610-1-8610-1-8610-1-8
816
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
Sechste Verordnung
zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Vom 25. Mai 2022
Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenord
nung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Ab
satz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993
(BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver
ordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4386)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des 4. Teils wird wie folgt gefasst:
,,4. Teil
Besondere Vorschriften".
2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,über im Kalender
jahr 2020 ausgezahlte Leistungen" durch die
Wörter ,,nach Absatz 1" und wird die Angabe
,,2021" durch die Wörter ,,des auf das Jahr der
Auszahlung folgenden Jahres" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter ,,um längstens zehn
Monate" durch die Wörter ,,für im Kalenderjahr
2020 ausgezahlte Leistungen um längstens vier
zehn Monate und für im Kalenderjahr 2021 aus
gezahlte Leistungen um längstens sechs Mona
te" ersetzt.
3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,über die im Kalen
derjahr 2021 ausgezahlten Leistungen" durch die
Wörter ,,nach Absatz 1" und die Angabe ,,2022"
durch die Wörter ,,des auf das Jahr der Auszah
lung folgenden Jahres" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter ,,um längstens zehn
Monate" durch die Wörter ,,für im Kalenderjahr
2021 ausgezahlte Leistungen um längstens vier
zehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 aus
gezahlte Leistungen um längstens sechs Mona
te" ersetzt.
4. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
,,§ 15
Mitteilungen über
öffentliche Hilfsleistungen
aus Anlass der Starkregenund Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
(1) Behörden und andere öffentliche Stellen
haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Ab
satz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden
aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkata
strophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes
und der Länder aus den Mitteln des Fonds ,,Aufbau
hilfe 2021" bewilligte Leistungen nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be
stimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung mitzuteilen; mitzuteilen sind Leis
tungen an
1. Privathaushalte,
2. gewerbliche Unternehmen, Selbständige und An
gehörige der freien Berufe,
3. Wohnungsunternehmen
Wohnraum,
und
Vermieter
von
4. Vermieter und Verpächter von ganz oder teil
weise für eine gewerbliche, selbständige oder
freiberufliche Tätigkeit genutzten Gebäuden oder
Gebäudeteilen,
5. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ähn
liche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aqua
kultur.
(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind ne
ben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgaben
ordnung genannten Angaben folgende Angaben
mitzuteilen:
1. die Art und die Höhe der im jeweils vorangegan
genen Kalenderjahr gewährten Zahlung,
2. soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zah
lung bewilligt wurde,
3. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
4. das Datum der Zahlung und
5. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das
Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in
einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise
zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend
von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der
mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Da
tums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflich
tigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.
(3) Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1
der Abgabenordnung sind Mitteilungen nach Ab
satz 1 nach Veröffentlichung des amtlich vorge
schriebenen Datensatzes und der Freigabe der amt
lich bestimmten Schnittstelle für im Kalenderjahr
2021 ausgezahlte Leistungen bis zum 31. Dezember
2022 sowie für in den Folgejahren ausgezahlte Leis
tungen bis zum 30. April des auf das Jahr der Aus
zahlung folgenden Jahres zu übermitteln. Das Bun
desministerium der Finanzen kann im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder die
Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt
Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern,
sofern die technischen Voraussetzungen für die An
nahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen.
Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen
Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen
Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren
Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 für
im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um
längstens zehn Monate und für im Kalenderjahr
2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs
Monate verlängern, sofern die technischen Voraus
setzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei
der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig
vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist
über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrich
ten.
817
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Be
stimmungen oder andere Mitteilungspflichten nach
dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Ab
satz 2 bleibt unberührt. Das Bundesministerium der
Finanzen oder die obersten Finanzbehörden der
Länder können Ausnahmen von der Mitteilungs
pflicht nach Absatz 1 zulassen."
Artikel 2
Weitere Änderung
der Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift des 4. Teils wird wie folgt gefasst:
,,4. Teil
Anwendungsbestimmung
und Besondere Vorschriften".
2. § 15 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fas
sung wird § 14.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) § 14 der Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, in der
am 1. Januar 2025 geltenden Fassung tritt am 1. Januar
2030 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Mai 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner