210-7-8210-7-1210-7-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
683
Verordnung
zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur
Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 20. April 2022
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6
des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes
vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes
vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buch
stabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I
S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium des Innern und für
Heimat:
Artikel 1
Verordnung
zur Bestimmung von
Inhalt, Form und Verfahren
von Datenübermittlungen zwischen
Meldebehörden und einem Verwaltungsportal
zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen
(Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
BMeldDigiV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden
Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwal
tungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erfor
derlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das
Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebe
hörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2
des Onlinezugangsgesetzes.
§2
Technische Grundlagen
der Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er
folgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten
austauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des
Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im
Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden
Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der
informationstechnischen Netze des Bundes und der
Länder Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab
satz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt un
berührt.
(2) Länderübergreifende Datenübermittlungen erfol
gen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3
des Gesetzes über die Verbindung der informations
technischen Netze des Bundes und der Länder Gesetz
zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund
gesetzes.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver
mittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen
diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungspro
tokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungs
protokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstel
lung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der
übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwer
tigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu
dokumentieren.
(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen
zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen
Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs
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protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
§3
Standards
der Datenübermittlung
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der
Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen Ein
heitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausge
gebene Standard einer technischen Beschreibung des
Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel
dewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus
gegebene Standard für ein Datenübermittlungspro
tokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan
dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld
legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld
sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075
Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der
Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informa
tionstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler
Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium
des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausga
bedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit
telnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen
die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Daten
blatts in der jeweils gültigen Fassung.
§4
Identifikation
der betroffenen Person
(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen
Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person
anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf
dem Vertrauensniveau ,,hoch" im Sinne des Artikels 8
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen
Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister
übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den
Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den
§§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende
Daten:
1. Familienname
0101 bis 0102,
4. Anschrift der Haupt- oder
alleinigen Wohnung
1201, 1202,
1205 bis 1209.
Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch aus
lesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Ver
fahren zu übernehmen.
(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1
Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Mel
deregister der Meldebehörde vollständig überein, so
gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.
§5
Abrufdaten
für die Meldebescheinigung
(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung
einer Meldebescheinigung durch die zuständige Melde
behörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes
meldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei
der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu
ständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1. Familienname
2. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0101 bis 0102,
0301, 0302,
3. Doktorgrad
0401,
4. Geburtsdatum
0601,
5. derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung
1201 bis 1213.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der
Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegeset
zes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die
alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen
Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1
Satz 1 die folgenden Daten abrufen:
1. Ehename oder Lebenspartner
schaftsname
0103 bis 0106,
2. frühere Namen
0201 bis 0204,
3. Vornamen vor Änderung
0303,
4. Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
5. Geburtsort sowie bei Geburt
im Ausland auch den Staat
0602, 0603,
6. Geschlecht
0701,
7. zum gesetzlichen Vertreter:
0001,
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
0907a,
1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum
0906,
0917,
2. Vornamen
0301,
f)
Geschlecht
3. Geburtsdatum
0601,
g) Sterbedatum
0915,
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8. derzeitige Staatsangehörig
keiten
1001,
9. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10. frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung, gekenn
zeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch den Staat
und die letzte Anschrift im
Inland, bei Wegzug in das
Ausland auch die Zuzugs
anschrift im Ausland und
den Staat
1200 bis 1233,
11. Einzugsdatum, Auszugsdatum
1301, 1301a,
1306,
12. Familienstand, bei Verheira
teten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13. zum Ehegatten oder Lebens
partner:
a) Familienname
b) Vornamen
c) Geburtsname
Meldedatensatz zum Abruf
0001,
1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
1503, 1519,
1505, 1521,
f)
1506, 1522,
14. zu minderjährigen Kindern:
a) Familienname
Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Wei
terleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwal
tungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch
die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1
des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt
wohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent
sprechend.
1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
e) Geburtsdatum
h) Sterbedatum
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13
und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des
Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrver
merk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melde
register eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
§6
1504, 1520,
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe
reichs der Meldebehörde
1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16. Tatsache, dass ein Sterbe
datum nicht gespeichert ist.
d) Doktorgrad
Geschlecht
15. Ausstellungsbehörde, Aus
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal
ausweises, vorläufigen Perso
nalausweises oder ErsatzPersonalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
685
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
1516, 1532,
0001,
1601 bis 1602,
§7
Abruf einer beschränkten
Selbstauskunft aus dem Melderegister
(1) Die Verwaltungsportale können für die elektro
nische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melde
register durch die zuständige Meldebehörde nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar
beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Ver
bindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes be
schränkt auf die zu der Person im Melderegister ge
speicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person
bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder
Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgen
den Daten abrufen:
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
1. Familienname
0101 bis 0106,
1604a,
2. frühere Namen
0201 bis 0206,
3. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0305,
d) Geschlecht
e) Anschrift im Inland
f)
Sterbedatum
1200 bis 1212,
1605,
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4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
7. Geschlecht
8. zum gesetzlichen Vertreter:
a) Familienname
0401,
0501, 0502,
0601 bis 0606,
0701,
0001, 0916,
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
0907a,
1200 bis 1212,
f)
Geschlecht
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe
reichs der Meldebehörde
h) Sterbedatum
15. zu minderjährigen Kindern
a) Familienname
f)
0917,
d) Geschlecht
0915,
e) Anschrift im Inland
1001 bis 1004,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
11. derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung und der
letzten Nebenwohnungen
außerhalb des Zuständigkeits
bereichs der Meldebehörde,
gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung, bei
Zuzug aus dem Ausland auch
den Staat und die letzte
Anschrift im Inland
1200 bis 1223,
12. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs
aus einer Wohnung im Inland
sowie Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland
1301 bis 1314,
13. Familienstand, bei Verheirate
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1409,
14. zum Ehegatten oder Lebens
partner
a) Familienname
b) Vornamen
c) Geburtsname
0001,
1601 bis 1602,
1604,
c) Geburtsdatum
9. derzeitige Staatsangehörig
keiten
1516, 1532,
1603,
0906,
g) Sterbedatum
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
b) Vornamen
e) Geburtsdatum
Geschlecht
1506, 1522,
f)
Sterbedatum
16. Ausstellungsbehörde, Aus
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal
ausweises, vorläufigen Perso
nalausweises oder ErsatzPersonalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
sowie Sperrkennwort und
Sperrsumme des Personal
ausweises und der eID-Karte
17. die AZR-Nummer und die
Seriennummer des Ankunfts
nachweises nach § 63a
Absatz 1 Nummer 10 des
Asylgesetzes
18. Auskunfts- und Übermitt
lungssperren mit Ausnahme
der Auskunftssperren nach
§ 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2
des Bundesmeldegesetzes
1604a,
1200 bis 1212,
1605,
1700 bis 1711,
1715 bis 1719,
1712, 1712a,
1801 bis 1802,
19. die Tatsache, dass die
betroffene Person
0001,
1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
1503, 1519,
1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad
1504, 1520,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
a) von der Wahlberechtigung
oder der Wählbarkeit aus
geschlossen ist
2101 bis 2103,
b) als Unionsbürger (§ 6 Ab
satz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der
Wahl des Europäischen
Parlaments von Amts we
gen in ein Wählerverzeich
nis im Inland einzutragen
ist; die Gebietskörper
schaft oder der Wahlkreis
im Herkunftsmitgliedstaat,
wo die betroffene Person
zuletzt in ein Wählerver
zeichnis eingetragen war
2104 bis 2106,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
20. die Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religions
gesellschaft sowie das Datum
des Eintritts und Austritts
1102, 1103,
21. die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgaben
ordnung und bis zu deren
Speicherung im Melderegister
das Vorläufige Bearbeitungs
merkmal nach § 139b Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung
2701, 2702,
22. die Tatsache, dass Passver
sagungsgründe vorliegen, ein
Pass versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach § 6
Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Personal
ausweisgesetzes getroffen
worden ist
2301, 2302,
23. die Tatsache, dass die deut
sche Staatsangehörigkeit nach
§ 4 Absatz 3 oder § 40b des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben wurde und nach
§ 29 des Staatsangehörig
keitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann
2401,
24. die Anschrift vom 1. Septem
ber 1939 derjenigen Ein
wohner, die aus den in § 1
Absatz 2 Nummer 3 des
Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten
stammen
3991,
25. die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt oder ein Waffenbesitz
verbot erlassen worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums, an dem die
waffenrechtliche Erlaubnis
oder das Waffenbesitzverbot
erstmals erlassen worden ist
2601, 2602,
2603, 2604,
26. die Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis
oder ein Befähigungsschein
nach § 20 des Sprengstoff
gesetzes erteilt worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums der erstmaligen
Erteilung
2801, 2802,
27. den Namen und die Anschrift
des Eigentümers der Wohnung
und, wenn dieser nicht selbst
Wohnungsgeber ist, auch den
Namen und die Anschrift des
Wohnungsgebers
3001, 3002,
28. die Tatsache, dass ein Ein
wohner bereits vor der Wehr
erfassung seines Jahrganges
erfasst worden ist
687
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt
mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Ab
satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht
bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.
(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre
nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein beding
ter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
im Melderegister eingetragen ist, werden nicht über
mittelt.
§8
Abruf, Eintragung oder
Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
(1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15
Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Er
teilung einer Auskunft über das Bestehen einer Über
mittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Ab
satz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach
§ 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Lan
desrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die
zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptoder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die
folgenden Daten abrufen:
1. Übermittlungssperren nach
§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes
1801,
2. nach Landesrecht zu
speichernde Übermittlungs
sperren.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
3101.
(2) Widerspricht die betroffene Person einer Daten
übermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2,
§ 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach
§ 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbin
dung mit Landesrecht, so können die Verwaltungs
portale die folgenden Daten über den Widerspruch
auf Antrag der betroffenen Person an die für die allei
nige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zu
ständigen Meldebehörde übermitteln:
1. rechtlicher Grund des Wider
spruchs nach § 36 Absatz 2,
§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
mit Absatz 5 des Bundesmel
degesetzes, der zum Eintrag
einer Übermittlungssperre führt
2. rechtlicher Grund des Wider
spruchs, der zum Eintrag einer
zusätzlich zu speichernden
Übermittlungssperre nach
Landesrecht führt.
1801,
688
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der
betroffenen Person für die Löschung einer im Melde
register eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36
Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3
in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes
sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes
durch Landesrecht durch die zuständige Meldebe
hörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Ne
benwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.
§9
Elektronische Anmeldung
(1) Die Verwaltungsportale können für die elektro
nische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt
wohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Ab
satz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten
abrufen:
1. Familienname
0101 bis 0106,
2. Geburtsname
0201 bis 0202,
3. Vornamen unter Kennzeich
nung des gebräuchlichen
Vornamens
4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0301, 0302,
0401,
0501, 0502,
0601 bis 0603,
7. Geschlecht
0701,
8. zum gesetzlichen Vertreter:
0001,
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
0907a,
1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum
0906,
f)
0917,
Geschlecht
9. derzeitige Staatsangehörig
keiten
1001,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
11. derzeitige Anschriften
12. Einzugsdatum
13. Familienstand, bei Verheirate
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1201 bis 1213,
1301, 1301a, 1305,
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14. zum Ehegatten oder Lebens
partner:
a) Familienname
b) Vornamen
c) Geburtsname
0001,
1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
1503, 1519,
1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad
1504, 1520,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f)
1506, 1522,
Geschlecht
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe
reichs der Meldebehörde
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
15. zu minderjährigen Kindern:
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
d) Geschlecht
e) Anschrift im Inland
1604a,
1200 bis 1212,
16. Ausstellungsbehörde, Aus
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal
ausweises des vorläufigen
Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Ausstel
lungsbehörde, letzter Tag der
Gültigkeitsdauer und Serien
nummer der eID-Karte
1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
17. Auskunfts- und Übermitt
lungssperren
1801 bis 1802,
18. AZR-Nummer, übergangs
weise Seriennummer des An
kunftsnachweises nach § 63a
Absatz 1 Nummer 10 des
Asylgesetzes
19. für die Ausstellung von Pässen
und Ausweisen die Tatsache,
dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine An
ordnung nach § 6 Absatz 7,
§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab
satz 2 des Personalausweis
gesetzes getroffen worden ist
1712,
2301, 2302.
Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1
Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebe
hörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für
die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten
Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Aus
kunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bun
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
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desmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist,
werden nicht übermittelt.
2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtig
keit der von der für die alleinige Wohnung oder Haupt
wohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten
Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt
das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bun
desmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die
folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber
dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zu
zugsmeldebehörde:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 23 Absatz 3
und 4" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 2 und 3" er
setzt.
1. Name und Anschrift des Woh
nungsgebers und wenn dieser
nicht Eigentümer ist, auch den
Namen des Eigentümers
3001, 3002,
2. Einzugsdatum
1301,
3. Anschrift der Wohnung,
gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung
1201 bis 1213,
1306.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8
Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code,
den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3
des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber
dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch
an die Zuzugsmeldebehörde.
§ 10
Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durch
führung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung
über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundes
meldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige
Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
0101 bis 0106,
0301, 0302,
3. Doktorgrad
0401,
4. Geburtsdatum
0601,
5. Einzugsdatum
1301, 1301a, 1305,
6. Datum der Anmeldung
7. Anschrift
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wör
ter ,,§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.
bb) In Nummer 18 wird nach der Angabe ,,1712"
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
,,19. für die Ausstellung von
2301, 2302."
Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Pass
versagungsgründe vorlie
gen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Ab
satz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Per
sonalausweisgesetzes
getroffen worden ist
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 4" durch die
Angabe ,,Absatz 3" ersetzt.
Meldebestätigung der
elektronischen Anmeldung
2. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
3. § 4 wird wie folgt geändert:
cc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
4. Auszugsdatum, sofern es vom
Einzugsdatum abweicht
1. Familienname
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,An der
Küppe 2, 53225" durch die Wörter ,,Bernkasteler
Straße 8, 53175" ersetzt.
1311,
1201 bis 1212,
8. alleinige Wohnung, Hauptoder Nebenwohnung
1213.
Artikel 2
Änderung der
Ersten Bundesmelde
datenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe ,,7" durch die An
gabe ,,4, 7" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Zweiten Bundesmelde
datenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter ,,sowie
zur Durchführung des automatisierten Abrufs von
Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß
§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bür
gerinitiative" gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung
von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde
behörden an das Bundesamt für Personalmanage
ment der Bundeswehr, an die Datenstelle der Ren
tenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an
das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentral
amt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt
und an das Ausländerzentralregister."
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3. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,An der
Küppe 2, 53225" durch die Wörter ,,Bernkasteler
Straße 8, 53175" ersetzt.
4. § 10 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. April 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser