise, Kosten und Erträge zu ermitteln, 6. Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zu zuordnen und zuzubereiten, 7. Garverfahren für die Zubereitung von Fleisch, Fisch und pflanzlichen Lebensmitteln zu unterscheiden, auszuwählen und zu beschreiben, 8. Rezepturen umzurechnen, § 13 9. Mitarbeitende anzuleiten und zu führen und für sie Hygieneschulungen vorzubereiten, Prüfungsbereich ,,Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft" 10. Berechnungen zum Verbrauch von Wasser und Energie durchzuführen und (1) Im Prüfungsbereich ,,Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 11. Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Ge sundheitsschutz zu ergreifen. 1. den jeweiligen Warenbedarf für Rezepturen zu er mitteln und fachbezogene Berechnungen durchzu führen, (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 § 15 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkun de" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu stellen und zu beurteilen. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis 2 : 1 zu gewichten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: 1. ,,Zubereiten von einfachen Gerichten" mit 25 Prozent, mit 35 Prozent, 3. ,,Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft" mit 15 Prozent, 5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche § 18 Inhalt der Zusatzqualifikation 2. ,,Planen, Zubereiten und Präsen tieren eines Drei-Gänge-Menüs" 4. ,,Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team" Abschnitt 3 mit 15 Prozent sowie mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min destens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei chend", 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. § 17 (1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsbe rufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqua lifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 19 Prüfung der Zusatzqualifikation (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei ten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitli chen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Mündliche Ergänzungsprüfung 1. vegetarische und vegane Speisen, Gerichte und Menüs zusammenzustellen und zuzubereiten, (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. 2. die besonderen Anforderungen an die vegetarische und vegane Küche zu beschreiben und (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) ,,Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft", b) ,,Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team" oder c) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde", 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 3. Gäste unter besonderer Berücksichtigung ihrer indi viduellen Ernährungsweise zu beraten. (4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan den, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ,,aus reichend" bewertet worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung § 20 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Fachkraft-Küche-Ausbildungs verordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Ab schlussprüfung befreit und 2. die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche im Um fang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsaus bildung zum Koch und zur Köchin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. kraft Küche nach der Fachkraft-Küche-Ausbildungs verordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389), wenn 1. er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens aus reichende Prüfungsleistungen erbracht hat und 2. zusätzlich a) die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung, b) das Ergebnis im Prüfungsbereich ,,Produkte, La gerhaltung und Warenwirtschaft" nach § 13 und c) das Ergebnis im Prüfungsbereich ,,Wirtschaftsund Sozialkunde" nach § 15 die Anforderungen nach § 16 der Fachkraft-KücheAusbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) erfüllen. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 21 § 22 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin Inkrafttreten, Außerkrafttreten Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 16 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fach 403 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung zum Koch/zur Köchin vom 13. Februar 1998 (BGBl. I S. 364) außer Kraft. Berlin, den 9. März 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold 404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildposition Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Umgang mit Gästen und Teammitgliedern (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten betriebsangemessen gestalten und die jeweiligen Auswirkungen begründen b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens, insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen und rechtlichen Vorgaben beachten c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation, insbe sondere an Schnittstellen zu anderen Abteilungen, berücksichtigen d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vor gesetzten, reflektieren und sich teamorientiert ver halten sowie Feedback annehmen und reflektieren, konstruktives Feedback geben 4 e) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen sowie Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte ver meiden f) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord nen und angemessen darauf reagieren g) übermittelte Gästewünsche und Gästeerwartungen entgegennehmen und darauf reagieren h) übermittelte Gästereaktionen, insbesondere Rekla mationen, entgegennehmen, einordnen und situa tionsbezogen nach betrieblichen Vorgaben darauf reagieren 2 Annahme und Einlagerung von Waren (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol lieren, Differenzen zwischen Soll- und Istbeständen dokumentieren und betriebsübliche Korrekturmaß nahmen einleiten sowie bei Inventuren und Bestel lungen mitwirken b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität und sichtbare Mängel prüfen sowie bei Abweichun gen die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung technischer Hilfsmittel, und bei Abweichungen be triebsübliche Maßnahmen einleiten d) die Warenannahme, die Leergut- und Transportgut annahme sowie die Leergut- und die Transportgut rückgabe dokumentieren 4 405 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildposition 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter Anwen dung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend ein lagern f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor schriften im Lager beachten sowie das Lager nach den betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen 3 Vor- und Nachbereitung von Arbeiten für die Speisen zubereitung sowie Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) a) Arbeitsaufgaben erfassen b) Arbeitsabläufe planen c) Waren- oder Materialbedarf ermitteln d) Geräte, Maschinen und Arbeitsmittel unter Berück sichtigung ihrer Einsatzmöglichkeiten auswählen e) den Arbeitsplatz unter Einhaltung der hygienischen, arbeitssicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen vorbereiten und einrichten 6 f) Möglichkeiten für wirtschaftliches und sicheres Ar beiten, auch durch Einsatz von Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln, erkennen und umsetzen g) den Arbeitsplatz, Maschinen, Geräte und Arbeitsmit tel nach den betrieblichen Vorgaben nachbereiten, reinigen und pflegen h) die Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 4 Anwendung der grund legenden Arbeitstechniken in der Küche (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeits- und Schnitttechniken anwenden b) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen dungsmöglichkeiten zuordnen c) Garverfahren unterscheiden und anwenden, insbe sondere Blanchieren, Kochen, Braten, Frittieren und Dünsten 10 d) Rezepturen anwenden und umrechnen e) Speisen und Gerichte in verschiedenen Formen nach den betrieblichen Vorgaben anrichten f) berufsbezogene fremdsprachige Fachbegriffe an wenden 5 Wahrnehmung der grund legenden Aufgaben in Service und Wirtschaftsdienst (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) a) beim Service nach der betrieblichen Serviceform mitwirken b) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in Gast- oder Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen und dokumentieren 4 d) Geschirr- und Besteckbedarf nach den betrieblichen Vorgaben ermitteln und Geschirr und Besteck an lassbezogen verwenden 6 Zubereitung von einfachen Speisen und Gerichten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) a) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verar beitungsstufen auswählen und verarbeiten b) Eierspeisen zubereiten und anrichten, insbesondere gekochte Eier, Rührei, Spiegeleier, Omeletts und Eierpfannkuchen c) kalte und warme kleine Speisen und Gerichte, ins besondere Fingerfood und Snacks, mit verschiede nen Produkten nach den betrieblichen Vorgaben zu bereiten, anrichten und garnieren 12 406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildposition Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Zubereitung von pflanzlichen a) Gemüse, Obst und Kräuter unterscheiden, vorberei Nahrungsmitteln und von ten und verarbeiten Pilzen b) Salate aus pflanzlichen Lebensmitteln, insbesondere (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) aus Blattsalaten, Gemüse und Obst, sowie aus Dres sings und Salatmarinaden zubereiten c) Gemüse und Pilze als Vorspeisen, Beilagen, Haupt bestandteile und eigenständige Gerichte zubereiten d) Kartoffeln zu Vorspeisen, Beilagen und Hauptbe standteilen von Gerichten sowie zu eigenständigen Gerichten zubereiten 10 e) Hülsenfrüchte, Getreide- und Mahlprodukte ihren Verwendungsmöglichkeiten zuordnen und zubereiten f) Reis als Beilage und zu eigenständigen Gerichten zubereiten g) Beilagen sowie eigenständige Gerichte aus vorge fertigten Teigwaren zubereiten h) Gerichte aus pflanzlichen Nahrungsmitteln und Pil zen anrichten i) vegetarische und vegane Speisen und Gerichte zu bereiten 8 Zubereitung von Suppen, Soßen und Eintöpfen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) 5 a) Brühen und Fonds aus pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln zubereiten, insbesondere aus Gemü se, Fisch, Fleisch und Knochen b) gebundene Suppen, Rahmsuppen, Püreesuppen und kalte Suppen zubereiten c) klare Suppen mit und ohne Klärvorgang zubereiten d) Suppeneinlagen herstellen e) gekochte helle und dunkle Grundsoßen und ihre Ab leitungen zubereiten 12 f) aufgeschlagene warme Soßen zubereiten g) kalte Soßen, Dips und Buttermischungen zubereiten h) Gemüsesoßen zubereiten i) Eintöpfe zubereiten und dabei insbesondere die je weilige Garzeit der Zutaten berücksichtigen 9 Verarbeitung und Zubereitung a) Fleischarten und Fleischteile auswählen, ihre Eigen von Fleisch schaften unterscheiden und ihren Verwendungs (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) möglichkeiten zuordnen b) ausgelöste Fleischteile aus Schlachtfleisch parieren, zuschneiden, portionieren und bearbeiten c) Fleischteile unter Anwendung verschiedener Garver fahren zubereiten d) Hausgeflügel parieren, zuschneiden und portionie ren e) ausgelöstes Hausgeflügel zubereiten f) Fleischgerichte anrichten g) Produkthygiene anwenden 6 407 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildposition 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 h) Rücken, Schulter und Keule auslösen i) Schlachtfleisch, Wild und Hausgeflügel zu Vorspei sen und Hauptgerichten verarbeiten und dabei unterschiedliche Garverfahren, insbesondere Schmo ren, Grillen und Niedrigtemperaturgaren, anwenden und die verschiedenen Garstufen berücksichtigen 11 j) Innereien und ihre Zubereitungsarten unterscheiden 10 Verarbeitung und Zubereitung a) Fischarten und Frischemerkmale unterscheiden von Fisch b) Fisch durch Schuppen und Säubern vorbereiten (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) c) filetierten, vorportionierten und ganzen Fisch zu ein fachen Fischgerichten verarbeiten 4 d) Fischgerichte anrichten e) Produkthygiene anwenden f) Fisch filetieren und portionieren g) Fisch zu Vorspeisen und Hauptgerichten verarbeiten und dabei unterschiedliche Garverfahren anwenden 4 h) Schalen- und Krustentiere und ihre Zubereitung er läutern 11 Herstellung und Verarbeitung a) Mürbeteig, Hefeteig und Backteig herstellen und von Teigen und Massen verarbeiten (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) b) Nudelteig herstellen und zu Teigwaren verarbeiten 6 c) Strudelteig und Blätterteig verarbeiten d) Herstellung und Verarbeitung von Massen erläutern 12 Herstellung von Süßspeisen und Desserts (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) a) Süßspeisen, Desserts und Eis nach den betrieb lichen Vorgaben anrichten und garnieren 2 b) Cremespeisen unter Verwendung von verschiedenen Bindemitteln zubereiten c) süße Eierspeisen zubereiten d) Obst und Früchte zu Desserts verarbeiten 8 e) Gefrorenes oder Halbgefrorenes zubereiten f) Produkthygiene anwenden 13 Planung und Umsetzung a) Energieverbrauch von Maschinen und Geräten sowie des nachhaltigen Einsatzes Wasserverbrauch bei Arbeitsvorgängen ermitteln von Geräten, Maschinen, b) Verbrauchskosten einzelner Arbeitsvorgänge be Arbeitsmitteln, Lebensmitteln rechnen und analysieren sowie Einsparpotenziale und Ressourcen durch Organisation der Arbeit und des Arbeitsum (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) feldes ermitteln und realisieren und die dadurch erzielten Ergebnisse bewerten c) Geräte, Maschinen, Arbeitsmittel und Verbrauchsgü ter auftragsbezogen und unter ökonomischen, öko logischen und ergonomischen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planen d) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergrei fen e) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand setzung von Arbeitsmitteln veranlassen f) Einsatz und Anschaffung von Geräten, Maschinen und Arbeitsmitteln beurteilen 6 408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildposition Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 g) auf Nachhaltigkeit im Umgang mit Lebensmitteln in Bezug auf Herkunft, Saison, ganzheitliche Verarbei tung und Transportwege achten h) Abfälle vermeiden sowie entstandene Abfälle, insbe sondere Speisereste, Fett, Öl, Kartonagen, Kunst stoffe, Verbundverpackungen, Glas und Restmüll, unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften zur Weiterverarbeitung trennen und einer Weiterverwen dung zuführen 14 Anwendung der speziellen Hygienevorschriften in der Küche (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) a) die speziellen Hygienevorschriften, insbesondere zu Fleisch insgesamt sowie zu Geflügel und Hack fleisch, zu Fisch, Eiern, Sahne und Cremes, anwen den und ihre Einhaltung überwachen b) die gerätespezifischen Hygienevorschriften, insbe sondere zu Fleischwolf oder Aufschnittmaschine, anwenden und deren Einhaltung überwachen c) die Hygieneanforderungen bei Speisenausgabe und Warmhalten einhalten und deren Einhaltung überwa chen 6 d) bei der Vorbereitung und Durchführung von Hygiene schulungen mitwirken e) bei der Erstellung und Weiterentwicklung des be trieblichen Hygienekonzeptes, insbesondere des HACCP-Konzeptes, mitwirken 15 Zusammenstellung und Kennzeichnung von Speisen und Gerichten (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) a) Menüs erstellen und dabei die Menükunde und nachhaltige Gesichtspunkte berücksichtigen, insbe sondere saisonale und regionale Gesichtspunkte b) Speisekarten, auch im Team, erstellen c) die Allergene und Zusatzstoffe in Speisen und Ge richten identifizieren und rechtskonform in Speise karten und anderen betriebsüblichen Informationen kennzeichnen 4 d) Ernährungsformen, insbesondere vegetarische und vegane Ernährung, Allergien und Unverträglichkei ten, sowie die Möglichkeiten der Reduzierung von Zucker, Fett und Salz bei der Zusammenstellung der Speisen berücksichtigen und darüber informie ren 16 Sicherstellung von Waren flüssen sowie Kalkulation von Kosten und Preisen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) a) Warenbeschaffung unter Berücksichtigung des La gerbestandes, der Vorratshaltung und der Aufträge vorbereiten, Angebote einholen und unter Berück sichtigung von Preisen, Qualitäten und Konditionen vergleichen sowie Bestellungen vorbereiten b) Qualitätsunterschiede bei Lebensmitteln beurteilen c) unterschiedliche Alternativen für die Verwendung von Lebensmitteln entwickeln und die Lebensmittel einer nachhaltigen Verarbeitung zuführen d) Saisonzeiten und regionale Besonderheiten bei der Warenwirtschaft berücksichtigen e) Lager organisieren und geeignete Lagerbedingun gen zu Werterhalt und Wertsteigerung der Waren erläutern 8 409 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildposition Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 f) Verkaufspreise für Speisen, Gerichte und Getränke nach dem betrieblichen Kalkulationsschema ermit teln g) die Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen, insbesondere der Veranstaltungen im Haus und außer Haus, errechnen h) den Zusammenhang zwischen Qualität, Gästezufrie denheit und Betriebserfolg bei Entscheidungen und Handlungen berücksichtigen, Arbeiten wirtschaftlich und gästeorientiert durchführen und durch eigenes Verhalten zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen 17 Küchentechnische Verwal tungsprozesse (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) a) Warenflüsse dokumentieren, insbesondere Rech nungen und Lieferscheine analog oder digital able gen, sowie Bestellungen auslösen und Verbrauchs listen führen b) rechtlich erforderliche und betriebsspezifische Do kumentation durchführen, insbesondere zu den Hygieneanforderungen, zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz 4 c) Ablaufplanungen analog oder digital dokumentieren 18 Beratung von Gästen sowie Verkauf von Produkten und Dienstleistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 18) a) Auftreten und Rolle gegenüber den Gästen reflektie ren und gastorientiert gestalten b) beim Service mitwirken c) Gäste über das betriebliche Angebot von Dienstleis tungen und Produkten, insbesondere in Bezug auf Speisen und Gerichte, informieren d) bei der Gästeinformation mit den angrenzenden Zu ständigkeitsbereichen kooperieren 8 e) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen f) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere bei Allergien und Un verträglichkeiten sowie bei besonderen Ernährungs formen, beraten 19 Anleitung und Führung von Mitarbeitenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 19) a) sich auf unterschiedliche Persönlichkeiten im Team einstellen und konstruktiv Feedback geben b) Mitarbeitende aufgabenbezogen und teamorientiert anleiten und motivieren c) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung vermitteln d) Dienstpläne erstellen e) bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung von Mitarbeitergesprächen mitwirken f) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken g) Einweisungen und Unterweisungen im Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durchfüh ren h) den Bedarf an vorgeschriebenen Schulungen und Belehrungen zu Infektionsschutz und Arbeitssicher heit erkennen und Maßnahmen einleiten 8 410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildposition Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des Ausbil dungsbetriebes, Berufs bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so während zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen der gesamten c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Ausbildung Umweltschutzes einhalten 411 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildposition 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 3 4 d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 5 Durchführung von Hygiene maßnahmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-, Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeitsund Gesundheitsschutz anwenden b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCPKonzept, umsetzen c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen auswählen und ökonomisch einsetzen e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten 4 412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2022 Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche Lfd. Nr. Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Vertiefung für vegetarische und vegane Küche a) vegetarische und vegane Zutaten und Produkte hin sichtlich ihrer Verwendung einordnen, insbesondere Getreide, Vollkornprodukte, Sojaprodukte, Algen, Hülsenfrüchte, Nüsse sowie Würz- und Süßungsmit tel b) Möglichkeiten für Alternativprodukte aufzeigen, ins besondere Alternativen für Fleisch sowie für Eier, Milch und Käse c) traditionelle und moderne vegetarische und vegane Speisen und Menüs, insbesondere unter Berücksich tigung des Nährstoffgehalts, zusammenstellen und zubereiten d) pflanzliche Zutaten vitamin- und geschmacksscho nend einlagern, haltbar machen und garen e) vegetarische und vegane Produkte und Alternativ produkte beschaffen f) beim Einkauf und bei der Lieferantenauswahl insbe sondere Nachhaltigkeit, Saisonalität und Regionalität berücksichtigen und Besonderheiten von Zertifikaten und Gütesiegeln kennen g) Gäste zum vegetarischen und veganen Angebot be raten und dabei die individuelle Ernährungsweise der Gäste berücksichtigen 8