Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 777 bis 786 - Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 777 Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen Vom 12. Mai 2022 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund ­ des § 4 Nummer 2 des Seelotsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, ­ des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), ­ des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3 und mit Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Arti kel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) und § 20 Absatz 2 durch Ar tikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft: Artikel 1 Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen (Seelotseignungsverordnung ­ SeeLotsEigV) §1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt 1. die Feststellung der Seelotseignung der a) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren, b) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, c) Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer ber), d) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrts straßen außerhalb der Seelotsreviere, 2. die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungs untersuchungen sowie die Qualitätssicherung die ser Untersuchungen, 3. die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungs verzeichnisses, 4. die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom munikation, 2. der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen aus gestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufs genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt. §2 Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen (1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelots reviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsen anwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeig net (Seelotseignung), wer 1. die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit eines Besatzungsmitgliedes des Decksdienstes nach Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung er füllt, 2. nach dem Ergebnis der zusätzlichen seelotsbezoge nen Untersuchung nach der Anlage 1 Abschnitt II nicht wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt ist und über ein ausreichendes DämmerungskontrastSehvermögen verfügt, 3. keine Sprach- oder Sprechstörungen hat, insbeson dere nicht in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, klare und verständliche Anweisungen an Bord zu geben, 4. nach dem Ergebnis einer elektrokardiographischen Untersuchung mit Belastung über eine aus reichende Leistungsfähigkeit des Herz-KreislaufSystems nach den Anforderungen des Standes der arbeitsmedizinischen Wissenschaft verfügt, 5. bei gesundheitlichen Einschränkungen mindestens die Anforderungen aus Spalte 4 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt. (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrastein stellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Ein halten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseig nungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung: 1. einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder 2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zuge lassene Ärztin oder zugelassener Arzt), die oder der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur 778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann. (3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See (Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich geeignet, wer 1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 2. bei gesundheitlichen Einschränkungen die Anforde rungen aus Spalte 5 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt. §3 Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber (1) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsen bewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern sie oder er 1. ein gültiges Seelotseignungszeugnis und 2. nach Feststellung der Seelotseignung durch eine Seelotseignungsuntersuchung die psychologische Eignung für den Seelotsdienst in einem psychologi schen Eignungstest nachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewer berin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42 des Seelotsgesetzes. (2) Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psycholo gische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes, nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch überprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teil nahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre. (3) Die abschließende Beurteilung des psycholo gischen Eignungstests ist von einer Eignungskommis sion durchzuführen, die aus 1. einer Psychologin oder einem Psychologen des Seeärztlichen Dienstes und 2. einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mit glied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder Seelotsen besteht. Die Bundeslotsenkammer hat so viele Perso nen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen, dass die Eignungskommission für alle vom Seeärztli chen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzun gen ordnungsgemäß besetzt ist. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist zulässig. Die Bundeslotsenkammer benennt dem See ärztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskom mission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2; die Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für jedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus festzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine be nannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt. Der Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer 1. zum Zweck des Satzes 2 bis zum 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Be ginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl der Sitzungen der Eignungskommission für jedes Kalenderjahr der Berufungsperiode und 2. zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des 30. Novembers eines Kalenderjahres die Termine der Sitzungen der Eignungskommission des folgen den Kalenderjahres mitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztli chen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Num mer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu be nennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen Personen. (4) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbe werber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeig net, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und da mit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests 1. mindestens durchschnittliche Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenz gruppe zeigt und 2. keine vom Anforderungsprofil deutlich abweichen den Verhaltensausprägungen bei den Verhaltens merkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt. Bei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt wer den. (5) Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungs grad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewer bers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in § 49 Absatz 2 Nummer 4 des Seelotsgesetzes genannten Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elek tronisch mitzuteilen. §4 Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung (1) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt hat vor jeder Seelots eignungsuntersuchung die Identität der zu unter suchenden Person festzustellen und durch Einblick in das Seelotseignungsverzeichnis die für die Person er fassten Daten auf das Vorliegen eines Sperrvermerks nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes zu prüfen. Eine Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt und ein Seelotseignungszeugnis nur er teilt werden, wenn im Seelotseignungsverzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist. (2) Für die Durchführung der Untersuchungen gelten die Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 2 der MaritimeMedizin-Verordnung entsprechend. Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ist in der Anlage 1 fest gelegt. (3) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt hat jede Seelotseignungs untersuchung sowie jede Ausstellung eines Seelotseig nungszeugnisses unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung in das Seelotseignungsverzeichnis ein zutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 §5 779 §7 Seelotseignungszeugnis Zugelassene Ärztinnen und Ärzte (1) Zur Durchführung der Seelotseignungsunter suchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses bei festgestellter Seelotseignung ist befugt Nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärz tinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersu chungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes durchführen zu können, durch die Berufsgenossen schaft zur Durchführung der Seelotseignungsunter suchung zugelassen sein. Für diese Zulassung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medi zin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen 1. eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt oder 2. eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelots gesetzes. (2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen Untersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der Arzt die Seelotseignung fest, so ist 1. der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 be kannt gemachte Vordruck des Seelotseignungs zeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschrei ben und mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu ver sehen und 2. das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Per son auszuhändigen oder zu übermitteln. (3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat 1. die Feststellung der Seelotseignung und 2. eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erfor derlich ist, in das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auf lagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseig nungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseig nungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere für das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von Sehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitfüh ren von Ersatzhilfsmitteln. (4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeug nisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungs dauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die See lotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist. §6 Ablehnung der Seelotseignung, Widerspruch (1) Ist die untersuchte Person für den Seelotsberuf nicht geeignet oder vorübergehend nicht geeignet, stellt die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seelotseignungszeugnisses aus und übermittelt der untersuchten Person die Be scheinigung; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In der Bescheinigung ist anzugeben, bis wann die unter suchte Person nach ärztlicher Einschätzung voraus sichtlich vorübergehend nicht geeignet sein wird. (2) Gegen die Feststellung des Seeärztlichen Diens tes nach § 13 Absatz 2 des Seelotsgesetzes über eine mangelnde Eignung oder deren Einschränkung kann Widerspruch nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts erhoben werden. 1. mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersu chungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt haben, 2. dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer Lotsenbrüderschaft über die Begleitung von min destens drei Lotsberatungen von Seeschiffen in deutschen Seegewässern, von denen eine Lotsbe ratung nachts erfolgen muss, vorlegen, 3. dem Seeärztlichen Dienst ein für den Zeitraum der Lotsbegleitungen nach Nummer 2 geltendes See diensttauglichkeitszeugnis für den Dienstzweig Üb riger Schiffsdienst sowie eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über das Erfüllen der Anfor derungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorlegen, 4. an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seelotseignungs untersuchungen teilgenommen haben. §8 Dokumentationspflichten, Zugang zum Seelotseignungsverzeichnis (1) Für die Dokumentationspflichten der zugelasse nen Ärztinnen oder zugelassenen Ärzte und der Ärztin nen oder der Ärzte des Seeärztlichen Dienstes gilt § 11 der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten die in § 49 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes vorgesehenen Daten treten. (2) Für die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem Seelotseignungsverzeichnis gilt § 12 der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe ent sprechend, dass anstelle der Daten nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes die Daten nach § 49 Absatz 3 des Seelotsgesetzes treten. (3) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Unter suchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztin nen und zugelassenen Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seelotseignungsverzeichnis und dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seelotseignungs verzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes abgeglichen: 1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Ge burtsort der untersuchten Person nach § 49 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes, 780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes. Unrichtige Angaben im Seelotseignungsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seediensttauglichkeitsverzeichnis anzugleichen. Er gibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im See diensttauglichkeitsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 12 Absatz 5 Satz 3 der Maritime-Medizin-Verordnung vor, ist das Seelots eignungsverzeichnis zu berichtigen. §9 Kostentragung Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungs untersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person. Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zu gelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte unmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fach ärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die unter suchte Person. § 10 Muster Die Berufsgenossenschaft kann Muster für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Beschei nigungen und Vordrucke im Verkehrsblatt bekannt ma chen. § 11 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (1) § 3 ist ab dem ersten Tag des Monats anzu wenden, der auf den Monat folgt, in dem alle sach lichen, insbesondere räumlichen, Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig vorliegen. Bis zu dem sich aus Satz 1 er gebenden Zeitpunkt ist § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verord nung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministe rium für Digitales und Verkehr gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Für das Kalenderjahr, in dem der § 3 erstmals anzuwenden ist, gilt § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maß gabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des § 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats tritt, ab dem der § 3 anzuwenden ist. (3) Bis zum Ablauf des 30. Novembers 2022 darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt kein Seelotseignungszeugnis für Seelotsenbewerberin nen oder Seelotsenbewerber erteilen, sondern hat das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung nach Maß gabe des § 5 Absatz 3 im Seelotseignungsverzeichnis zu speichern. Das Seelotseignungszeugnis ist abwei chend von § 5 Absatz 1 ausschließlich von einer Ärztin oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der Grundlage der nach Satz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1 gespeicherten Feststellungen zu erteilen. (4) Vor dem 28. Mai 2022 erteilte Zeugnisse über die körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenbe ruf nach § 1 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung vorgesehenen Untersuchungsintervalls. (5) Vor dem Tag der erstmaligen Anwendung des § 3 ausgestellte Bescheinigungen über psychologische Untersuchungen von Seelotsenbewerberinnen oder Seelotsenbewerbern nach § 3 Absatz 2 der Seelotsen untersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichne ten Fassung behalten ihre Gültigkeit. Für die Zulassung zur Seelotsenanwärterin oder zum Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbe hörde für das Seelotswesen die in der Anlage 3 aufge führten Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen nach § 3 Ab satz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen. 781 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2) Umfang der Seelotseignungsuntersuchung Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: I. Grundsätzlicher Untersuchungsumfang (wie bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes) Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor Anamneseerhebung Ausführliche Anamneseerhebung einschließlich Fra gebogen 1 3,5 Ganzkörperuntersuchung Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herz frequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmes sung, Bestimmung des Body-Mass-Index 8 2,3 Sehtest Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfah ren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden oder einem äquivalenten Verfahren 1200 2,3 Urinuntersuchung Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut 3511 1,15 Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses In Nummer 1 enthalten entfällt Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seelots eignungsverzeichnis, Erteilung des Seelotseignungs zeugnisses 75 2,3 Farbsinnprüfung Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb tafeln zweier anerkannter Systeme In Nummer 8 enthalten entfällt Ärztliche Leistung II. Seelotsbezogene zusätzliche Untersuchungen EKG Elektrokardiographische Untersuchung mit Belas tung 652 2,3 Dämmerungssehen Untersuchung des Dämmerungssehens, ohne Blen dung 1234 2,3 Untersuchung des Dämmerungssehens, mit Blen dung 1235 2,3 Blutentnahme Blutentnahme mittels Kanüle oder Katheter aus der Vene 250 1,8 Blutbild Kleines Blutbild 3550 1,15 Substrate, Metabolite, Enzyme Gamma-GT 3592.H1 1,15 GPT 3595.H1 1,15 GOT 3594.H1 1,15 HbA1 3561 1,15 3585.H1 1,15 Kreatinin Laboruntersuchungen Zusätzliche Blutlaboruntersuchungen auf Anordnung Gemäß GOÄdes Seeärztlichen Dienstes Ziffern Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen 1,15 782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Psychologischer Eignungstest für Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber 1. Allgemeines 1.1 Mit einem erfolgreich durchgeführten psychologischen Eignungstest nach § 3 Absatz 2 weist eine Seelotsen bewerberin oder ein Seelotsenbewerber ihre oder seine den besonderen Anforderungen für den Seelots dienst genügende psychologische Eignung nach. 1.2 Die Grundlage für die vom Seeärztlichen Dienst entwickelten und anzuwendenden Testverfahren ist eine zuvor nach den Inhalten der DIN 33430 2016-07 von Juli 2016 (Anforderungen an berufsbezogene Eignungs diagnostik) durchgeführte Berufsanforderungsanalyse und dem daraus abgeleiteten Anforderungsprofil. 1.3 Der Eignungstest umfasst psychologische Untersuchungsverfahren, mit denen Leistungs- und Verhaltens merkmale einer Seelotsenbewerberin oder eines Seelotsenbewerbers überprüft werden, die sich nach der von der für das Seelotswesen zuständigen Aufsichtsbehörde in Auftrag gegebenen Berufsanforderungs analyse als berufsrelevant für den Seelotsdienst erwiesen haben. 2. Feststellung der Eignung 2.1 Die zu untersuchenden Leistungsmerkmale sind Fähigkeiten oder Fertigkeiten: 1. der Raumorientierung sowie der Geschwindigkeit und Flexibilität der Prägnanzbildung, 2. des Merkens, 3. der Wahrnehmungsgeschwindigkeit, 4. der Daueraufmerksamkeit, 5. der selektiven Aufmerksamkeit und der simultanen Informationsverarbeitung, 6. des deduktiven Schlussfolgerns und der Problemwahrnehmung, 7. des mündlichen Verständnisses und Ausdrucks, 8. des Umgangs mit Zahlen. Der Eignungstest ist in deutscher Sprache durchzuführen. Geeignete einzelne Teile des Tests sind auch in englischer Sprache durchzuführen, um als Leistungsmerkmal Fähigkeiten oder Fertigkeiten der für den See lotsdienst erforderlichen englischen Sprache feststellen zu können. 2.2 Die zu untersuchenden Verhaltensmerkmale sind Einstellungen, präferierte Verhaltensweisen sowie Facetten der Persönlichkeit. Hierzu gehören: 1. Zuverlässigkeit, 2. Stressresistenz, insbesondere emotionale Kontrolle, mentale Ausdauer, Frustrationstoleranz, 3. Selbstsicherheit, insbesondere sicheres Auftreten, aktives Vertreten der eigenen Meinung, 4. Entscheidungsfindung, insbesondere Vermeiden vorschneller Entscheidungen, Verhaltensflexibilität, 5. soziale Kompetenz, insbesondere Freundlichkeit, soziales Feingefühl, soziale Konformität, 6. Leistungsmotivation, 7. Selbstständigkeit, 8. Koordination. 2.3 Die Bewertung der festgestellten Leistungs- und Verhaltensmerkmale erfolgt durch einen Vergleich mit den Leistungen und Verhaltensausprägungen einer repräsentativen Referenzgruppe. Die Referenzgruppe setzt sich aus dem Kreis der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber zusam men, die den psychologischen Eignungstest bereits absolviert haben. Die Referenzgruppe muss eine Stich probengröße nach dem Stand der Wissenschaft ausweisen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann sich die Referenzgruppe auch aus dem Kreis aktiver Seelotsinnen und Seelotsen zusammensetzen, solange noch keine nach dem Stand der Wissenschaft ausreichende Stichprobengröße von Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerbern erreicht worden ist. 3. Testmethoden und -ablauf 3.1 Der psychologische Eignungstest ist in drei Testphasen unterteilt. In der Testphase 1 kommen computeri sierte Testverfahren und arbeitsprobenähnliche Verfahren zur Überprüfung von Leistungs- und Verhaltens merkmalen zum Einsatz. In den Testphasen 2 und 3 werden Verhaltensmerkmale in Verhaltensproben und einem Interview überprüft. 3.2 Alle Mitglieder der Eignungskommission nach § 3 Absatz 2 müssen persönliche und vollständige Kenntnis der Beurteilungsmaßstäbe und der Teilergebnisse der standardisierten Testphase 1 (computerisierte Testverfah ren und arbeitsprobenähnliche Verfahren) erhalten. An den Testphasen 2 und 3 (Verhaltensproben und Inter view) müssen sie unmittelbar teilnehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 783 3.3 Der Eignungstest ist je nach Anzahl der untersuchungswilligen Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbe werber entweder an mehreren Tagen hintereinander in einem Block (Komplettuntersuchung) oder in mehre ren, zeitlich voneinander getrennten Testphasen an mehreren Tagen durchzuführen. 3.4 Der Eignungstest ist nicht öffentlich in Räumlichkeiten des Seeärztlichen Dienstes in Hamburg durchzu führen. 4. Bewertung der Ergebnisse, Zielerreichungsgrad 4.1 Nach der letzten Testphase haben die Mitglieder der Eignungskommission abschließend das Gesamtergeb nis des Eignungstests für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber zu bewerten und den jeweils erreichten Zielerreichungsgrad festzustellen. Die Feststellung des Zielerreichungs grades durch die Mitglieder der Eignungskommission hat einstimmig zu erfolgen. 4.2 Der Zielerreichungsgrad fasst alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen. Der Zahlenwert wird ermittelt aus dem Vergleich der im Eignungstest erfassten individuellen Leistungs- und Verhaltensmerkmale (Punkte 2.1 und 2.2) der jeweiligen Seelotsenbewerberin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers mit der Referenzgruppe (Punkt 2.3). Je größer der Zahlenwert ist, desto größer ist die psychologische Eignung der jeweiligen Seelotsenbewer berin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers. Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber erzielt in der Summe einen umso größeren Zielerreichungsgrad, 1. je höher die erzielten Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe liegen, 2. je geringer die Verhaltensausprägungen in den Verhaltensmerkmalen von der Referenzgruppe abweichen. 4.3 Der Seeärztliche Dienst erstellt eine interne Dokumentation über jeden durchgeführten Eignungstest. Die Dokumentation enthält für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber ihre oder seine Testwerte der verschiedenen Testphasen und die abschließende Bewertung des Gesamt ergebnisses des Eignungstests. 4.4 Die Beratungen und Feststellungen der Eignungskommission sind vertraulich zu behandeln. Die Kosten erstattung für die Lotsen der Eignungskommission bestimmen sich nach anderen Vorschriften. 784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Anlage 3 (zu § 11 Absatz 5) Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht Die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen hat bei der Zulassung der Seelotsen anwärterinnen und oder Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes die untenstehenden Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersu chungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen. Nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) fließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die Gesamtbewer tung des Seeärztlichen Dienstes durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Unter suchung nach den Bewertungsstufen ,,gut geeignet", ,,befriedigend geeignet", ,,geeignet" oder ,,nicht geeignet". Nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung (neues Recht) fasst der Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungs tests alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getes teten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zu sammen. Die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungs graden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsver ordnung: Bewertungsstufen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelots eignungsverordnung (neues Recht) nicht geeignet 0 bis 54 geeignet 55 bis 77 befriedigend geeignet 78 bis 96 gut geeignet 97 bis 100 785 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Artikel 2 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt: ,,31a. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)". 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Gebührennummer 27 wird folgende Gebührennummer 28 eingefügt: ,,28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für § 10 SeeLG die Seelotsreviere 181". bb) In der Gebührennummer 31 wird in Spalte 2 die Angabe ,,Nummer 28" durch die Angabe ,,Nummer 29" ersetzt. b) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) Den Vorbemerkungen wird in der Nummer 1 Buchstabe a folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich ,,A. Maritime Medizin" die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet." bb) In der Gebührennummer 3001 wird die Angabe ,,20,70" durch die Angabe ,,19,65" ersetzt. cc) In den Gebührennummern 3002 und 3003 wird die Angabe ,,70-130" durch die Angabe ,,149" ersetzt. dd) In der Gebührennummer 3004 wird die Zahl ,,3 195" durch die Zahl ,,3 075" ersetzt. ee) In der Gebührennummer 3005 wird die Zahl ,,3 195" durch die Zahl ,,3 075" ersetzt. ff) In der Gebührennummer 3006 wird die Angabe ,,80,15" durch die Angabe ,,78,10" ersetzt. gg) In der Gebührennummer 3007 wird die Zahl ,,2 503" durch die Zahl ,,2 420" ersetzt. hh) In der Gebührennummer 3008 wird die Zahl ,,623" durch die Zahl ,,595" ersetzt. ii) In der Gebührennummer 3009 wird die Zahl ,,978" durch die Zahl ,,958" ersetzt. jj) Nach der Gebührennummer 3009 werden folgende Gebührennummern 3010, 3011, 3012, 3013 und 3014 eingefügt: ,,3010 Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durch § 8 SeeLG führung von Seelotseignungsuntersuchungen 520 3011 Durchführung des psychologischen Eignungstests § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer bern und Feststellung des Ergebnisses 150 3012 Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge § 5 Absatz 1 Nummer 2 gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num SeeLotsEigV mer 3013 16,70 3013 Vorausgegangene körperliche Untersuchung 3014 Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglich § 14 Absatz 3 SeeArbG keitszeugnisses § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG Artikel 3 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung Dem § 12 der Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Ver meidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen nach Zeit aufwand 55,85". 786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglich keitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Be rufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Per son im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen: 1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes, 2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes. Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Be rufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Be richtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsver zeichnis zu berichtigen." Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 12. Mai 2022 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing