Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 10 vom 18.03.2022  - Seite 478 bis 478 - Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

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478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Vom 18. März 2022 Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Be rücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. März 2022: 2. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektions schutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten ha ben, Artikel 1 3. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes besteht, wenn seit der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr als 90 Tage vergangen sind und sie danach keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, oder Änderung der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Ja nuar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Impfnach weises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Genese nennachweises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" einge fügt. 4. die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvari antengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreise verordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen." Artikel 2 Weitere Änderung der COVID-19Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung d) Nummer 5 wird aufgehoben. § 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus nahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Testnachweises" die Wörter ,,im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgeset zes" eingefügt. ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundes republik Deutschland einreisen." f) Nummer 7 wird aufgehoben. Artikel 3 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, Inkrafttreten 1. die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zu rückliegt und sie danach keine dritte Einzelimp fung erhalten haben, (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. März 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach