Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 760 bis 767 - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze

860-2860-3860-5860-9-3860-122178-126-1285-426-826-8-126-8830-2860-9-22212-2603-12600-1611-185-52163-1
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze Vom 23. Mai 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsiche rung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst: ,,§ 72 Sofortzuschlag § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Auslän dern mit einer Fiktionsbescheinigung". 2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: ,,§ 72 Sofortzuschlag (1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbe darfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofort zuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teil habeleistung haben oder 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosen geld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld be rücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bil dungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwir kende Aufhebung der Bewilligung und keine Rück forderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entschei dung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Ar beitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungsund Teilhabeleistung ergibt. (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbe darfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Mo nat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro." 3. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num mer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthalts gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de nen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längs tens sechs Monate zu verkürzen. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bean tragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver bindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus gestellt worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthalts erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset zes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wor den ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an stelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgeset zes ist in diesen Fällen durch die zuständige Be hörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nach zuholen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken nungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewer berleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor rangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Ar beitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistun gen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durch führung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän digen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset zes zuständigen Behörde stehen Erstattungsan sprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu." Artikel 1a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindes tens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberech tigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskos ten für die Einmalzahlung." Artikel 1b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Ge setzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Geset zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung (1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten, 761 1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erken nungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent haltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthalts gesetzes ausgestellt wurde und 2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hil febedürftig sind. (2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Auf enthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts gesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktions bescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus gestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZRGesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erken nungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen. (3) Das Erfordernis des Nachholens einer erken nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist." Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­ vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entspre chender Fiktionsbescheinigung". 2. In § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbe schäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird." ersetzt. 762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt: ,,§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung § 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerber leistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewer berleistungsgesetz erhalten." Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst: ,,§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022". b) Die folgenden Angaben werden angefügt: ,,§ 145 Sofortzuschlag § 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Aus länder mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung". 2. § 144 wird wie folgt gefasst: ,,§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Ka pitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Ab satz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmal zahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vier ten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1." 3. Folgender § 145 wird angefügt: ,,§ 145 Sofortzuschlag (1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leis tungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatli chen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie 1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder 2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Num mer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwir kend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzu schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht. (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den An spruch auf den Sofortzuschlag. (4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht be stimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden." 4. Folgender § 146 wird angefügt: ,,§ 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthalts erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset zes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen dung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistun gen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Fol gemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be antragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbin dung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausge stellt worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entspre chende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf enthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maß gabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungs dienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Be handlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen. (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behand lung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor gesehen ist. (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleis tungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leis tungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerber leistungsgesetzes laufende Leistungen zur Siche rung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör den unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchfüh rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi gen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu." Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe ,,oder § 24" gestrichen. bb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,, oder" durch ein Komma ersetzt. 763 lichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor gesehen ist." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: ,,(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Num mer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthalts erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts gesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf enthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Aus schluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sät zen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungs dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent haltsgesetzes nicht vorgesehen ist." 2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Sofortzuschlag Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leis tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindes tens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial gesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht." 4. Folgender § 17 wird angefügt: ,,§ 17 cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1 Nummer 3a zuzuordnen sind." ,,8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be sitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder b) eine entsprechende Fiktionsbescheini gung nach § 81 Absatz 5 in Verbin dung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungs dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienst 5. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt: ,,§ 18 Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung (1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließ lich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach diesem Gesetz bezogen, 764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 2. ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf enthaltsgesetzes ausgestellt und 3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungs dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des AZR-Gesetzes gespeichert. Der Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialge setzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Be hörde anzeigt. (2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachrangig. (3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Ge setzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zwei ten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leis tungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt. § 19 Einmalzahlung für Kinder Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. Eines gesonderten An trags bedarf es nicht. Ausgenommen von der Ein malzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte, für die in einem der Monate von Januar bis Oktober 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht." Artikel 4a Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 22, § 23 oder § 25 Absatz 3" durch die Wörter ,,§§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3" ersetzt und werden nach dem Wort ,,zugewiesen" die Wörter ,,oder gemäß § 24 Absatz 3 ver teilt" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Studienoder Ausbildungsverhältnis steht" die Wörter ,,oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifi zierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Be rufsanerkennung führt, oder eine Weiterbil dungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf nimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann" eingefügt. b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 22, 23" durch die Angabe ,,§§ 22, 23, 24 Absatz 1" er setzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Anerken nung oder Aufnahme" durch die Wörter ,,Aner kennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufent haltserlaubnis nach § 24 Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,hin reichender" durch das Wort ,,ausreichender" und die Angabe ,,A2" durch die Angabe ,,B1" ersetzt. e) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän dert: aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort ,,Le bensunterhalt" das Wort ,,überwiegend" ein gefügt und wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch stabe b eingefügt: ,,b) ihm oder seinem Ehegatten, seinem ein getragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensge meinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial gesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder". cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. 2. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wur de, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ab satz 1." b) Absatz 6 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 765 3. Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein gefügt: 1. In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e ein gefügt: ,,(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Auf enthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienst liche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vier zehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden." ,,(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num mer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Ab satz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert." 4. Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktions bescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die er kennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wor den ist und eine Speicherung der hierdurch gewon nenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist." 5. Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitglieds staaten der Europäischen Union und der Euro päischen Kommission übermittelt werden, um Auf gaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen." Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a" er setzt. 2. Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro." 3. Nach § 20 Absatz 13 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas sung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen." 4. § 22 wird aufgehoben. Artikel 5a Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,3c" durch die An gabe ,,3c, 3e" ersetzt. b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,Absatz 3 Nummer 1 und 2," die Angabe ,,Absatz 3e," ein gefügt. c) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,2 und 4 bis 9," die Angabe ,,Absatz 3e," eingefügt. Artikel 5b Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467, 4114) geändert worden ist, werden in Ab schnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A die Wörter ,,§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a" ersetzt. Artikel 5c Weitere Änderung des AZR-Gesetzes § 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti kel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re gelt,". 2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e,". Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. De 766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 zember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 88d wird wie folgt gefasst: ,,§ 88d Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro." 2. Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt: ,,§ 88f Artikel 8 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 61 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung (1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Le bensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch be misst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Min derjährige (1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Aus länderinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgeset zes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a die ses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölf ten Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder 2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de nen ausgestellt worden ist 2. die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach § 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfür sorge berücksichtigt wird. a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabe leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwir kend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Be willigung und keine Rückforderung des Sofortzu schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunter halt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht. (3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer den." Artikel 7 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe b je weils die Angabe ,,1. Juli 2021" durch die Angabe ,,1. Juli 2023" ersetzt. 2. In § 12l Nummer 2 wird die Angabe ,,1. Juli 2021" durch die Angabe ,,1. Juli 2023" ersetzt. 1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. (2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozial gesetzbuch gilt entsprechend. (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." Artikel 9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe ,,minus 9 706 407 683 Euro" durch die Angabe ,,minus 11 706 407 683 Euro" und die das Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe ,,7 306 407 683 Euro" durch die Angabe ,,9 306 407 683 Euro" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes In § 5b Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des fachlich zustän digen Bundesministeriums" durch die Wörter ,,der fachlich zuständigen Bundesbehörde" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 767 dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen." Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 52 Absatz 49a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas sung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfest setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen." 2. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a" er setzt. Artikel 12 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a" ersetzt. 2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei Artikel 13 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. De zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a" ersetzt. 2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen." Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai 2022 in Kraft. (4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft. (5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Ver kündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus Die Bundesministerin für Bildung und Forschung B. Stark-Watzinger