Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 768 bis 771 - Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

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768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Vom 23. Mai 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung". 2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbe auftragten für Antidiskriminierung geleitet." 3. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 bis 26i ersetzt: ,,§ 26 Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bun desregierung vom Deutschen Bundestag gewählt. (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab. (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt hat. (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Er fahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie oder er über durch einschlägige Berufser fahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminie rungsrechts verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwal tungsdienstes des Bundes haben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 § 26a Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsver hältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsauf sicht der Bundesregierung. § 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre. (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bis herige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidis kriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. § 26c Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid (1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unab hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminie rung beginnt mit der Aushändigung der Ernen nungsurkunde. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsi dentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: ,,Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Das Amtsverhältnis endet 1. regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder 2. wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauf tragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem Amt entlassen wird. (4) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung 1. auf eigenes Verlangen oder 2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung eine schwere Verfehlung be 769 gangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. (5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnis ses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bun despräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. § 26d Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vor nehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsfüh rung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig da von, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkei ten sind. Insbesondere darf sie oder er 1. kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, 2. nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwal tungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh mens, nicht einer Regierung oder einer gesetzge benden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und 3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. § 26e Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die An gelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder wäh rend einer anschließenden Geschäftsführung be kannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemä ßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außerge richtlich aussagt oder Erklärungen abgibt. (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsfüh rung. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außer gerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklä rungen nur abgegeben werden, wenn dies die oder der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung genehmigt hat. 770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 (3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefähr dung der freiheitlichen demokratischen Grundord nung für deren Erhaltung einzutreten und die ge setzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen. § 26f Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist berechtigt, über Perso nen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun des Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So weit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi nierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen oder herauszugeben. (2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für die der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftrag ten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäf tigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Unabhängige Bundes beauftragte für Antidiskriminierung entscheidet. § 26g Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entspre chend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so be steht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Geschäftsführung endet. Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauf tragte für Antidiskriminierung für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkom men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. (3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6, die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amts zeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidis kriminierung von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesminis tergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamten verhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundes beamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unab hängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminie rung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als Un abhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durch zuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhe gehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. § 26h Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbe auftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut schen Bundestages entscheidet über die Verwen dung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrens vorschriften erlassen. § 26i Berufsbeschränkung Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist verpflichtet, eine beabsich tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäfts führung aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzei gen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deut schen Bundestages kann der oder dem Unabhängi gen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beein trächtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist ins besondere dann auszugehen, wenn die beabsich tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be schäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Un abhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie rung während der Amtszeit oder einer anschließen den Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden." 4. Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes". 5. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung informiert die Bundesminis terien ­ vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Be stimmungen ­ frühzeitig in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Auf gaben der Bundesministerien betroffen sind. (3) In den Fällen, in denen sich eine Person wegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminie rungsstelle des Bundes gewandt hat und die Anti diskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Bei legung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen 771 ersuchen, soweit die Person, die sich an die Anti diskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt. (4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbe hörden und öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundes beauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauf tragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor derlichen Auskünfte zu erteilen." 6. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen". 7. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun des" durch die Wörter ,,mit der oder dem Unab hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi nierung" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus