Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 18 vom 31.05.2022  - Seite 812 bis 815 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

9240-3
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Vom 25. Mai 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz 224 700 000,00 Euro 41 700 000,00 Euro Artikel 1 Saarland 8 200 000,00 Euro Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sachsen 34 400 000,00 Euro Sachsen-Anhalt 17 400 000,00 Euro Schleswig-Holstein 41 900 000,00 Euro 1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgen den Absätze 6 bis 13 ersetzt: Thüringen 15 900 000,00 Euro. ,,(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstan denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt. (7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 140 900 000,00 Euro Bayern 254 000 000,00 Euro Berlin 108 500 000,00 Euro Brandenburg 26 300 000,00 Euro Bremen 16 200 000,00 Euro Hamburg 69 000 000,00 Euro Hessen 88 500 000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern 16 400 000,00 Euro Niedersachsen 96 000 000,00 Euro (8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbe reich der Bundesrepublik Deutschland im Zusam menhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nach teile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finan zierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisie rungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant wortung an. Der Bund wird über eine solche Be schlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nach gewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um fang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss zahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewie sen wird. (11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. 813 pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Um setzung der in Satz 1 genannten Maßnahme er forderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförde rungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset zes gelten als erteilt. (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Um setzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maß nahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro fest gesetzt. (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 293 600 000,00 Euro (12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Ver wendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach: Bayern 529 200 000,00 Euro Berlin 226 100 000,00 Euro Brandenburg 54 700 000,00 Euro 1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits er folgten Mittelumverteilungen der Länder; Bremen 33 800 000,00 Euro Hamburg 143 800 000,00 Euro 2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Ab satz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg ten Mittelumverteilungen der Länder; Hessen 184 300 000,00 Euro Niedersachsen 200 100 000,00 Euro 3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Ab sätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt; Nordrhein-Westfalen 468 100 000,00 Euro 4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nach weis der gemäß den nach Landesrecht erlas senen Maßgaben geprüften finanziellen Nach teile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Dar legung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden. Mecklenburg-Vorpommern 34 100 000,00 Euro Rheinland-Pfalz 86 800 000,00 Euro Saarland 17 100 000,00 Euro Sachsen 71 700 000,00 Euro Sachsen-Anhalt 36 200 000,00 Euro Schleswig-Holstein 87 300 000,00 Euro Thüringen 33 100 000,00 Euro. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (13) Die Bundesregierung berichtet dem Deut schen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und ver öffentlicht wird." (5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrech nung an die in diesem Zeitraum tatsächlich ent standenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. 2. Folgender § 8 wird angefügt: ,,§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket (1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwort lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der ver fügbaren Mittel zugerechnet werden." 814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt: ,,Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6 Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland Bereich 1 4 Landeshaushalt (Kapitel/Titel) Verwendungszweck 1.1 Zuweisung nach § 7 RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs 1.3 Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.2) Verfügbare Mittel 1.4 Landesmittel 1.5 weitere Mittel 1.6 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.3, 1.4 und 1.5) 2.1 aufgrund geringerer Ausgleichs leistungen 2.2 Ausgleich von finanziellen Nach 2 teilen im öffent 2.3 lichen Personen nahverkehr 3 zum Stichtag aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften 2.4 abzgl. ersparter Aufwendungen 2.5 Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4) Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben Nachrichtlich (Differenz aus 1.6 und 2.5) Ausgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektions schutz (vollständig aus Landes mitteln) Summe 2022 2021 2020 (in EUR) (in EUR) (in EUR) (in EUR) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 815 Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland Bereich zum Stichtag 30. Juni 2024 Landeshaushalt (Kapitel/Titel) 1.2 Betrag (in EUR) Zuweisung nach § 8 RegG 1.1 1 Verwendungszweck Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs Verfügbare Mittel verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 und 1.2) 1.3 aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs zahlungen 2.1 Ausgleich von finanziellen Nach 2 teilen im öffent 2.2 lichen Personen nahverkehr 2.3 aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen Summe (2.1 und 2.2) 3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.3 und 2.3) 4 Nachrichtlich Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz blatt zu verkünden. Berlin, den 25. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing ".