Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 18 vom 31.05.2022  - Seite 816 bis 817 - Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

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816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung Vom 25. Mai 2022 Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenord nung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Ab satz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Mitteilungsverordnung Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des 4. Teils wird wie folgt gefasst: ,,4. Teil Besondere Vorschriften". 2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,über im Kalender jahr 2020 ausgezahlte Leistungen" durch die Wörter ,,nach Absatz 1" und wird die Angabe ,,2021" durch die Wörter ,,des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,um längstens zehn Monate" durch die Wörter ,,für im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen um längstens vier zehn Monate und für im Kalenderjahr 2021 aus gezahlte Leistungen um längstens sechs Mona te" ersetzt. 3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,über die im Kalen derjahr 2021 ausgezahlten Leistungen" durch die Wörter ,,nach Absatz 1" und die Angabe ,,2022" durch die Wörter ,,des auf das Jahr der Auszah lung folgenden Jahres" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,um längstens zehn Monate" durch die Wörter ,,für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens vier zehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 aus gezahlte Leistungen um längstens sechs Mona te" ersetzt. 4. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt: ,,§ 15 Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregenund Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (1) Behörden und andere öffentliche Stellen haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Ab satz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkata strophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus den Mitteln des Fonds ,,Aufbau hilfe 2021" bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be stimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen; mitzuteilen sind Leis tungen an 1. Privathaushalte, 2. gewerbliche Unternehmen, Selbständige und An gehörige der freien Berufe, 3. Wohnungsunternehmen Wohnraum, und Vermieter von 4. Vermieter und Verpächter von ganz oder teil weise für eine gewerbliche, selbständige oder freiberufliche Tätigkeit genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen, 5. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ähn liche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aqua kultur. (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind ne ben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgaben ordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen: 1. die Art und die Höhe der im jeweils vorangegan genen Kalenderjahr gewährten Zahlung, 2. soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zah lung bewilligt wurde, 3. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, 4. das Datum der Zahlung und 5. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Da tums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflich tigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen. (3) Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind Mitteilungen nach Ab satz 1 nach Veröffentlichung des amtlich vorge schriebenen Datensatzes und der Freigabe der amt lich bestimmten Schnittstelle für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen bis zum 31. Dezember 2022 sowie für in den Folgejahren ausgezahlte Leis tungen bis zum 30. April des auf das Jahr der Aus zahlung folgenden Jahres zu übermitteln. Das Bun desministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die An nahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens zehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate verlängern, sofern die technischen Voraus setzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrich ten. 817 (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Be stimmungen oder andere Mitteilungspflichten nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Ab satz 2 bleibt unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen oder die obersten Finanzbehörden der Länder können Ausnahmen von der Mitteilungs pflicht nach Absatz 1 zulassen." Artikel 2 Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des 4. Teils wird wie folgt gefasst: ,,4. Teil Anwendungsbestimmung und Besondere Vorschriften". 2. § 15 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fas sung wird § 14. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) § 14 der Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Mai 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner