Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 12 vom 01.04.2022  - Seite 589 bis 600 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin (Zahntechnikerausbildungsverordnung – ZahntechAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 589 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin (Zahntechnikerausbildungsverordnung ­ ZahntechAusbV)* Vom 23. März 2022 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Hand werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufs bezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechni kerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus bildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37 Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich aner kannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § § § § 1 2 3 4 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Begriffsbestimmungen Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah menplan § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 6 Ausbildungsplan Abschnitt 2 Gesellenprüfung § § § § 7 8 9 10 § § § § § 11 12 13 14 15 § 16 § 17 § 18 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereiche des Teiles 1 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Pro thesen, Schienen und analog modellierten Kronen Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kon trolle Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3 Schlussvorschrift § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten oder die Patientin angepasste Schiene, die fest sitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung von Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne und Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknir schen ein Abriebschutz für die Zähne ist, 2. Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verar beitung sowohl analog als auch digital erstelltes Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone, 3. Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahn fleischersatz, 4. kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl Zahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen, 5. navigierte zahnmedizinische Implantation ein vir tuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestim mung des Behandlungsbereichs und zur Setzung von Zahnimplantaten in den Kieferknochen, 6. Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünsch ter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten, 7. Scan a) extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles Verfahren zur Vermessung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes, b) intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional ver misst und in Form eines Datensatzes abbildet, 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 8. stomatognathe Patientensituation das Kausystem mit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgewe ben und Kiefergelenken und deren funktioneller Zusammenhänge, 9. Zahnersatz a) bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der vom Patienten eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen wer den kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen, b) festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungs frei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere Zahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken, c) partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teil prothese in einem Lückengebiss zum Ersatz fehlender eigener Zähne, d) totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Voll prothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine eigenen Zähne mehr vorhanden sind, tioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung, 2. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von par tiellem Zahnersatz, 3. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz, 4. sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz, 5. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von be dingt herausnehmbarem Zahnersatz, 6. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten, 7. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kie ferorthopädischen Geräten, 8. Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren, 9. Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen, 10. zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrich tung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kieferge lenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahn schienen. 10. Erfassen der extra- und intraoralen stomatogna then Patientensituation durch optische und taktile Verfahren, §4 12. Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Hand haben von Arbeitsmitteln, Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 11. Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navi gierten zahnmedizinischen Implantation, 13. Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten sowie 14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt. §6 Ausbildungsplan §5 Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild Abschnitt 2 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Um setzen in Kieferbewegungssimulatoren in konven Gesellenprüfung §7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt finden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 §8 Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereiche des Teiles 1 Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und 2. Zahntechnische Werkstücke. § 10 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellier ten Kronen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. eine temporäre partielle Prothese mit zwei geboge nen Halte- und Stützelementen, zwei zu ersetzen den Seitenzähnen und zwei Frontzähnen fertig ausgearbeitet herzustellen und dabei die vom Prü fungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prü fungs- und Arbeitsunterlagen in einen Kieferbewe gungssimulator nach mittleren Werten einzustellen, 2. eine adjustierte Aufbissschiene digital zu konstruie ren, 3. eine vollanatomisch und abnehmbar gestaltete Krone bei mittelwertiger Bewegungssimulation ana log zu modellieren. Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro tokollieren und zu beurteilen. (2) Der Prüfling hat jeweils ein in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 bezeichnetes Prüfungsstück anzu fertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. (4) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 ist mit 60 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent, das Prüfungs stück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 20 Prozent zu gewichten. § 11 Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke (1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 591 1. die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beach tung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicher heit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern, 2. Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen, 3. die Anfertigung und Instandsetzung von temporären partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeiten der Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben, 4. Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unter scheiden, 5. Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte Schienen zu beschreiben, 6. digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Zahnersatz zu beschreiben und 7. die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu er läutern. (2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be arbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. § 12 Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der be ruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Zahntechnische Aufträge durchführen, 2. Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen (1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. eine Kombinationsprothese mit einer Doppelkrone, bestehend aus Verbinder, Primär- und Sekundärteil, sowie mit mindestens einem weiteren Halteelement im gegenüberliegenden Quadranten herzustellen, 2. eine totale Prothese für Ober- und Unterkiefer nach System in Wachs aufzustellen sowie anatomisch und funktionell auszumodellieren, 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 3. eine dreigliedrige Frontzahnbrücke und eine zahn farbene, monolithisch und vollanatomisch gefertigte Molarenkrone für den Ober- oder Unterkiefer herzu stellen. Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro tokollieren und zu beurteilen. (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind mögliche Freiend- oder Schaltlücken mit Retentionen zur Aufnahme von Ersatzzähnen zu versehen. Die ein zelnen Elemente sind miteinander durch Fügetechnik zu verbinden und fertig auszuarbeiten. Die Doppel krone ist mit einer vestibulären Verblendung zu verse hen. (3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Frontzahnkrone mit einer Vollverblendung aus kerami scher Masse herzustellen. Die verbleibenden Teile der Brücke sind für eine Vollverblendung vorzubereiten. § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (4) Der Prüfling hat jeweils ein Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 unter Berücksich tigung der vom Prüfungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen anzu fertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: (5) Die Prüfungszeit beträgt in der Summe 24 Stun den. 2. Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent, 3. Zahntechnische Aufträge durch führen mit 40 Prozent, (6) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 ist mit 35 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 25 Prozent, das Prüfungs stück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent zu gewichten. § 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle (1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. das Qualitätsmanagement und Dokumentationssys teme zu beschreiben, 2. zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichti gung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen, 1. Herstellen von temporären partiel len Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent, 4. Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent sowie mit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindes tens ,,ausreichend", 2. das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens ,,ausrei chend", 3. im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durch führen mit mindestens ,,ausreichend", 3. planerische, statische und technische Anforderun gen an prothetische, zahntechnische Werkstücke zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berech nungen durchzuführen, 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung darzustellen, Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Ab satz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen. 5. zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerk stoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung zu beschreiben, § 18 6. Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung zu beschreiben und 7. die Durchführung des Gesichtsscans, der navigier ten Implantation, des intra- und extraoralen Scans und der Farbnahme zu erläutern. (2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be arbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle oder b) Wirtschafts- und Sozialkunde, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 593 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch stabe a oder Buchstabe b schlechter als mit ,,aus reichend" bewertet worden ist und Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis 2 : 1 zu gewichten. 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Abschnitt 3 Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch stabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchs tens 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Schlussvorschrift § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus bildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) außer Kraft. Berlin, den 23. März 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Sven Giegold 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Erstellen von Arbeitsunter a) extraorale Abformungen erstellen lagen einschließlich Umsetzen b) Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung in Kieferbewegungssimula werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, toren in konventioneller und insbesondere individuelle Löffel, herstellen optisch-elektronischer Form c) Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen sowie deren Archivierung (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) dungszweck auswählen und verarbeiten d) Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimen sional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeiten e) Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunk ten herstellen 11 f) Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lage richtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen g) Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellen h) Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertragen i) Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren j) intraorale Abformungen erstellen 2 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) 2 a) individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn ersatzes funktionsorientiert festlegen b) Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Plat zierung retentiver und abstützender Elemente analy sieren c) Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellen d) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen e) Konstruktions- und Modellierungstechniken auswäh len f) partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Ge webebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren g) Prothesenbasen konstruieren und herstellen h) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelemen ten herstellen i) Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halteund Stützelementen, insbesondere Klammern, her stellen und ausarbeiten 25 595 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 j) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werk stoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbei ten und polieren k) partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen l) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stütz elemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilen 9 m) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkro nen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen 3 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunter lagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berück sichtigung anatomischer und prothetischer Para meter übertragen b) Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellen c) Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen 24 d) Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörun gen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polieren e) totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen 4 Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von fest sitzendem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten b) Präparationsarten erkennen sowie Präparations grenzen freilegen und kennzeichnen c) Einschubrichtung überprüfen d) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be rücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk stoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellieren 9 e) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehun gen aufbauen und selektiv einschleifen f) vollanatomische Einzelkronen unter Berücksich tigung der Passungsparameter modellieren und her stellen g) monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstof fen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und her stellen h) festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirt schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funk tionsgerecht wiederherstellen 22 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 5 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahn ersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen b) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Ab messung auswählen c) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Biss situation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeiten d) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellen 25 e) Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellen f) Verbindungselemente durch Fügeverfahren einarbeiten materialspezifische g) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfen h) bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen 6 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahn technischen therapeutischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten b) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digi tal und anlog konstruieren 3 c) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe her stellen und überprüfen d) therapeutische Geräte konstruieren und herstellen e) therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaft lichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsge recht instand setzen 7 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kiefer orthopädischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) 2 a) kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbeson dere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellen b) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen for men und einarbeiten 5 c) Schrauben fixieren und einarbeiten d) kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirt schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen 8 Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) a) Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnen b) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver schlussplatten herstellen 2 597 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 3 4 c) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver schlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen 9 Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhe tischen Kunden- und Patientenanforderungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) a) berufsspezifische Fachtermini anwenden b) berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten 4 c) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen d) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich tigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordi nieren und festlegen 2 e) Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen f) ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen 10 Erfassen der extra- und a) digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen intraoralen stomatognathen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Patientensituation durch Gesichtspunkte analysieren optische und taktile Verfahren b) Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Des (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) infektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen 4 c) Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden d) Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und extraoral erfassen e) Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln f) Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Daten sätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archivieren 4 g) Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbe reiten 11 Durchführen vorbereitender a) Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und Maßnahmen zur navigierten digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen zahnmedizinischen Implanta b) individuelle Anatomie der Patientinnen und Patien tion ten sowie der Kieferknochen dreidimensional dar (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) stellen und vermessen c) Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswäh len, Lagebestimmung durchführen und positionieren d) Datensätze generieren und archivieren e) Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen 12 Auswählen der Herstellungs verfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbei tungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Dia gramme lesen und anwenden b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten c) Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werk stoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Ober flächengüte des Werkstücks auswählen 3 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 d) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und warten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 11 e) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für form gebende und -verändernde Verfahren einstellen, pro grammieren und bedienen f) Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Ein richtungen feststellen und Maßnahmen zur Stö rungsbeseitigung ergreifen g) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirt schaftlichen und physiologisch unbedenklichen Ver wendbarkeit auswählen und einsetzen h) Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern 13 Kommunizieren, insbeson dere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) 2 a) adressatengerecht kommunizieren b) in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeiten c) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin nen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen 4 d) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin nen und Patienten über technische Konstruktionsund ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigen 2 e) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin nen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren 14 Durchführen qualitäts sichernder Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) a) Bedeutung des Qualitätsmanagements und des je weiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen b) Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfen c) Produktqualität prüfen und beurteilen d) Fehler und Fehlerursachen beseitigen 7 e) Dokumentationen nach Vorgaben führen f) betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informie ren Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des Ausbil dungsbetriebes, Berufs bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben 599 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während der gesamten Brandbekämpfung ergreifen Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei terentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 3 4 f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren