Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 13 vom 08.04.2022  - Seite 610 bis 665 - Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

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610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Vom 15. März 2022 Auf Grund des § 59b des Rechtsanwaltsvergütungs gesetzes, der durch Artikel 16 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) eingefügt und zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird nach stehend der Wortlaut des Rechtsanwaltsvergütungs gesetzes in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück sichtigt: 13. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), 1. das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), 17. den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), 2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), 3. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354), 4. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), 5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Arti kel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), 6. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), 7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), 8. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 5c des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), 9. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), 10. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), 11. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), 12. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), 14. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Septem ber 2005 (BGBl. I S. 2802), 15. den am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), 16. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), 18. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), 19. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 18 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), 20. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), 21. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), 22. den am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), 23. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), 24. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 47 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Dezem ber 2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkraft treten durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge ändert worden ist, 25. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), 26. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), 27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 28. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Arti kel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), 29. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), 30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti kel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408), 31. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Arti kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), 32. den am 28. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), 33. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300), 34. den teils am 28. Mai 2011, teils am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), 35. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), 36. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Arti kel 6 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), 37. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), 38. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Arti kel 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), 39. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425), 40. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434), 41. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), 42. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Arti kel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), 611 48. den am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332), 49. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 178 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 50. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Arti kel 14 Nummer 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), 51. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018), 52. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517), 53. den am 18. April 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), 54. den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), 55. den am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Arti kel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), 56. den am 18. Januar 2017 in Kraft getretenen Arti kel 13 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591), 57. den am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 24 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), 58. den am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476), 59. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Arti kel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424), 60. den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739; 2022 I S. 306), 61. den am 1. November 2018 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), 62. den am 29. Januar 2019 in Kraft getretenen Arti kel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573), 43. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), 63. den am 28. Juni 2019 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840), 44. den teils am 16. Juli 2014, teils am 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), 64. den am 16. August 2019 in Kraft getretenen Arti kel 10b des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), 45. den teils am 13. Dezember 2014, teils am 11. Ja nuar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Geset zes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), 65. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), 46. den am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Arti kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034), 66. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128), 47. den am 17. August 2015 in Kraft getretenen Arti kel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), 67. den am 30. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474), 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 68. den teils am 30. Dezember 2020, teils am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229), 69. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Arti kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), 70. den teils am 1. Januar 2021, teils am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320), 71. den am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), 72. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278), 73. den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), 74. den am 3. Juli 2021 in Kraft getretenen Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), 75. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Arti kel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363), 76. den am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Arti kel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415), 77. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424). Berlin, den 15. März 2022 Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 613 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ­ RVG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § § 1 2 3 3a 4 4a 4b 5 § § § § § § § § 6 7 8 9 10 11 12 12a § 12b § 12c Geltungsbereich Höhe der Vergütung Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten Vergütungsvereinbarung Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung Erfolgshonorar Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechts anwalts Mehrere Rechtsanwälte Mehrere Auftraggeber Fälligkeit, Hemmung der Verjährung Vorschuss Berechnung Festsetzung der Vergütung Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Elektronische Akte, elektronisches Dokument Rechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 2 Gebührenvorschriften § § § § 13 14 15 15a Wertgebühren Rahmengebühren Abgeltungsbereich der Gebühren Anrechnung einer Gebühr Abschnitt 3 § 28 § 29 § 29a § 30 § 31 § 31a § 31b § 32 § 33 Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung § 34 § 35 § 36 16 17 18 19 § 20 § 21 Dieselbe Angelegenheit Verschiedene Angelegenheiten Besondere Angelegenheiten Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusam menhängen Verweisung, Abgabe Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache Gerichtliche Verfahren § 37 § 38 § 38a § § § § 39 40 41 41a § 22 § 23 § 23a § 23b § 24 § 25 § 26 § 27 Grundsatz Allgemeine Wertvorschrift Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskosten hilfe Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapital anleger-Musterverfahrensgesetz Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisations verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisations gesetz Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Voll ziehung Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung Verfahren vor den Verfassungsgerichten Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Men schenrechte Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt Prozesspfleger1 Vertreter des Musterklägers Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren § 42 § 43 Feststellung einer Pauschgebühr Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe Abschnitt 4 Gegenstandswert Beratung, Gutachten und Mediation Hilfeleistung in Steuersachen Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht Abschnitt 6 Angelegenheit § § § § Gegenstandswert im Insolvenzverfahren Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmens stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren § 44 § 45 § § § § § § 1 46 47 48 49 50 51 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Auslagen und Aufwendungen Vorschuss Umfang des Anspruchs und der Beiordnung Wertgebühren aus der Staatskasse Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe Festsetzung einer Pauschgebühr Gemäß Artikel 22 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August 2022 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 41 durch folgende Angabe ersetzt: ,,§ 41 Besonderer Vertreter". 614 § 52 § 53 § 53a § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 59a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffe nen Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteil ten Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Neben klagevertretung Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse Erinnerung und Beschwerde Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungs behörde Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erin nerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. §2 Höhe der Vergütung (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufge rundet. Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 59b § 60 § 61 § 62 Bekanntmachung von Neufassungen Übergangsvorschrift Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für an waltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung.2 Andere Mit glieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsge sellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundes rechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrens pfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubi gerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanie rungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nach lassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt3 unbe rührt. 2 3 Gemäß Artikel 22 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August 2022 in § 1 Absatz 1 Satz 2 das Wort ,,Prozesspfleger" durch die Wörter ,,besonderer Vertreter" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter ,,nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsord nung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt. Gemäß Artikel 15 Absatz 16 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) werden am 1. Januar 2023 in § 1 Absatz 2 Satz 3 die Wörter ,,§ 1835 Abs. 3 des Bürger lichen Gesetzbuchs bleibt" durch die Wörter ,,§ 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben" ersetzt. §3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialge richtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftrag geber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Ge bühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit au ßerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. § 3a Vergütungsvereinbarung (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von ande ren Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragsertei lung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Voll macht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrens beteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kosten erstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34. (2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergü tung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Fest setzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertrags teils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. (3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer fest gesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechts streit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vor stands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. (4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die un gerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. §4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung (1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außerge richtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgeset zes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilli gung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. (2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkasso dienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfah ren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 4a Erfolgshonorar (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart wer den, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchs tens 2 000 Euro bezieht, 2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder 3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Be trachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshono rars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglich keit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht. (2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zu schlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. (3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen: 1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, 615 2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Ein fluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwal tungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, 3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und 4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraus sichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenen falls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetz liche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürger lichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. §5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechts anwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Asses sor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. §6 Mehrere Rechtsanwälte Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur ge meinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. §7 Mehrere Auftraggeber (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegen heit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Ge bühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch inso weit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 be rechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern. §8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung (1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag er ledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kosten 616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 entscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. (2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird. §9 Vorschuss Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehen den Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. § 10 Berechnung (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftrag geber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzel nen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Ge bühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Postund Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten ver pflichtet ist. § 11 Festsetzung der Vergütung (1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechts zugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensord nung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Aus nahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozess ordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset zungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebühren frei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden. (3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs gerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der So zialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkunds beamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend. (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen standswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber ent schieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1). (5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der An tragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig. (6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer den. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah rensordnung entsprechend. (7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung ge hemmt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht wer den oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt. § 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Ver fahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenz ordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich. § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfah ren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 617 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 33 Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die ange griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetz lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf grund der Rüge geboten ist. (6) Kosten werden nicht erstattet. § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 12c Rechtsbehelfsbelehrung Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Ge richt, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro 2 000 500 39 10 000 1 000 56 25 000 3 000 52 50 000 5 000 81 200 000 15 000 94 500 000 30 000 132 über 500 000 50 000 165 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergericht liche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Num mer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr ab weichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro. (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. § 14 Rahmengebühren (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechts anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeu tung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billi gem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. (2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmen gebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerech net wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. (3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. § 15 Abschnitt 2 Abgeltungsbereich der Gebühren Gebührenvorschriften (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der An gelegenheit. § 13 Wertgebühren (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegen standswert richten, beträgt bei einem Gegenstands wert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in dersel ben Angelegenheit nur einmal fordern. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr 618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer An gelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erle digt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah rensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Ab satz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt. (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlun gen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angele genheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätig keit erhalten würde. § 15a Anrechnung einer Gebühr (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge bühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts anwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Ge samtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermit teln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamt betrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Ge samtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. (3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Abschnitt 3 Angelegenheit § 16 Dieselbe Angelegenheit Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genann ten Fällen; 2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; 3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; 3a. das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichts stand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zustän digen Gerichts vor Klageerhebung oder Antrag stellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; 4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; 5. das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; 6. das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegensei tige Anerkennung und Vollstreckung von gericht lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fas sung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; 7. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zu lassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozess ordnung); 8. das schiedsrichterliche Verfahren und das ge richtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unter stützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; 9. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichts gesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeits gerichtsgesetzes); Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einer seits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent scheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungs widrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Ver fahren über a) die Erinnerung, b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, c) die Beschwerde in demselben Beschwerde rechtszug; 11. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; 12. das Verfahren über die Privatklage und die Wider klage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und 13. das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. § 17 Verschiedene Angelegenheiten Verschiedene Angelegenheiten sind 1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt, 1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Ein spruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfe verfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbe schwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Voll ziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, 2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, 3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, 4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfah ren a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwir kung eines Europäischen Beschlusses zur vor läufigen Kontenpfändung, b) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, c) über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhe bung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungs akts sowie 619 d) über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung, 5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung), 6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), 7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegan genes a) Güteverfahren vor einer durch die Landes justizverwaltung eingerichteten oder anerkann ten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unter nehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeile gung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungs gesetzes zur Zivilprozessordnung), b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeich neten Art, c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufi gen Entscheidung von Arbeitssachen und d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich einge richteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen, 8. das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Ge setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, 9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Ver fahren über die Beschwerde gegen die Nicht zulassung des Rechtsmittels, 10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und b) ein sich nach Einstellung des Ermittlungsver fahrens anschließendes Bußgeldverfahren, 11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbe hörde und das nachfolgende gerichtliche Verfah ren, 12. das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und 13. das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebüh ren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeich nisses richten. § 18 Besondere Angelegenheiten (1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsver fahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); 2. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; 3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebüh ren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses rich ten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfest setzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Num mer 10 nichts anderes ergibt; 4. das Verfahren über Einwendungen gegen die Ertei lung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; 5. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren voll streckbaren Ausfertigung; 6. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung4 und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhalts gesetzes; 7. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfän dung (§ 811a der Zivilprozessordnung); 8. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung; 9. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung); 10. das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung); 11. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypo thek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung); 12. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozess ordnung); 18. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis; 19. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; 20. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und 21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnah men durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die Vollziehung eines Arrestes und 2. die Vollstreckung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfah ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstä tigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes ge richtliches oder behördliches Verfahren stattfin det; 1a. die Einreichung von Schutzschriften und die An meldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnis sen zum Klageregister für Musterfeststellungs klagen sowie die Rücknahme der Anmeldung; 1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozess ordnung); 2. außergerichtliche Verhandlungen; 15. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung; 3. Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sach verständigen, die Entscheidung über einen An trag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 16. das Verfahren zur Abnahme der Vermögensaus kunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung); 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuch ten Richter; 17. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessord nung); 5. das Verfahren 13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvoll streckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung); 14. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung; 4 Gemäß Artikel 7 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) werden am 1. August 2022 in § 18 Absatz 1 Nummer 6 nach den Wörtern ,,§ 1109 der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter ,,jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" einge fügt. a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessord nung), b) über die Rüge wegen Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör, c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einfüh Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 rung eines europäischen Verfahrens für gering fügige Forderungen, d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfah rens und e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen; 6. die Berichtigung und Ergänzung der Entschei dung oder ihres Tatbestands; 7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicher heitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; 8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgese hene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; 9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entschei dungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mit teilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechts beschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nach trägliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfristund des Rechtskraftzeugnisses; 9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestäti gungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, b) § 48 des Internationalen Familienrechtsverfah rensgesetzes,5 c) § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Voll streckungsausführungsgesetzes, d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgeset zes, f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrens gesetzes und g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfah rensgesetzes; 10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; 10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnis ses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind; 5 Gemäß Artikel 7 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) wird am 1. August 2022 in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b die Angabe ,,§ 48" durch die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 und § 48" ersetzt. 621 11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierü ber stattfindet; 12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Voll streckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein be sonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; 13. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklau sel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; 14. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; 15. (weggefallen) 16. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Voll streckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und 17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Über sendung an einen anderen Rechtsanwalt. (2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ge nannten Verfahren gehören ferner insbesondere 1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivil prozessordnung sowie Beschlüsse nach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung, 3. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessord nung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), 4. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, 5. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und 6. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. § 20 Verweisung, Abgabe Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem ver weisenden oder abgebenden und vor dem überneh menden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache (1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Ge richt zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familien 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug. niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen. (3) Wird eine Folgesache als selbständige Familien sache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit. § 23a Abschnitt 4 Gegenstandswert § 22 Grundsatz (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiede ner Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro. § 23 Allgemeine Wertvorschrift (1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichts gebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des je weiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Ver fahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt un berührt. (2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsge bühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert rich ten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu be stimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts ande res ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Ver fahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften. (3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozess kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet. § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus terverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstands wert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemach ten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Muster verfahrens ist. § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisations verfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung. § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstre ckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforde rung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeits einkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozess ordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen An sprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungs verfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu ver teilende Geldbetrag maßgebend; 2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leis tenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Heraus gabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vor schriften zu bewerten ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und 4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögens auskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der ein schließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstre ckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro. (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billi gem Ermessen zu bestimmen. § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Ge genstandswert 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines ande ren nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal tung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs verwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kom mende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; 2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, ins besondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Ver teilungsverfahren nach dem zur Verteilung kom menden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; 3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftrag geber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung. § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprü chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertre tung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstands wert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Absatz 3 Satz 2. 623 § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Num mern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Ge richtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Num mer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro. (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger er teilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mit zurechnen. (3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insol venzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaft lichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei lungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt. § 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unter nehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interes ses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz (1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klage verfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläu figen Rechtsschutzes um 500 Euro. (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antrag 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 stellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der An zahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der je weilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht ge richtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro. (2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antrag stellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antrag steller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Num mer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden. § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahme gesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entspre chend. § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsverein barung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsver zeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs. § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen. § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (1) Berechnen sich die Gebühren in einem gericht lichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichts gebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse. (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro über steigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ent scheidung eingelegt wird. (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerde gericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeich neten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Be schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas sung ist unanfechtbar. (5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschul dens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbeleh rung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerech net, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entspre chend. (7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer den; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Ver fahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung ange fochten wird. (8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entschei dung von einem Einzelrichter oder einem Rechts pfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 625 Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund sätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. (9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfah ren über die Beschwerde. Gerichtliche Verfahren 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). Abschnitt 6 Abschnitt 5 § 37 Außergerichtliche Beratung und Vertretung Verfahren vor den Verfassungsgerichten § 34 Beratung, Gutachten und Mediation (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebüh ren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Ge bühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzu rechnen. § 35 Hilfeleistung in Steuersachen (1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberater vergütungsverordnung entsprechend. (2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge schäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuer beratervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird. § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht (1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsver zeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und (1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Ab schnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeich nisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfas sungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichts hof) eines Landes: 1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, 2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Par teien, 3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsi denten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und 4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden. (2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesver fassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses ent sprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berück sichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro. § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Ge richtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegen standswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Absatz 2 bis 9 gilt entsprechend. (2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentschei dungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Ver gütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Ver fahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Ge meinschaften abgegeben wird. 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Ab schnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeich nisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Um stände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er be trägt mindestens 5 000 Euro. § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt (1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei willigen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeord net ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen. (2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Per son beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen. § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts ordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen. § 41a Vertreter des Musterklägers (1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Muster kläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr be willigen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Auf wand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigelade nen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, so weit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt. (2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und er gänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Ab satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören. (3) Die Entscheidung kann mit dem Musterent scheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfah rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Ent scheidung ist unanfechtbar. (4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vor schuss kann nicht gefordert werden. Abschnitt 7 § 41 Prozesspfleger6 Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivil prozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozess bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen.7 Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwen den. 6 7 Gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Arti kel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August 2022 in der Überschrift zu § 41 das Wort ,,Prozess pfleger" durch die Wörter ,,Besonderer Vertreter" ersetzt. § 41 Satz 1 gilt gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe b in Ver bindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) ab 1. August 2022 in folgender Fassung: ,,Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessord nung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patent anwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Ver gütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen." Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren § 42 Feststellung einer Pauschgebühr (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbrin gungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge richtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab schnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig keit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 gebühren entstehen. Beschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Pausch gebühr darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bundes gerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig. (2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 1, stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören. (3) Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. (4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungs verfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zah lung der Vergütung bindend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung bean tragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den An spruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von An waltskosten als notwendige Auslagen an den Rechts anwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Auf rechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt. Abschnitt 8 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Recht suchende. § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts (1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeord nete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger8 bestellte Rechtsanwalt erhält, so weit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. (2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeord net oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungs gerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Ver pflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergü tung im Verzug ist. (3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beige ordnet hat. (4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ge troffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeld verfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs widrigkeiten). (5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Ver waltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde. Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätig keit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Be ratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen ge troffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 627 § 46 Auslagen und Aufwendungen (1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchfüh rung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. 8 Gemäß Artikel 22 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) werden am 1. Au gust 2022 in § 45 Absatz 1 die Wörter ,,nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger" durch die Wörter ,,zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41" ersetzt. 628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldver fahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendun gen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Ab satz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmet schers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justiz vergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. (3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vor bereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gel ten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung be stellt worden ist oder wenn das Gericht die Fest stellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozess ordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands be trifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechts mittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag 1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, 2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, 3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, 4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, § 47 5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, Vorschuss 6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder (1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergü tung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die ent standenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Ge setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Ab satz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Ver pflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vor schusses im Verzug ist. (2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern. § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 7. den Versorgungsausgleich betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebens partnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Be antragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereiten den Tätigkeit. (5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Haupt verfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergü tung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrück lich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für 1. die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; (1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und be stimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Pro zesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beige ordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf be schränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten ent stehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind. 2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anord nung; (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine (6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeit 3. das selbstständige Beweisverfahren; 4. das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidi gung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 punkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätig keit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Ver fahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejeni gen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen standswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro 5 000 284 22 000 399 6 000 295 25 000 414 7 000 306 30 000 453 8 000 317 35 000 492 9 000 328 40 000 531 10 000 339 45 000 570 13 000 354 50 000 609 16 000 369 19 000 384 über 50 000 659 § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe (1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und An sprüche hat die Staatskasse über die auf sie über gegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Be träge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berech nung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Pro zessakten mitteilen. (3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, be messen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte ent fallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurech nen sind, von diesem abzuziehen. 629 § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbrin gungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder bei geordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Um fangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumut bar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren ent stehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pausch gebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr ab zuwarten. (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandes gericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechts anwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staats kasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzu wenden. (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Ver waltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbe hörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung. § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen (1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend ge macht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungs anspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Vertei digers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beein trächtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. (3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessord nung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte inner halb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. (4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die so fortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessord nung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Be lehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich. (5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Erman gelung einer solchen mit der Beendigung des Verfah rens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag. (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeld verfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten (1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungs verfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Ver gütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend. (2) Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberech tigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand be stellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewähl ten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat. (3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinba rung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verein barung allein auf Grund seiner persönlichen und wirt schaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. Ist das Verfah ren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand be stellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Straf prozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vor gelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Ver gütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übri gen aus der Bundeskasse. § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Be stellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern. § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Ver gütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Ge schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs fest gesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkunds beamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sons tiger Weise beendet ist. (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas sungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Ur kundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt. (5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessord nung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsan walt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 (6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auf fordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zu stehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse. (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde. § 56 Erinnerung und Beschwerde (1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 ent scheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Land gerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zustän dige Gericht. (2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Ab satz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Er innerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Ver fahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Ab schnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ange rechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraus setzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechts anwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich 631 aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde. (3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestel lung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer ge bührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zah lenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rück zahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Be trag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen. § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familien sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge richtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechts anwalts geltend gemacht werden. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vor schriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse überge gangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe. § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden (1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gericht lich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Ver fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist. (2) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeord neten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den 632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entspre chend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staats anwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundes anwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof. (3) Für den nach § 87e des Gesetzes über die inter nationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechts hilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Fest setzung der Vergütung. (4) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung be antragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in des sen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Ent scheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof. oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkraft treten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine An gelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauf tragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwen dung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerech neten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde. (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufege setz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. Au gust 2019 erteilt worden ist. Abschnitt 9 § 61 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 59b (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu letzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entspre chend anzuwenden. Bekanntmachung von Neufassungen Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen. § 60 Übergangsvorschrift (1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzu wenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesge bührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwen den und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind. § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Die Regelungen des Therapieunterbringungsgeset zes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 633 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis Gliederung Teil 1 Allgemeine Gebühren Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens Abschnitt 3 Vertretung Abschnitt 4 (weggefallen) Abschnitt 5 Beratungshilfe Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvoll zugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren Unterabschnitt 2 Mahnverfahren Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung Teil 4 Strafsachen Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug Berufung Revision Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten Teil 5 Bußgeldsachen Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug 634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten Teil 6 Sonstige Verfahren Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug Zweiter Rechtszug Dritter Rechtszug Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme Teil 7 Auslagen 635 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Teil 1 Allgemeine Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Vorbemerkung 1: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG. 1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags 1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläu figem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . 0,7 (1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war. (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. (4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden. (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 1001 Aussöhnungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebens partnerschaften. 1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die an waltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teil weise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. 1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständi ges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen . . . . . . . . . . . . . 1,0 (1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gericht lichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Ent scheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. 1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels an hängig: Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen . . . . . . . . . . . . . 1,3 636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG (1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. 1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent stehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Geschäftsgebühr (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßge bend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berück sichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Num mer 2302 genannten Betrags. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. 1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. 1007 (weggefallen) 1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um . . . . (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der selbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Fest gebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmen gebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend. 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindestund Höchstbetrag um 30 % 1009 Hebegebühr 1. bis einschließlich 2 500,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 % 2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 % 3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 % des aus- oder zurückgezahlten Betrags ­ mindestens 1,00 (1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben. (2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. (3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden. 637 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen wer den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 oder Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden bei BetragsrahmenMehraufwand. gebühren erhöhen sich der Mindestund Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels 2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Num mer 2102 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 1,0 Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. 2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3 2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 bis 384,00 Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. 2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 660,00 Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens 2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG . . . . . . . in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr 638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand 2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr Abschnitt 3 Vertretung Vorbemerkung 2.3: (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 . Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätig keit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Be schwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Ab satz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2300 Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,5 (1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang reich oder schwierig war. (2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forde rung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkasso dienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz be trägt höchstens 1,3. 2301 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. 2302 Geschäftsgebühr in 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betrags rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und 2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungs gericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt . . . . . . . . . . Eine Gebühr von mehr als 359,00 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang reich oder schwierig war. 2303 Geschäftsgebühr für 1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streit beilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), 2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, 60,00 bis 768,00 639 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeits sachen und 4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 Abschnitt 4 (weggefallen) Abschnitt 5 Beratungshilfe Vorbemerkung 2.5: Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt. 2500 Beratungshilfegebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. 2501 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,50 (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen ge bührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. 2502 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 2503 Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,50 (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbar erklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. 2504 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297,00 2505 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446,00 2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594,00 2507 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743,00 2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,00 (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Vorbemerkung 3: (1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevoll mächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Ver fahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfah rensbevollmächtigter. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahr nehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für 1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und 2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 . Sind mehrere Gebühren ent standen, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. (5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. (7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Ver fahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO). (8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält. Abschnitt 1 Erster Rechtszug Vorbemerkung 3.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Ge bühren bestimmt sind. 3100 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . 1,3 (1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG). (2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet. 3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren ein leitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; 2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche ge führt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung da durch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergan genen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder 3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entschei dung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr 3100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8 641 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamt betrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. 3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen gebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 660,00 3103 (weggefallen) 3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . 1,2 (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, 2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag über steigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nach folgenden Rechtsstreits angerechnet. 3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sach leitung von Amts wegen trifft oder 2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. (2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. 3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen gebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Ver fahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 ein getreten ist, 2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine münd liche Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. 60,00 bis 610,00 642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Konten pfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB. Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht Vorbemerkung 3.2.1: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren 1. vor dem Finanzgericht, 2. über Beschwerden a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländi scher Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil ligen Gerichtsbarkeit, c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, e) nach dem GWB, f) nach dem EnWG, g) nach dem KSpG, h) nach dem EU-VSchDG, i) nach dem SpruchG, j) nach dem WpÜG, k) nach dem WRegG, 3. über Beschwerden a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläu figen oder einstweiligen Rechtsschutzes, b) nach dem WpHG, c) gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buch stabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, 4. über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG. 3200 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . 1,6 3201 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,1 (1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, 1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurück nahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder 2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Ver handlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angele genheit entsteht. 643 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG (2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit 1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder 2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechts mittelentscheidung beschränkt. 3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . 1,2 (1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne münd liche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. 3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Be rufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerde führer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfah rens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. 3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,00 bis 816,00 3205 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 610,00 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zuste henden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren 1. über Rechtsbeschwerden a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen, b) nach § 20 KapMuG und c) nach § 1065 ZPO, 2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundes patentgerichts und 3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO. 3206 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . 1,6 3207 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,1 Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. 3208 Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,3 3209 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,8 Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. 3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. 1,5 644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand 3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerde führer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnis urteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 0,8 Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. 3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betrags rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 1 056,00 3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrah mengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 990,00 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend. Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren Vorbemerkung 3.3.1: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. 3300 Verfahrensgebühr 1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 Agrar OLkG, 2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie 3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermitt lungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6 3301 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. Unterabschnitt 2 Mahnverfahren Vorbemerkung 3.3.2: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. 3305 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech net. 3306 Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden An trag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 3307 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech net. 3308 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht. 0,5 645 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung Vorbemerkung 3.3.3: (1) Dieser Unterabschnitt gilt für 1. die Zwangsvollstreckung, 2. die Vollstreckung, 3. Verfahren des Verwaltungszwangs und 4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangs hypothek (§§ 867 und 870a ZPO). (2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften. 3309 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 3310 Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 3311 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4 Die Gebühr entsteht jeweils gesondert 1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungs verfahrens; 2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung; 3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts; 4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Ver fahren einschließlich des Verteilungsverfahrens; 5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und 6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand lungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens. 3312 Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4 Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Betei ligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz Vorbemerkung 3.3.5: (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen. (3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. 3313 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren . . . . . . Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. 1,0 646 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebührentatbestand 3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren . . . . . . Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 0,5 Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. 3315 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 3316 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 3317 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848. 3318 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 3319 Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 3320 Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. 3321 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 (1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. (2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. 3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvoll streckung nach § 17 Abs. 4 SVertO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstre ckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren Vorbemerkung 3.3.6: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Ver fahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. 3324 Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 3325 Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des Aktien gesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktien gesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75 3326 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt . . . . 0,75 3327 Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schieds richters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweis aufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75 647 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand 3328 Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder9 Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnah men aufzuheben sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 0,5 Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet.10 Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal. 3329 Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittel anträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . 3330 Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3331 Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 3332 Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . 0,5 3333 Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4 Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht. 3334 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 3336 (weggefallen) 3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . 9 10 0,5 Gemäß Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) werden am 1. August 2022 im Gebührentatbestand der Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses die Wörter ,,Beschränkung oder" durch die Wörter ,,Beschränkung, Aussetzung oder" ersetzt. Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses gilt nach Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) ab 1. August 2022 in folgender Fassung: ,,Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG)." 648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, 1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder 2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden. 3338 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8 Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten Vorbemerkung 3.4: Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. 3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der dem VerfahrensDie gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der bevollmächtigten Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äuße zustehenden rungen verbunden sind. Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 3401 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vor bemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3402 Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3403 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr 0,8 Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 3404 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Aus führungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. 3405 Endet der Auftrag 1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, 2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: Die Gebühren 3400 und 3401 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 649 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Nr. Gebührentatbestand 3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der So zialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 36,00 bis 408,00 Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung Vorbemerkung 3.5: Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwer deverfahren. 3500 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 3501 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebüh ren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,00 bis 250,00 3502 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 3503 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 3504 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas sung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . 1,6 Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange rechnet. 3505 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas sung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6 Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechts beschwerdeverfahren angerechnet. 3507 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,1 Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 3508 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,3 3509 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,8 Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 3510 Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht 1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt an geordnet wird, 650 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird, c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, 2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be schluss richtet, a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, 3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Be schluss entschieden worden ist oder b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, 4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be schluss richtet, a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, 5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist, b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist, c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist, 6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be schluss des Widerspruchsausschusses richtet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas sung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3 72,00 bis 816,00 Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange rechnet. 3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas sung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 1 056,00 Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange rechnet. 3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 3514 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,00 bis 250,00 3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Ver fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 3517 Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 610,00 3518 Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,00 bis 792,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 651 Teil 4 Strafsachen Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Vorbemerkung 4: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Neben beteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie rungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3: 1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung, 2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen An spruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen. Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers Vorbemerkung 4.1: (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwah rung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. (3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unter brechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren 4100 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 396,00 176,00 44,00 bis 495,00 216,00 (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhän gig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstan dene Gebühr 5100 ist anzurechnen. 4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an 1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinsein nahmen, 2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, 3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersu chungshaft oder der einstweiligen Unterbringung ver handelt wird, 4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Aus gleichs sowie 652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand 5. Sühneterminen nach § 380 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 44,00 bis 330,00 150,00 44,00 bis 413,00 183,00 Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Ge bühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechts zug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. 4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren Vorbemerkung 4.1.2: Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. 4104 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 319,00 145,00 44,00 bis 399,00 177,00 4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 319,00 145,00 4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 399,00 177,00 4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num mer 4106 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 bis 528,00 242,00 4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 bis 660,00 295,00 Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. 4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug 4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver handlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 121,00 4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 242,00 4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Straf kammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 352,00 163,00 4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 440,00 198,00 4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num mer 4112 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 770,00 343,00 Die Gebühr entsteht auch für Verfahren 1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt, 2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG. 4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver handlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 141,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 653 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt 4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Straf kammer nach den §§ 74a und 74c GVG . . . . . . . . . . . . . . . . gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 282,00 110,00 bis 759,00 348,00 4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 949,00 424,00 4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num mer 4118 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,00 bis 1 023,00 466,00 4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,00 bis 1 279,00 569,00 Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkam mer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemei nen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. 4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver handlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 233,00 4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 466,00 Berufung 4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 770,00 343,00 4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungs verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 88,00 bis 770,00 343,00 Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. 4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver handlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 141,00 4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 282,00 Revision 4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren . . . . . . . . . . . 132,00 bis 1 221,00 541,00 4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 1 526,00 663,00 4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisions verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 616,00 300,00 4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 770,00 361,00 4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver handlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 150,00 654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt 4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 300,00 Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren Vorbemerkung 4.1.4: Eine Grundgebühr entsteht nicht. 4136 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines An trags abgeraten wird. 4137 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4138 Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren . . . . . . . . . . . . . 4139 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4140 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren 4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhand lung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht, wenn 1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder 2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder 3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein spruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revi sion des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbetei ligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Be ginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder 4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet. Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklä gers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurück genommen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie ent steht nicht neben der Gebühr 4147. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlan walt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhö hung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. in Höhe der Verfahrensgebühr 655 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 1,0 1,0 2,0 2,0 4144 Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) . . . . . 2,5 2,5 4145 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird . . . . . . . . . . 0,5 0,5 4146 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG . . . . . . . . . . 1,5 1,5 4142 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maß nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldig ten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechts folgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 ist. (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechts zugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. 4143 Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. (2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben An spruchs entsteht, angerechnet. 4147 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung Vorbemerkung 4.2: Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders. 4200 Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über 1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung a) in der Sicherungsverwahrung, b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder c) in einer Entziehungsanstalt, 2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheits strafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder 3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung . . . . . . . . 66,00 bis 737,00 321,00 4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 bis 921,00 395,00 4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Ver fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 bis 330,00 158,00 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 bis 413,00 192,00 4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvoll streckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 330,00 145,00 4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 413,00 178,00 4206 Terminsgebühr für sonstige Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 330,00 145,00 4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 413,00 178,00 Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten Vorbemerkung 4.3: (1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwach senen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. 4300 Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeich nung einer Schrift 1. zur Begründung der Revision, 2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privat kläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder 3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB . . . . . . . . . 66,00 bis 737,00 321,00 44,00 bis 506,00 220,00 33,00 bis 319,00 141,00 Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr. 4301 Verfahrensgebühr für 1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privat klage, 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Neben kläger eingelegten Berufung, 3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, 4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfol gungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheins einnahme, 5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder 6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung . . . . . . . . Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung ent steht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr. 4302 Verfahrensgebühr für 1. die Einlegung eines Rechtsmittels, 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder 3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt 4303 Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnaden sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 33,00 bis 330,00 Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Ver teidigung übertragen war. 4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechts anwalt (§ 34a EGGVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 850,00 Teil 5 Bußgeldsachen Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Vorbemerkung 5: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sach verständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3: 1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent scheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich, 2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwer deverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1. Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers Vorbemerkung 5.1: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechts vorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr 5100 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 187,00 88,00 (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhän gig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegan genen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Ge bühr 4100 entstanden ist. Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 121,00 57,00 5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . . 22,00 bis 121,00 57,00 5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 319,00 141,00 5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . . 33,00 bis 319,00 141,00 5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 330,00 150,00 5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . . 44,00 bis 330,00 150,00 Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. 5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 121,00 57,00 5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num mer 5107 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 264,00 114,00 5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 319,00 141,00 5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num mer 5109 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 517,00 224,00 5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 385,00 176,00 5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num mer 5111 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde 5113 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren 5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhand lung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht, wenn 1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder 2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenom men wird oder 3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungs behörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeld bescheid kein Einspruch eingelegt wird oder in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr 659 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 1,0 1,0 22,00 bis 121,00 57,00 4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein spruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbe schwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbe teiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder 5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahl anwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. 5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maß nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechts folgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 ist. (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten 5200 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. Teil 6 Sonstige Verfahren Gebühr Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Vorbemerkung 6: (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. 660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Vorbemerkung 6.1.1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 6100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 374,00 172,00 6101 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 759,00 348,00 6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,00 bis 1 023,00 466,00 Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht Vorbemerkung 6.2: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3: 1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung, 2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Be schwerdeverfahren gegen diese Entscheidung. Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren 6200 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 385,00 172,00 44,00 bis 407,00 180,00 Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erst malige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. 6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin statt findet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Be weiserhebung. Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren 6202 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprü fung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außer gerichtlichen Verfahren. (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. 44,00 bis 319,00 145,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 661 Gebühr Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug Vorbemerkung 6.2.3: (1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. (2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unter brechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbre chungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. 6203 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 352,00 163,00 6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 . . . . . . . . . . . . 141,00 6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 . . . . . . . . . . . . 282,00 Zweiter Rechtszug 6207 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 282,00 6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 . . . . . . . . . . . . 141,00 6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 . . . . . . . . . . . . 282,00 Dritter Rechtszug 6211 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 1 221,00 541,00 6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 605,00 294,00 6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 . . . . . . . . . . . . 147,00 6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 . . . . . . . . . . . . 294,00 6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgen des Revisionsverfahren angerechnet. 77,00 bis 1 221,00 519,00 662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr 6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Ver handlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptver handlungstermin nicht widersprochen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahl anwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen 6300 Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG 44,00 bis 517,00 224,00 44,00 bis 517,00 224,00 22,00 bis 330,00 141,00 22,00 bis 330,00 141,00 Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. 6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Termi nen. 6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungs maßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG. 6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Termi nen. Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Vorbemerkung 6.4: (1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 , auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppen dienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. 6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent scheidung vor dem Truppendienstgericht . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 748,00 6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num mer 6400 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 748,00 6402 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent scheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Ver fahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 869,00 Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde ange rechnet. 663 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Gebühr Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter 6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num mer 6402 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 110,00 bis 869,00 Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme 6500 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 330,00 141,00 (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Num mer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetz ten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. Teil 7 Auslagen Nr. Auslagentatbestand Höhe Vorbemerkung 7: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes be stimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechts anwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. 7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. für Kopien und Ausdrucke a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemä ßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbe vollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, so weit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: für für für für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 0,15 1,00 0,30 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Aus drucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 664 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 Auslagentatbestand Höhe (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Über mittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Doku mente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. 7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. 7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . (1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. (2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend. 7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 % der Gebühren ­ höchstens 20,00 0,42 Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. 7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe 7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise 1. von nicht mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 2. von mehr als 4 bis 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 3. von mehr als 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,00 Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. 7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind . . . in voller Höhe 7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschä den, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. entfällt . . . . . . in voller Höhe Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamt prämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. 7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. in voller Höhe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 665 Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) Gegenstandswert bis ... 500 Gebühr ... Gegenstandswert bis ... Gebühr ... 49,00 50 000 1 279,00 1 000 88,00 65 000 1 373,00 1 500 127,00 80 000 1 467,00 2 000 166,00 95 000 1 561,00 3 000 222,00 110 000 1 655,00 4 000 278,00 125 000 1 749,00 5 000 334,00 140 000 1 843,00 6 000 390,00 155 000 1 937,00 7 000 446,00 170 000 2 031,00 8 000 502,00 185 000 2 125,00 9 000 558,00 200 000 2 219,00 10 000 614,00 230 000 2 351,00 13 000 666,00 260 000 2 483,00 16 000 718,00 290 000 2 615,00 19 000 770,00 320 000 2 747,00 22 000 822,00 350 000 2 879,00 25 000 874,00 380 000 3 011,00 30 000 955,00 410 000 3 143,00 35 000 1 036,00 440 000 3 275,00 40 000 1 117,00 470 000 3 407,00 45 000 1 198,00 500 000 3 539,00