Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 14 vom 29.04.2022  - Seite 678 bis 680 - Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr

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678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr Vom 20. April 2022 Die Bundesministerin der Verteidigung hat am 27. Januar 2022 den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November 2010 (BAnz. S. 3910) neu gefasst. Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren zeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, genehmige ich die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundes wehr durch den Erlass der Bundesministerin der Verteidigung vom 27. Januar 2022. Die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bun deswehr wird als Anlage zu diesem Erlass verkündet. Berlin, den 20. April 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser Die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 679 Anlage Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr Vom 27. Januar 2022 Artikel 1 Stiftung Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Ein sätzen oder besonderen Verwendungen im Ausland im Rahmen humanitärer, friedenserhaltender oder frie densschaffender Maßnahmen stifte ich für Soldatinnen und Soldaten sowie für zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr. Artikel 2 Gestaltung (1) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist rund und aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rück seite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind erhaben geprägt. Das schwarz-rot-goldene Medaillen band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Ein satzes oder der besonderen Verwendung versehen. Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. (2) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der wei teren Stufe ,,Gefecht" gilt Absatz 1 mit folgenden Maß gaben entsprechend: 1. Die Medaille ist aus goldfarbenem Metall und hat einen schwarz-roten Rand. 2. Der Bundesadler auf der Vorderseite der Medaille ist schwarz emailliert. 3. Die goldfarbene Spange trägt in schwarzer Schrift die Bezeichnung ,,Gefecht". (3) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr und die Einsatzmedaille der Stufe ,,Gefecht" können in verklei nerter Form und als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden. (4) Die Einsatzmedaille nach Absatz 1 wird nur in der höchsten für den jeweiligen Einsatz oder die jewei lige besondere Verwendung zuerkannten Stufe getra gen. Die Einsatzmedaille der Stufe ,,Gefecht" nach Ab satz 2 darf neben der Einsatzmedaille nach Absatz 1 getragen werden. Artikel 3 Verleihung (1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatz medaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 ge nannten Einsätze oder besonderen Verwendungen: 1. für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens 30 Tage, 2. für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und 3. für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage. Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem 31. Oktober 1991. Der Dienst muss nicht zusammen hängend geleistet worden sein. Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Ein vernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundes präsidialamtes möglich. (2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe ,,Gefecht" nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende Maßgaben: 1. Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmal aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische oder militärische Gewalt erlitten. 2. Die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 müssen für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe ,,Ge fecht" nicht erfüllt sein. 3. Die Einsatzmedaille der Stufe ,,Gefecht" wird nur einmal verliehen. (3) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtver letzungen während der Einsätze oder der besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden. (4) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über. (5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungs urkunde trägt das kleine Bundessiegel. (6) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod verliehen werden. (7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle. 680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig. Artikel 4 Ausnahmeregelung Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Ange hörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. Ein zelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundes ministeriums der Verteidigung. Die Verleihung ist nur Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November 2010 (BAnz. S. 3910) außer Kraft. Bonn, den 27. Januar 2022 Die Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht