Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 772 bis 774 - Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

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772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung1 Vom 29. April 2022 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund ­ des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasser straßengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Ver ordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge ändert worden ist, ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufga bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) und ­ des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154): Artikel 1 Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal (Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung ­ NOK-GefAbwV) §1 Zielsetzung und Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen (1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Angrif fen auf die Sicherheit der bundeseigenen Schleusen anlagen im Nord-Ostsee-Kanal, insbesondere vor terroristischen Anschlägen. (2) Die bundeseigenen Schleusenanlagen im NordOstsee-Kanal mit ihren Wasser- und Landanteilen sind Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Par laments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er höhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) und Häfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefah renabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28). 1 Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er höhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6). §2 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts ande res bestimmt ist. Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvor schriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004. §3 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr (1) Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefah renabwehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/17.1 der Anlage zu Kapitel XI-2 der Anlage zum In ternationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (International Ship and Port Facility Security Code ­ ISPS-Code) (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) sowie des Artikels 9 der Richt linie 2005/65/EG (Gefahrenabwehrbeauftragter) ist eine oder ein durch das Wasserstraßen- und Schifffahrts amt Nord-Ostsee-Kanal zu benennende Beschäftigte oder zu benennender Beschäftigter dieses Wasserstra ßen- und Schifffahrtsamts einzusetzen. (2) Die Benennung der oder des Beschäftigten gilt als Zulassung der oder des Beauftragten für die Gefah renabwehr nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/65/EG. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat sicherzustellen, dass die oder der Gefahrenab wehrbeauftragte vor Aufnahme ihrer oder seiner Tätig keit im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG überprüft ist; zum Zweck der Überprüfung hat die personalführende Stelle sich ein Führungszeug nis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszen tralregistergesetzes und eine Selbstauskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Beschäftig ten vorlegen zu lassen. Kommt die oder der Gefahren abwehrbeauftragte ihren oder seinen Dienstpflichten oder Arbeitspflichten beim Vollzug dieser Verordnung nicht nach, hat das Wasser- und Schifffahrtsamt die disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vor schriften anzuwenden. (3) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse müssen durch eine Teilnahme an Schulungen im Maritimen Kompetenzzentrum in der Freien und Hansestadt Hamburg oder an einer vergleichbaren, nach DIN EN ISO 9001 (Stand November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH) zertifizierten Einrichtung si chergestellt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 (4) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte stellt sicher, dass jährlich eine Übung nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durchgeführt wird. Diese deckt auch die Übung nach Abschnitt A/18.1 in Verbindung mit Abschnitt B/18.6 des ISPS-Codes ab. Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten des Wasserstraßen- und Schiff fahrtsamtes Nord-Ostsee-Kanal auf den Betriebsstel len, insbesondere die Beschäftigten der Sicherheits zentralen, Verkehrszentralen und Schleusenmeister, vierteljährlich nach Artikel 3 Absatz 5 Anstrich 20 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Ab schnitt B/18.5 des ISPS-Codes geschult werden. §4 Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (1) Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/15.2 und A/15.5 des ISPS-Codes sowie nach Maß gabe des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 18 der Ver ordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten B/15.3 und B/15.4 des ISPS-Codes für die bundeseigenen Hafenanlagen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel im Nord-Ostsee-Kanal durchzuführen und die Risikobewertung nach Artikel 3 Absatz 6 der Ver ordnung (EG) Nr. 725/2004 regelmäßig, spätestens fünf Jahre nach erstmaliger Bewertung oder der jeweils letzten Überprüfung, zu überprüfen. Die Risikobewer tung muss innerhalb der zuständigen Behörde durch eine weitere Person als den Ersteller geprüft und ge zeichnet werden. Die Zeichnung der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbin dung mit Abschnitt B/1.16 des ISPS-Codes. (2) Auf der Grundlage der Risikobewertung hat die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/16.1 und A/16.3 sowie nach Maßgabe des Artikels 3 Ab satz 5 Anstrich 19 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten B/16.3 und B/16.8 des ISPS-Codes einen auf die Schnittstellen zwischen Schiff und Anlage passenden Plan zur Gefahrenabwehr festzulegen und den Plan fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr und wesentliche Änderungen be dürfen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/16.2 des ISPS-Codes der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (3) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die für ein Schiff geltenden Anforderungen des ISPS-Codes nicht erfüllt werden oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass ein Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen oder anderen Schiffen, Anlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, kann die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte die Nut zung der Anlagen untersagen oder beschränken. Sie oder er kann von der Kapitänin oder dem Kapitän des Schiffes die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Anlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zum Schutz 773 des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141, 143), das zuletzt durch die Ent schließung MSC.436(99) vom 24. Mai 2018 (BGBl. 2019 II S. 911, 963) geändert worden ist, unterliegt. Alle Kri terien, derentwegen eine Sicherheitserklärung verlangt wird, müssen sich aus dem Plan zur Gefahrenabwehr ergeben. Sicherheitserklärungen sind für die Dauer eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung von dem oder der Gefahrenabwehrbeauftragten aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten, bei elek tronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen. (4) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 3 Ab satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Regel 3.2 SOLAS XI-2 und Abschnitt A/4.1 des ISPS-Codes festzulegen, welche der in den Abschnit ten A/2.1.9 bis A/2.1.11 des ISPS-Codes genannten Gefahrenstufen für die Hafenanlage jeweils gilt und teilt diese der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten mit. Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe. (5) Erlangt die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte davon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe gilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende, so ist dies der zuständigen Behörde zu melden und mit der oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Kontakt aufzunehmen. Die oder der Gefah renabwehrbeauftragte für die Hafenanlage hat die ge eigneten Maßnahmen zu koordinieren. §5 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG (1) Die zuständige Behörde führt eine Risikobewer tung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Ge fahrenabwehr berücksichtigt und die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben ent hält. Die Risikobewertung muss innerhalb der zustän digen Behörde durch eine weitere Person als den Er steller geprüft und gezeichnet werden. Die Zeichnung der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG. Die zu ständige Behörde legt die Hafengrenzen gemäß Arti kel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG unter Berück sichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung fest. (2) Auf der Grundlage der Risikobewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die oder der Gefahrenabwehrbe auftragte einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen, der die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erfor derlichen Angaben enthält. Der Plan zur Gefahrenab wehr und wesentliche Änderungen bedürfen der Ge nehmigung durch die zuständige Behörde. Die zustän dige Behörde hat die Risikobewertung nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG bei Bedarf, min destens einmal alle fünf Jahre beginnend mit der erst maligen Erstellung des Planes, zu überprüfen. Die zu ständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie angemessen und regelmäßig, mindestens einmal alle fünf Jahre, begin nend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, über prüft und von der oder dem Gefahrenabwehrbeauftrag ten durchgeführt wird. 774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 (3) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 8 Ab satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/65/EG die Gefahren stufe für den Hafen oder Teil des Hafens jeweils fest zulegen und diese der oder dem Gefahrenabwehrbe auftragten mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe. den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ost see-Kanal 1. Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Be triebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und 2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind. §6 Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Be schäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Ab wehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord nung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt. Artikel 2 Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ­ BMDV-WS-BesGebV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter ,,Bundes ministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt. b) Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),". 3. Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt: Gebühren- oder Auslagentatbestand Nummer Abgekürzte Rechtsgrundlage Gegenstand ,,21 Verfügung eines Durchfahrtsverbots § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV 22 Anordnung einer Nutzungsbeschränkung § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. April 2022 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing Gebühren/Auslagen in Euro 111 74,40 ­ 223".