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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Bekanntmachung
der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Vom 15. März 2022
Auf Grund des § 59b des Rechtsanwaltsvergütungs
gesetzes, der durch Artikel 16 Nummer 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) eingefügt
und zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird nach
stehend der Wortlaut des Rechtsanwaltsvergütungs
gesetzes in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück
sichtigt:
13. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti
kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. August 2005
(BGBl. I S. 2477),
1. das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
17. den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen
Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3416),
2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718),
3. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1354),
4. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838),
5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Arti
kel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220),
6. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3392),
7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5
Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3396),
8. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen
Artikel 5c des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3408),
9. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 162),
10. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 14
Absatz 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837),
11. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3
Absatz 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621),
12. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437) in Verbindung mit Artikel 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416),
14. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen
Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Septem
ber 2005 (BGBl. I S. 2802),
15. den am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426),
16. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen
Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367),
18. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3
Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 370),
19. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 18
Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840),
20. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2894),
21. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),
22. den am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),
23. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen
Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2122),
24. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
Artikel 47 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Dezem
ber 2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkraft
treten durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe c des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge
ändert worden ist,
25. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700),
26. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696),
27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3
Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
28. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Arti
kel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2280),
29. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7
Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2449),
30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti
kel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I
S. 1408),
31. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Arti
kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1900),
32. den am 28. Dezember 2010 in Kraft getretenen
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2248),
33. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2300),
34. den teils am 28. Mai 2011, teils am 18. Juni 2011
in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898),
35. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen
Artikel 11 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302),
36. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Arti
kel 6 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726),
37. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen
Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182),
38. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Arti
kel 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2418),
39. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2425),
40. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434),
41. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
42. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Arti
kel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533),
611
48. den am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332),
49. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen
Artikel 178 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474),
50. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Arti
kel 14 Nummer 8 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722),
51. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2018),
52. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2517),
53. den am 18. April 2016 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016
(BGBl. I S. 203),
54. den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190),
55. den am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Arti
kel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2222),
56. den am 18. Januar 2017 in Kraft getretenen Arti
kel 13 des Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591),
57. den am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6
Absatz 24 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872),
58. den am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476),
59. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Arti
kel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2424),
60. den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739; 2022 I S. 306),
61. den am 1. November 2018 in Kraft getretenen
Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1151),
62. den am 29. Januar 2019 in Kraft getretenen Arti
kel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2573),
43. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5
Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3799),
63. den am 28. Juni 2019 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840),
44. den teils am 16. Juli 2014, teils am 10. Januar 2015
in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890),
64. den am 16. August 2019 in Kraft getretenen Arti
kel 10b des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202),
45. den teils am 13. Dezember 2014, teils am 11. Ja
nuar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Geset
zes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964),
65. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2121),
46. den am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Arti
kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034),
66. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2128),
47. den am 17. August 2015 in Kraft getretenen Arti
kel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1042),
67. den am 30. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1474),
612
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
68. den teils am 30. Dezember 2020, teils am 1. Januar
2021 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229),
69. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Arti
kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3256),
70. den teils am 1. Januar 2021, teils am 1. Oktober
2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320),
71. den am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Artikel 15
Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882),
72. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278),
73. den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),
74. den am 3. Juli 2021 in Kraft getretenen Artikel 24
Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154),
75. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Arti
kel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363),
76. den am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Arti
kel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3415),
77. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Artikel 7
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3424).
Berlin, den 15. März 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
613
Gesetz
über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
3a
4
4a
4b
5
§
§
§
§
§
§
§
§
6
7
8
9
10
11
12
12a
§ 12b
§ 12c
Geltungsbereich
Höhe der Vergütung
Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Vergütungsvereinbarung
Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
Erfolgshonorar
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechts
anwalts
Mehrere Rechtsanwälte
Mehrere Auftraggeber
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Vorschuss
Berechnung
Festsetzung der Vergütung
Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör
Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
§
§
§
§
13
14
15
15a
Wertgebühren
Rahmengebühren
Abgeltungsbereich der Gebühren
Anrechnung einer Gebühr
Abschnitt 3
§ 28
§ 29
§ 29a
§ 30
§ 31
§ 31a
§ 31b
§ 32
§ 33
Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung
§ 34
§ 35
§ 36
16
17
18
19
§ 20
§ 21
Dieselbe Angelegenheit
Verschiedene Angelegenheiten
Besondere Angelegenheiten
Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusam
menhängen
Verweisung, Abgabe
Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als
selbständige Familiensache
Gerichtliche Verfahren
§ 37
§ 38
§ 38a
§
§
§
§
39
40
41
41a
§ 22
§ 23
§ 23a
§ 23b
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Grundsatz
Allgemeine Wertvorschrift
Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskosten
hilfe
Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapital
anleger-Musterverfahrensgesetz
Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisations
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisations
gesetz
Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Voll
ziehung
Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
Verfahren vor den Verfassungsgerichten
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Men
schenrechte
Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Prozesspfleger1
Vertreter des Musterklägers
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldsachen
sowie bestimmte sonstige Verfahren
§ 42
§ 43
Feststellung einer Pauschgebühr
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Abschnitt 8
Beigeordneter oder
bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Abschnitt 4
Gegenstandswert
Beratung, Gutachten und Mediation
Hilfeleistung in Steuersachen
Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem
Schiedsgericht
Abschnitt 6
Angelegenheit
§
§
§
§
Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmens
stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
Asylgesetz
Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz
Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
§ 44
§ 45
§
§
§
§
§
§
1
46
47
48
49
50
51
Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten
Rechtsanwalts
Auslagen und Aufwendungen
Vorschuss
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
Wertgebühren aus der Staatskasse
Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Festsetzung einer Pauschgebühr
Gemäß Artikel 22 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August
2022 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 41 durch folgende
Angabe ersetzt:
,,§ 41 Besonderer Vertreter".
614
§ 52
§ 53
§ 53a
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 59a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffe
nen
Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum
Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteil
ten
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Neben
klagevertretung
Verschulden eines beigeordneten oder bestellten
Rechtsanwalts
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden
Vergütungen und Vorschüsse
Erinnerung und Beschwerde
Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungs
behörde
Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erin
nerung und die Beschwerde gehen den Regelungen
der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
Verfahrensvorschriften vor.
§2
Höhe der Vergütung
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet,
den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat
(Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach
dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem
Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden
Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufge
rundet.
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59b
§ 60
§ 61
§ 62
Bekanntmachung von Neufassungen
Übergangsvorschrift
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
Gesetzes
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für an
waltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies
gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den
§§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung.2 Andere Mit
glieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsge
sellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem
Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als
Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundes
rechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine
Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrens
pfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker,
Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubi
gerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanie
rungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nach
lassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder
Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt3 unbe
rührt.
2
3
Gemäß Artikel 22 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August
2022 in § 1 Absatz 1 Satz 2 das Wort ,,Prozesspfleger" durch die
Wörter ,,besonderer Vertreter" ersetzt und werden nach dem Wort
,,Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter ,,nach § 118e der
Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsord
nung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt.
Gemäß Artikel 15 Absatz 16 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) werden am 1. Januar
2023 in § 1 Absatz 2 Satz 3 die Wörter ,,§ 1835 Abs. 3 des Bürger
lichen Gesetzbuchs bleibt" durch die Wörter ,,§ 1877 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes bleiben" ersetzt.
§3
Gebühren in
sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialge
richtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht
anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren.
In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach
dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftrag
geber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes
genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201
Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Ge
bühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet.
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren
(§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die
Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit au
ßerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
§ 3a
Vergütungsvereinbarung
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der
Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder
in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von ande
ren Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragsertei
lung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Voll
macht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu
enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrens
beteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kosten
erstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche
Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergü
tung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Fest
setzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertrags
teils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als
vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1
von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer fest
gesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall
vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechts
streit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der
Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vor
stands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat.
Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für
die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere
als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die un
gerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
§4
Unterschreitung
der gesetzlichen Vergütung
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine
niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart
werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis
zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des
Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außerge
richtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung
(§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgeset
zes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilli
gung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann
der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkasso
dienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfah
ren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung
vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz
auf eine Vergütung verzichten.
§ 4a
Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart wer
den, wenn
1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchs
tens 2 000 Euro bezieht,
2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in
einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der
Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht
wird oder
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Be
trachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshono
rars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist
unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung
bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die
Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglich
keit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch
zu nehmen, außer Betracht.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart
werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder
eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen
ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zu
schlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar
sind aufzunehmen:
1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll,
615
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Ein
fluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom
Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwal
tungskosten und die von diesem zu erstattenden
Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung
des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraus
sichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenen
falls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung,
zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu
übernehmen.
§ 4b
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder
des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht,
kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetz
liche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürger
lichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung
bleiben unberührt.
§5
Vergütung für Tätigkeiten
von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechts
anwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem
Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen
Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Asses
sor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung
zugewiesenen Referendar vertreten wird.
§6
Mehrere Rechtsanwälte
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur ge
meinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder
Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
§7
Mehrere Auftraggeber
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegen
heit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Ge
bühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren
und Auslagen, die er schulden würde, wenn der
Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden
wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000
des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch inso
weit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer
Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann
aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 be
rechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen
Auslagen fordern.
§8
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag er
ledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der
Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig,
wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kosten
616
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
entscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet
ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate
ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in
einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange
das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit
der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen
Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet
die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren
weiter betrieben wird.
§9
Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für
die entstandenen und die voraussichtlich entstehen
den Gebühren und Auslagen einen angemessenen
Vorschuss fordern.
§ 10
Berechnung
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf
grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftrag
geber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der
Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung
nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzel
nen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze
Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die
Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten
Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Ge
bühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet
sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Postund Telekommunikationsdienstleistungen genügt die
Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt,
ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die
Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der
Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten ver
pflichtet ist.
§ 11
Festsetzung der Vergütung
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42
festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden
Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören,
werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des
Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechts
zugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung
fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu
hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensord
nung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Aus
nahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozess
ordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset
zungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren
vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebühren
frei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die
von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die
Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch
im Verfahren über Beschwerden.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs
gerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der So
zialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkunds
beamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die
jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über
die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten
entsprechend.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen
standswert von einem Beteiligten bestritten, ist das
Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber ent
schieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der An
tragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die
nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der
Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber
derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist
die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen
Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir
kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer
den. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah
rensordnung entsprechend.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung ge
hemmt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren
nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht wer
den oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren
ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf
Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er
die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht
mit dem Antrag vorlegt.
§ 12
Anwendung von
Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und
für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Ver
fahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenz
ordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a
der Insolvenzordnung gleich.
§ 12a
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach
diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfah
ren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
617
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird; § 33 Absatz 7 Satz 1
und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die ange
griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetz
lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht
sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht
baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf
grund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§ 12b
Elektronische Akte,
elektronisches Dokument
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah
rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
Akte und über das elektronische Dokument für das
Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die
Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die
entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
§ 12c
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung
über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Ge
richt, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über
dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist
zu enthalten.
Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 000
500
39
10 000
1 000
56
25 000
3 000
52
50 000
5 000
81
200 000
15 000
94
500 000
30 000
132
über
500 000
50 000
165
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis
500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergericht
liche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene
Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Num
mer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei
einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr ab
weichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
§ 14
Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechts
anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeu
tung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billi
gem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des
Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen
werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach
dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko
zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene
Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmen
gebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerech
net wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt
zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten
des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen,
soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch
im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung.
Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
§ 15
Abschnitt 2
Abgeltungsbereich der Gebühren
Gebührenvorschriften
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des
Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der An
gelegenheit.
§ 13
Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegen
standswert richten, beträgt bei einem Gegenstands
wert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr
erhöht sich bei einem
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in dersel
ben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile
gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr
618
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem
höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss,
wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der
Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer An
gelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben
Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht
mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von
vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der
frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erle
digt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit
und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von
Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein
Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem
Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei
Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach
§ 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah
rensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Ab
satz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlun
gen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug
oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht
mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angele
genheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätig
keit erhalten würde.
§ 15a
Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge
bühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts
anwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als
den um den Anrechnungsbetrag verminderten Ge
samtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe
Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag
für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermit
teln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der
Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag
nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine
Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamt
betrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten
für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz
berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Ge
samtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung
bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur
berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden
Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche
gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide
Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend
gemacht werden.
Abschnitt 3
Angelegenheit
§ 16
Dieselbe Angelegenheit
Dieselbe Angelegenheit sind
1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder
Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der
Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren
auf Abänderung oder Aufhebung in den genann
ten Fällen;
2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und
das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe
beantragt worden ist;
3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in
demselben Rechtszug;
3a. das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichts
stand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann,
wenn das Verfahren zur Bestimmung des zustän
digen Gerichts vor Klageerhebung oder Antrag
stellung endet, ohne dass das zuständige Gericht
bestimmt worden ist;
4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und
die Folgesachen;
5. das Verfahren über die Anordnung eines Arrests,
zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass
einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen
Anordnung, über die Anordnung oder Wiederher
stellung der aufschiebenden Wirkung, über die
Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung
der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts
und jedes Verfahren über deren Abänderung,
Aufhebung oder Widerruf;
6. das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes
zur Ausführung des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegensei
tige Anerkennung und Vollstreckung von gericht
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fas
sung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2
des genannten Gesetzes;
7. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung
einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und
das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung
oder Änderung einer Entscheidung über die Zu
lassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozess
ordnung);
8. das schiedsrichterliche Verfahren und das ge
richtliche Verfahren bei der Bestellung eines
Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über
die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die
Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unter
stützung bei der Beweisaufnahme oder bei der
Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die
gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung
einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichts
gesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters
(§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes)
oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder
einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeits
gerichtsgesetzes);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einer
seits und im Kostenansatzverfahren sowie im
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent
scheidung gegen den Ansatz der Gebühren und
Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungs
widrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Ver
fahren über
a) die Erinnerung,
b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c) die Beschwerde in demselben Beschwerde
rechtszug;
11. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren
über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt
nicht für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12. das Verfahren über die Privatklage und die Wider
klage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2
der Strafprozessordnung und
13. das erstinstanzliche Prozessverfahren und der
erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
§ 17
Verschiedene Angelegenheiten
Verschiedene Angelegenheiten sind
1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der
vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes
ergibt,
1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem
gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der
Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Ein
spruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfe
verfahren), das Verfahren über die Beschwerde
und die weitere Beschwerde nach der Wehrbe
schwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf
Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Voll
ziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur
Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches
Verfahren,
2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfah
ren
a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwir
kung eines Europäischen Beschlusses zur vor
läufigen Kontenpfändung,
b) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
einer einstweiligen Anordnung,
c) über die Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhe
bung der Vollziehung oder über die Anordnung
der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungs
akts sowie
619
d) über die Abänderung, die Aufhebung oder den
Widerruf einer in einem Verfahren nach den
Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das
ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme
vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach
einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596,
600 der Zivilprozessordnung),
6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die
Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder
sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über
einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer
Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung
(§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegan
genes
a) Güteverfahren vor einer durch die Landes
justizverwaltung eingerichteten oder anerkann
ten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien
den Einigungsversuch einvernehmlich unter
nehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeile
gung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungs
gesetzes zur Zivilprozessordnung),
b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111
Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeich
neten Art,
c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufi
gen Entscheidung von Arbeitssachen und
d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich einge
richteten Einigungsstellen, Gütestellen oder
Schiedsstellen,
8. das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Ge
setzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts
barkeit und ein sich anschließendes gerichtliches
Verfahren,
9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Ver
fahren über die Beschwerde gegen die Nicht
zulassung des Rechtsmittels,
10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b) ein sich nach Einstellung des Ermittlungsver
fahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbe
hörde und das nachfolgende gerichtliche Verfah
ren,
12. das Strafverfahren und das Verfahren über die im
Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13. das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder
aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebüh
ren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeich
nisses richten.
§ 18
Besondere Angelegenheiten
(1) Besondere Angelegenheiten sind
1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den
durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs
handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers;
620
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsver
fahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung
eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung
(§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung),
die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebüh
ren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses rich
ten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren
über eine Erinnerung gegen einen Kostenfest
setzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren
über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung
des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Num
mer 10 nichts anderes ergibt;
4. das Verfahren über Einwendungen gegen die Ertei
lung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der
Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren voll
streckbaren Ausfertigung;
6. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
851a oder 851b der Zivilprozessordnung und
jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder
Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes
Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1,
§ 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung4 und
über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhalts
gesetzes;
7. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfän
dung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der
Zivilprozessordnung;
9. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein
gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung
(§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10. das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872
bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypo
thek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die
der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die
durch die Vornahme einer Handlung entstehen,
verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozess
ordnung);
18. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von
Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung)
und
21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnah
men durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. die Vollziehung eines Arrestes und
2. die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfah
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 19
Rechtszug; Tätigkeiten,
die mit dem Verfahren zusammenhängen
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören
auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstä
tigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug
oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit
nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist.
Hierzu gehören insbesondere
1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der
Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes ge
richtliches oder behördliches Verfahren stattfin
det;
1a. die Einreichung von Schutzschriften und die An
meldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnis
sen zum Klageregister für Musterfeststellungs
klagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozess
ordnung);
2. außergerichtliche Verhandlungen;
15. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im
Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
3. Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern
durch das in der Hauptsache zuständige Gericht,
die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern,
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sach
verständigen, die Entscheidung über einen An
trag betreffend eine Sicherungsanordnung, die
Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach
§ 155b des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit;
16. das Verfahren zur Abnahme der Vermögensaus
kunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuch
ten Richter;
17. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im
Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessord
nung);
5. das Verfahren
13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvoll
streckung auf Vornahme einer Handlung durch
Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß
§ 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
4
Gemäß Artikel 7 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) werden am
1. August 2022 in § 18 Absatz 1 Nummer 6 nach den Wörtern
,,§ 1109 der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter ,,jedes
Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach
§ 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" einge
fügt.
a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessord
nung),
b) über die Rüge wegen Verletzung des An
spruchs auf rechtliches Gehör,
c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einfüh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
rung eines europäischen Verfahrens für gering
fügige Forderungen,
d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG)
Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfah
rens und
e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
über die Zuständigkeit, das anwendbare
Recht, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen und die Zusammenarbeit
in Unterhaltssachen;
6. die Berichtigung und Ergänzung der Entschei
dung oder ihres Tatbestands;
7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicher
heitsleistung und das Verfahren wegen deren
Rückgabe;
8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgese
hene Vervollständigung der Entscheidung und die
Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entschei
dungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mit
teilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur
Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechts
beschwerde, der Antrag auf Entscheidung über
die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nach
trägliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf
besonderen Antrag, die Erteilung des Notfristund des Rechtskraftzeugnisses;
9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestäti
gungen oder Formblättern einschließlich deren
Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b) § 48 des Internationalen Familienrechtsverfah
rensgesetzes,5
c) § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Voll
streckungsausführungsgesetzes,
d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgeset
zes,
f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrens
gesetzes und
g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfah
rensgesetzes;
10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht
desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen
sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des
Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung
des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger
gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren
nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnis
ses richten und dort nichts anderes bestimmt
ist oder keine besonderen Gebührentatbestände
vorgesehen sind;
5
Gemäß Artikel 7 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) wird am 1. August
2022 in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b die Angabe
,,§ 48" durch die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 und § 48" ersetzt.
621
11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder
Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht
eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierü
ber stattfindet;
12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung
der Vollstreckung und die Anordnung, dass Voll
streckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein be
sonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklau
sel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der
Vergütung;
15. (weggefallen)
16. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Voll
streckungsklausel und der sonstigen in § 750 der
Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Über
sendung an einen anderen Rechtsanwalt.
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ge
nannten Verfahren gehören ferner insbesondere
1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivil
prozessordnung sowie Beschlüsse nach §§ 90
und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827
Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessord
nung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der
Zivilprozessordnung),
4. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung
gegen eine juristische Person des öffentlichen
Rechts zu betreiben,
5. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung
von Ordnungsgeld und
6. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
§ 20
Verweisung, Abgabe
Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen
oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem ver
weisenden oder abgebenden und vor dem überneh
menden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an
ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen
oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem
Gericht ein neuer Rechtszug.
§ 21
Zurückverweisung, Fortführung
einer Folgesache als selbständige Familiensache
(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Ge
richt zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren
vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung
mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familien
622
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem
Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro
anzunehmen.
(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familien
sache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und
das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.
§ 23a
Abschnitt 4
Gegenstandswert
§ 22
Grundsatz
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte
mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit
höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein
niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben
Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiede
ner Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für
jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt
jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
§ 23
Allgemeine Wertvorschrift
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem
Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im
gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichts
gebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in
denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder
dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
erhoben werden, sind die Wertvorschriften des je
weiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden,
wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine
Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten
auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der
Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Ver
fahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt un
berührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsge
bühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht
erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert rich
ten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses
des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu be
stimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts ande
res ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert
des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Ver
fahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der
Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden
Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den
Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des
Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37,
38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und
Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der
Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt
und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem
Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender
tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und
bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der
Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles
Gegenstandswert
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozess
kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach
§ 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung
bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für
die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er
nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu
bestimmen.
(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das
Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt
worden ist, werden nicht zusammengerechnet.
§ 23b
Gegenstandswert
im Musterverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus
terverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstands
wert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder
gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemach
ten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Muster
verfahrens ist.
§ 24
Gegenstandswert
im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisations
verfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich
der Wert nach dem Nennwert der Forderung.
§ 25
Gegenstandswert
in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstre
ckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei
der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforde
rung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein
bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat
dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert
maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeits
einkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozess
ordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen An
sprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der
Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungs
verfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882
der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu ver
teilende Geldbetrag maßgebend;
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leis
tenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch
den Wert nicht übersteigen, mit dem der Heraus
gabe- oder Räumungsanspruch nach den für die
Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vor
schriften zu bewerten ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung,
Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat,
und
4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögens
auskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in
Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter
über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der
Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der ein
schließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstre
ckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt
jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der
Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billi
gem Ermessen zu bestimmen.
§ 26
Gegenstandswert
in der Zwangsversteigerung
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Ge
genstandswert
1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines ande
ren nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal
tung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger
oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das
Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist
der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um
einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangs
verwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt;
Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert
des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66
Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung),
im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kom
mende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer
sind;
2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, ins
besondere des Schuldners, nach dem Wert des
Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Ver
teilungsverfahren nach dem zur Verteilung kom
menden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen
Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter
ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftrag
geber abgegebenen Gebots, wenn ein solches
Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des
Gegenstands der Zwangsversteigerung.
§ 27
Gegenstandswert
in der Zwangsverwaltung
In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen
standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach
dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt
ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprü
chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der
Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertre
tung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstands
wert nach dem zusammengerechneten Wert aller
Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist,
bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach
§ 23 Absatz 3 Satz 2.
623
§ 28
Gegenstandswert
im Insolvenzverfahren
(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie
im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Num
mern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses
werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist,
nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Ge
richtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Num
mer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der
Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro.
(2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger er
teilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und
die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert
der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mit
zurechnen.
(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insol
venzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaft
lichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren
verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
§ 29
Gegenstandswert
im Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei
lungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die
festgesetzte Haftungssumme tritt.
§ 29a
Gegenstandswert
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unter
nehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interes
ses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach
§ 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
§ 30
Gegenstandswert
in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt
der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere
natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt,
erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klage
verfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläu
figen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
festsetzen.
§ 31
Gegenstandswert
in gerichtlichen Verfahren
nach dem Spruchverfahrensgesetz
(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antrag
624
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
stellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach
dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden
Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der An
zahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl
der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen
Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der je
weilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der
auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht ge
richtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen
Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.
(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antrag
stellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antrag
steller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Num
mer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit
nicht anzuwenden.
§ 31a
Ausschlussverfahren nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren
nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahme
gesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der
Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem
Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entspre
chend.
§ 31b
Gegenstandswert
bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsverein
barung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsver
zeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent
des Anspruchs.
§ 32
Wertfestsetzung
für die Gerichtsgebühren
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende
Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch
für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die
Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel
gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die
gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben
ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
§ 33
Wertfestsetzung
für die Rechtsanwaltsgebühren
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gericht
lichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichts
gebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem
solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung
fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der
Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in
den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die
Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro über
steigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das
Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen
hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ent
scheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen
ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerde
gericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächst
höhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1
Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeich
neten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Be
schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die
Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas
sung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul
den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent
scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei
Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt
und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschul
dens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbeleh
rung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines
Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerech
net, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung
findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn
sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn
das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden
und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde
entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3,
Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entspre
chend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir
kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer
den; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Ver
fahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei
dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung ange
fochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch
für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entschei
dung von einem Einzelrichter oder einem Rechts
pfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt
das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
625
Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund
sätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet
jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann
ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der
Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der
Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen
wird.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfah
ren über die Beschwerde.
Gerichtliche Verfahren
2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des
Arbeitsgerichtsgesetzes).
Abschnitt 6
Abschnitt 5
§ 37
Außergerichtliche
Beratung und Vertretung
Verfahren vor den Verfassungsgerichten
§ 34
Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder
eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für
die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und
für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt
auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in
Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine
Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung
getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebüh
ren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher,
beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils
höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend;
für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr
jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Ge
bühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige
Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzu
rechnen.
§ 35
Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner
Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die
§§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung
in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberater
vergütungsverordnung entsprechend.
(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge
schäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen
die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuer
beratervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren
deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des
Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung
des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der
Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen
Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird.
§ 36
Schiedsrichterliche Verfahren
und Verfahren vor dem Schiedsgericht
(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsver
zeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen
Verfahren entsprechend anzuwenden:
1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der
Zivilprozessordnung und
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Ab
schnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeich
nisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfas
sungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichts
hof) eines Landes:
1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten,
den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von
Wahlen und Abstimmungen,
2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Par
teien,
3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsi
denten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes
oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem
dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt
werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesver
fassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines
Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses ent
sprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berück
sichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände
nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt
mindestens 5 000 Euro.
§ 38
Verfahren vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Ge
richtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die
Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des
Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegen
standswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften,
die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten,
in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt
den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss
fest. § 33 Absatz 2 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren
nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses
richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentschei
dungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Ver
gütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem
vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr
des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Ver
fahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme
gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Ge
meinschaften abgegeben wird.
626
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
§ 38a
Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Ab
schnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeich
nisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter
Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Um
stände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er be
trägt mindestens 5 000 Euro.
§ 39
Von Amts wegen
beigeordneter Rechtsanwalt
(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei
willigen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeord
net ist, kann von diesem die Vergütung eines zum
Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und
einen Vorschuss verlangen.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder
§ 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Per
son beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung
eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
§ 40
Als gemeinsamer
Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er
nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts
ordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren
Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
§ 41a
Vertreter des Musterklägers
(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das
Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Muster
kläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr be
willigen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Auf
wand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist.
Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand
sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigelade
nen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine
Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13
Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die
Summe der in sämtlichen nach § 8 des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren
geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, so
weit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch
30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen
den Auftraggeber bleibt unberührt.
(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und er
gänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Ab
satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine
Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht
zu hören.
(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterent
scheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem
Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen
sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1
Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden,
§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfah
rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Ent
scheidung ist unanfechtbar.
(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden
Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vor
schuss kann nicht gefordert werden.
Abschnitt 7
§ 41
Prozesspfleger6
Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivil
prozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt
ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozess
bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen.7
Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126
der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwen
den.
6
7
Gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Arti
kel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird
am 1. August 2022 in der Überschrift zu § 41 das Wort ,,Prozess
pfleger" durch die Wörter ,,Besonderer Vertreter" ersetzt.
§ 41 Satz 1 gilt gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe b in Ver
bindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021
(BGBl. I S. 2363) ab 1. August 2022 in folgender Fassung:
,,Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessord
nung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patent
anwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als
besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Ver
gütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger
gewählten Rechtsanwalts verlangen."
Straf- und Bußgeldsachen
sowie bestimmte sonstige Verfahren
§ 42
Feststellung einer Pauschgebühr
(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen,
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem
IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbrin
gungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6
und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge
richtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen
Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf
Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das
ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab
schnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn
die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des
besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig
keit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
gebühren entstehen. Beschränkt sich die Feststellung
auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren
nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die
Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Pausch
gebühr darf das Doppelte der für die Gebühren
eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach
den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht
übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bundes
gerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch
für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des
§ 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 53 Absatz 1, stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen
des § 52 Absatz 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die
Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die
Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt
worden sind, sind zu hören.
(3) Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem
Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache dem
Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten
ist.
(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungs
verfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11)
und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zah
lung der Vergütung bindend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren
vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den
Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die
Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung bean
tragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
§ 43
Abtretung des
Kostenerstattungsanspruchs
Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den An
spruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von An
waltskosten als notwendige Auslagen an den Rechts
anwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber
dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Auf
rechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch
des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der
Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder
eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen
über die Abtretung in den Akten vorliegt.
Abschnitt 8
des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Recht
suchende.
