Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 749 bis 751 - Steuerentlastungsgesetz 2022

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 749 Steuerentlastungsgesetz 2022 Vom 23. Mai 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 111 die folgenden Angaben eingefügt: ,,XV. Energiepreispauschale § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe § 113 Anspruchsberechtigung § 114 Entstehung des Anspruchs § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveran lagung Die Größe ,,y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe ,,z" ist ein Zehntausendstel des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe ,,x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." 3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe ,,11 480 Euro" durch die Angabe ,,11 793 Euro" ersetzt. 4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe ,,12 550 Euro" durch die Angabe ,,13 150 Euro" und die Angabe ,,23 900 Euro" durch die An gabe ,,24 950 Euro" ersetzt. 5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe ,,12 550 Euro" durch die Angabe ,,13 150 Euro" ersetzt. 6. Nach § 111 wird folgender Abschnitt XV eingefügt: § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer § 118 Energiepreispauschale im EinkommensteuerVorauszahlungsverfahren § 119 Steuerpflicht § 120 Anwendung der Abgabenordnung § 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvor schriften der Abgabenordnung § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen". 2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be trägt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehalt lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 10 348 Euro bis 14 926 Euro: (1 088,67 · y + 1 400) · y; 3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro: (206,43 · z + 2 397) · z + 869,32; 4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro: ,,XV. Energiepreispauschale § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe (1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird An spruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. § 113 Anspruchsberechtigung Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreis pauschale. § 114 0,42 · x ­ 9 336,45; Entstehung des Anspruchs 5. von 277 826 Euro an: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale ent steht am 1. September 2022. 0,45 · x ­ 17 671,20. 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung (1) Die Energiepreispauschale wird mit der Ein kommensteuerveranlagung für den Veranlagungs zeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreis pauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer (1) Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Ein kommensteuer anzurechnen. Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksich tigen. (2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Ab satz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt. § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispau schale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. Septem ber 2022 1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und 2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohn steuer-Anmeldung abgibt. Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienst verhältnis handelt. (2) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszu zahlen. Die Arbeitgeber haben hierbei die Energie preispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die 1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, 2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb satz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und 3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb satz 2 bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die ins gesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu führen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer er setzt. (3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispau schale an den Arbeitnehmer abweichend von Ab satz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeit geber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten. (4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energie preispauschale ist in der elektronischen Lohn steuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben. § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren (1) Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. Betragen die für den 10. Septem ber 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro. (2) Die Minderung der Einkommensteuer-Voraus zahlung für den 10. September 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 der Abgabenordnung oder durch geänderten Vo rauszahlungsbescheid zu erfolgen. Sachlich zustän dig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemein verfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finan zen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abwei chend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemein verfügung. Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemein verfügung erlassen hat. § 119 Steuerpflicht (1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranla gungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstän diger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispau schale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal be steuerten Arbeitslohn nach § 40a. Im Lohnsteuerab zugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen. (2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist in soweit nicht anzuwenden. § 120 Anwendung der Abgabenordnung (1) Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 gabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163 der Abgabenordnung gilt nicht. (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwal tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts weg eröffnet. § 121 751 a) Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) von 0,35 Euro für 2021, b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026". b) Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) von 0,35 Euro für 2021, Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Ab gabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per son, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend. (3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen Die Energiepreispauschale ist bei einkommens abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen." b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026". 2. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An gabe ,,1 000 Euro" durch die Angabe ,,1 200 Euro" ersetzt. 3. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An gabe ,,Mai 2021" durch die Angabe ,,Juli 2022", die Angabe ,,Kalenderjahr 2021" durch die Angabe ,,Kalenderjahr 2022" und die Angabe ,,150 Euro" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes In § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,Mai 2021" durch die Angabe ,,Juli 2022", die Angabe ,,150 Euro" durch die Angabe ,,100 Euro" und die Angabe ,,Kalenderjahr 2021" durch die Angabe ,,Kalen derjahr 2022" ersetzt. Artikel 2 Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner