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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Vom 18. März 2022
Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Be
rücksichtigung des Beschlusses des Bundestages
vom 18. März 2022:
2. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne
von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektions
schutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht
und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten ha
ben,
Artikel 1
3. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne
von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
besteht, wenn seit der Durchführung der dem
Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr
als 90 Tage vergangen sind und sie danach keine
zweite Einzelimpfung erhalten haben, oder
Änderung der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Ja
nuar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Impfnach
weises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Genese
nennachweises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a
Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" einge
fügt.
4. die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvari
antengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreise
verordnung in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen."
Artikel 2
Weitere Änderung der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
d) Nummer 5 wird aufgehoben.
§ 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus
nahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem
Wort ,,Testnachweises" die Wörter ,,im Sinne
von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgeset
zes" eingefügt.
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem
Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne
der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundes
republik Deutschland einreisen."
f) Nummer 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
Inkrafttreten
1. die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn
die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zu
rückliegt und sie danach keine dritte Einzelimp
fung erhalten haben,
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach