Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 19 vom 17.06.2022  - Seite 852 bis 857 - Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV)

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852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung ­ SchwarmfdPV) Vom 17. Mai 2022 Auf Grund des § 32f Absatz 8 des Wertpapierhan delsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buch stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem ber 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, ver ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf sicht: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind. (3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verord nung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts behörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht voll ständig berücksichtigt worden ist. Abschnitt 2 Prüfung Geltungsbereich §3 Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Ab satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung §2 (1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs handlung vor Ort. Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse (1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von 1. Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Ab satz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleis ter für Unternehmen und zur Änderung der Ver ordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh rungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder 2. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes. (2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. Hiervon abweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen (2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. (3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prü fungsplanung. (4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Text form mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. (5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu do kumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein zelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbro chen wurde. §4 Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum (1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit raum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Schwarm finanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Ab satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 und dem Stichtag der ersten Prüfung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 (3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 32f Ab satz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeit raum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauffolgenden Prüfung. (4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist je weils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. §5 Prüfungsbeginn (1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeit raums nach § 4 begonnen worden sein. Die Bundes anstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen. (2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prü fungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandels gesetzes sowie die geplante Prüfungsdauer im Sinne des § 3 Absatz 2 der Bundesanstalt mit, wenn nicht der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister diese Mitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mit teilung nach § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhan delsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer be stimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen. (3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt falls der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns ver langt. (4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unver züglich, wenn sich der zu prüfende Schwarmfinanzie rungsdienstleister weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen oder die Durchführung der Prüfung behindert. (5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Text form an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu erfolgen. §6 Allgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten (1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen. Sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. (2) Die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Bei den im Prü fungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. (3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflicht gemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden. 853 (4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen Stichproben durchzuführen. Werden bei einer System prüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudeh nen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob Mängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorlie gen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. (5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans. (6) Soweit die Prüfung gleichzeitig mit anderen Prü fungen durchgeführt wird, ist ein getrennter Prüfbericht zu erstellen. §7 Auslagerung (1) Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, welche bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zugreifen (Auslagerung), erstreckt sich die Prüfung in soweit auch auf die Dritten (Auslagerungsunterneh men). (2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Er messen, inwieweit eine Prüfung der Auslagerungs unternehmen vor Ort erforderlich ist. (3) Der Prüfer kann bei einzelnen Auslagerungsun ternehmen insbesondere dann von einer Prüfung abse hen, wenn 1. die von ihnen übernommenen Aufgaben für die Er bringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung unbedeutend sind und 2. der Schwarmfinanzierungsdienstleister ihm nach weist, dass bei allen Auslagerungsunternehmen re gelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandun gen ergeben haben. (4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen Anlass verlangen, dass Auslagerungsunternehmen in die nächste Prüfung einbezogen werden. (5) Über die Prüfung von Auslagerungsunternehmen ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prü fungsbeginn zu unterrichten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für rechtlich unselbständige Organisationseinheiten von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, auch wenn sie sich nicht an deren Sitz der Hauptverwaltung befinden. §8 Prüfungen nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch geführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen. (2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Ver änderungen beschränken, die nach dem Stichtag die ser Prüfung eingetreten sind. 854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 §9 § 12 Aufzeichnungen und Unterlagen Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte (1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Auf zeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern an zufertigen und zur Berichterstattung notwendige Un terlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere 1. die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prü fungsschwerpunkte, 2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfall prüfungen und 3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführ ten Stichproben und deren Ergebnis. (2) Geschäftsunterlagen des geprüften Schwarm finanzierungsdienstleisters darf der Prüfer nur mit Zu stimmung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 32f Ab satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren. Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen § 10 Umfang der Berichterstattung (1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister den in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und An ordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Bericht erstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen. (2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. (3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit raum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen. § 11 Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten Im Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarm finanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen und deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie an hand der internen Struktur und der Ablauforganisation darzulegen. (1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestim mungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prü fungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbe richt die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. (2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermes sen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funk tionstests und Stichproben oder um Einzelfallprüfun gen gehandelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie deren Ergebnis sind anzugeben. § 13 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte (1) Verweisungen auf den Inhalt anderer oder frühe rer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. (2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer 1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prü fungsberichten oder aus dem letzten Prüfungsbe richt zum Jahresabschluss dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und 2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausfüh rungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeu tung haben. § 14 Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen der Schwarmfinanzierungsdienstleister getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden. § 15 Schlussbemerkung In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat. Fest gestellte Mängel sind unter Verweisung auf die ent sprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. § 16 Prüfer; Unterschrift Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 § 17 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse (1) Der nach § 32f Absatz 3 Satz 2 des Wertpapier handelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen. (2) Dem Fragebogen ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkennt nisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröf fentlichten Auslegung beizufügen. (3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifi zierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, ge gen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen. § 18 Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens (1) Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit dieser nach § 32f Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhan delsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesan stalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form zu übersenden. Die Bundesanstalt kann Vorgaben ma chen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einrei chungsweg die elektronische Form des Fragebogens und des Prüfungsberichts bei ihr einzureichen ist. Die Bundesanstalt kann auf die Einreichung des Fragebo gens in Schriftform bei sich verzichten. (2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich einge reicht im Sinne von § 32f Absatz 3 Satz 4 des Wert papierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen. Die Bundesanstalt 855 kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine an dere Frist bestimmen. (3) Wird der Prüfungsbericht nach § 32f Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bundesanstalt einzureichen. Der Prüfungsbericht ist jedoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prü fungszeitraums einzureichen. § 19 Berichtsentwurf (1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln. (2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechen den Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden. § 20 Erläuterung des Prüfungsberichts Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlan gen den Prüfungsbericht zu erläutern. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Bonn, den 17. Mai 2022 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Mark Branson 856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 Anlage (zu § 17 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte ,,Feststellung" zu verwenden: ­: Die Vorschrift ist nicht einschlägig. 0: Die rechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten. 1: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums beseitigt wurde. 2: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann. 3: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel auf getreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht beseitigt wurde. 4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wurden sons tige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollstän dige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Markt aufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben aufgetreten ist. Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen. Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV Schwarmfinanzierungsdienstleister: Berichtszeitraum: Prüfungszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsfeststellungen: Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 1 Artikel 3 Abs. 1 Niederlassung in Union 2 Artikel 3 Abs. 2 Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse 3 Artikel 3 Abs. 3 Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenauf trägen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten 4 Artikel 3 Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte Abs. 4 und 5 5 Artikel 3 Abs. 6 Einsatz von Zweckgesellschaften 6 Artikel 4 Geschäftsleitung 7 Artikel 5 Sorgfältige Prüfung 8 Artikel 6 Kreditportfolioverwaltung 9 Artikel 7 Beschwerdebearbeitung 10 Artikel 8 Interessenkonflikte 11 Artikel 9 Auslagerung 12 Artikel 10 Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kun denvermögens und von Zahlungsdiensten 13 Artikel 11 Aufsichtliche Kapitalanforderungen Feststellung Fundstelle (Prüfungsbericht) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 Nr. Vorschrift 14 Artikel 15 Abs. 3 Prüfungsgebiet Feststellung 857 Fundstelle (Prüfungsbericht) Anzeige wesentlicher Änderungen 15 Artikel 16 Berichterstattung Abs. 1 und 3 16 Artikel 18 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Abs. 1 und 4 17 Artikel 19 Kundeninformationen 18 Artikel 20 Ausfallquoten 19 Artikel 21 Geeignetheit 20 Artikel 22 Abs. 2 bis 7 Vorvertragliche Bedenkzeit 21 Artikel 23 Anlagebasisinformationsblatt Abs. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 bis 16 22 Artikel 24 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform 23 Artikel 25 Forum 24 Artikel 26 Aufzeichnungen 25 Artikel 27 Abs. 1 bis 3 Marketingmitteilungen 26 Anhang I Inhalte Anlagebasisinformationsblatt 27 Anhang II Kundeneinstufung Grenzüberschreitende Dienstleistung 28 Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungs dienstleistungen erbracht? ja/ nein: Sonstiges 29 § 32f Abs. 5 WpHG Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte ja/ nein: Erläuterungen zu Nummer 29: 30 Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sind ja/ nein: Erläuterungen zu Nummer 30: 31 Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbeson dere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung: