611-1611-185-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
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Steuerentlastungsgesetz 2022
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset
zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 111 die folgenden Angaben eingefügt:
,,XV.
Energiepreispauschale
§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
§ 113 Anspruchsberechtigung
§ 114 Entstehung des Anspruchs
§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveran
lagung
Die Größe ,,y" ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe ,,z" ist ein Zehntausendstel
des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe ,,x" ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe ,,11 480
Euro" durch die Angabe ,,11 793 Euro" ersetzt.
4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
Angabe ,,12 550 Euro" durch die Angabe ,,13 150
Euro" und die Angabe ,,23 900 Euro" durch die An
gabe ,,24 950 Euro" ersetzt.
5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
wird die Angabe ,,12 550 Euro" durch die Angabe
,,13 150 Euro" ersetzt.
6. Nach § 111 wird folgender Abschnitt XV eingefügt:
§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
§ 118 Energiepreispauschale im EinkommensteuerVorauszahlungsverfahren
§ 119 Steuerpflicht
§ 120 Anwendung der Abgabenordnung
§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvor
schriften der Abgabenordnung
§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei
Sozialleistungen".
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be
trägt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehalt
lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 10 348 Euro bis 14 926 Euro:
(1 088,67 · y + 1 400) · y;
3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro:
(206,43 · z + 2 397) · z + 869,32;
4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:
,,XV.
Energiepreispauschale
§ 112
Veranlagungszeitraum, Höhe
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird An
spruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige
Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt
300 Euro.
§ 113
Anspruchsberechtigung
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1,
die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus
§ 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreis
pauschale.
§ 114
0,42 · x 9 336,45;
Entstehung des Anspruchs
5. von 277 826 Euro an:
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale ent
steht am 1. September 2022.
0,45 · x 17 671,20.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
§ 115
Festsetzung mit der
Einkommensteuerveranlagung
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Ein
kommensteuerveranlagung für den Veranlagungs
zeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreis
pauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt
wurde.
§ 116
Anrechnung auf die Einkommensteuer
(1) Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte
Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Ein
kommensteuer anzurechnen. Die festgesetzte
Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des
Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1
der Abgabenordnung entsprechend zu berücksich
tigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Ab
satz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem
Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
§ 117
Auszahlung an Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispau
schale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. Septem
ber 2022
1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis
stehen und
2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind
oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten
Arbeitslohn beziehen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohn
steuer-Anmeldung abgibt. Satz 1 gilt in den Fällen
der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich
bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienst
verhältnis handelt.
(2) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben
an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die
Energiepreispauschale im September 2022 auszu
zahlen. Die Arbeitgeber haben hierbei die Energie
preispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der
einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum
10. September 2022,
2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb
satz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb
satz 2 bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die ins
gesamt zu gewährende Energiepreispauschale den
Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen
ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu
führen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer er
setzt.
(3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispau
schale an den Arbeitnehmer abweichend von Ab
satz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Absatz 2
Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeit
geber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer
verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energie
preispauschale ist in der elektronischen Lohn
steuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit
dem Großbuchstaben E anzugeben.
§ 118
Energiepreispauschale im
Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
(1) Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung
auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für
den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann
ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale
zu mindern. Betragen die für den 10. Septem
ber 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger
als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale
die Vorauszahlung auf 0 Euro.
(2) Die Minderung der Einkommensteuer-Voraus
zahlung für den 10. September 2022 nach Absatz 1
hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2
der Abgabenordnung oder durch geänderten Vo
rauszahlungsbescheid zu erfolgen. Sachlich zustän
dig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils
die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemein
verfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den
Internetseiten des Bundesministeriums der Finan
zen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der
Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie
veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abwei
chend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung
endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten
nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemein
verfügung. Die Klage ist nur gegen die oberste
Finanzbehörde zu richten, die die Allgemein
verfügung erlassen hat.
§ 119
Steuerpflicht
(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranla
gungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstän
diger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispau
schale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu
berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal be
steuerten Arbeitslohn nach § 40a. Im Lohnsteuerab
zugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der
Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht
zu berücksichtigen.
(2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt
die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach
§ 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022.
Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist in
soweit nicht anzuwenden.
§ 120
Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf die Energiepreispauschale sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab
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gabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163
der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwal
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts
weg eröffnet.
§ 121
751
a) Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie
folgt gefasst:
,,a) von 0,35 Euro für 2021,
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026".
b) Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie
folgt gefasst:
,,a) von 0,35 Euro für 2021,
Anwendung von Straf- und
Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die
Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7,
der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Ab
gabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der
§§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383
und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
§§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord
nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409
bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 122
Nichtberücksichtigung als
Einkommen bei Sozialleistungen
Die Energiepreispauschale ist bei einkommens
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen
zu berücksichtigen."
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026".
2. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An
gabe ,,1 000 Euro" durch die Angabe ,,1 200 Euro"
ersetzt.
3. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An
gabe ,,Mai 2021" durch die Angabe ,,Juli 2022",
die Angabe ,,Kalenderjahr 2021" durch die Angabe
,,Kalenderjahr 2022" und die Angabe ,,150 Euro"
durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
In § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I
S. 4906) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
,,Mai 2021" durch die Angabe ,,Juli 2022", die Angabe
,,150 Euro" durch die Angabe ,,100 Euro" und die
Angabe ,,Kalenderjahr 2021" durch die Angabe ,,Kalen
derjahr 2022" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 4
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner