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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
zur Ausgestaltung der Prüfungen
nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei
Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503
(Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung SchwarmfdPV)
Vom 17. Mai 2022
Auf Grund des § 32f Absatz 8 des Wertpapierhan
delsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buch
stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1568) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem
ber 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, ver
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf
sicht:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern
in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine
Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein
Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem
gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem
solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind.
(3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verord
nung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die
von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts
behörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung
unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht voll
ständig berücksichtigt worden ist.
Abschnitt 2
Prüfung
Geltungsbereich
§3
Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Ab
satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Prüfungszeitraum,
Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung
§2
(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der
ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs
handlung vor Ort.
Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede
einzelne Abweichung von
1. Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Ab
satz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1
und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7,
Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16,
Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26,
Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II
der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020
über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleis
ter für Unternehmen und zur Änderung der Ver
ordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission,
oder
2. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4
des Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor,
wenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. Hiervon
abweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung
(EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen
ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr
der Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen
(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraums durchzuführen.
(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger
als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prü
fungsplanung.
(4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der
Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Text
form mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die
voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.
(5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu do
kumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein
zelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht
länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung
jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbro
chen wurde.
§4
Stichtag der
Prüfung und Berichtszeitraum
(1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach
pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit
raum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Schwarm
finanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Ab
satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503
und dem Stichtag der ersten Prüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem
Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 32f Ab
satz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von
einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeit
raum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums
und dem Stichtag der darauffolgenden Prüfung.
(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist je
weils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten
Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
§5
Prüfungsbeginn
(1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeit
raums nach § 4 begonnen worden sein. Die Bundes
anstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund
eine andere Frist bestimmen.
(2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prü
fungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung
gemäß § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandels
gesetzes sowie die geplante Prüfungsdauer im Sinne
des § 3 Absatz 2 der Bundesanstalt mit, wenn nicht der
zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister diese
Mitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt
kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mit
teilung nach § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhan
delsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer be
stimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.
(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt falls
der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister
wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns ver
langt.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unver
züglich, wenn sich der zu prüfende Schwarmfinanzie
rungsdienstleister weigert, die Prüfung vornehmen zu
lassen oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Text
form an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am
Main zu erfolgen.
§6
Allgemeine Anforderungen an
die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten
(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 2
Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen.
Sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und
in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der
jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
(2) Die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten
Anforderungen und Anordnungen ist vom Prüfer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Bei den im Prü
fungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die
aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen
zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar
zu begründen.
(3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der
von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen
über den Inhalt der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 1
und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflicht
gemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte
bilden.
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(4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen
Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen
mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen
Stichproben durchzuführen. Werden bei einer System
prüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudeh
nen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob
Mängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorlie
gen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht
auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im
Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
(6) Soweit die Prüfung gleichzeitig mit anderen Prü
fungen durchgeführt wird, ist ein getrennter Prüfbericht
zu erstellen.
§7
Auslagerung
(1) Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, welche
bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte
zugreifen (Auslagerung), erstreckt sich die Prüfung in
soweit auch auf die Dritten (Auslagerungsunterneh
men).
(2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Er
messen, inwieweit eine Prüfung der Auslagerungs
unternehmen vor Ort erforderlich ist.
(3) Der Prüfer kann bei einzelnen Auslagerungsun
ternehmen insbesondere dann von einer Prüfung abse
hen, wenn
1. die von ihnen übernommenen Aufgaben für die Er
bringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung
unbedeutend sind und
2. der Schwarmfinanzierungsdienstleister ihm nach
weist, dass bei allen Auslagerungsunternehmen re
gelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden
und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandun
gen ergeben haben.
(4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen
Anlass verlangen, dass Auslagerungsunternehmen in
die nächste Prüfung einbezogen werden.
(5) Über die Prüfung von Auslagerungsunternehmen
ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prü
fungsbeginn zu unterrichten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten von
Schwarmfinanzierungsdienstleistern, auch wenn sie
sich nicht an deren Sitz der Hauptverwaltung befinden.
§8
Prüfungen nach
§ 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach
§ 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
geführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser
Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner
Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung
nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Ver
änderungen beschränken, die nach dem Stichtag die
ser Prüfung eingetreten sind.
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§9
§ 12
Aufzeichnungen und Unterlagen
Bestimmungen
über den Prüfungsinhalt;
festgesetzte Prüfungsschwerpunkte
(1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Auf
zeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern an
zufertigen und zur Berichterstattung notwendige Un
terlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden
Umständen gehören insbesondere
1. die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prü
fungsschwerpunkte,
2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfall
prüfungen und
3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführ
ten Stichproben und deren Ergebnis.
(2) Geschäftsunterlagen des geprüften Schwarm
finanzierungsdienstleisters darf der Prüfer nur mit Zu
stimmung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters an
sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der
für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre
ab der Einreichung des Fragebogens nach § 32f Ab
satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.
Abschnitt 3
Prüfungsbericht und Fragebogen
§ 10
Umfang der Berichterstattung
(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum
und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig
und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich
ist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister
den in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und An
ordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Bericht
erstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten
Vorgänge zu entsprechen.
(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht
ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang
der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des
Prüfers.
(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit
raum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem
Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht
darzustellen.
§ 11
Darstellung der
Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten
Im Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarm
finanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung
der in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen.
Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen
und deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie an
hand der internen Struktur und der Ablauforganisation
darzulegen.
(1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestim
mungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prü
fungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbe
richt die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen
und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf
welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermes
sen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen
und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funk
tionstests und Stichproben oder um Einzelfallprüfun
gen gehandelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung
von Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie
deren Ergebnis sind anzugeben.
§ 13
Verweisungen
auf frühere Prüfungsberichte
(1) Verweisungen auf den Inhalt anderer oder frühe
rer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen
sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig,
wenn der Prüfer
1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prü
fungsberichten oder aus dem letzten Prüfungsbe
richt zum Jahresabschluss dem Prüfungsbericht
als Anlage beifügt und
2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug
genommenen älteren Feststellungen oder Ausfüh
rungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeu
tung haben.
§ 14
Bei der letzten
Prüfung festgestellte Mängel
Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der
letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder
welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet
worden sind. Waren die Mängel organisatorisch
bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen
Maßnahmen der Schwarmfinanzierungsdienstleister
getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu
vermeiden.
§ 15
Schlussbemerkung
In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu
beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister
die in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat. Fest
gestellte Mängel sind unter Verweisung auf die ent
sprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.
§ 16
Prüfer; Unterschrift
Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer
die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den
Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu
unterzeichnen.
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§ 17
Fragebogen; Beschreibung der
identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse
(1) Der nach § 32f Absatz 3 Satz 2 des Wertpapier
handelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende
Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser
Verordnung zu erstellen und auszufüllen.
(2) Dem Fragebogen ist eine kurze Beschreibung
der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkennt
nisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröf
fentlichten Auslegung beizufügen.
(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifi
zierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, ge
gen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.
§ 18
Übersendung des
Prüfungsberichts und des Fragebogens
(1) Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit
dieser nach § 32f Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhan
delsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesan
stalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in
einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form zu
übersenden. Die Bundesanstalt kann Vorgaben ma
chen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einrei
chungsweg die elektronische Form des Fragebogens
und des Prüfungsberichts bei ihr einzureichen ist. Die
Bundesanstalt kann auf die Einreichung des Fragebo
gens in Schriftform bei sich verzichten.
(2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich einge
reicht im Sinne von § 32f Absatz 3 Satz 4 des Wert
papierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt
nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende
des Prüfungszeitraums zugehen. Die Bundesanstalt
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kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine an
dere Frist bestimmen.
(3) Wird der Prüfungsbericht nach § 32f Absatz 3
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert,
ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die
Bundesanstalt einzureichen. Der Prüfungsbericht ist
jedoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prü
fungszeitraums einzureichen.
§ 19
Berichtsentwurf
(1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach
§ 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren
Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung
zu übermitteln.
(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an
einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der
Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechen
den Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung
zu übersenden.
§ 20
Erläuterung des Prüfungsberichts
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlan
gen den Prüfungsbericht zu erläutern.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
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Anlage
(zu § 17 Absatz 1)
Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die
Prüfungsfeststellungen in der Spalte ,,Feststellung" zu verwenden:
: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die rechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der
bis zum Ende des Prüfungszeitraums beseitigt wurde.
2: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der
nicht beseitigt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel auf
getreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht beseitigt wurde.
4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wurden sons
tige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollstän
dige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Markt
aufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung
beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der rechtlichen
Vorgaben aufgetreten ist.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist
dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.
Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV
Schwarmfinanzierungsdienstleister:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
Nr.
Vorschrift
Prüfungsgebiet
Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503
1
Artikel 3
Abs. 1
Niederlassung in Union
2
Artikel 3
Abs. 2
Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen
Kundeninteresse
3
Artikel 3
Abs. 3
Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenauf
trägen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten
4
Artikel 3
Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte
Abs. 4 und 5
5
Artikel 3
Abs. 6
Einsatz von Zweckgesellschaften
6
Artikel 4
Geschäftsleitung
7
Artikel 5
Sorgfältige Prüfung
8
Artikel 6
Kreditportfolioverwaltung
9
Artikel 7
Beschwerdebearbeitung
10 Artikel 8
Interessenkonflikte
11 Artikel 9
Auslagerung
12 Artikel 10
Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kun
denvermögens und von Zahlungsdiensten
13 Artikel 11
Aufsichtliche Kapitalanforderungen
Feststellung
Fundstelle
(Prüfungsbericht)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Nr.
Vorschrift
14 Artikel 15
Abs. 3
Prüfungsgebiet
Feststellung
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Fundstelle
(Prüfungsbericht)
Anzeige wesentlicher Änderungen
15 Artikel 16
Berichterstattung
Abs. 1 und 3
16 Artikel 18
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Abs. 1 und 4
17 Artikel 19
Kundeninformationen
18 Artikel 20
Ausfallquoten
19 Artikel 21
Geeignetheit
20 Artikel 22
Abs. 2 bis 7
Vorvertragliche Bedenkzeit
21 Artikel 23
Anlagebasisinformationsblatt
Abs. 1 bis 4,
6 bis 9 und
11 bis 16
22 Artikel 24
Abs. 1 bis 4
und 6 bis 8
Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform
23 Artikel 25
Forum
24 Artikel 26
Aufzeichnungen
25 Artikel 27
Abs. 1 bis 3
Marketingmitteilungen
26 Anhang I
Inhalte Anlagebasisinformationsblatt
27 Anhang II
Kundeneinstufung
Grenzüberschreitende Dienstleistung
28 Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungs
dienstleistungen erbracht?
ja/
nein:
Sonstiges
29 § 32f Abs. 5
WpHG
Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte
ja/
nein:
Erläuterungen zu Nummer 29:
30 Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der
erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und
nicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sind
ja/
nein:
Erläuterungen zu Nummer 30:
31 Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbeson
dere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA
vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung: