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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Gesetz
zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach
§ 16 wird kalendervierteljährlich nach den Ab
sätzen 2 und 3 zerlegt."
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner
anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende
des Monats, der dem betreffenden Kalender
vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes
amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde
zu legen sind."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch
führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz
behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der
endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile
für das jeweilige vorangegangene Kalendervier
teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und
15. Dezember zu leisten."
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Ab
satz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalenderviertel
jährlich zerlegt."
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Ein
wohneranteil der Länder, wobei jeweils
die zum Ende des Monats, der dem be
treffenden Kalendervierteljahr folgt, beim
Statistischen Bundesamt verfügbaren
neuesten Daten zu Grunde zu legen sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Zerlegung wird von der in der Durch
führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz
behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der
endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile
für das jeweilige vorangegangene Kalendervier
teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und
15. Dezember zu leisten."
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach
§ 36 wird kalendervierteljährlich nach den Ab
sätzen 2 und 3 zerlegt."
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner
anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende
des Monats, der dem betreffenden Kalender
vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes
amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde
zu legen sind."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch
führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz
behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der
endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile
für das jeweilige vorangegangene Kalendervier
teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und
15. Dezember zu leisten."
4. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach
§ 46 wird kalendervierteljährlich nach den Ab
sätzen 2 und 3 zerlegt."
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner
anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende
des Monats, der dem betreffenden Kalender
vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde
zu legen sind."
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5. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:
,,§ 64
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift
,,(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch
führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz
behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der
endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile
für das jeweilige vorangegangene Kalendervier
teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und
15. Dezember zu leisten."
Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerle
gung des Aufkommens der Steuern nach § 16,
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor
dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlags
zahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34,
44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung weiterhin Anwendung."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner