1134-16-3
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
Erlass
zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 20. April 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung hat am 27. Januar 2022 den Erlass
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November 2010
(BAnz. S. 3910) neu gefasst.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren
zeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, genehmige ich die
Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundes
wehr durch den Erlass der Bundesministerin der Verteidigung vom 27. Januar
2022.
Die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bun
deswehr wird als Anlage zu diesem Erlass verkündet.
Berlin, den 20. April 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
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Anlage
Erlass
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 27. Januar 2022
Artikel 1
Stiftung
Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Ein
sätzen oder besonderen Verwendungen im Ausland
im Rahmen humanitärer, friedenserhaltender oder frie
densschaffender Maßnahmen stifte ich für Soldatinnen
und Soldaten sowie für zivile Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der
Bundeswehr.
Artikel 2
Gestaltung
(1) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist rund und
aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie
trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rück
seite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind
erhaben geprägt. Das schwarz-rot-goldene Medaillen
band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Ein
satzes oder der besonderen Verwendung versehen.
Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-,
silber- oder goldfarbenem Metall.
(2) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der wei
teren Stufe ,,Gefecht" gilt Absatz 1 mit folgenden Maß
gaben entsprechend:
1. Die Medaille ist aus goldfarbenem Metall und hat
einen schwarz-roten Rand.
2. Der Bundesadler auf der Vorderseite der Medaille ist
schwarz emailliert.
3. Die goldfarbene Spange trägt in schwarzer Schrift
die Bezeichnung ,,Gefecht".
(3) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr und die
Einsatzmedaille der Stufe ,,Gefecht" können in verklei
nerter Form und als Bandsteg in den Farben des
Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange
getragen werden.
(4) Die Einsatzmedaille nach Absatz 1 wird nur in
der höchsten für den jeweiligen Einsatz oder die jewei
lige besondere Verwendung zuerkannten Stufe getra
gen. Die Einsatzmedaille der Stufe ,,Gefecht" nach Ab
satz 2 darf neben der Einsatzmedaille nach Absatz 1
getragen werden.
Artikel 3
Verleihung
(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatz
medaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind
folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 ge
nannten Einsätze oder besonderen Verwendungen:
1. für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens
30 Tage,
2. für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage
und
3. für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.
Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem
31. Oktober 1991. Der Dienst muss nicht zusammen
hängend geleistet worden sein. Die Verleihung an
Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht
erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Ein
vernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundes
präsidialamtes möglich.
(2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe
,,Gefecht" nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende
Maßgaben:
1. Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmal
aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder
unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische
oder militärische Gewalt erlitten.
2. Die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 müssen für
die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe ,,Ge
fecht" nicht erfüllt sein.
3. Die Einsatzmedaille der Stufe ,,Gefecht" wird nur
einmal verliehen.
(3) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen
gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtver
letzungen während der Einsätze oder der besonderen
Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen
werden.
(4) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der
Beliehenen über.
(5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde
mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des
Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungs
urkunde trägt das kleine Bundessiegel.
(6) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod
verliehen werden.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung
zuständige Stelle.
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im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister des Auswärtigen zulässig.
Artikel 4
Ausnahmeregelung
Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Ange
hörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden,
wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten
Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere
Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. Ein
zelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundes
ministeriums der Verteidigung. Die Verleihung ist nur
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Stiftung der
Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November
2010 (BAnz. S. 3910) außer Kraft.
Bonn, den 27. Januar 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht