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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
(Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung HolzblMstrV)
Vom 9. Juni 2022
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep
tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der
zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. Au
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs
bild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meis
terprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die
Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.
§2
Meisterprüfungsberufsbild
2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so
wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse
entwickeln und umsetzen,
3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun
gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden
beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen
entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festle
gen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen
sowie Verträge schließen,
4. Instrumente im Hinblick auf technischen und opti
schen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang
prüfen sowie deren Marktwert und kulturhisto
rischen Wert einschätzen, Mängel und ihre Ursa
chen erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung
erläutern und die getroffene Auswahl begründen,
5. Instrumente geometrisch und akustisch vermes
sen, analysieren und Ergebnisse dokumentieren,
6. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs
erbringung planen, organisieren und überwachen,
7. Leistungen im Holzblasinstrumentenmacher-Hand
werk erbringen, insbesondere
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holz
blasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling
die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuwei
sen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen.
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt
nisse:
a) Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Ferti
gungspläne mit Materialbedarfsplanungen und
Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von
Informations- und Kommunikationstechnologien
anfertigen,
1. einen Betrieb im HolzblasinstrumentenmacherHandwerk führen und organisieren und dabei tech
nische, kaufmännische und personalwirtschaftliche
Entscheidungen treffen und begründen, insbeson
dere unter Berücksichtigung
c) Klappenmechaniken und deren Aufbau planen,
a) der Kostenstrukturen,
b) der Wettbewerbssituation,
c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung des Personals,
d) der Betriebsorganisation,
e) des Qualitätsmanagements,
f) des Arbeitsschutzrechtes,
b) Intonation von Holzblasinstrumenten beurteilen
und verbessern,
d) Prototypen für Holzblasinstrumente und Teile
davon entwickeln, bauen und testen,
e) Spezialwerkzeuge für die Herstellung und Be
arbeitung von Holzblasinstrumenten, insbe
sondere Kopiervorrichtungen, Werkzeuge zur
Bearbeitung der Innenbohrung, Biegevorrich
tungen und Schablonen herstellen,
f) Bauteile für Holzblasinstrumente planen, fertigen
und verbinden,
g) Holzblasinstrumente zerlegen und reinigen, so
wohl Holz- als auch Metallbauteile entlacken,
g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der
Datenverarbeitung,
h) Mechaniken instand setzen, Korpusse und
Mundstücke instand setzen,
h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen
Nachhaltigkeit sowie
i) Oberflächen bearbeiten sowie
i) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent
wicklungen, insbesondere digitaler Technolo
gien,
j) Holzblasinstrumente anspielen und ausstimmen,
8. technische, organisatorische und rechtliche Ge
sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück
sichtigen, insbesondere
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a) Eigenschaften und Zustand von Materialien in
Abhängigkeit von äußeren Einflüssen,
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
b) Eigenschaften von Materialien sowie die recht
lichen Rahmenbedingungen, insbesondere zum
Umwelt-, Klima-, Arten- und Gesundheits
schutz für die Verwendung von Materialien,
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgen
den Arbeiten durchzuführen:
c) akustische und musikalische Grundlagen,
d) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von
Holzblasinstrumenten, insbesondere auch von
historischen Holzblasinstrumenten,
e) Verfahren zur Überprüfung von Holzblasinstru
menten,
f) Verfahren zur Verformung, Verbindung und
Oberflächenveredelung von Materialien,
g) Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfall
verhütung,
1. ein Holzblasinstrument einschließlich der Kosten
kalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen,
auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentie
ren oder
2. für ein bestehendes Holzblasinstrument eine benut
zerbezogene Anpassung oder Reparatur, die sowohl
den Korpus mit seinen akustischen Eigenschaften als
auch die Mechanik umfasst, zu planen, die dafür
benötigten Teile herzustellen und in das Holzblas
instrument einzubauen, das Holzblasinstrument
anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu
dokumentieren.
h) die Handhabung, die Lagerung, die Verarbei
tung und die Entsorgung von Gefahrgütern,
Für die Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 hat der Prüfling
ein Holzblasinstrument aus den folgenden Holzblas
instrumentenfamilien auszuwählen:
i)
Verfahren zur Ausstimmung von Holzblasinstru
menten,
1. Klarinetten,
j)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und
technischen Normen,
3. Oboen,
k) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
l)
das einzusetzende Personal sowie die Materia
lien, die Arbeits- und Betriebsmittel sowie
m) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil
denden,
9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und
zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
10. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere un
ter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen
und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Aus
führung kontrollieren,
11. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö
rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse
daraus bewerten und dokumentieren sowie
12. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseiti
gen, Leistungen dokumentieren und übergeben
sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftrags
abwicklung auswerten.
§3
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft
verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü
fungsbereiche:
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2. eine Situationsaufgabe nach § 6.
§4
Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2. Saxophone,
4. Fagotte,
5. Querflöten,
6. Blockflöten,
7. Dudelsäcke.
Das ausgewählte Holzblasinstrument muss eine zu
sammenhängende Klappenmechanik mit Hebelverbin
dung aufweisen.
(3) Die Planungsarbeiten bestehen aus einer Be
gründung des Instrumentenaufbaus und der Her
stellungsweise, einer Entwurfsskizze, einer Gesamt
zeichnung des Instruments mit allen zur Herstellung,
Anpassung oder Reparatur notwendigen Informatio
nen, einer Stück- und Materialliste sowie der Kosten
kalkulation. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen der
Durchführung Korpusbauteile, Bauteile der Klappen
mechanik und Tonlöcher herzustellen, Oberflächen zu
behandeln, Bauteile zu fügen und als spielfertiges
Instrument zusammenzubauen. Im Falle eines Instru
ments nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 ist
jeweils das Kopfstück herzustellen. Der Prüfungsaus
schuss legt fest, welche Teile des Korpusses und der
Klappenmechanik als selbst hergestellte Einzelferti
gung in die Prüfungswertung einbezogen werden. Die
Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus
dem Anspielen vor dem Prüfungsausschuss, Prüfen
und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumen
tation der Arbeitsschritte und des methodischen Vor
gehens und der Nachkalkulation.
(4) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü
fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften
der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf
ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeitund Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er
vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzule
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um
setzungskonzept den Anforderungen entspricht.
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(6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
stehen dem Prüfling insgesamt 15 Arbeitstage für die
Planungs-, Durchführungs- und Kontrollarbeiten zur
Verfügung. Für Instrumente, bei denen Bauteile galva
nisiert oder lackiert werden müssen, legt der Meister
prüfungsausschuss bei Vorlage des Umsetzungskon
zeptes die zusätzlichen Arbeitstage für Warte- und
Trocknungszeiten fest.
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla
gen mit 30 Prozent,
2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an
hand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
§5
Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird
gesondert bewertet. Die Bewertungen der einzelnen
ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 3 sind wie folgt zu gewichten:
1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent,
3. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.
§7
Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meis
terprüfung werden zunächst die Bewertung des Meis
terprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachge
sprächs im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Anschließend
wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung
der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung
bestanden, wenn
2. Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kun
denwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, musi
kalische, akustische und technische Gesichtspunkte
in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens
30 Punkten bewertet worden ist und
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen
darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk zu berück
sichtigen.
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus
reichend" ist.
§8
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
Situationsaufgabe
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling
umfängliche und zusammenhängende berufliche Auf
gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Holz
blasinstrumentenmacher-Handwerk anwenden kann.
Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen
in den folgenden Handlungsfeldern:
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprü
fung den Nachweis der beruflichen Handlungskompe
tenz im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.
1. nach Maßgabe des § 9 ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im HolzblasinstrumentenmacherHandwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und
anbieten",
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind
folgende Arbeiten auszuführen:
2. nach Maßgabe des § 10 ,,Leistungen eines Betriebs
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbrin
gen, kontrollieren und übergeben" und
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
dauern.
§6
1. Schmieden und Ansetzen eines metallenen Bauteils
oder mehrerer metallener Bauteile für ein Holzblas
instrument,
2. Drechseln eines Holzbauteils mit handgeführten
Werkzeugen für ein Holzblasinstrument, das nicht
Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war,
3. Fehler, Mängel oder Störungen an einem Holzblas
instrument, das nicht Gegenstand des Meisterprü
fungsprojekts war, analysieren und instand setzen.
Dabei sind mindestens drei Fehler, Mängel oder Stö
rungen nach Satz 2 Nummer 3 zu beheben, wobei zwei
Fehler die Klappenpolster betreffen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste
hen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. Jede
3. nach Maßgabe des § 11 ,,Einen Betrieb im Holzblas
instrumentenmacher-Handwerk führen und organi
sieren".
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel
der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei
ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen
der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend
verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver
fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an
einem Tag darf nicht überschritten werden.
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§9
Handlungsfeld
,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
(1) Im Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Hand
werk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Hand
werk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitäts
orientiert, auch unter Anwendung von Informationsund Kommunikationstechnologien, zu analysieren,
Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er
musikalische, akustische, materialspezifische, verwen
dungszweckbezogene und sonstige kundenwunsch
bezogene, ökologische, ökonomische und soziale
Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige
Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genann
ten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Hand
werk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
besteht aus folgenden Qualifikationen:
1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie
bewerten und daraus Anforderungen ableiten,
hierzu zählen insbesondere:
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmen
bedingungen erläutern und bewerten, insbeson
dere im Hinblick auf musikalische, akustische,
haptische, optische und ergonomische Anforde
rungen, Kontaktallergien, Kundenbudget und
Einsatzzweck des Instruments,
b) Verfahren zur Analyse des technischen und opti
schen Zustands, der Intonation, der Ansprache
und des Klangs erläutern sowie Prüf- und Mess
verfahren zur Beurteilung der Dichtheit erläutern,
c) Verfahren zur geometrischen und akustischen
Vermessung von Holzblasinstrumenten erläutern,
deren Möglichkeiten und Grenzen beurteilen,
d) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Holz
blasinstrumenten unterscheiden und hinsichtlich
ihrer akustischen und musikalischen Eigenschaf
ten bewerten,
e) die geschichtliche Entwicklung des Holzblas
instrumentenbaus erläutern und Holzblasinstru
mente unterschiedlichen Epochen und Musik
richtungen zuordnen,
f) Holzblasinstrumente analysieren und daraus
Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und Ver
besserung von Holzblasinstrumenten ableiten,
g) Marktwert und kulturhistorischen Wert von Holz
blasinstrumenten unter Berücksichtigung von
Abnutzung, Alter und kulturhistorischen Merkma
len einschätzen sowie
h) Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffent
licher oder privater Auftraggeber analysieren und
bewerten,
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i) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte
dokumentieren und bewerten, daraus Anforde
rungen für die Umsetzung ableiten und
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
begründen, auch unter Berücksichtigung der be
rufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen
Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln
der Technik, hierzu zählen insbesondere:
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat
zes von Materialien und Werkzeugen, auch unter
Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, dar
stellen, erläutern und begründen,
b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
bewerten und Konsequenzen ableiten,
c) Eigenschaften und Zustand von Materialien, ins
besondere auch in Abhängigkeit von äußeren
Einflüssen, insbesondere durch Gebrauch, natür
liche Alterung und Umwelteinflüsse, bewerten,
d) Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung
der Verwendungszwecke, von möglichen Kon
taktallergien, ökologischer Nachhaltigkeit und
bestehenden Rechtsvorschriften, auswählen
und Auswahl begründen,
e) Skizzen, Pläne, Materiallisten und Fertigungs
zeichnungen für Holzblasinstrumente sowie deren
Bauteile unter Berücksichtigung von Anforderun
gen erstellen, bewerten und korrigieren sowie
Prototypen planen und bewerten,
f) Mensurverlauf berechnen und konstruieren,
g) Klappenmechaniken und deren Aufbau planen,
h) Möglichkeiten der Beschaffung, der Fremdferti
gung oder der Eigenfertigung von Bauteilen be
urteilen, auch unter Berücksichtigung zeitlicher
Planungen, sowie Lieferanten auswählen und
Auswahl begründen,
i) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbau
end Ausschreibungen oder Angebotsanfragen
erstellen sowie hierauf eingehende Angebote be
werten und
j) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungs
möglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen,
Kostengesichtspunkte sowie musikalische, akus
tische, optische, haptische und ergonomische
Gesichtspunkte erläutern und abwägen, daraus
eine Lösung auswählen und diese Auswahl be
gründen sowie
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
a) Personal-, Material- und Gerätekosten auf der
Grundlage der Planungen kalkulieren,
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal
kulieren,
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von
Haftungsbestimmungen formulieren und beur
teilen,
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er
stellen und
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e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen
gegenüber Kunden erläutern und begründen so
wie Leistungen vereinbaren.
§ 10
Handlungsfeld
,,Leistungen eines Betriebs
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
erbringen, kontrollieren und übergeben"
(1) Im Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kon
trollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erfolgs-, kun
den- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung
von Informations- und Kommunikationstechnologien,
zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei
hat er musikalische, akustische, materialspezifische,
verwendungszweckbezogene, kundenwunschbezoge
ne, ökologische, ökonomische und soziale Gesichts
punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgaben
stellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Quali
fikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen,
kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden
Qualifikationen:
1. das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu
zählen insbesondere:
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
erläutern, auswählen und Auswahl begründen
sowie unter Berücksichtigung einzusetzender
Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den
Einsatz von Personal, Material, Maschinen,
Werkzeugen und Vorrichtungen planen,
b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin
gung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen
an der Leistungserbringung Beteiligten, vorher
sehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun
gen zu deren Vermeidung oder Behebung entwi
ckeln,
c) Handhabungshinweise und Produktinformatio
nen von eingesetzten Materialien leistungsbezo
gen auswerten und erläutern,
d) Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommu
nikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und
korrigieren sowie
e) Spezialwerkzeuge für die Bearbeitung von Holz
blasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrich
tungen, Innenräumer, Schablonen, Schallstück
formen, Dorne, Biegevorrichtungen und Bohrer
planen,
2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson
dere:
c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun
gen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Besei
tigung ableiten,
d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen
unter Berücksichtigung von Fertigungs- und
Instandsetzungsverfahren erläutern und begrün
den,
e) Vorgehensweise zum Zerlegen von Holzblas
instrumenten unter Berücksichtigung von Mate
rialeigenschaften und deren Veränderungen im
Zeitablauf erläutern und begründen,
f) Vorgehensweise zur Entlackung, zur Entfernung
galvanischer Schichten und zum Reinigen von
Holzblasinstrumenten mit mechanischen und
chemischen Verfahren unter Berücksichtigung
von Umweltschutzgesichtspunkten erläutern und
begründen,
g) Verfahren zur Fertigung und Verbindung von
Bauteilen für Holzblasinstrumente erläutern, aus
wählen und deren Auswahl begründen,
h) historische Fertigungsverfahren erläutern, aus
wählen und deren Auswahl begründen,
i) Vorgehensweise zur Instandsetzung von Holz
blasinstrumenten erläutern und begründen,
j) Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -be
schichtung erläutern, auftragsbezogen auswäh
len und begründen sowie
k) Vorgehensweise zum Ausstimmen von Holzblas
instrumenten erläutern und
3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über
geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er
brachten Leistungen erläutern,
b) Leistungen dokumentieren,
c) Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des In
struments erläutern,
d) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
e) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen
und Information der Kunden über Handhabung,
Pflege sowie mögliche oder notwendige Wartun
gen durch den Betrieb im Holzblasinstrumenten
macher-Handwerk erläutern,
f) Leistungen abrechnen,
g) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh
ren und Konsequenzen ableiten,
h) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie
denheit und der Kundenbindung erläutern und
beurteilen sowie
i) Serviceleistungen, insbesondere Durchsichten
sowie kundenspezifische Anpassungen, anläss
lich der Übergabe der Leistung erläutern und be
werten.
§ 11
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni
sche Normen sowie die allgemein anerkannten
Regeln der Technik anwenden,
Handlungsfeld
,,Einen Betrieb im
HolzblasinstrumentenmacherHandwerk führen und organisieren"
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be
seitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
(1) Im Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Holzblas
instrumentenmacher-Handwerk führen und organisie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
ren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebs
organisation in einem Betrieb im Holzblasinstrumen
tenmacher-Handwerk unter Berücksichtigung der
Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Infor
mations- und Kommunikationstechnologien, wahrzu
nehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher
Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbe
übergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu be
werten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere
der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Holzblas
instrumentenmacher-Handwerk führen und organisie
ren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
zählen insbesondere:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei
chen,
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener
Kostenstrukturen berechnen,
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
Leistungsangebot darstellen und begründen,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel
len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin
nung und -pflege entwickeln,
c) Informationen über Produkte und über das Leis
tungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
d) Vertriebswege, auch informations- und kommu
nikationsgestützte, ermitteln und bewerten,
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hier
zu zählen insbesondere:
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage
ments darstellen und beurteilen,
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
beurteilen,
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
der Leistungen erläutern, begründen und bewer
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech
nischen Normen,
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
und bewerten und
e) Maßnahmen erläutern zur Rückverfolgbarkeit
aa) der eingesetzten Materialien bei Exporten
und Importen im Hinblick auf die Herkunft,
bb) der eingesetzten Materialien im Hinblick auf
Reklamationen sowie unter Berücksichtigung
der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit
und
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cc) der hergestellten Produkte im Hinblick auf Ei
gentumsnachweise,
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi
scher Bedingungen planen und anleiten, Personal
entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
a) Einsatz von Personal disponieren,
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins
besondere unter Berücksichtigung des Berufs
laufbahnkonzepts im Holzblasinstrumentenma
cher-Handwerk, planen und
5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla
nen, hierzu zählen insbesondere:
a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen
Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus
dem Ergebnis ableiten,
b) Ausstattung der Geschäftsräume, des Lagers
und der Werkstatt, insbesondere unter Berück
sichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewer
bes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung
sowie ökologischen, ökonomischen, sozialen
und logistischen Gesichtspunkten, planen und
begründen,
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeits
schutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere
unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomi
scher und sozialer Gesichtspunkte, planen und
begründen,
d) Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und
Vorrichtungen planen,
e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter
Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb
lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,
Material sowie Werkzeugen, Maschinen und Vor
richtungen.
§ 12
Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer
tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
bilden.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel
der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
bestanden, wenn
1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
30 Punkten bewertet worden ist,
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
als 50 Punkten bewertet worden ist und
3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus
reichend" ist.
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§ 13
Allgemeine Prüfungsund Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens
verordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
führt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum
Ablauf des 28. Februar 2023, so sind auf Verlangen
des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. August 2022
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab
lauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht
bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu
einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis
zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschrif
ten ablegen.
§ 15
§ 14
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die bis zum Ablauf des 31. August 2022 begon
nenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschrif
ten für die Holzblasinstrumentenmachermeisterverord
nung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455), die durch
Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung vom 18. Januar
2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende ge
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Holzblasinstrumentenma
chermeisterverordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2455), die durch Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung
vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden
ist, außer Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Udo Philipp