7610-20-1
818
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
Verordnung
zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
Vom 25. Mai 2022
Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai
2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein
richtung deutscher Banken GmbH:
Artikel 1
Änderung der
EntschädigungseinrichtungsFinanzierungsverordnung
Die Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsver
ordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Verordnung
über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
(EntschädigungseinrichtungsFinanzierungsverordnung EntschFinV)".
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2
Titel 2 werden die Wörter ,,für CRR-Kredit
institute, die der Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH zugeordnet sind" ge
strichen.
b) Die Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3
wird wie folgt gefasst:
,,Titel 3
f) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter ,,Zu
ordnung zu einer anderen Entschädigungsein
richtung," gestrichen.
g) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 2 (weggefallen)".
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädi
gungseinrichtung deutscher Banken GmbH so
wie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des
Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Ent
schädigungseinrichtung zugeordnet sind."
b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Entschädigungsein
richtungen" durch das Wort ,,Entschädigungs
einrichtung" ersetzt.
4. § 5 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Jahresbeitrag
20 000 Euro.
beträgt
mindestens
(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur De
ckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kos
ten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rah
men ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter
Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzu
schlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im
Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausge
wiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach
folgender Formel berechnet:
(weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
,,§ 11 (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
,,§ 12 (weggefallen)".
e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 17a
Schätzung bei unrichtiger
Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen".
Dabei ist:
Ki =
Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;
B =
Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzu
schlägen;
A =
Anzahl der beitragspflichtigen CRRKreditinstitute, die der Entschädigungsein
richtung zugeordnet sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
CDi =
gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts
nach § 7 Absatz 4;
S =
Summe der gedeckten Einlagen aller CRRKreditinstitute, die der Entschädigungsein
richtung zugeordnet sind, zum Stand vom
31. Dezember des Vorjahres.
Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kosten
zuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erhe
ben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird."
5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,einer
Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter ,,der
Entschädigungseinrichtung" ersetzt.
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Das aggregierte Risikogewicht wird auf der
Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt."
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,deut
scher Banken GmbH" gestrichen.
8. In § 10 Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter
,,deutscher Banken GmbH" gestrichen.
9. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3 wird aufgehoben.
10. In § 13 Absatz 1 wird das Wort ,,einer" durch das
Wort ,,der" ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,und des
Vorjahres," gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,und zum
Bilanzstichtag des Vorjahres," gestrichen.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmit
teln gemäß Artikel 72 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit
§ 10a des Kreditwesengesetzes zum
Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das
vor dem 1. März des jeweiligen Abrech
nungsjahres abgeschlossen worden ist,
sowie".
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
die Wörter ,,, und zum Bilanzstichtag des
Vorjahres" werden gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,, die der Ent
schädigungseinrichtung
deutscher
Banken
GmbH zugeordnet sind," gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 8 bis 12"
durch die Angabe ,,§§ 8 bis 10" ersetzt und die
Wörter ,,den Anlagen 1 und 2" werden durch die
Wörter ,,der Anlage 1" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,oder § 11 Ab
satz 3" gestrichen.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum
Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine
gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von
der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Un
terlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4
und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit."
819
12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Er
stellung der Risikoeinschätzung erforderlichen
Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, wird für
die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die
Datengrundlage fehlt, ein individueller Risikowert
(IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1
von 100 angenommen."
13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
,,§ 17a
Schätzung bei unrichtiger
Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen
Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Fest
setzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemes
sung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts
eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten
Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensiche
rungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie be
rechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu
dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu
schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des
geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu
festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2
Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrich
tung ist befugt, bei der Schätzung einen angemes
senen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die
Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Un
sicherheiten aufweisen."
14. In § 24 Absatz 3 werden die Wörter ,,der ande
ren Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter
,,einer anderen Entschädigungseinrichtung" er
setzt.
15. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 24 Absatz 2
oder 3" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 4 oder 5"
ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar
auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts
infolge einer Rechtsnachfolge der nachfol
genden Entschädigungseinrichtung nach § 25a
Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder
den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungs
system nach § 25a Absatz 4 des Einlagensiche
rungsgesetzes."
16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 3 bis 12" durch
die Angabe ,,§§ 3 bis 10" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen
für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungs
jahre werden nach der Verordnung über die
Finanzierung der Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH und der Entschädi
gungseinrichtung des Bundesverbandes Öffent
licher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung erhoben."
820
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
17. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) Bei dem Risikoindikator 2.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe ,,2019" durch die Angabe
,,2023" ersetzt.
bb) Bei dem Risikoindikator 2.2 wird in den Spalten 2/Gewichtung und 3/Beschreibung jeweils die Angabe
,,2019" durch die Angabe ,,2023" ersetzt.
cc) Die Formel des Risikoindikators 3.1 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:
,,
".
dd) Die Formel des Risikoindikators 4.2 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:
,,
".
b) Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 werden die Wörter ,,, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010" gestrichen.
bb) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010" gestrichen.
bbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
cc) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe ,,, Template C 76.00" gestrichen.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
dd) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Ab
satz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die
strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind
lichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen
Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite,
Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom
7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021,
S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204
vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet."
bbb) Satz 3 wird aufgehoben.
ee) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
,,3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451".
ff) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010" gestrichen.
bbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
gg) Nummer 4.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem
Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresab
schluss vorangeht."
hh) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060" gestrichen.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch
machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl
der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche
Einheit des Kreditinstituts beziehen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
821
c) Ziffer III wird wie folgt gefasst:
,,III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren
1. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-,
und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen
Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigen
den Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entspre
chenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Ab
satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den
Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung
jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.
2. Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden,
so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berück
sichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in
Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im
Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der
Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1
Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der
Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.
3. CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinfor
mationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungs
verordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Ein
zelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV er
hobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung
nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4
EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller
Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.
4. Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folg
lich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung
nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls
ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung an
zusehen.
5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kom
mission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf
die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021,
S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgen
den Meldestichtag zu ermitteln.
6. Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II
erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur
Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden."
d) Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines
Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden
Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich
zwischen der Risikoausprägung 0 für ,,sehr geringes Risiko" und 100 für ,,sehr hohes Risiko". Die
Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung
zu stellen."
bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungs
einrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Boni
tätsnote zwischen 0 für ,,höchste Bonität" und 9 für ,,schwächste Bonität" zugeordnet."
18. Anlage 2 wird aufgehoben.
822
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner