Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 9 vom 17.03.2022  - Seite 460 bis 461 - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2022

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460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2022 Vom 14. März 2022 Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs gesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Num mer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) ge ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei lung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanz ausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz steuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird: Baden-Württemberg 61,1 % Bayern 82,5 % Berlin 10,2 % Brandenburg ­ Bremen 18,8 % Hamburg 83,7 % Hessen 77,6 % Mecklenburg-Vorpommern ­ Niedersachsen ­ Nordrhein-Westfalen 62,2 % Rheinland-Pfalz 34,6 % Saarland 55,2 % Sachsen ­ Sachsen-Anhalt ­ Schleswig-Holstein Thüringen 39,7 % ­. (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie dersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuer verteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 27 338 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 123 912 000 Euro, an Niedersachsen 27 526 000 Euro, an Sachsen 97 249 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 139 960 000 Euro und an Thüringen 133 391 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanz behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol genden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Län deranteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich nach § 1 Absatz 2, 2a, 5 und 6 des Finanzausgleichs gesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindean teil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022 ten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrum satzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. 461 §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. März 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner