Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 14 vom 29.04.2022  - Seite 683 bis 690 - Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 683 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 20. April 2022 Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buch stabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat: Artikel 1 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen (Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung ­ BMeldDigiV) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwal tungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erfor derlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebe hörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes. §2 Technische Grundlagen der Datenübermittlungen (1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er folgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten austauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab satz 4 des Grundgesetzes ­ vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt un berührt. (2) Länderübergreifende Datenübermittlungen erfol gen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informations technischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund gesetzes. (3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver mittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungspro tokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungs protokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstel lung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwer tigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren. (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs 684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind. §3 Standards der Datenübermittlung (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen ­ Ein heitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) herausge gebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel dewesens. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus gegebene Standard für ein Datenübermittlungspro tokoll. (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informa tionstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausga bedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. (6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit telnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Daten blatts in der jeweils gültigen Fassung. §4 Identifikation der betroffenen Person (1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau ,,hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0102, 4. Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung 1201, 1202, 1205 bis 1209. Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch aus lesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Ver fahren zu übernehmen. (2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Mel deregister der Meldebehörde vollständig überein, so gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert. §5 Abrufdaten für die Meldebescheinigung (1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Melde behörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes meldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu ständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1. Familienname 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0101 bis 0102, 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung 1201 bis 1213. Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. (2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegeset zes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen: 1. Ehename oder Lebenspartner schaftsname 0103 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen vor Änderung 0303, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0602, 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 0907a, 1200 bis 1212, e) Geburtsdatum 0906, 0917, 2. Vornamen 0301, f) Geschlecht 3. Geburtsdatum 0601, g) Sterbedatum 0915, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 8. derzeitige Staatsangehörig keiten 1001, 9. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 10. frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekenn zeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugs anschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1233, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a, 1306, 12. Familienstand, bei Verheira teten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begrün dung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart nerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1402a, 1408, 1409, 13. zum Ehegatten oder Lebens partner: a) Familienname b) Vornamen c) Geburtsname Meldedatensatz zum Abruf 0001, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519, 1505, 1521, f) 1506, 1522, 14. zu minderjährigen Kindern: a) Familienname Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Wei terleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwal tungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt wohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent sprechend. 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, e) Geburtsdatum h) Sterbedatum Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrver merk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melde register eingetragen ist, werden nicht übermittelt. §6 1504, 1520, g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbe reichs der Meldebehörde 1700 bis 1709, 1715 bis 1717, 16. Tatsache, dass ein Sterbe datum nicht gespeichert ist. d) Doktorgrad Geschlecht 15. Ausstellungsbehörde, Aus stellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personal ausweises, vorläufigen Perso nalausweises oder ErsatzPersonalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Aus stellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte 685 1508, 1524, 1200 bis 1213a, 1516, 1532, 0001, 1601 bis 1602, §7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister (1) Die Verwaltungsportale können für die elektro nische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melde register durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Ver bindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes be schränkt auf die zu der Person im Melderegister ge speicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgen den Daten abrufen: b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, 1. Familienname 0101 bis 0106, 1604a, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0305, d) Geschlecht e) Anschrift im Inland f) Sterbedatum 1200 bis 1212, 1605, 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 4. Doktorgrad 5. Ordensname, Künstlername 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 7. Geschlecht 8. zum gesetzlichen Vertreter: a) Familienname 0401, 0501, 0502, 0601 bis 0606, 0701, 0001, 0916, 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 0907a, 1200 bis 1212, f) Geschlecht g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbe reichs der Meldebehörde h) Sterbedatum 15. zu minderjährigen Kindern a) Familienname f) 0917, d) Geschlecht 0915, e) Anschrift im Inland 1001 bis 1004, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeits bereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 12. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301 bis 1314, 13. Familienstand, bei Verheirate ten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begrün dung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart nerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1409, 14. zum Ehegatten oder Lebens partner a) Familienname b) Vornamen c) Geburtsname 0001, 1601 bis 1602, 1604, c) Geburtsdatum 9. derzeitige Staatsangehörig keiten 1516, 1532, 1603, 0906, g) Sterbedatum 1508, 1524, 1200 bis 1213a, b) Vornamen e) Geburtsdatum Geschlecht 1506, 1522, f) Sterbedatum 16. Ausstellungsbehörde, Aus stellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personal ausweises, vorläufigen Perso nalausweises oder ErsatzPersonalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Aus stellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personal ausweises und der eID-Karte 17. die AZR-Nummer und die Seriennummer des Ankunfts nachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes 18. Auskunfts- und Übermitt lungssperren mit Ausnahme der Auskunftssperren nach § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes 1604a, 1200 bis 1212, 1605, 1700 bis 1711, 1715 bis 1719, 1712, 1712a, 1801 bis 1802, 19. die Tatsache, dass die betroffene Person 0001, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519, 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, d) Doktorgrad 1504, 1520, e) Geburtsdatum 1505, 1521, a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit aus geschlossen ist 2101 bis 2103, b) als Unionsbürger (§ 6 Ab satz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts we gen in ein Wählerverzeich nis im Inland einzutragen ist; die Gebietskörper schaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerver zeichnis eingetragen war 2104 bis 2106, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 20. die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religions gesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts 1102, 1103, 21. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben ordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungs merkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung 2701, 2702, 22. die Tatsache, dass Passver sagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personal ausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302, 23. die Tatsache, dass die deut sche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörig keitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401, 24. die Anschrift vom 1. Septem ber 1939 derjenigen Ein wohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen 3991, 25. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitz verbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis oder das Waffenbesitzverbot erstmals erlassen worden ist 2601, 2602, 2603, 2604, 26. die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoff gesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung 2801, 2802, 27. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers 3001, 3002, 28. die Tatsache, dass ein Ein wohner bereits vor der Wehr erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist 687 Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. (2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Ab satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten. (3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein beding ter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht über mittelt. §8 Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Er teilung einer Auskunft über das Bestehen einer Über mittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Ab satz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Lan desrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptoder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1. Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes 1801, 2. nach Landesrecht zu speichernde Übermittlungs sperren. Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 3101. (2) Widerspricht die betroffene Person einer Daten übermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbin dung mit Landesrecht, so können die Verwaltungs portale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die allei nige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zu ständigen Meldebehörde übermitteln: 1. rechtlicher Grund des Wider spruchs nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmel degesetzes, der zum Eintrag einer Übermittlungssperre führt 2. rechtlicher Grund des Wider spruchs, der zum Eintrag einer zusätzlich zu speichernden Übermittlungssperre nach Landesrecht führt. 1801, 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 (3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melde register eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebe hörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Ne benwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln. §9 Elektronische Anmeldung (1) Die Verwaltungsportale können für die elektro nische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt wohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Ab satz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Geburtsname 0201 bis 0202, 3. Vornamen unter Kennzeich nung des gebräuchlichen Vornamens 4. Doktorgrad 5. Ordensname, Künstlername 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0301, 0302, 0401, 0501, 0502, 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 0907a, 1200 bis 1212, e) Geburtsdatum 0906, f) 0917, Geschlecht 9. derzeitige Staatsangehörig keiten 1001, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. derzeitige Anschriften 12. Einzugsdatum 13. Familienstand, bei Verheirate ten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begrün dung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart nerschaft im Ausland auch den Staat 1201 bis 1213, 1301, 1301a, 1305, 1401 bis 1403, 1408, 1409, 14. zum Ehegatten oder Lebens partner: a) Familienname b) Vornamen c) Geburtsname 0001, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519, 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, d) Doktorgrad 1504, 1520, e) Geburtsdatum 1505, 1521, f) 1506, 1522, Geschlecht g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbe reichs der Meldebehörde 1508, 1524, 1200 bis 1213a, 15. zu minderjährigen Kindern: a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, d) Geschlecht e) Anschrift im Inland 1604a, 1200 bis 1212, 16. Ausstellungsbehörde, Aus stellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personal ausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstel lungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Serien nummer der eID-Karte 1700 bis 1709, 1715 bis 1717, 17. Auskunfts- und Übermitt lungssperren 1801 bis 1802, 18. AZR-Nummer, übergangs weise Seriennummer des An kunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes 19. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine An ordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Ab satz 2 des Personalausweis gesetzes getroffen worden ist 1712, 2301, 2302. Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebe hörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Aus kunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bun Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 689 desmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt. 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtig keit der von der für die alleinige Wohnung oder Haupt wohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bun desmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zu zugsmeldebehörde: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 2 und 3" er setzt. 1. Name und Anschrift des Woh nungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers 3001, 3002, 2. Einzugsdatum 1301, 3. Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung 1201 bis 1213, 1306. Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt. (3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde. § 10 Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durch führung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundes meldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal: 0101 bis 0106, 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305, 6. Datum der Anmeldung 7. Anschrift a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wör ter ,,§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 18 wird nach der Angabe ,,1712" der Punkt durch ein Komma ersetzt. ,,19. für die Ausstellung von 2301, 2302." Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Pass versagungsgründe vorlie gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Ab satz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Per sonalausweisgesetzes getroffen worden ist b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 3. § 4 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Nummer 19 wird angefügt: 4. Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht 1. Familienname 2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter ,,Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt. 1311, 1201 bis 1212, 8. alleinige Wohnung, Hauptoder Nebenwohnung 1213. Artikel 2 Änderung der Ersten Bundesmelde datenübermittlungsverordnung Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe ,,7" durch die An gabe ,,4, 7" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Zweiten Bundesmelde datenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter ,,sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bür gerinitiative" gestrichen. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde behörden an das Bundesamt für Personalmanage ment der Bundeswehr, an die Datenstelle der Ren tenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentral amt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister." 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 3. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter ,,Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt. 4. § 10 Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. April 2022 Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser