806-22-1-141806-22-1-142806-21-1-327
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
433
Verordnung
zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen
Vom 14. März 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis
terium für Bildung und Forschung:
§
§
§
§
11
12
13
14
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfungsbereich ,,Prüfen von Triebfahrzeugen"
Prüfungsbereich ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen"
Prüfungsbereich ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb so
wie bei Abweichungen und Störungen"
Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 3
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen
bahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und
zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und
Transport (Lokführer- und Transportausbildungsver
ordnung LTAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisen
bahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisen
bahnerin in der Zugverkehrssteuerung (Zugverkehrs
steuerungsausbildungsverordnung ZVSAusbV)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst
Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin
im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
(Lokführer- und Transportausbildungsverordnung
LTAusbV)*
Weitere Berufsausbildung
§ 18
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Anlage
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Trans
port und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lok
führerin und Transport
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§1
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und
Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§
§
§
§
1
2
3
4
§ 5
§ 6
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Dauer der Berufsausbildung
Begriffsbestimmungen
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs
rahmenplan
Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs
bild
Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§
§
§
§
7
8
9
10
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Inhalt des Teiles 1
Prüfungsbereich des Teiles 1
Inhalt des Teiles 2
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind
alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs,
wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei
tung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un
erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb,
die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti
gen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder
eine Störung am Fahrzeug.
(3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser
Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung
einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen
der Sicherungselemente.
(4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser
Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung
einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder
eine Wagenprüfung.
434
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
§4
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün
de, die in der Person des oder der Auszubildenden
liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil
denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§5
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen
den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sind:
5. Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und
Störungen durchführen,
6. Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen
sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes be
schreiben und
7. Güter transportieren und Personen befördern.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen
den, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt
nisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro
zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage
mentprozessen und
6. Durchführen von betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositio
nen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu
vermitteln:
1. Güterverkehr und
2. Personenverkehr.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet
die Vermittlung erfolgt.
§6
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb
anwenden,
Abschlussprüfung
2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be
teiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein
schließlich technischer Serviceeinrichtungen nach
ihren Zwecken unterscheiden,
4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg
elemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be
schreiben und unterscheiden,
5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter
scheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
6. am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Aufträge entgegennehmen und die für die Ausfüh
rung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatz
fähigkeit prüfen,
2. Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,
3. Bremsen prüfen und bedienen,
4. Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,
Abschnitt 2
§7
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt
finden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1
der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem
Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
§8
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig
keiten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
§9
Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs
bereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorberei
tung" statt.
(2) Im Prüfungsbereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn
und Zugvorbereitung" besteht die Prüfung aus zwei
Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom
munizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge
währleisten,
3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei
ben,
4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations
systeme zu unterscheiden,
5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn
betrieb einzuhalten und
6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr
straßen und von Rangierstraßen sowie die Grund
lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü
fungszeit beträgt 60 Minuten.
435
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
1. ,,Prüfen von Triebfahrzeugen",
2. ,,Zug- und Rangierfahrten durchführen",
3. ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab
weichungen und Störungen" sowie
4. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 12
Prüfungsbereich
,,Prüfen von Triebfahrzeugen"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Prüfen von Triebfahrzeu
gen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist,
1. Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereit
schaft herzustellen,
2. Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren
Behebung einzuleiten,
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
3. Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustel
len sowie
1. eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzufüh
ren,
4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits
schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum
Umweltschutz durchzuführen.
2. Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen be
trieblichen Dokumente zu erstellen,
3. eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Be
handlung durchzuführen sowie
4. Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und
Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situa
tive Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent
und
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch
zuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein
situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge
führt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minu
ten.
§ 13
Prüfungsbereich
,,Zug- und Rangierfahrten durchführen"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Zug- und Rangierfahrten
durchführen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durch
zuführen und dabei
§ 10
1. den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzuset
zen und die Rangierfahrten zu planen,
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
2. die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustel
len,
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Trieb
fahrzeugführerin durchzuführen,
436
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
4. eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie
Abweichungen und Störungen zu erkennen,
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent
und
5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu
ergreifen und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.
6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits
schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum
Umweltschutz durchzuführen.
§ 14
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist
eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. Güterverkehr oder
2. Personenverkehr.
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach
§ 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling
überwiegend ausgebildet wurde. Für den Nachweis
nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen
betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbe
zogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durch
führung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbil
dende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung
einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung
wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Doku
mentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über
den betrieblichen Auftrag geführt. Die Prüfungszeit für
den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das
auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
25 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzu
führen und dabei
1. die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,
2. eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Trieb
fahrzeugführerin durchzuführen,
3. den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende
Fahrweise anzustreben,
4. Abweichungen und Störungen zu erkennen,
5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu
ergreifen und
6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits
schutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum
Umweltschutz durchzuführen.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist
eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. Güterverkehr oder
2. Personenverkehr.
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach
§ 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling
überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine
Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung
wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch
über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störun
gen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines
Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist
dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses
Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit
beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene
Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
gewichten:
Prüfungsbereich
,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
sowie bei Abweichungen und Störungen"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Eisenbahnbetrieb im Regel
betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" hat
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebs
verfahren darzustellen und dabei die Bedeutung
der Sicherheit und der Kommunikation für den
Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
2. den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu be
schreiben und diese nach ihren Antriebssystemen,
Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu
unterscheiden,
3. Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikations
einrichtungen zu beschreiben,
4. zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
5. mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen
und Unfällen umzugehen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 15
Prüfungsbereich
,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial
kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei
che sind wie folgt zu gewichten:
1. ,,Gesamtsystem Eisenbahn
und Zugvorbereitung"
mit 20 Prozent,
2. ,,Prüfen von Triebfahrzeugen"
mit 20 Prozent,
3. ,,Zug- und Rangierfahrten
durchführen"
mit 30 Prozent,
4. ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
sowie bei Abweichungen und
Störungen"
mit 20 Prozent
sowie
5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min
destens ,,ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei
chend",
3. im Prüfungsbereich ,,Zug- und Rangierfahrten
durchführen" mit mindestens ,,ausreichend",
4. im Prüfungsbereich ,,Eisenbahnbetrieb im Regel
betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen"
mit mindestens ,,ausreichend",
5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von
Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und
6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü
gend".
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu
fassen.
437
b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde",
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu
ten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 18
Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 17
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) ,,Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Ab
weichungen und Störungen" oder
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und
zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach
der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom
14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang
von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisen
bahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und
zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und
Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien
dies vereinbaren.
438
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer
und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
3
4
a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und
des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart
und der Zukunft einordnen
b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien
in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche
Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage
mentsystems beschreiben
d) die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits
management auch fachübergreifend anwenden
7
e) den Grundsatz ,,Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach
ten
f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys
temische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, ge
stalten und organisieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits
managementsystems beitragen
2
Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen
und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) den Zusammenhang zwischen europäischen und
nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnun
gen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken
darstellen
b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen
den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften
der Unfallversicherungsträger beachten
d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe
trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen
und Doppelfunktionen, unterscheiden
e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im
Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe
trieb beschreiben
f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan
ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins
besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten
und Befugnisse, unterscheiden
g) Fahrpläne anwenden
5
439
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
3
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
3
4
a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den
Personen- und Gütertransport unterscheiden und
für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck
auswählen
b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen
dungszweck sowie die Energieversorgung und die
Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr
bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu
zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und
Einschnitten beschreiben
d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,
Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungs
einrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur
Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter
scheiden
7
e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter
scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso
nenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f) Bahnstromanlagen unterscheiden
g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei
den
h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys
tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg
zur Spurführung beschreiben
4
Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück
sichtigen
j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im
Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech
niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter
scheiden
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungs
weise unterscheiden
c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die
Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und
auf der freien Strecke anwenden
7
d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun
gen beachten
5
Zugbeeinflussungssysteme
beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen
bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren
Funktion beschreiben
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der
Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
c) Zugbeeinflussungsanlagen
Strecken bedienen
an
Fahrzeugen
4
oder
d) Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen
erkennen und Maßnahmen einleiten
4
440
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
6
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
3
4
a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach
dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung ergreifen
d) Sperrungen von Gleisen veranlassen
e) gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen
f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an
fordern
g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor
tungsbereich ausführen
4
h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten
Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung
von mobilitätseingeschränkten Personen, durch
führen
i)
Gesamtvorgang dokumentieren
j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb
reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla
gen
k) die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement
beschreiben
l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Aufträge entgegennehmen
und die für die Ausführung
notwendigen Arbeitsmittel
auf ihre Einsatzfähigkeit
prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
3
4
a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions
fähigkeit und Vollständigkeit prüfen
b) Schichtantrittsmeldung durchführen und für die
Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche
mit der Disposition situationsgerecht führen
c) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
4
d) betriebliche und technische Weisungen aktualisie
ren und einsehen
e) betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanun
terlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
f) Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit
und Vollständigkeit prüfen
2
Fahrzeuge vor und nach der
Fahrt prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch
führen
b) bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und
Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren
und melden
8
441
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
4
c) Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbei
ten prüfen
d) Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug
durchführen
e) bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen
und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen
tieren und melden
f) Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz
fähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
g) Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des
Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb
nehmen
14
h) örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung
entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug aus
schließen
i)
Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheitsund Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug
und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel
prüfen
j)
Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des
Fahrzeuges, durchführen
k) Fahrzeuge übergeben und übernehmen
3
Bremsen prüfen und
bedienen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile
zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
b) Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
c) Arten von Bremsproben unterscheiden
d) Bremsen für die Zugfahrt einstellen
e) Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
f) Bremsproben durchführen
g) Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähig
keit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktions
fähigkeit sicherstellen
8
h) Bremsprobensignale anwenden
i)
bei Störungen Maßnahmen ergreifen
j)
bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge
gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und
sichern
k) während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Ge
schwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
l)
4
Zug- und Rangierfahrten
im Regelfall durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge fest
legen und sichern
a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup
peleinrichtungen kuppeln
b) Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
c) Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere
durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der
Wagenliste und des Bremszettels
8
442
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
4
d) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangier
fahrten beachten
e) Fahrweg beim Rangieren beobachten
f) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
g) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Rangierfahrt berücksichtigen
9
h) unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim
Rangieren berücksichtigen
i)
örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen,
insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatz
anlagen, beachten
j)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier
bewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
k) Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
l)
während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin
oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden
Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln
verständigen
m) vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel,
auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen
stellen und anwenden
n) Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
o) Unterschiede beim Fahrverhalten von Personenund Güterzügen beschreiben
p) energieeffizient bremsen und beschleunigen;
Streckentopografie auch unter Nutzung von digita
len Medien nutzen
q) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahr
ten beachten und den Grundsatz der Signalabhän
gigkeit verstehen
16
r) Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
s) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
t) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Zugfahrt berücksichtigen
u) Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
v) während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der
auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kom
munikationsregeln verständigen
w) Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen
einhalten
5
Zug- und Rangierfahrten
bei Abweichungen und
Störungen durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten
erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maß
nahmen ergreifen; Gefahren abwehren
b) mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der
Kommunikationsregeln verständigen
c) Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen,
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
9
443
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
4
d) bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten
Maßnahmen einleiten
e) Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erken
nen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnah
men ergreifen; Gefahren abwehren
f) Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen,
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
g) Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
h) Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn
betriebs und der beteiligten Personen ergreifen,
insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern,
Streckensperrungen und Abschalten des Fahr
stroms veranlassen
i)
bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maß
nahmen einleiten
j)
Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis
der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
20
k) Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
6
Verkehrs-, Personal- und
Fahrzeugdispositionen
sowie Planung innerhalb
des Aufgabengebietes
beschreiben
(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti
gung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
b) Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicher
stellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
2
c) Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Ab
weichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
d) die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der
Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten be
schreiben
2
e) die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von
Sonderzügen und Baustellen beschreiben
7
Güter transportieren und
Personen befördern
(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
b) Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgut
vorschriften, anwenden
c) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche mit
einander in Einklang bringen, dabei Belange mobili
tätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von
Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
2
d) Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbeson
dere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berück
sichtigen
e) Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berück
sichtigen
f) Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Ver
kehrsverbünden, berücksichtigen
g) mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
2
444
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
1
Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3
Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be während
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent Ausbildung
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk
te, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
445
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
4
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
5
Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement
prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen
und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim
men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,
die Planungsunterlagen anwenden
b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als
Teil der Sicherheitskultur beschreiben
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor
mationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstel
len, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen
Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des
Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
2
446
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
4
e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette
sowie bei der Minderung der Qualität der Dienst
leistung ergreifen
4
f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6
Durchführen von
a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie
betrieblicher und technischer
andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
Kommunikation sowie von
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene
Kundenkommunikation
Aufgabengebiet anwenden
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh
ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,
deutsche Fachausdrücke anwenden
4
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben
gebiet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgaben
gebiet nutzen, Informationen recherchieren, be
schaffen und bewerten
f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Artikel 2
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und
zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
(Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
ZVSAusbV)*
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§
§
§
§
1
2
3
4
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Dauer der Berufsausbildung
Begriffsbestimmungen
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs
rahmenplan
Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs
bild
Ausbildungsplan
§ 5
§ 6
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§
§
§
§
7
8
9
10
§
§
§
§
§
§
§
11
12
13
14
15
16
17
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Inhalt des Teiles 1
Prüfungsbereiche des Teiles 1
Prüfungsbereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regel
betrieb"
Prüfungsbereich ,,Örtliche Sicherung einer Weiche"
Inhalt des Teiles 2
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfungsbereich ,,Abweichungen vom Regelbetrieb"
Prüfungsbereich ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb"
Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18
§ 19
§2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind
alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs,
wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umlei
tung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind un
erwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb,
die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchti
gen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder
eine Störung am Fahrzeug.
§4
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün
de, die in der Person des oder der Auszubildenden
liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil
denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Abschnitt 3
§5
Weitere Berufsausbildung
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Anlage
447
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur
Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§1
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und
der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat
lich anerkannt.
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen
den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sind:
1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb
anwenden,
2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Be
teiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen ein
schließlich technischer Serviceeinrichtungen nach
ihren Zwecken unterscheiden,
448
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrweg
elemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion be
schreiben und unterscheiden,
5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unter
scheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
6. am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,
2. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
§8
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig
keiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
§9
3. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichun
gen,
Prüfungsbereiche des Teiles 1
4. sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und
gefährlichen Ereignissen und
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
5. Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruk
tion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahn
verkehrsunternehmen.
1. ,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" und
2. ,,Örtliche Sicherung einer Weiche".
§ 10
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifen
den, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kennt
nisse und Fähigkeiten sind:
Prüfungsbereich
,,Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb"
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
(1) Im Prüfungsbereich ,,Gesamtsystem Eisenbahn
und Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kom
munizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro
zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanage
mentprozessen und
2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu ge
währleisten,
6. Durchführen von betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
§6
3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschrei
ben,
4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikations
systeme zu unterscheiden,
Ausbildungsplan
5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn
betrieb einzuhalten und
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahr
straßen und von Rangierstraßen sowie die Grund
lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§7
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt
finden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1
der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem
Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü
fungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
1. Zugfahrten durchzuführen,
2. Rangierfahrten durchzuführen sowie
3. die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen
zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulations
programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling
Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations
programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins
gesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert
höchstens 10 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent
und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 11
Prüfungsbereich
,,Örtliche Sicherung einer Weiche"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Örtliche Sicherung einer
Weiche" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist,
1. die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,
2. Weichenteile zu benennen und
3. die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss
durchzuführen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzufüh
ren. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird
mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeits
probe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minu
ten.
§ 12
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
449
2. Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben
sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,
3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn
betrieb einzuhalten,
4. fachliche Zusammenhänge von Abweichungen auf
zuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu
begründen und
5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt
schaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit zu beachten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü
fungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
1. Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkun
gen einzuschätzen,
2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken
festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,
3. Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb
zu ergreifen,
4. technische Unterlagen sowie Informations- und
Kommunikationssysteme zu nutzen,
5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits
schutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt
schutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits
schritte prozesskonform in den betrieblichen Unter
lagen zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations
programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling
Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations
programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins
gesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert
höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
gewichten:
1. ,,Abweichungen vom Regelbetrieb",
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent
und
2. ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb" sowie
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 15
§ 14
Prüfungsbereich
,,Abweichungen vom Regelbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Abweichungen vom Regel
betrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
1. Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von
Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen
zu unterscheiden,
Prüfungsbereich
,,Störungen im Eisenbahnbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Störungen im Eisenbahn
betrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
1. gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entste
hung von Störungen zu erläutern,
2. Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
450
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
3. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn
betrieb einzuhalten,
4. fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzei
gen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie
die situative Vorgehensweise zu begründen und
5. Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirt
schaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit zu beachten.
§ 17
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei
che sind wie folgt zu gewichten:
1. ,,Gesamtsystem Eisenbahn
und Regelbetrieb"
mit 20 Prozent,
2. ,,Örtliche Sicherung einer Weiche"
mit 10 Prozent,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling
hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prü
fungszeit beträgt 90 Minuten.
3. ,,Abweichungen vom Regelbetrieb" mit 40 Prozent,
4. ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb"
mit 20 Prozent
sowie
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
mit 10 Prozent.
1. Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen
einzuschätzen,
2. die in den betrieblich-technischen Regelwerken
festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes
tens ,,ausreichend",
3. Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisen
bahnbetriebs zu ergreifen,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei
chend",
4. technische Unterlagen sowie Informations- und
Kommunikationssysteme zu nutzen,
3. im Prüfungsbereich ,,Störungen im Eisenbahn
betrieb" mit mindestens ,,ausreichend",
5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits
schutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umwelt
schutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von
Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und
6. die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeits
schritte prozesskonform in den betrieblichen Unter
lagen zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die
Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulations
programms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling
Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations
programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt ins
gesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert
höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu
gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent
und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 16
Prüfungsbereich
,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozial
kunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü
gend".
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu
fassen.
§ 18
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für
die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine münd
liche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) ,,Abweichungen vom Regelbetrieb",
b) ,,Störungen im Eisenbahnbetrieb" oder
c) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde",
2. wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des
benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit
,,ausreichend" bewertet worden sind und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu
ten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schrift
lich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und
451
Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und
Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022
(BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten
auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zug
verkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zug
verkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertrags
parteien dies vereinbaren.
452
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Eisenbahner
in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
3
4
a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und
des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und
der Zukunft einordnen
b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in
nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Si
cherheitsmanagementsysteme beschreiben
c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage
mentsystems beschreiben
d) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanage
mentsystems, auch fachübergreifend, anwenden
7
e) den Grundsatz ,,Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach
ten
f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsyste
mische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestal
ten und organisieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits
managementsystems beitragen
2
Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen
und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) das Zusammenwirken von europäischen und natio
nalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen so
wie den betrieblich-technischen Regelwerken dar
stellen
b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen
den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften
der Unfallversicherungsträger beachten
d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe
trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen
und Doppelfunktionen, unterscheiden
e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im
Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe
trieb beschreiben
f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan
ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins
besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten
und Befugnisse, unterscheiden
g) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die
jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplanein
träge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und
einhalten
5
453
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
3
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
3
4
a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den
Personen- und Gütertransport unterscheiden und
für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck
auswählen
b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen
dungszweck sowie die Energieversorgung und die
Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr
bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu
zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und
Einschnitten beschreiben
d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,
Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhal
tungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen
zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter
scheiden
7
e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter
scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso
nenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f) Bahnstromanlagen unterscheiden
g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei
den
h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys
tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg
zur Spurführung beschreiben
4
Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück
sichtigen
j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im
Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techni
ken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter
scheiden
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wir
kungsweise unterscheiden
c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die
Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und
auf der freien Strecke anwenden
7
d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun
gen beachten
5
Zugbeeinflussungssysteme
beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen
bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und de
ren Funktion beschreiben
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in
der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
c) Zugbeeinflussungsanlagen
Strecken bedienen
an
Fahrzeugen
7
oder
d) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maß
nahmen einleiten
4
454
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
6
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
3
4
a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach
dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen
d) Sperrungen von Gleisen veranlassen
e) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport be
gleiten
f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an
fordern
g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor
tungsbereich ausführen
4
h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Gü
terzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränk
ten Personen, begleiten
i)
Gesamtvorgang dokumentieren
j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb
reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla
gen
k) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben
l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
m) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen
zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten
des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
Sicheres Bedienen von
Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
3
4
a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Ge
meinsamkeiten verstehen
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg
elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
und anwenden
e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und
steuern
f) zugbediente Bahnübergänge überwachen
g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss
stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der
Betriebsstelle zuordnen
h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom
Streckenblock unterscheiden
i)
Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den
technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell
werkes einstellen
17
455
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
j)
4
betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen
den
k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus
bedienen und überwachen
2
Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Fahrplanunterlagen beachten
b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge
fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken
schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d) Signal auf Fahrt stellen
e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug
schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be
trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen
auflösen
17
f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die
Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern
meldeanlage bedienen
h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins
besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit
den Beteiligten berücksichtigen
3
Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
i)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe
wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j)
Rangierfahrten durchführen
a) Zugsicherungssysteme bedienen
b) Zugmeldeverfahren durchführen
c) Gleise und Weichen sperren
d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und
Fahrzeugen durchführen
7
e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen
tieren
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i)
Sperrfahrten durchführen
j)
Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge
richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh
ren und aufheben
k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Bauanweisung einrichten und aufheben
4
Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Störungen und
gefährlichen Ereignissen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen,
Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am
Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen
und mit den Beteiligten kommunizieren
b) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Be
teiligten kommunizieren
28
456
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
4
c) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Ent
gleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall,
Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen
28
d) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von
technischen und betrieblichen Regelwerken bewer
ten
e) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betrieb
liche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeket
ten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Auf
rechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisen
bahnbetriebes einleiten und dokumentieren
5
Mitwirken an Trassenplanung a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegen
und Trassenkonstruktion
heitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben
sowie an Koordinierungs
b) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur
prozessen zwischen
Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförde
Eisenbahninfrastruktur
rung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben
unternehmen und Eisenbahn
und anwenden
verkehrsunternehmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm be
schreiben und anwenden
4
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
1
Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken
nen und diese Vorschriften anwenden
457
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
3
Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Ausbildung
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
4
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei
tenden Lernens erkennen und ableiten
458
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
5
Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement
prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen
und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim
men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,
die Planungsunterlagen anwenden
2
b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als
Teil der Sicherheitskultur beschreiben
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden In
formationsfluss sicherstellen; Dokumentationen er
stellen, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen
Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des
Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
4
e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette so
wie bei der Minderung der Qualität der Dienstleis
tung ergreifen
f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6
Durchführen von
a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie an
betrieblicher und technischer
dere Kommunikationseinrichtungen nutzen
Kommunikation sowie von
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene
Kundenkommunikation
Aufgabengebiet anwenden
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh
ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,
deutsche Fachausdrücke anwenden
4
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabenge
biet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgabenge
biet nutzen, Informationen recherchieren, beschaf
fen und bewerten
f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/
zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert
worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 14. März 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
459