§ 45
Vergütungsanspruch des
beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeord
nete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung
zum Prozesspfleger8 bestellte Rechtsanwalt erhält, so
weit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,
die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten
des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor
Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder
§ 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeord
net oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungs
gerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus
der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Ver
pflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergü
tung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt
oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung
aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes
den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im
Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht
des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den
Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die
Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt
während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung
durch das Gericht des Bundes verdient hat, die
Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus
zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn
zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht
des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beige
ordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines
Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch
gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b
Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt
worden ist oder das Gericht die Feststellung nach
§ 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ge
troffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeld
verfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs
widrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Ver
waltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die
Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Beigeordneter oder bestellter
Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 44
Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe
erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem
Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätig
keit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Be
ratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen ge
troffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500
627
§ 46
Auslagen und Aufwendungen
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden
nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchfüh
rung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.
8
Gemäß Artikel 22 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) werden am 1. Au
gust 2022 in § 45 Absatz 1 die Wörter ,,nach § 57 oder § 58 der
Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger" durch die Wörter ,,zum
besonderen Vertreter im Sinne des § 41" ersetzt.
628
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag
des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass
eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das
Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldver
fahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle
des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendun
gen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Ab
satz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe
zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmet
schers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justiz
vergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden
Beträge beschränkt.
(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vor
bereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen,
für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gel
ten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach
§ 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung be
stellt worden ist oder wenn das Gericht die Fest
stellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozess
ordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen
Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten).
Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands be
trifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch
für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechts
mittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung
eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer
einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für
deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt
nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich
etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich
im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der
Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle
mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen
Tätigkeiten, soweit der Vertrag
1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis
der Ehegatten zueinander,
3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder,
4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
§ 47
5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den
Haushaltsgegenständen,
Vorschuss
6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergü
tung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht,
kann er für die entstandenen Gebühren und die ent
standenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen
aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss
fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Ge
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Ab
satz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes
beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen
Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Ver
pflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vor
schusses im Verzug ist.
(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus
der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.
§ 48
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
7. den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebens
partnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen
nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen,
erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Be
antragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht
nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt
sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über
die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereiten
den Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Haupt
verfahren nur zusammenhängen, erhält der für das
Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergü
tung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrück
lich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere
für
1. die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den
Verwaltungszwang;
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und be
stimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Pro
zesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beige
ordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den
Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000
des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung
oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf be
schränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen
Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten ent
stehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich
sind.
2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die
einstweilige Verfügung und die einstweilige Anord
nung;
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen
und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde
wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach
den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im
ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er
die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeit
3. das selbstständige Beweisverfahren;
4. das Verfahren über die Widerklage oder den
Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidi
gung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
punkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich
seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage
und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor
der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in
einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine
Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätig
keit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Ver
fahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in
allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das
Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejeni
gen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung
keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
§ 49
Wertgebühren aus der Staatskasse
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen
standswert, werden bei einem Gegenstandswert von
mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13
Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 000
284
22 000
399
6 000
295
25 000
414
7 000
306
30 000
453
8 000
317
35 000
492
9 000
328
40 000
531
10 000
339
45 000
570
13 000
354
50 000
609
16 000
369
19 000
384
über
50 000
659
§ 50
Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1
der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und An
sprüche hat die Staatskasse über die auf sie über
gegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus
weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung
einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen,
die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere
Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch
rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise
beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Be
träge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos
erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berech
nung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Pro
zessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, be
messen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte ent
fallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen
Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach
§ 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen,
die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurech
nen sind, von diesem abzuziehen.
629
§ 51
Festsetzung einer Pauschgebühr
(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen,
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem
IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbrin
gungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6
und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder bei
geordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren
oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine
Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren
nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn
die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
bestimmten Gebühren wegen des besonderen Um
fangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumut
bar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren ent
stehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne
Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem
Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pausch
gebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr
kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden,
für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht.
Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener
Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere
wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe
der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet
werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr ab
zuwarten.
(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandes
gericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten
Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer
Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist
für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechts
anwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staats
kasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzu
wenden.
(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Ver
waltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbe
hörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
§ 52
Anspruch gegen
den Beschuldigten oder den Betroffenen
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von
dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines
gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch
keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den
Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse
Gebühren gezahlt hat.
(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend ge
macht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungs
anspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das
Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Vertei
digers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beein
trächtigung des für ihn und seine Familie notwendigen
Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten
in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich
630
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den
Verteidiger bestellt hat.
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt,
setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur
Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessord
nung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte inner
halb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass
er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die so
fortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304
bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei
steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessord
nung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Be
lehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung
gleich.
(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende
Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren
abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Erman
gelung einer solchen mit der Beendigung des Verfah
rens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf
der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs
Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des
Gerichts über den Antrag.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeld
verfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der
Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die
Verwaltungsbehörde.
§ 53
Anspruch gegen den Auftraggeber,
Anspruch des zum Beistand bestellten
Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem
Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungs
verfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen
sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Ver
gütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten
Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52
entsprechend.
(2) Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberech
tigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand be
stellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewähl
ten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem
Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit,
als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt
kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinba
rung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten
Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der
Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder
der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verein
barung allein auf Grund seiner persönlichen und wirt
schaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. Ist das Verfah
ren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet
das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand be
stellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 53a
Vergütungsanspruch bei
gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Straf
prozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand
bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die
Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vor
gelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich
der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten
Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten
Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Ver
gütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung
von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übri
gen aus der Bundeskasse.
§ 54
Verschulden eines
beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt
durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Be
stellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann
er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt
entstehen, nicht fordern.
§ 55
Festsetzung der aus der Staatskasse
zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Ver
gütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag
des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Ge
schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs fest
gesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig
geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkunds
beamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den
Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,
erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten
des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren
nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sons
tiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson
(§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas
sungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Ur
kundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts,
in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in
§ 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten
Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessord
nung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung
zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsan
walt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei
Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese
Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und
bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert
anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach
der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich
anzuzeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung
der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auf
fordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der
Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte
angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen,
für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zu
stehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen
Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der
Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen
seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren
vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die
Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt
die Verwaltungsbehörde.
§ 56
Erinnerung und Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der
Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 ent
scheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die
Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des
§ 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Land
gerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das
nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zustän
dige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Ab
satz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über
die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Er
innerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Ver
fahren über die Erinnerung und über die Beschwerde
ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
§ 57
Rechtsbehelf in
Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im
Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Ab
schnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
§ 58
Anrechnung von
Vorschüssen und Zahlungen
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des
Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die
aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ange
rechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,
sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt
vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst
auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch
gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraus
setzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die
kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine
Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die
Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch
gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechts
anwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende
Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung
ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich
631
aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten
würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der
Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestel
lung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer ge
bührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die
von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zah
lenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt
Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der
Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die
Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rück
zahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch
die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Be
trag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der
Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde.
Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden
Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis
vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist
auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag
anzurechnen oder zurückzuzahlen.
§ 59
Übergang von
Ansprüchen auf die Staatskasse
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe
oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit
§ 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familien
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge
richtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten
Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch
gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner
zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des
Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechts
anwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie
für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vor
schriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei
dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das
Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes
und ist der Anspruch auf die Bundeskasse überge
gangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten
Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
§ 59a
Beiordnung und
Bestellung durch Justizbehörden
(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten
Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gericht
lich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Ver
fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die
Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht,
das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung
zuständig ist.
(2) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeord
neten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den
632
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entspre
chend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staats
anwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundes
anwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet
der Bundesgerichtshof.
(3) Für den nach § 87e des Gesetzes über die inter
nationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung
mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechts
hilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz
bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den
gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An
die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1
entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Fest
setzung der Vergütung.
(4) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft
und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften
dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung be
antragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in des
sen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Ent
scheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet
der Bundesgerichtshof.
oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkraft
treten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist.
Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine An
gelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauf
tragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung
neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4
anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des
beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwen
dung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die
Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert
werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerech
neten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt
für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch
dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der
Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufege
setz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts
§ 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes
nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur
Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. Au
gust 2019 erteilt worden ist.
Abschnitt 9
§ 61
Übergangs- und
Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
§ 59b
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu
letzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen
hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte
Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im
Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der
Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt
oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am
1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein
gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben
Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein
Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt
worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entspre
chend anzuwenden.
Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug
nehmen und angeben
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt
sowie
3. das Inkrafttreten der Änderungen.
§ 60
Übergangsvorschrift
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzu
wenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch
für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
(§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem
Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass
ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung
ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist,
dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so
ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit
bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor
schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden,
wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesge
bührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwen
den und die Willenserklärungen beider Parteien nach
dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
§ 62
Verfahren
nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgeset
zes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
633
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Vergütungsverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Allgemeine Gebühren
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 3 Vertretung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Beratungshilfe
Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvoll
zugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Teil 4 Strafsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Berufung
Revision
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten
Teil 5 Bußgeldsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
634
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten
Teil 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Zweiter Rechtszug
Dritter Rechtszug
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
Teil 7 Auslagen
635
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Teil 1
Allgemeine Gebühren
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 1:
Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung
nach § 34 RVG.
1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,5
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläu
figem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur
Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . .
0,7
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder
wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn,
dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem
Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung
eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die
Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269
Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick
auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der
Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch
für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt
werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
1001 Aussöhnungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,5
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines
Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu
machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen
oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebens
partnerschaften.
1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,5
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung
oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die an
waltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teil
weise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständi
ges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen . . . . . . . . . . . . .
1,0
(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit
nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche
Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss
eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung
eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gericht
lichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen
Verfahren gleich.
(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines
gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren
Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Ent
scheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein
Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels an
hängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen . . . . . . . . . . . . .
1,3
636
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahren.
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An
gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent
stehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in Höhe der
Geschäftsgebühr
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An
sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand
ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßge
bend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berück
sichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine
Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Num
mer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der
in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in Höhe der
Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die
Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in
der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht
zu berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der
in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
1007 (weggefallen)
1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um . . . .
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der
selbe ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich
beteiligt sind.
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Fest
gebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmen
gebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.
(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz
oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
0,3
oder
30 % bei
Festgebühren,
bei Betragsrahmengebühren
erhöhen sich
der Mindestund Höchstbetrag
um 30 %
1009 Hebegebühr
1. bis einschließlich 2 500,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0 %
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5 %
3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,25 %
des aus- oder
zurückgezahlten
Betrags
mindestens
1,00
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen
Geldbeträgen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung
an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die
Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht
die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde
weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene
Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.
637
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten,
in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht
liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen wer
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,3
oder
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden
bei BetragsrahmenMehraufwand.
gebühren
erhöhen sich
der Mindestund Höchstbetrag
der Terminsgebühr
um 30 %
Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten
einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die
Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren.
Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss
entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs
vor dem Oberlandesgericht.
Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Num
mer 2102 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5 bis 1,0
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,3
2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6
Betragsrahmengebühren entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36,00 bis 384,00
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,00 bis 660,00
Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG . . . . . . .
in Höhe
der einem
Bevollmächtigten
oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
638
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag
der einem
Bevollmächtigten
oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
Abschnitt 3
Vertretung
Vorbemerkung 2.3:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei
der Gestaltung eines Vertrags.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist,
wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr
für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer
Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 . Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach
dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätig
keit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Be
schwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.
(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur
Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Ab
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
2300 Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5 bis 2,5
(1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang
reich oder schwierig war.
(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forde
rung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkasso
dienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen
kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn
die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz be
trägt höchstens 1,3.
2301 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,3
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
2302 Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betrags
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren
das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungs
gericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt . . . . . . . . . .
Eine Gebühr von mehr als 359,00 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang
reich oder schwierig war.
2303 Geschäftsgebühr für
1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den
Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streit
beilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
bezeichneten Art,
60,00 bis 768,00
639
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeits
sachen und
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen
oder Schiedsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,5
Abschnitt 4
(weggefallen)
Abschnitt 5
Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
2500 Beratungshilfegebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,00
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
2501 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38,50
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen ge
bührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der
Beratung zusammenhängt.
2502 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi
gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77,00
2503 Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93,50
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information
oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist
diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbar
erklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die
Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
2504 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über
die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
297,00
2505 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
446,00
2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
594,00
2507 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
743,00
2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
165,00
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit
den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO).
640
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
und ähnliche Verfahren
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 3:
(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevoll
mächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Ver
fahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfah
rensbevollmächtigter.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von
außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahr
nehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und
Besprechungen entsteht für
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für
Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei
Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 . Sind mehrere Gebühren ent
standen, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die
Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird
die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die
vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Ver
fahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil
anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO).
(8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 3.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Ge
bühren bestimmt sind.
3100 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . .
1,3
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht
(§ 255 FamFG).
(2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die
Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.
3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren ein
leitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die
Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht
oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten
oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche ge
führt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn
beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen
einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung da
durch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergan
genen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen
Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG,
§ 106 Satz 2 VwGO); oder
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die
Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entschei
dung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,8
641
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Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamt
betrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag
auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in
Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht
anzuwenden.
3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen
gebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,00 bis 660,00
3103 (weggefallen)
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . .
1,2
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des
Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung
der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid
entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne
Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag über
steigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer
anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien
oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu
nehmen.
(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nach
folgenden Rechtsstreits angerechnet.
3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht
erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf
Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder
Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sach
leitung von Amts wegen trifft oder
2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen
gebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Ver
fahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000
geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 ein
getreten ist,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine münd
liche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem
Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach
Nummer 1008.
60,00 bis 610,00
642
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2:
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
(2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Konten
pfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die
Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch
i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies
gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1
Satz 3 oder nach § 176 GWB.
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2.1:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. vor dem Finanzgericht,
2. über Beschwerden
a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländi
scher Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder
Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil
ligen Gerichtsbarkeit,
c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG,
g) nach dem KSpG,
h) nach dem EU-VSchDG,
i)
nach dem SpruchG,
j)
nach dem WpÜG,
k) nach dem WRegG,
3. über Beschwerden
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläu
figen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
b) nach dem WpHG,
c) gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buch
stabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
4. über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.
3200 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . .
1,6
3201 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:
Die Gebühr 3200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,1
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen
Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurück
nahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat, oder
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit
Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Ver
handlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu
Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6
ZPO).
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag
der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine
Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angele
genheit entsteht.
643
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des
Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder
2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechts
mittelentscheidung beschränkt.
3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . .
1,2
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten
entsprechend.
(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne münd
liche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Be
rufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerde
führer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein
Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfah
rens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
entsprechend.
3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72,00 bis 816,00
3205 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,00 bis 610,00
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des
Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zuste
henden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. über Rechtsbeschwerden
a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen,
b) nach § 20 KapMuG und
c) nach § 1065 ZPO,
2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundes
patentgerichts und
3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.
3206 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . .
1,6
3207 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:
Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3208 Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,3
3209 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten
nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . .
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und
Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
1,5
644
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerde
führer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnis
urteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung
gestellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
0,8
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
entsprechend.
3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betrags
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 1 056,00
3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrah
mengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
96,00 bis 990,00
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.
Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3300 Verfahrensgebühr
1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 Agrar
OLkG,
2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem
Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und dem Landessozialgericht sowie
3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermitt
lungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den
Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten
Gerichtshof des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,6
3301 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3305 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech
net.
3306 Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden An
trag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme
des Antrags enthält, eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
3307 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech
net.
3308 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist
kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt
worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
0,5
645
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung
Vorbemerkung 3.3.3:
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für
1. die Zwangsvollstreckung,
2. die Vollstreckung,
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangs
hypothek (§§ 867 und 870a ZPO).
(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des
Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
3309 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,3
3310 Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,3
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur
Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
3311 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,4
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungs
verfahrens;
2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar
auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren
über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Ver
fahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;
5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im
ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und
6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung
der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand
lungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
3312 Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,4
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Betei
ligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
keine Terminsgebühr.
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit
dies ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils
besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere
am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des
Schuldners.
3313 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren . . . . . .
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
1,0
646
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebührentatbestand
3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren . . . . . .
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3315 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,5
3316 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
3317 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren
nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung
(EU) 2015/848.
3318 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
3319 Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,0
3320 Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3321 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf
der Restschuldbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvoll
streckung nach § 17 Abs. 4 SVertO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstre
ckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Ver
fahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften,
für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.
3324 Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
3325 Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des Aktien
gesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktien
gesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3
UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,75
3326 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die
Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102
Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103
Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme
oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt . . . .
0,75
3327 Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schieds
richters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder
über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweis
aufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich
eines schiedsrichterlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,75
647
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Nr.
Gebührentatbestand
3328 Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung
oder9 Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder
Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnah
men aufzuheben sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
0,5
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder
ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet.10 Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht
und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal.
3329 Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittel
anträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . .
3330 Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3331 Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
in dem die Rüge
erhoben wird,
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmengebühren
höchstens
260,00
in Höhe der
Terminsgebühr
für das Verfahren,
in dem die Rüge
erhoben wird,
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmengebühren
höchstens
260,00
3332 Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren . . . . . . . . . . .
0,5
3333 Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung
und der Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,4
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
3334 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf
Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a
ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
für das die
Prozesskostenhilfe
beantragt wird,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmengebühren
höchstens
500,00
3336 (weggefallen)
3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334
und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens . . . . . . . . . . . . . . . .
9
10
0,5
Gemäß Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) werden am
1. August 2022 im Gebührentatbestand der Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses die Wörter ,,Beschränkung oder" durch die Wörter
,,Beschränkung, Aussetzung oder" ersetzt.
Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses gilt nach Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10
Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) ab 1. August 2022 in folgender Fassung:
,,Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG)."
648
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Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag
oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags
enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll
zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.
3338 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs
zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,8
Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des
Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in Höhe der
dem VerfahrensDie gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der
bevollmächtigten
Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äuße
zustehenden
rungen verbunden sind.
Verfahrensgebühr,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmengebühren
höchstens
500,00
3401 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vor
bemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3402 Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3403 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts
anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in Höhe der
Hälfte der
dem Verfahrensbevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr
in Höhe der
einem Verfahrensbevollmächtigten
zustehenden
Terminsgebühr
0,8
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der
Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
3404 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,3
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Aus
führungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
3405 Endet der Auftrag
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder
der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden
ist,
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmengebühren
höchstens
250,00
649
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Nr.
Gebührentatbestand
3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der So
zialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . .
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
36,00 bis 408,00
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwer
deverfahren.
3500 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in
diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
3501 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über
die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebüh
ren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24,00 bis 250,00
3502 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
3503 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3504 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas
sung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . .
1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange
rechnet.
3505 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas
sung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der
in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512
nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechts
beschwerdeverfahren angerechnet.
3507 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3508 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,3
3509 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3510 Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird
oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt an
geordnet wird,
650
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser
Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung,
den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be
schluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen
Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Be
schluss entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be
schluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden
worden ist,
c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be
schluss des Widerspruchsausschusses richtet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas
sung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,3
72,00 bis 816,00
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange
rechnet.
3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas
sung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 1 056,00
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange
rechnet.
3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
3514 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf
Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:
Die Gebühr 3513 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,2
3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24,00 bis 250,00
3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Ver
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,2
3517 Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,00 bis 610,00
3518 Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72,00 bis 792,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
651
Teil 4
Strafsachen
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Neben
beteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie
rungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im
Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung
über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen An
spruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der
Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwah
rung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen
des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und
Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unter
brechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit
diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung
angeordnet wurden.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
4100 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,00 bis 396,00
176,00
44,00 bis 495,00
216,00
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die
erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhän
gig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstan
dene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinsein
nahmen,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder
eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersu
chungshaft oder der einstweiligen Unterbringung ver
handelt wird,
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Aus
gleichs sowie
652
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Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
5. Sühneterminen nach § 380 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wahlanwalt
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
44,00 bis 330,00
150,00
44,00 bis 413,00
183,00
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Ge
bühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechts
zug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
4104 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,00 bis 319,00
145,00
44,00 bis 399,00
177,00
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem
Amtsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,00 bis 319,00
145,00
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,00 bis 399,00
177,00
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num
mer 4106 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77,00 bis 528,00
242,00
4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77,00 bis 660,00
295,00
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis
zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines
Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis
zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben
wird.
4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
121,00
4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
242,00
4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Straf
kammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55,00 bis 352,00
163,00
4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55,00 bis 440,00
198,00
4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num
mer 4112 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 770,00
343,00
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach
Nummer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
141,00
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653
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Straf
kammer nach den §§ 74a und 74c GVG . . . . . . . . . . . . . . . .
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
282,00
110,00 bis 759,00
348,00
4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
110,00 bis 949,00
424,00
4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num
mer 4118 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
143,00 bis 1 023,00
466,00
4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
143,00 bis 1 279,00
569,00
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkam
mer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemei
nen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
233,00
4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
466,00
Berufung
4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 770,00
343,00
4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungs
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
88,00 bis 770,00
343,00
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
141,00
4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
282,00
Revision
4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren . . . . . . . . . . .
132,00 bis 1 221,00
541,00
4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,00 bis 1 526,00
663,00
4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisions
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,00 bis 616,00
300,00
4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,00 bis 770,00
361,00
4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
150,00
654
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Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
300,00
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
4136 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags . . . .
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines An
trags abgeraten wird.
4137 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit
des Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4138 Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren . . . . . . . . . . . . .
4139 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372
StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4140 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . .
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhand
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein
spruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revi
sion des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbetei
ligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die
Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Be
ginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen
war, zurückgenommen wird; oder
4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3
StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklä
gers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurück
genommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie ent
steht nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlan
walt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhö
hung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4
Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
in Höhe der Verfahrensgebühr
655
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Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
1,0
1,0
2,0
2,0
4144 Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren
über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) . . . . .
2,5
2,5
4145 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2
StPO von einer Entscheidung abgesehen wird . . . . . . . . . .
0,5
0,5
4146 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde
gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung
nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG . . . . . . . . . .
1,5
1,5
4142 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maß
nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldig
ten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechts
folgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf
eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert
niedriger als 30,00 ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechts
zugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden
weiteren Rechtszug.
4143 Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig
im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr,
die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben An
spruchs entsteht, angerechnet.
4147 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des
Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in Höhe der Verfahrensgebühr
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine
weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe
der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in
der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
sind nicht zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
4200 Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der
Unterbringung
a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheits
strafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung zur Bewährung . . . . . . . .
66,00 bis 737,00
321,00
4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66,00 bis 921,00
395,00
4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Ver
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66,00 bis 330,00
158,00
656
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Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66,00 bis 413,00
192,00
4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvoll
streckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,00 bis 330,00
145,00
4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,00 bis 413,00
178,00
4206 Terminsgebühr für sonstige Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,00 bis 330,00
145,00
4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,00 bis 413,00
178,00
Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung
übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwach
senen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt
unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem
Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
4300 Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeich
nung einer Schrift
1. zur Begründung der Revision,
2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privat
kläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB . . . . . . . . .
66,00 bis 737,00
321,00
44,00 bis 506,00
220,00
33,00 bis 319,00
141,00
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht
für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
4301 Verfahrensgebühr für
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privat
klage,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung
der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Neben
kläger eingelegten Berufung,
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer
richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch
die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfol
gungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer
mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheins
einnahme,
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen
Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173
StPO) oder
6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung . . . . . . . .
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung ent
steht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
4302 Verfahrensgebühr für
1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge,
Gesuche oder Erklärungen oder
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte
Beistandsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
657
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
4303 Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnaden
sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
33,00 bis 330,00
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Ver
teidigung übertragen war.
4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechts
anwalt (§ 34a EGGVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 850,00
Teil 5
Bußgeldsachen
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sach
verständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren
über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese
Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und
den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent
scheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwer
deverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt
festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor
der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechts
vorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
5100 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,00 bis 187,00
88,00
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die
erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhän
gig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegan
genen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Ge
bühr 4100 entstanden ist.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69
OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
658
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
60,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22,00 bis 121,00
57,00
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . .
22,00 bis 121,00
57,00
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis
5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,00 bis 319,00
141,00
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . .
33,00 bis 319,00
141,00
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,00 bis 330,00
150,00
5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . .
44,00 bis 330,00
150,00
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung
gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
60,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22,00 bis 121,00
57,00
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num
mer 5107 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22,00 bis 264,00
114,00
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis
5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33,00 bis 319,00
141,00
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num
mer 5109 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,00 bis 517,00
224,00
5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55,00 bis 385,00
176,00
5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num
mer 5111 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
5113 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor
der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhand
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenom
men wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungs
behörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeld
bescheid kein Einspruch eingelegt wird oder
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
659
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlanwalt
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
1,0
1,0
22,00 bis 121,00
57,00
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein
spruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbe
schwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbe
teiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder
die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn
des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,
zurückgenommen wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss
entscheidet.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,
in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahl
anwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maß
nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen,
die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechts
folgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen
Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert
niedriger als 30,00 ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im
ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die
Gebühr besonders.
Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten
5200 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass
dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit
nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren
übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen
Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren
angerechnet.
(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in
der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm
die Verteidigung übertragen war.
Teil 6
Sonstige Verfahren
Gebühr
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 6:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren
nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
660
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 6.1.1:
Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
6100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55,00 bis 374,00
172,00
6101 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
110,00 bis 759,00
348,00
6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
143,00 bis 1 023,00
466,00
Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.
(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach
Teil 2.
(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren
über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über
diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Be
schwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
6200 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44,00 bis 385,00
172,00
44,00 bis 407,00
180,00
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erst
malige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig
davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin statt
findet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen
Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Be
weiserhebung.
Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren
6202 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem
dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprü
fung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außer
gerichtlichen Verfahren.
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis
zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei
Gericht.
44,00 bis 319,00
145,00
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661
Gebühr
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unter
brechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbre
chungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit
diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung
angeordnet wurden.
6203 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55,00 bis 352,00
163,00
6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5
und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 . . . . . . . . . . . .
141,00
6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 . . . . . . . . . . . .
282,00
Zweiter Rechtszug
6207 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 616,00
282,00
6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5
und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 . . . . . . . . . . . .
141,00
6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 . . . . . . . . . . . .
282,00
Dritter Rechtszug
6211 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,00 bis 1 221,00
541,00
6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
132,00 bis 605,00
294,00
6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5
und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 . . . . . . . . . . . .
147,00
6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 . . . . . . . . . . . .
294,00
6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgen
des Revisionsverfahren angerechnet.
77,00 bis 1 221,00
519,00
662
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr
6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Ver
handlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung
mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptver
handlungstermin nicht widersprochen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahl
anwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
6300 Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach
§ 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312
FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG
44,00 bis 517,00
224,00
44,00 bis 517,00
224,00
22,00 bis 330,00
141,00
22,00 bis 330,00
141,00
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Termi
nen.
6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über
die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung
nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungs
maßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG.
6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Termi
nen.
Abschnitt 4
Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:
(1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.
§ 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die
Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte,
höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 , auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppen
dienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung
die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend.
6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent
scheidung vor dem Truppendienstgericht . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 748,00
6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num
mer 6400 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
88,00 bis 748,00
6402 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent
scheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Ver
fahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
110,00 bis 869,00
Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für
ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde ange
rechnet.
663
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr.
Gebührentatbestand
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num
mer 6402 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
110,00 bis 869,00
Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
6500 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22,00 bis 330,00
141,00
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen
ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung
für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Num
mer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder
Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch
für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetz
ten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
Teil 7
Auslagen
Nr.
Auslagentatbestand
Höhe
Vorbemerkung 7:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes be
stimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung
des Rechtsanwalts befindet.
(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem
Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechts
anwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach
den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.
7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemä
ßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbe
vollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch
das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, so
weit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als
100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für
für
für
für
die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,50
0,15
1,00
0,30
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung
zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Aus
drucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,50
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,00
664
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Auslagentatbestand
Höhe
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit
und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Über
mittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Doku
mente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische
Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die
Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in voller Höhe
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz
verlangt werden.
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . .
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach
Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20 % der
Gebühren
höchstens
20,00
0,42
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die
Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,
soweit sie angemessen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in voller Höhe
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1. von nicht mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,00
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,00
3. von mehr als 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,00
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind . . .
in voller Höhe
7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschä
den, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. entfällt . . . . . .
in voller Höhe
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamt
prämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. übersteigenden
Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
665
Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Gegenstandswert
bis ...
500
Gebühr
...
Gegenstandswert
bis ...
Gebühr
...
49,00
50 000
1 279,00
1 000
88,00
65 000
1 373,00
1 500
127,00
80 000
1 467,00
2 000
166,00
95 000
1 561,00
3 000
222,00
110 000
1 655,00
4 000
278,00
125 000
1 749,00
5 000
334,00
140 000
1 843,00
6 000
390,00
155 000
1 937,00
7 000
446,00
170 000
2 031,00
8 000
502,00
185 000
2 125,00
9 000
558,00
200 000
2 219,00
10 000
614,00
230 000
2 351,00
13 000
666,00
260 000
2 483,00
16 000
718,00
290 000
2 615,00
19 000
770,00
320 000
2 747,00
22 000
822,00
350 000
2 879,00
25 000
874,00
380 000
3 011,00
30 000
955,00
410 000
3 143,00
35 000
1 036,00
440 000
3 275,00
40 000
1 117,00
470 000
3 407,00
45 000
1 198,00
500 000
3 539,00