Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 18 vom 31.05.2022  - Seite 823 bis 824 - Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 823 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) Vom 25. Mai 2022 Auf Grund des § 46a Absatz 8 des Arbeitsgerichts gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geän dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezem ber 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Angabe ,,2." wird gestrichen. 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab sätze 4 und 5. 3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 einge fügt: ,,§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck §3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder des sen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vor drucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeits gerichtsgesetzes einzureichen. §4 Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder des sen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und dem Ge richt als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die Übermittlung als strukturierter Datensatz sind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete Form zu übertragen. Die Identifizierung des Vor druckverwenders kann abweichend von § 46c Ab satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufent haltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. (1) Die Länder können die in den Anlagen be stimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen. Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet (2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vor druck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die technischen Vorausset zungen hierfür festzulegen. Die Länder können eine gemeinsame Koordinie rungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrich ten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Vorausset zungen für die elektronische Weiterverarbeitung der §5 824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maß gebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser bedienen. Die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. Die Län der können beschließen, dass bis zur Einrichtung der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1 ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinie rungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt." 4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 6 und 7. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Mai 2022 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil