7110-6-1377110-6-67
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
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Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
(Zahntechnikerausbildungsverordnung ZahntechAusbV)*
Vom 23. März 2022
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Hand
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1
Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§1
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufs
bezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechni
kerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus
bildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37
Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich aner
kannt.
§2
Dauer der Berufsausbildung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§
§
§
§
1
2
3
4
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Dauer der Berufsausbildung
Begriffsbestimmungen
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah
menplan
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§
§
§
§
7
8
9
10
§
§
§
§
§
11
12
13
14
15
§ 16
§ 17
§ 18
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Inhalt des Teiles 1
Prüfungsbereiche des Teiles 1
Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Pro
thesen, Schienen und analog modellierten Kronen
Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
Inhalt des Teiles 2
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kon
trolle
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil
des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten
oder die Patientin angepasste Schiene, die fest
sitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung
von Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne
und Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknir
schen ein Abriebschutz für die Zähne ist,
2. Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verar
beitung sowohl analog als auch digital erstelltes
Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone,
3. Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden
Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahn
fleischersatz,
4. kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend
oder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl
Zahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere
Zahnspangen,
5. navigierte zahnmedizinische Implantation ein vir
tuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestim
mung des Behandlungsbereichs und zur Setzung
von Zahnimplantaten in den Kieferknochen,
6. Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünsch
ter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen,
insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten
oder Kieferzysten,
7. Scan
a) extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles
Verfahren zur Vermessung dreidimensionaler
Modelle oder anderer Objekte zur Generierung
eines Datensatzes,
b) intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren,
das den Mundinnenraum dreidimensional ver
misst und in Form eines Datensatzes abbildet,
590
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
8. stomatognathe Patientensituation das Kausystem
mit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgewe
ben und Kiefergelenken und deren funktioneller
Zusammenhänge,
9. Zahnersatz
a) bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der
vom Patienten eingeschränkt selbst oder vom
Zahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen wer
den kann, insbesondere auf Implantaten fixierte
Prothesen,
b) festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungs
frei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere
Zahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken,
c) partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teil
prothese in einem Lückengebiss zum Ersatz
fehlender eigener Zähne,
d) totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Voll
prothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine
eigenen Zähne mehr vorhanden sind,
tioneller und optisch-elektronischer Form sowie
deren Archivierung,
2. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von par
tiellem Zahnersatz,
3. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von
totalem Zahnersatz,
4. sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von
festsitzendem Zahnersatz,
5. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von be
dingt herausnehmbarem Zahnersatz,
6. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von
zahntechnischen therapeutischen Geräten,
7. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kie
ferorthopädischen Geräten,
8. Handhaben sowohl von Epithesen als auch von
Obturatoren,
9. Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und
ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen,
10. zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrich
tung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend
oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kieferge
lenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahn
schienen.
10. Erfassen der extra- und intraoralen stomatogna
then Patientensituation durch optische und taktile
Verfahren,
§4
12. Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Hand
haben von Arbeitsmitteln,
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
11. Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navi
gierten zahnmedizinischen Implantation,
13. Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl
von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen
und Patienten sowie
14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,
die in der Person des oder der Auszubildenden liegen,
die Abweichung erfordern.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil
denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt.
§6
Ausbildungsplan
§5
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Abschnitt 2
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Um
setzen in Kieferbewegungssimulatoren in konven
Gesellenprüfung
§7
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt
finden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
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§8
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus
bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
§9
Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen von temporären partiellen Prothesen,
Schienen und analog modellierten Kronen und
2. Zahntechnische Werkstücke.
§ 10
Prüfungsbereich
Herstellen von
temporären partiellen Prothesen,
Schienen und analog modellierten Kronen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von temporären
partiellen Prothesen, Schienen und analog modellier
ten Kronen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist,
1. eine temporäre partielle Prothese mit zwei geboge
nen Halte- und Stützelementen, zwei zu ersetzen
den Seitenzähnen und zwei Frontzähnen fertig
ausgearbeitet herzustellen und dabei die vom Prü
fungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prü
fungs- und Arbeitsunterlagen in einen Kieferbewe
gungssimulator nach mittleren Werten einzustellen,
2. eine adjustierte Aufbissschiene digital zu konstruie
ren,
3. eine vollanatomisch und abnehmbar gestaltete
Krone bei mittelwertiger Bewegungssimulation ana
log zu modellieren.
Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro
tokollieren und zu beurteilen.
(2) Der Prüfling hat jeweils ein in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 und 3 bezeichnetes Prüfungsstück anzu
fertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen
Unterlagen zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num
mer 1 ist mit 60 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent, das Prüfungs
stück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 20 Prozent
zu gewichten.
§ 11
Prüfungsbereich
Zahntechnische Werkstücke
(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
591
1. die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beach
tung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicher
heit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,
2. Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten
unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung
mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,
3. die Anfertigung und Instandsetzung von temporären
partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeiten
der Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,
4. Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unter
scheiden,
5. Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte
Schienen zu beschreiben,
6. digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von
Zahnersatz zu beschreiben und
7. die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu er
läutern.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be
arbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 12
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit
einbezogen werden, als es für die Feststellung der be
ruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
1. Zahntechnische Aufträge durchführen,
2. Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14
Prüfungsbereich
Zahntechnische Aufträge durchführen
(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge
durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist,
1. eine Kombinationsprothese mit einer Doppelkrone,
bestehend aus Verbinder, Primär- und Sekundärteil,
sowie mit mindestens einem weiteren Halteelement
im gegenüberliegenden Quadranten herzustellen,
2. eine totale Prothese für Ober- und Unterkiefer nach
System in Wachs aufzustellen sowie anatomisch
und funktionell auszumodellieren,
592
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
3. eine dreigliedrige Frontzahnbrücke und eine zahn
farbene, monolithisch und vollanatomisch gefertigte
Molarenkrone für den Ober- oder Unterkiefer herzu
stellen.
Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro
tokollieren und zu beurteilen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind
mögliche Freiend- oder Schaltlücken mit Retentionen
zur Aufnahme von Ersatzzähnen zu versehen. Die ein
zelnen Elemente sind miteinander durch Fügetechnik
zu verbinden und fertig auszuarbeiten. Die Doppel
krone ist mit einer vestibulären Verblendung zu verse
hen.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine
Frontzahnkrone mit einer Vollverblendung aus kerami
scher Masse herzustellen. Die verbleibenden Teile der
Brücke sind für eine Vollverblendung vorzubereiten.
§ 16
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung
(4) Der Prüfling hat jeweils ein Prüfungsstück nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 unter Berücksich
tigung der vom Prüfungsausschuss ausgegebenen
einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen anzu
fertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen
Unterlagen zu dokumentieren.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei
che sind wie folgt zu gewichten:
(5) Die Prüfungszeit beträgt in der Summe 24 Stun
den.
2. Zahntechnische Werkstücke
mit 10 Prozent,
3. Zahntechnische Aufträge durch
führen
mit 40 Prozent,
(6) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num
mer 1 ist mit 35 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 25 Prozent, das Prüfungs
stück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent
zu gewichten.
§ 15
Prüfungsbereich
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik
und -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
in der Lage ist,
1. das Qualitätsmanagement und Dokumentationssys
teme zu beschreiben,
2. zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichti
gung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher
und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen,
1. Herstellen von temporären partiel
len Prothesen, Schienen und analog
modellierten Kronen
mit 20 Prozent,
4. Fertigungsplanung, -technik und
-kontrolle
5. Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 20 Prozent
sowie
mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 wie
folgt bewertet worden sind:
1. das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindes
tens ,,ausreichend",
2. das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens ,,ausrei
chend",
3. im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durch
führen mit mindestens ,,ausreichend",
3. planerische, statische und technische Anforderun
gen an prothetische, zahntechnische Werkstücke
zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berech
nungen durchzuführen,
4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von
Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und
4. Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung
darzustellen,
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Ab
satz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
5. zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerk
stoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung
zu beschreiben,
§ 18
6. Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung
zu beschreiben und
7. die Durchführung des Gesichtsscans, der navigier
ten Implantation, des intra- und extraoralen Scans
und der Farbnahme zu erläutern.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be
arbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü
gend".
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle oder
b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
593
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch
stabe a oder Buchstabe b schlechter als mit ,,aus
reichend" bewertet worden ist und
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
kann.
Abschnitt 3
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch
stabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchs
tens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Schlussvorschrift
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus
bildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom
11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) außer Kraft.
Berlin, den 23. März 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
594
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 42.
Monat
Monat
4
Erstellen von Arbeitsunter
a) extraorale Abformungen erstellen
lagen einschließlich Umsetzen b) Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung
in Kieferbewegungssimula
werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen,
toren in konventioneller und
insbesondere individuelle Löffel, herstellen
optisch-elektronischer Form
c) Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen
sowie deren Archivierung
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
dungszweck auswählen und verarbeiten
d) Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere
zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimen
sional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und
weiterverarbeiten
e) Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und
intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen,
werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunk
ten herstellen
11
f) Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lage
richtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
g) Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten
und nach Messdaten einstellen
h) Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren
übertragen
i) Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben
archivieren
j) intraorale Abformungen erstellen
2
Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von partiellem
Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
2
a) individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn
ersatzes funktionsorientiert festlegen
b) Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Plat
zierung retentiver und abstützender Elemente analy
sieren
c) Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik
aufstellen
d) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und
Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
e) Konstruktions- und Modellierungstechniken auswäh
len
f) partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Ge
webebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik
und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren
g) Prothesenbasen konstruieren und herstellen
h) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelemen
ten herstellen
i) Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halteund Stützelementen, insbesondere Klammern, her
stellen und ausarbeiten
25
595
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
j)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 42.
Monat
Monat
4
partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werk
stoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbei
ten und polieren
k) partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft
lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
l)
Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stütz
elemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe
sowie Implantataufbauten, beurteilen
9
m) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkro
nen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
3
Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von totalem
Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunter
lagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berück
sichtigung anatomischer und prothetischer Para
meter übertragen
b) Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und
systembezogen aufstellen und fertigstellen
c) Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen
unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung
herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
24
d) Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörun
gen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig
ausarbeiten und polieren
e) totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft
lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
4
Sowohl Herstellen als auch
Wiederherstellen von fest
sitzendem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b) Präparationsarten erkennen sowie Präparations
grenzen freilegen und kennzeichnen
c) Einschubrichtung überprüfen
d) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be
rücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk
stoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene,
konstruieren und modellieren
9
e) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen
unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehun
gen aufbauen und selektiv einschleifen
f) vollanatomische Einzelkronen unter Berücksich
tigung der Passungsparameter modellieren und her
stellen
g) monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen
und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen
und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstof
fen unter Berücksichtigung der Passungsparameter
funktionsgerecht konstruieren, modellieren und her
stellen
h) festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirt
schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funk
tionsgerecht wiederherstellen
22
596
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
5
Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von bedingt
herausnehmbarem Zahn
ersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 42.
Monat
Monat
4
a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen
und festlegen
b) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und
Verbindungselemente, insbesondere Implantate,
klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe,
Anker und Stege nach Funktion, Material und Ab
messung auswählen
c) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und
Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Biss
situation, Statik und harmonischer Beziehung zum
Restgebiss einarbeiten
d) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und
Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation,
Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss
herstellen
25
e) Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente
konstruieren und modellieren sowie Passungen im
verwendeten Material herstellen
f) Verbindungselemente durch
Fügeverfahren einarbeiten
materialspezifische
g) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und
Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente
prüfen
h) bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen,
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten
und funktionsgerecht instand setzen
6
Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von zahn
technischen therapeutischen
Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digi
tal und anlog konstruieren
3
c) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe her
stellen und überprüfen
d) therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
e) therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaft
lichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsge
recht instand setzen
7
Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von kiefer
orthopädischen Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
2
a) kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbeson
dere unter Berücksichtigung von Dentitionen und
Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen
und kieferorthopädische Geräte herstellen
b) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen for
men und einarbeiten
5
c) Schrauben fixieren und einarbeiten
d) kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirt
schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand
setzen
8
Handhaben sowohl von
Epithesen als auch von
Obturatoren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach
Indikation handhaben und zuordnen
b) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver
schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver
schlussplatten herstellen
2
597
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 42.
Monat
Monat
3
4
c) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver
schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver
schlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten instand setzen
9
Beurteilen und Umsetzen
von funktionalen und ästhe
tischen Kunden- und
Patientenanforderungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) berufsspezifische Fachtermini anwenden
b) berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
4
c) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
d) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich
tigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordi
nieren und festlegen
2
e) Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-,
Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
f) ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen
erkennen und umsetzen
10 Erfassen der extra- und
a) digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen
intraoralen stomatognathen
Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer
Patientensituation durch
Gesichtspunkte analysieren
optische und taktile Verfahren
b) Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Des
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
infektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
4
c) Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang
mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und
Patienten anwenden
d) Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und
extraoral erfassen
e) Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
f) Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Daten
sätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren,
korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen
Vorgaben archivieren
4
g) Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbe
reiten
11 Durchführen vorbereitender
a) Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und
Maßnahmen zur navigierten
digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
zahnmedizinischen Implanta
b) individuelle Anatomie der Patientinnen und Patien
tion
ten sowie der Kieferknochen dreidimensional dar
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
stellen und vermessen
c) Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswäh
len, Lagebestimmung durchführen und positionieren
d) Datensätze generieren und archivieren
e) Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung
der Patientinnen und Patienten herstellen
12 Auswählen der Herstellungs
verfahren sowie Handhaben
von Arbeitsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbei
tungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Dia
gramme lesen und anwenden
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und
organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
c) Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werk
stoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Ober
flächengüte des Werkstücks auswählen
3
598
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
d) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen,
pflegen und warten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 42.
Monat
Monat
4
11
e) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für form
gebende und -verändernde Verfahren einstellen, pro
grammieren und bedienen
f) Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Ein
richtungen feststellen und Maßnahmen zur Stö
rungsbeseitigung ergreifen
g) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirt
schaftlichen und physiologisch unbedenklichen Ver
wendbarkeit auswählen und einsetzen
h) Oberflächen durch mechanische, thermische und
elektrochemische Verfahren beschichten und die
Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
13 Kommunizieren, insbeson
dere Betreuen sowohl von
Kundinnen und Kunden als
auch Patientinnen und
Patienten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
2
a) adressatengerecht kommunizieren
b) in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung
des Patientenwohls zusammenarbeiten
c) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin
nen und Patienten situationsgerecht empfangen und
betreuen
4
d) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin
nen und Patienten über technische Konstruktionsund ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie
Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert,
beraten und Alternativen aufzeigen
2
e) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin
nen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der
zahntechnischen Produkte informieren
14 Durchführen qualitäts
sichernder Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements und des je
weiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
b) Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach
jedem Fertigungsschritt überprüfen
c) Produktqualität prüfen und beurteilen
d) Fehler und Fehlerursachen beseitigen
7
e) Dokumentationen nach Vorgaben führen
f) betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über
normative Abweichungen des Werkstücks informie
ren
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
1
Organisation des Ausbil
dungsbetriebes, Berufs
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
599
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während
der gesamten
Brandbekämpfung ergreifen
Ausbildung
3
Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
3
4
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
4
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren