Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 9 vom 17.03.2022  - Seite 433 bis 459 - Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 433 Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen Vom 14. März 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung: § § § § 11 12 13 14 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich ,,Prüfen von Triebfahrzeugen" Prüfungsbereich ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen" Prüfungsbereich ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb so wie bei Abweichungen und Störungen" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung § 15 § 16 § 17 Abschnitt 3 Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen bahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport (Lokführer- und Transportausbildungsver ordnung ­ LTAusbV) Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen bahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisen bahnerin in der Zugverkehrssteuerung (Zugverkehrs steuerungsausbildungsverordnung ­ ZVSAusbV) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport (Lokführer- und Transportausbildungsverordnung ­ LTAusbV)* Weitere Berufsausbildung § 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Trans port und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lok führerin und Transport Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § § § § 1 2 3 4 § 5 § 6 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Begriffsbestimmungen Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs rahmenplan Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs bild Ausbildungsplan Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § 7 8 9 10 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereich des Teiles 1 Inhalt des Teiles 2 * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Begriffsbestimmungen (1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei tung. (2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti gen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug. (3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen der Sicherungselemente. (4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder eine Wagenprüfung. 434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 §4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün de, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. §5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 5. Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen, 6. Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes be schreiben und 7. Güter transportieren und Personen befördern. (4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen den, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt, 5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage mentprozessen und 6. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositio nen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Güterverkehr und 2. Personenverkehr. Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden, Abschlussprüfung 2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be teiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt 3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein schließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden, 4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg elemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be schreiben und unterscheiden, 5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter scheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und 6. am Notfallmanagement mitwirken. (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Aufträge entgegennehmen und die für die Ausfüh rung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatz fähigkeit prüfen, 2. Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen, 3. Bremsen prüfen und bedienen, 4. Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen, Abschnitt 2 §7 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt finden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. §8 Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereich des Teiles 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs bereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorberei tung" statt. (2) Im Prüfungsbereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom munizieren und sich mit ihnen zu verständigen, 2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge währleisten, 3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei ben, 4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations systeme zu unterscheiden, 5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn betrieb einzuhalten und 6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr straßen und von Rangierstraßen sowie die Grund lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü fungszeit beträgt 60 Minuten. 435 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. ,,Prüfen von Triebfahrzeugen", 2. ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen", 3. ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab weichungen und Störungen" sowie 4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". § 12 Prüfungsbereich ,,Prüfen von Triebfahrzeugen" (1) Im Prüfungsbereich ,,Prüfen von Triebfahrzeu gen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereit schaft herzustellen, 2. Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten, (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 3. Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustel len sowie 1. eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzufüh ren, 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen. 2. Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen be trieblichen Dokumente zu erstellen, 3. eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Be handlung durchzuführen sowie 4. Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situa tive Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch zuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge führt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minu ten. § 13 Prüfungsbereich ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen" (1) Im Prüfungsbereich ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen. 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent. (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durch zuführen und dabei § 10 1. den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzuset zen und die Rangierfahrten zu planen, Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 2. die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustel len, 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 3. Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Trieb fahrzeugführerin durchzuführen, 436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 4. eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen, 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und 5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent. 6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen. § 14 Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1. Güterverkehr oder 2. Personenverkehr. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbe zogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durch führung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbil dende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Doku mentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten. (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzu führen und dabei 1. die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen, 2. eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Trieb fahrzeugführerin durchzuführen, 3. den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben, 4. Abweichungen und Störungen zu erkennen, 5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und 6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen. Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1. Güterverkehr oder 2. Personenverkehr. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störun gen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: Prüfungsbereich ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" (1) Im Prüfungsbereich ,,Eisenbahnbetrieb im Regel betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebs verfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen, 2. den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu be schreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden, 3. Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikations einrichtungen zu beschreiben, 4. zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und 5. mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. § 15 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: 1. ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" mit 20 Prozent, 2. ,,Prüfen von Triebfahrzeugen" mit 20 Prozent, 3. ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit 30 Prozent, 4. ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit 20 Prozent sowie 5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min destens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei chend", 3. im Prüfungsbereich ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit mindestens ,,ausreichend", 4. im Prüfungsbereich ,,Eisenbahnbetrieb im Regel betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit mindestens ,,ausreichend", 5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. 437 b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde", 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis 2 : 1 zu gewichten. Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung § 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab weichungen und Störungen" oder Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisen bahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) 3 4 a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnen b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage mentsystems beschreiben d) die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits management auch fachübergreifend anwenden 7 e) den Grundsatz ,,Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach ten f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys temische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, ge stalten und organisieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits managementsystems beitragen 2 Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) a) den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnun gen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe trieb beschreiben f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden g) Fahrpläne anwenden 5 439 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 3 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) 3 4 a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen dungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungs einrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter scheiden 7 e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso nenverkehr und Güterverkehr vornehmen f) Bahnstromanlagen unterscheiden g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei den h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben 4 Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück sichtigen j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter scheiden b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungs weise unterscheiden c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden 7 d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun gen beachten 5 Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben c) Zugbeeinflussungsanlagen Strecken bedienen an Fahrzeugen 4 oder d) Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten 4 440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 6 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) 3 4 a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten b) Nothaltauftrag abgeben c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen d) Sperrungen von Gleisen veranlassen e) gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an fordern g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor tungsbereich ausführen 4 h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durch führen i) Gesamtvorgang dokumentieren j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla gen k) die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement beschreiben l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) 3 4 a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions fähigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen c) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen 4 d) betriebliche und technische Weisungen aktualisie ren und einsehen e) betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanun terlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen f) Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen 2 Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch führen b) bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden 8 441 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 c) Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbei ten prüfen d) Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen e) bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen tieren und melden f) Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz fähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen g) Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen 14 h) örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug aus schließen i) Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheitsund Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen j) Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen k) Fahrzeuge übergeben und übernehmen 3 Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben b) Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben c) Arten von Bremsproben unterscheiden d) Bremsen für die Zugfahrt einstellen e) Fälligkeiten von Bremsproben feststellen f) Bremsproben durchführen g) Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähig keit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktions fähigkeit sicherstellen 8 h) Bremsprobensignale anwenden i) bei Störungen Maßnahmen ergreifen j) bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern k) während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Ge schwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen l) 4 Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge fest legen und sichern a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup peleinrichtungen kuppeln b) Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen c) Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels 8 442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 d) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangier fahrten beachten e) Fahrweg beim Rangieren beobachten f) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen g) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen 9 h) unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen i) örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatz anlagen, beachten j) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier bewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren k) Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen l) während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen m) vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen stellen und anwenden n) Fahrzeuge während der Fahrt bedienen o) Unterschiede beim Fahrverhalten von Personenund Güterzügen beschreiben p) energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digita len Medien nutzen q) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahr ten beachten und den Grundsatz der Signalabhän gigkeit verstehen 16 r) Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten s) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen t) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen u) Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen v) während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kom munikationsregeln verständigen w) Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten 5 Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maß nahmen ergreifen; Gefahren abwehren b) mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen c) Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen 9 443 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 d) bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten e) Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erken nen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnah men ergreifen; Gefahren abwehren f) Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen g) Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen h) Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn betriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahr stroms veranlassen i) bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maß nahmen einleiten j) Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren 20 k) Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen 6 Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti gung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern b) Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicher stellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren 2 c) Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Ab weichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen d) die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten be schreiben 2 e) die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben 7 Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen b) Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgut vorschriften, anwenden c) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche mit einander in Einklang bringen, dabei Belange mobili tätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen 2 d) Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbeson dere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berück sichtigen e) Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berück sichtigen f) Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Ver kehrsverbünden, berücksichtigen g) mit Kundinnen und Kunden kommunizieren 2 444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be während lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent Ausbildung wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk te, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen 445 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 5 Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement prozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim men, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor mationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstel len, Leistungen nachweisen d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten 2 446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienst leistung ergreifen 4 f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 6 Durchführen von a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie betrieblicher und technischer andere Kommunikationseinrichtungen nutzen Kommunikation sowie von b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Kundenkommunikation Aufgabengebiet anwenden (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden 4 d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben gebiet nutzen e) die Informationsquellen für das eigene Aufgaben gebiet nutzen, Informationen recherchieren, be schaffen und bewerten f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung (Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung ­ ZVSAusbV)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § § § § 1 2 3 4 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Begriffsbestimmungen Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs rahmenplan Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs bild Ausbildungsplan § 5 § 6 Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § 7 8 9 10 § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereiche des Teiles 1 Prüfungsbereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regel betrieb" Prüfungsbereich ,,Örtliche Sicherung einer Weiche" Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich ,,Abweichungen vom Regelbetrieb" Prüfungsbereich ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung § 18 § 19 §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Begriffsbestimmungen (1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei tung. (2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti gen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug. §4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün de, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. Abschnitt 3 §5 Weitere Berufsausbildung Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild Anrechnung von Ausbildungszeiten Anlage 447 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat lich anerkannt. * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden, 2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be teiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden, 3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein schließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden, 448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg elemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be schreiben und unterscheiden, 5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter scheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und 6. am Notfallmanagement mitwirken. (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, 2. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb, §8 Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 3. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichun gen, Prüfungsbereiche des Teiles 1 4. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 5. Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruk tion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahn verkehrsunternehmen. 1. ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" und 2. ,,Örtliche Sicherung einer Weiche". § 10 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen den, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten sind: Prüfungsbereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, (1) Im Prüfungsbereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen. 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt, 1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom munizieren und sich mit ihnen zu verständigen, 5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage mentprozessen und 2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge währleisten, 6. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation. §6 3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei ben, 4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations systeme zu unterscheiden, Ausbildungsplan 5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn betrieb einzuhalten und Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr straßen und von Rangierstraßen sowie die Grund lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben. Abschnitt 2 Abschlussprüfung §7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt finden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü fungszeit beträgt 60 Minuten. (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Zugfahrten durchzuführen, 2. Rangierfahrten durchzuführen sowie 3. die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulations programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins gesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent. § 11 Prüfungsbereich ,,Örtliche Sicherung einer Weiche" (1) Im Prüfungsbereich ,,Örtliche Sicherung einer Weiche" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, 2. Weichenteile zu benennen und 3. die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen. (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzufüh ren. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeits probe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu ten. § 12 Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 449 2. Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten, 3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn betrieb einzuhalten, 4. fachliche Zusammenhänge von Abweichungen auf zuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und 5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt schaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü fungszeit beträgt 90 Minuten. (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkun gen einzuschätzen, 2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen, 3. Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb zu ergreifen, 4. technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen, 5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt schutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und 6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits schritte prozesskonform in den betrieblichen Unter lagen zu dokumentieren. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins gesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. ,,Abweichungen vom Regelbetrieb", 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und 2. ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb" sowie 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent. 3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". § 15 § 14 Prüfungsbereich ,,Abweichungen vom Regelbetrieb" (1) Im Prüfungsbereich ,,Abweichungen vom Regel betrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen zu unterscheiden, Prüfungsbereich ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb" (1) Im Prüfungsbereich ,,Störungen im Eisenbahn betrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entste hung von Störungen zu erläutern, 2. Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten, 450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn betrieb einzuhalten, 4. fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzei gen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und 5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt schaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten. § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: 1. ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" mit 20 Prozent, 2. ,,Örtliche Sicherung einer Weiche" mit 10 Prozent, Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü fungszeit beträgt 90 Minuten. 3. ,,Abweichungen vom Regelbetrieb" mit 40 Prozent, 4. ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb" mit 20 Prozent sowie (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent. 1. Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen, 2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes tens ,,ausreichend", 3. Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisen bahnbetriebs zu ergreifen, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei chend", 4. technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen, 3. im Prüfungsbereich ,,Störungen im Eisenbahn betrieb" mit mindestens ,,ausreichend", 5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits schutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt schutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits schritte prozesskonform in den betrieblichen Unter lagen zu dokumentieren. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins gesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent. § 16 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine münd liche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) ,,Abweichungen vom Regelbetrieb", b) ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb" oder c) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde", 2. wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden sind und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü fungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schrift lich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung § 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und 451 Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zug verkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zug verkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertrags parteien dies vereinbaren. 452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) 3 4 a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Si cherheitsmanagementsysteme beschreiben c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage mentsystems beschreiben d) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanage mentsystems, auch fachübergreifend, anwenden 7 e) den Grundsatz ,,Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach ten f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsyste mische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestal ten und organisieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits managementsystems beitragen 2 Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) a) das Zusammenwirken von europäischen und natio nalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen so wie den betrieblich-technischen Regelwerken dar stellen b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe trieb beschreiben f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden g) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplanein träge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten 5 453 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 3 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) 3 4 a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen dungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhal tungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter scheiden 7 e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso nenverkehr und Güterverkehr vornehmen f) Bahnstromanlagen unterscheiden g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei den h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben 4 Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück sichtigen j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni ken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter scheiden b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wir kungsweise unterscheiden c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden 7 d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun gen beachten 5 Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de ren Funktion beschreiben b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben c) Zugbeeinflussungsanlagen Strecken bedienen an Fahrzeugen 7 oder d) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maß nahmen einleiten 4 454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 6 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) 3 4 a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten b) Nothaltauftrag abgeben c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen d) Sperrungen von Gleisen veranlassen e) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport be gleiten f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an fordern g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor tungsbereich ausführen 4 h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Gü terzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränk ten Personen, begleiten i) Gesamtvorgang dokumentieren j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla gen k) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen m) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) 3 4 a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Ge meinsamkeiten verstehen b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell werkes einstellen 17 455 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 j) 4 betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen den k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen 2 Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen 17 f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern meldeanlage bedienen h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen 3 Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen 7 e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen tieren h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh ren und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben 4 Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizieren b) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Be teiligten kommunizieren 28 456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 c) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Ent gleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen 28 d) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewer ten e) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betrieb liche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeket ten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Auf rechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisen bahnbetriebes einleiten und dokumentieren 5 Mitwirken an Trassenplanung a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen und Trassenkonstruktion heitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben sowie an Koordinierungs b) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur prozessen zwischen Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförde Eisenbahninfrastruktur rung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben unternehmen und Eisenbahn und anwenden verkehrsunternehmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm be schreiben und anwenden 4 Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden 457 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Ausbildung Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei terentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein halten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten 458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 5 Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement prozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim men, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden 2 b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden In formationsfluss sicherstellen; Dokumentationen er stellen, Leistungen nachweisen d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten 4 e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette so wie bei der Minderung der Qualität der Dienstleis tung ergreifen f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 6 Durchführen von a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an betrieblicher und technischer dere Kommunikationseinrichtungen nutzen Kommunikation sowie von b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Kundenkommunikation Aufgabengebiet anwenden (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden 4 d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabenge biet nutzen e) die Informationsquellen für das eigene Aufgabenge biet nutzen, Informationen recherchieren, beschaf fen und bewerten f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/ zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 14. März 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold 459