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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
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Verordnung
über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe
(BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung BAföG-MedPflegbV)
Vom 20. Mai 2022
Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Bundesausbil
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
2012 I S. 197), der durch Artikel 1 Nummer 29 des Ge
setzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ge
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
§1
Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus
bildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des
Absatzes 2 geleistet für den Besuch von
1. Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie,
2. Lehranstalten für ernährungsmedizinische Bera
tung,
20. Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
21. Schulen für Sprachtherapie,
22. Schulen für technische Assistenz in der Medizin in
den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie,
Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
23. Schulen für Hebammen und Entbindungspflege,
24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen
sowie Altenpflegeschulen,
25. Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer,
26. Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungs
pflege,
27. Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz,
28. Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz,
3. Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygie
nekontrolle,
29. Schulen für Medizinische Technologinnen und
Medizinische Technologen in den Bereichen Labo
ratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik
und Veterinärmedizin,
4. Lehranstalten für Kardiotechnik,
30. Schulen für anästhesietechnische Assistenz,
5. Lehranstalten für medizinische Dokumentations
assistenz,
31. Schulen für operationstechnische Assistenz.
6. Schulen für Podologie,
7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Prä
parationsassistenz,
8. Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz,
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
die Ausbildung an einer durch die zuständige Landes
behörde als zur Ausbildung geeigneten staatlich aner
kannten, staatlich genehmigten oder ermächtigten
Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
9. Schulen für Ergotherapie,
§2
10. Schulen für Diätassistenz,
Förderungsrechtliche
Stellung der Auszubildenden
11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
12. Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflege
hilfe,
13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
14. Schulen für Logopädie,
15. Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie
medizinische Bademeisterinnen und medizinische
Bademeister,
16. Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funk
tionen,
17. Schulen für medizinische Dokumentation,
18. Schulen für Orthoptik,
19. Schulen für Physiotherapie,
Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeich
neten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsför
derung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der
Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszu
bildende an Berufsfachschulen.
§3
Übergangsregelungen;
Anwendungsbestimmungen
(1) Für Ausbildungen, die vor dem 28. Mai 2022 be
gonnen worden sind, sind die Verordnung über die
Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom
25. Mai 1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581) geändert worden ist, in der am 27. Mai 2022
jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Nicht mehr anzuwenden sind:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 22 ab dem 1. Januar 2027,
2. § 1 Absatz 1 Nummer 23 ab dem 1. Januar 2028
und
3. § 1 Absatz 1 Nummer 24 ab dem 1. Januar 2025.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün
dung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Aus
bildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 25. Mai
1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung über die
Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom
30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 20. Mai 2022
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger