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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
über Kryptofondsanteile
(KryptoFAV)*
Vom 3. Juni 2022
Auf Grund des § 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), der durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium
der Justiz:
§1
Kryptofondsanteile
Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sonder
vermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile be
geben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein
Kryptowertpapierregister eingetragen sind.
§2
Anwendbare Vorschriften
Auf Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit
Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz 1
und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ent
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der
Kryptofondsanteil tritt,
2. an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
3. an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
§3
Registerführende Stelle
Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wert
papiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle
oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das ge
mäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregister
führung verfügt. Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unter
nehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen
gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89
Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen
kann.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
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