320-1-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022
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Dritte Verordnung
zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
(3. AGMahnVordrVÄndV)
Vom 25. Mai 2022
Auf Grund des § 46a Absatz 8 des Arbeitsgerichts
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge
setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geän
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur
Einführung von Vordrucken
für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezem
ber 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Angabe ,,2." wird gestrichen.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab
sätze 4 und 5.
3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 einge
fügt:
,,§ 2
Elektronisch ausfüllbarer
und auslesbarer Vordruck
§3
Vordrucke zur Übermittlung
als elektronisches Dokument
Die Länder können Anpassungen an den in den
Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es,
ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder des
sen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vor
drucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als
elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeits
gerichtsgesetzes einzureichen.
§4
Vordrucke zur
Übermittlung als strukturierter Datensatz
Die Länder können Anpassungen an den in den
Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es,
ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder des
sen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die
Vordrucke elektronisch auszufüllen und dem Ge
richt als strukturierten Datensatz zu übermitteln.
Für die Übermittlung als strukturierter Datensatz
sind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in
eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete
Form zu übertragen. Die Identifizierung des Vor
druckverwenders kann abweichend von § 46c Ab
satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur auch durch
Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des
eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufent
haltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die
technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(1) Die Länder können die in den Anlagen be
stimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer
Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung
stellen.
Gemeinsame Koordinierungsstelle;
Bereitstellung von Vordrucken im Internet
(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der
Daten aus einem in Papierform eingereichten Vor
druck kann dieser elektronisch ausgelesen werden.
Die Länder sind befugt, die technischen Vorausset
zungen hierfür festzulegen.
Die Länder können eine gemeinsame Koordinie
rungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrich
ten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß
den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Vorausset
zungen für die elektronische Weiterverarbeitung der
§5
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Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maß
gebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle,
können die Länder sich dieser bedienen. Die von
der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten
Vordrucke sind im Internet unter der Adresse
www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. Die Län
der können beschließen, dass bis zur Einrichtung
der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1
ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinie
rungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach
§ 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt."
4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 6 und 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Mai 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil