Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 12 vom 01.04.2022  - Seite 571 bis 588 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung

640-7312-2660-87610-15-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 571 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung Vom 25. März 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 §3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan §1 Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens §4 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022) Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf 901 790 000 Euro festgestellt. §2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Übernahme von Gewährleistungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 3 306 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. 572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. §5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen. §6 Befristung Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 573 Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1 Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2020 Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens 574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Kapitel 1 Titel und Funktion Betrag für 2022 1 000 Betrag für 2021 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 2020 1 000 Ausgaben 892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 400 46 800 8 706 144 300 167 900 159 159 12 300 9 700 4 824 Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital eingesetzt. Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 700 T davon fällig: Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 400 T Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 500 T Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 900 T in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 900 T Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01. 683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstigen Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 330 500 T davon fällig: Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 100 T Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 000 T Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 900 T in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 007 500 T Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01. 682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Investitionsfinanzierung 575 Zu Tit. 682 01 Der Titelansatz umfasst Mittel für ­ die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteiligungstochter ,,KfW Capital". Erläuterungen ­ Insbesondere für das ,,ERP-Venture Capital-Fondsinvestments" der KfW Capital sowie 6 ­ die ,,ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität" bei der KfW Capital. Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital und Venture-Debt-Fonds spezialisiert. Zu Tit. 892 01 Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten der gewerblichen Wirtschaft dienen. Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rd. 9 070 Mio. Euro zinsbegünstigt werden: a) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 510 Mio. Euro b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro c) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio. Euro d) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro. Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2022 geplante Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungsfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden: a) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstumsfinanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichtigung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds. b) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital erleichtern. c) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer Markteinführung. d) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten geleistet werden. Zu Tit. 683 01 Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen (Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember 2021. Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen sich auf 1 330,5 Mio. Euro, davon fällig: Jahr 2023 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,1 Mio. Euro Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,0 Mio. Euro Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,9 Mio. Euro in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 007,5 Mio. Euro. 576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Kapitel 1 Titel und Funktion Betrag für 2022 1 000 Betrag für 2021 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen. Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01 geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . . 2020 1 000 680 000 500 000 231 280 3 190 3 590 1 994 5 100 5 600 1 108 0 0 0 Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 901 290 733 590 407 071 Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 290 893 000 9 190 724 400 3 102 403 969 Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 901 290 733 590 407 071 Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 014 200 T davon fällig: in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 014 200 T Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet werden. 681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: 1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. 681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 000 T davon fällig: Jahr 2023 bis Jahr 2024 bis Jahr 2025 bis Jahr 2026 bis 2 1 1 1 zu zu zu zu ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ 000 700 300 000 T T T T Haushaltsvermerk: 1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. 870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01 und 682 01 geleistet werden. Abschluss Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Investitionsfinanzierung Erläuterungen 6 Zu Tit. 682 02 Der Ansatz umfasst insbesondere: ­ die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital sowohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu erleichtern; ­ die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I, II, III und V sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF Wachstumsfazilität; ­ die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds Coparion; ­ die Beteiliung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds Deutschland; ­ Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften. In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushaltsjahr 2022 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Auszahlung in den Jahren 2023 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Auszahlungen im Haushaltsjahr 2022 oder in Folgejahren tätigen. Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschichtung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/ Verwaltungskosten geleistet werden. Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre belaufen sich auf rund 3 014 Mio. Euro. Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden. Zu Tit. 681 02 Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,57 Mio. Euro auf Stipendienprogramme, und zwar ­ 1,244 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird, ­ bis zu 1,004 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen, ­ bis zu 0,322 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship Program. Der Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in 2021 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der CoronaPandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teilweise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mittelbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschiebt. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Auswahl der genannten Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten Stipendienprogramme finanziert werden. Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/ jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt. Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden. Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden. 577 Zu Tit. 681 03 Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem BMWK, dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den Jahren 2023 bis 2026, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können. Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und werden daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese Verschiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt. Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden. Zu Tit. 870 01 Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen. Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes. Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 2020 rund 1 800 Mio. Euro. 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Kapitel 2 Titel und Funktion Betrag für 2022 1 000 Betrag für 2021 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 2020 1 000 Sonstige Ausgaben 427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 45 531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 250 0 0 0 0 671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 3 595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . . ­ ­ 0 697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 35 620 0 Summe Sonstige Ausgaben 500 36 120 48 Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 36 120 48 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01 und 683 01 geleistet werden. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01. 575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01 und 683 01 geleistet werden. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01. Abschluss Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 500 36 120 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Sonstige Ausgaben Erläuterungen 6 Zu Tit. 427 09 Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERPSondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen. Zu Tit. 531 01 Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens auch im Internet informiert wird. Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sondervermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden. Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können. Zu Tit. 575 01 Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2021 aufgenommenen Mittel vorgesehen. Zu Tit. 671 01 Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungsund ähnliche Kosten gezahlt werden. Zu Tit. 595 01 Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden. Zu Tit. 697 01 Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung. Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden. 579 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Kapitel 3 Titel und Funktion Betrag für 2022 1 000 Betrag für 2021 1 000 Ist-Ergebnis Zweckbestimmung 1 2 3 4 5 2020 1 000 Einnahmen 119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 161 141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0 162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 590 310 390 711 506 182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 853 382 853 239 345 129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 930 0 0 56 167 56 167 27 292 20 250 20 300 868 325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0 Gesamteinnahmen 901 790 769 710 979 172 Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0 Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901 790 769 710 979 172 Gesamteinnahmen 901 790 769 710 979 172 Haushaltsvermerk: Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02. 231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) ERP-Innovationsfinanzierung: 23 760 T b) Strategische Wagniskapitalfinanzierung/ DeepTech Future Fonds: 32 407 T Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung und zur Unterstützung des ERP-Sondervermögens bei der Strategischen Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung am DeepTech Future Fonds) bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02. 272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . . Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02. Abschluss Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Einnahmen Erläuterungen 6 Zu Tit. 119 99 Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorgesehen. Zu Tit. 162 01 Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens: a) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . . 101 c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 25 d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 000 290 500 800 T T T T 334 590 T Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERPWirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr eingesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERPSondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt. Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu gewährleisten, haben BMWK und BMF eine Ausgleichsvereinbarung abgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht. Zu Tit. 182 01 Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen: Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T 452 800 T Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 853 T Zu Tit. 129 01 Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen. Zu Tit. 231 01 Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstige Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus beteiligt sich der Bundeshaushalt an den aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) gewährten Kosten der strategisch orientierten Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung des ERP-Sondervermögens am DeepTech Future Fonds). Der DeepTech Future Fonds investiert Beteiligungskapital in Technologie-Unternehmen mit langen Entwicklungs- und Wachstumszeiträumen. Zu Tit. 272 01 Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-Sondervermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-Sondervermögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-Wirtschaftsplans finanziert wird. Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus werden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Gesamtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II aus REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe) bei diesem Titel vereinnahmt. Zu Tit. 325 02 Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. 581 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Abschluss davon entfallen auf Kapitel 1 2 Einnahmen Ausgaben sonstige Ausgaben Zinskosten Zuweisungen und Zuschüsse Investitionen 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 864 860 901 290 500 8 290 893 000 36 930 901 790 500 901 790 500 8 290 893 000 Bezeichnung Investitions- und Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben/ Einnahmen 583 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Anlage 1 Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel Titel sowie Zweckbestimmung (stichwortartig) a) Bis einschl. 31.12.2020 Ausgabeneingegangene soll Verpflichtungen fällig ab 2022 2022 b) VE 2021 c) VE 2022 11 davon fällig 2022 2023 2024 2025 2026 ff. 6 7 8 in Mio. 1 2 3 4 5 ­ ­ ­ ­ ­ 50,400 ­ ­ 47,500 892 01 Mittelständische Unternehmen, Exportfinanzierung . . . 56,4 a) b) c) ­ ­ 238,700 683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 144,3 a) b) c) 1 280,300 209,100 1 330,500 104,200 40,800 ­ 87,100 36,700 123,100 77,000 30,700 107,000 682 01 Förderkosten für die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . 12,3 a) b) c) 71,800 0 0 12,300 0 0 13,700 0 0 14,900 0 0 681 02 Gewährung von Stipendien und Förderung von Informationsreisen . . . . . . . . . 3,2 a) b) c) 2,900 6,810 ­ 1,450 2,270 ­ 1,450 2,270 ­ ­ 2,270 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . 5,1 a) b) c) 1,513 6,000 6,000 1,301 2,000 ­ 0,212 1,700 2,000 ­ 1,300 1,700 ­ 1,000 1,300 ­ ­ 1,000 Summe 221,3 a) b) c) 1 356,513 221,910 1 575,200 119,251 45,070 ­ 102,462 40,670 175,500 91,900 34,270 156,200 682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 680,0 a) b) c) 1 929,400 1 826,300 3 014,200 1 ­ ­ 38,900 ­ ­ 101,900 69,200 942,800 24,300 76,600 92,900 1 007,500 15,400 0 0 15,500 0 0 84,600 958,300 25,300 76,600 133,100 1 110,400 2021 ff. : 1 929,400 2022 ff. : 1 826,300 2023 ff. : 3 014,200 Die Übersicht zu den Titeln 892 01 und 683 01 ist gegenüber den Vorjahren bis einschließlich 2020 aufgrund einer geänderten Kostenberechnungssystematik nicht vergleichbar. 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Anlage 2 Nachweisung des ERP-Sondervermögens Aktivseite 2020 EUR 2019 EUR A. Barreserve und Anlagen 1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . 216 382 923,12 381 665 224,46 2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . 1 406 258 862,96 1 206 259 063,96 3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 648 107 377,41 711 319 332,26 4. Gesonderter Finanzierungsblock ,,Mikromezzaninfonds Deutschland I" . . . . 49 665 236,26 50 974 976,18 5. Gesonderter Finanzierungsblock ,,Mikromezzaninfonds Deutschland II" . . . 70 850 312,63 2 391 264 712,38 72 762 837,44 786 101 496,46 754 779 983,15 C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00 D. Sonstige Forderungen 0,00 0,00 B. Darlehensforderungen E. Beteiligungen 1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12 2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00 3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . 864 280 731,32 864 280 731,32 4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 572 472 421,27 1 365 363 733,24 5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 403 436 827,45 985 558 653,21 6. ERP-Gewinnrücklage II (alt) . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 7. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . . 784 395 296,23 667 104 807,67 8. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 9. ERP-DtA-Gewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 10. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 850 000 000,00 850 000 000,00 11. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . 3 025 678 921,94 2 771 567 397,40 12. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 900 000 000,00 6 900 000 000,00 13. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 14. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 15. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 16. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 17. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68 18. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . 50 616 582,92 50 126 335,05 19. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . 77 853 335,26 75 951 996,89 20. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . . 35 158 256,30 18 312 100,70 21. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 750 875,19 54 500 170,29 22. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 320 587,28 3 965 008,99 23. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 698 422,63 5 354 569,51 24. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 527 354,02 1 505 127,08 25. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . . ­8 662 662,00 ­8 662 662,00 26. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 995 847,27 22 995 847,27 27. DeepTech Future Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 562 421 876,88 0,00 21 739 788 085,72 20 694 584 313,87 585 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 nach dem Stand vom 31. Dezember 2020 Passivseite 2020 EUR 2019 EUR A. Rückstellungen 1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . 461 679 015,29 572 440 590,29 2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . 0,00 0,00 3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 461 679 015,29 3 073 595,89 B. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . 3 006 843,30 5 167 760,87 Verbindlichkeiten gegenüber dem gesonderten Finanzierungsblock Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 665 236,26 50 974 976,18 Verbindlichkeiten gegenüber dem gesonderten Finanzierungsblock Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 850 312,63 72 762 837,44 Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00 Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 123 522 392,19 0,00 C. Vermögen des ERP-Sondervermögens Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 990 164 553,20 19 072 348 759,66 Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 164 422 125,04 917 815 793,54 Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 154 586 678,24 19 990 164 553,20 Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 739 788 085,72 20 694 584 313,87 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens Im Jahr 2020 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,3 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 172,7 Mio. EUR. Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERPFörderkredite. Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 vertragsgemäß wie folgt vergütet: · Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des ,,Durchführungsvertrages 2019" durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW. · Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. · Die gemäß § 6 des ,,Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERPRisikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I. · Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil. Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2020 auf 590,6 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen: · 466,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage · 66,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I · 57,5 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse. Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2020 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt: 1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2020 in Höhe von 172,7 Mio. EUR. 2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 417,9 Mio. EUR wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt. Eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse war zum 31.12.2020 nicht erforderlich, da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital unterhalb der Initialausstattung von 850 Mio. EUR liegt. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2020 auf 1 403,4 Mio. EUR. Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2020 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung § 110d Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts." Artikel 3 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 12 ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. 2. In § 1 wird nach dem Wort ,,Finanzdienstleistungsaufsicht" das Wort ,,(Anstalt)" eingefügt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: ,,(2a) Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Sie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereit- 587 gestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind. Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird. Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden. (2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen." 4. In § 12a werden die Wörter ,,der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)" gestrichen. 5. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort ,,Anstalt" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 2. Der Nummer 8 wird das Wort ,,sowie" angefügt. Artikel 5 3. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12 Absatz 2b Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes". Inkrafttreten Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. März 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann