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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2022
Vom 14. März 2022
Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs
gesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Num
mer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) ge
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und
des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei
lung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr
2022 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt,
dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanz
ausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der
durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz
steuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:
Baden-Württemberg
61,1 %
Bayern
82,5 %
Berlin
10,2 %
Brandenburg
Bremen
18,8 %
Hamburg
83,7 %
Hessen
77,6 %
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
62,2 %
Rheinland-Pfalz
34,6 %
Saarland
55,2 %
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
39,7 %
.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes
tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer
zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol
che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen
nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah
rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie
dersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2
keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1
Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch
die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten
Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuer
verteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das
Bundesministerium der Finanzen an monatlichen
Vorauszahlungen an Brandenburg 27 338 000 Euro,
an
Mecklenburg-Vorpommern
123 912 000 Euro,
an Niedersachsen 27 526 000 Euro, an Sachsen
97 249 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 139 960 000 Euro
und an Thüringen 133 391 000 Euro. Die Zahlungen
werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanz
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol
genden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit
der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu
wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Län
deranteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die
anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich
nach § 1 Absatz 2, 2a, 5 und 6 des Finanzausgleichs
gesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1
des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindean
teil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022
ten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17
Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern
zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrum
satzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum
15. des Folgemonats überwiesen.
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§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner