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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 25. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
224 700 000,00 Euro
41 700 000,00 Euro
Artikel 1
Saarland
8 200 000,00 Euro
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Sachsen
34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt
17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein
41 900 000,00 Euro
1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgen
den Absätze 6 bis 13 ersetzt:
Thüringen
15 900 000,00 Euro.
,,(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im
Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstan
denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem
Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird
auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf
die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
140 900 000,00 Euro
Bayern
254 000 000,00 Euro
Berlin
108 500 000,00 Euro
Brandenburg
26 300 000,00 Euro
Bremen
16 200 000,00 Euro
Hamburg
69 000 000,00 Euro
Hessen
88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
16 400 000,00 Euro
Niedersachsen
96 000 000,00 Euro
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6
sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im
öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbe
reich der Bundesrepublik Deutschland im Zusam
menhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den
Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen
Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der
Finanzierung der erwarteten finanziellen Nach
teile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022.
Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des
ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finan
zierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch,
wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die
Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine
Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisie
rungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die
dies bewirken, sind nicht gestattet.
(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den
Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer
Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant
wortung an. Der Bund wird über eine solche Be
schlussfassung und die anschließende Umsetzung
jeweils zeitnah unterrichtet.
(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird
zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land
gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach
Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nach
gewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen
Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um
fang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des
ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss
zahlung leistet der Bund auf der Grundlage des
vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises
nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die
zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewie
sen wird.
(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird
spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
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pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Um
setzung der in Satz 1 genannten Maßnahme er
forderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförde
rungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12
Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset
zes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den
Ausgleich der durch die Einführung und die Um
setzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maß
nahme entstandenen finanziellen Nachteile ein
Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro fest
gesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf
die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
293 600 000,00 Euro
(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4
und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Ver
wendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5
wie folgt nach:
Bayern
529 200 000,00 Euro
Berlin
226 100 000,00 Euro
Brandenburg
54 700 000,00 Euro
1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10
Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits er
folgten Mittelumverteilungen der Länder;
Bremen
33 800 000,00 Euro
Hamburg
143 800 000,00 Euro
2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der
Nachweis der Verwendung der Mittel nach Ab
satz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg
ten Mittelumverteilungen der Länder;
Hessen
184 300 000,00 Euro
Niedersachsen
200 100 000,00 Euro
3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der
Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Ab
sätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits
erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die
vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6
wird mit angezeigt;
Nordrhein-Westfalen
468 100 000,00 Euro
4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nach
weis der gemäß den nach Landesrecht erlas
senen Maßgaben geprüften finanziellen Nach
teile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Dar
legung, mit welchen Mitteln diese gedeckt
wurden.
Mecklenburg-Vorpommern
34 100 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz
86 800 000,00 Euro
Saarland
17 100 000,00 Euro
Sachsen
71 700 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt
36 200 000,00 Euro
Schleswig-Holstein
87 300 000,00 Euro
Thüringen
33 100 000,00 Euro.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete
Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am
11. Juni 2022 ausgezahlt.
(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deut
schen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021
bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber
hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von
den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4
vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der
dem Deutschen Bundestag zugeleitet und ver
öffentlicht wird."
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in
Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrech
nung an die in diesem Zeitraum tatsächlich ent
standenen finanziellen Nachteile im öffentlichen
Personennahverkehr in eigener Verantwortung an.
Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung
und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah
unterrichtet.
2. Folgender § 8 wird angefügt:
,,§ 8
Unterstützung der Länder
bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird
ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwort
lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser
Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach.
Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den
Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem
diese Regionalisierungsmittel der Summe der ver
fügbaren Mittel zugerechnet werden."
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3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:
,,Anlage 5
(zu § 7 Absatz 12)
Nachweis über die Verwendung
der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland
Bereich
1
4
Landeshaushalt
(Kapitel/Titel)
Verwendungszweck
1.1
Zuweisung nach § 7 RegG
1.2
Minderung/Aufstockung
aufgrund des Länderausgleichs
1.3
Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.2)
Verfügbare Mittel
1.4
Landesmittel
1.5
weitere Mittel
1.6
verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.3, 1.4 und 1.5)
2.1
aufgrund geringerer Ausgleichs
leistungen
2.2 Ausgleich von
finanziellen Nach
2
teilen im öffent
2.3 lichen Personen
nahverkehr
3
zum Stichtag
aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen
aufgrund des Rückgangs von
Ausgleichszahlungen aus
allgemeinen Vorschriften
2.4
abzgl. ersparter Aufwendungen
2.5
Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)
Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
Nachrichtlich
(Differenz aus 1.6 und 2.5)
Ausgleich aufgrund erhöhter
Aufwendungen für Infektions
schutz (vollständig aus Landes
mitteln)
Summe
2022
2021
2020
(in EUR) (in EUR) (in EUR) (in EUR)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
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Anlage 6
(zu § 8 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung
der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland
Bereich
zum Stichtag 30. Juni 2024
Landeshaushalt
(Kapitel/Titel)
1.2
Betrag
(in EUR)
Zuweisung nach § 8 RegG
1.1
1
Verwendungszweck
Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
Verfügbare Mittel
verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 und 1.2)
1.3
aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein
schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs
zahlungen
2.1 Ausgleich von
finanziellen Nach
2
teilen im öffent
2.2 lichen Personen
nahverkehr
2.3
aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen
Summe (2.1 und 2.2)
3
Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
(Differenz aus 1.3 und 2.3)
4
Nachrichtlich
Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
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