Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 752 bis 753 - Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

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752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Vom 23. Mai 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird kalendervierteljährlich nach den Ab sätzen 2 und 3 zerlegt." b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalender vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervier teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten." 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Ab satz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalenderviertel jährlich zerlegt." bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Ein wohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem be treffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zerlegung wird von der in der Durch führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervier teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten." 3. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 wird kalendervierteljährlich nach den Ab sätzen 2 und 3 zerlegt." b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalender vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervier teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten." 4. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 wird kalendervierteljährlich nach den Ab sätzen 2 und 3 zerlegt." b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalender vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind." 753 5. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt: ,,§ 64 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Übergangsvorschrift ,,(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervier teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten." Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerle gung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlags zahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34, 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner