Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 19 vom 17.06.2022  - Seite 870 bis 876 - Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk (Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung – HolzblMstrV)

7110-3-2107110-3-133
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk (Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung ­ HolzblMstrV) Vom 9. Juni 2022 Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. Au gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs bild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meis terprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk. §2 Meisterprüfungsberufsbild 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festle gen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, 4. Instrumente im Hinblick auf technischen und opti schen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang prüfen sowie deren Marktwert und kulturhisto rischen Wert einschätzen, Mängel und ihre Ursa chen erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung erläutern und die getroffene Auswahl begründen, 5. Instrumente geometrisch und akustisch vermes sen, analysieren und Ergebnisse dokumentieren, 6. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs erbringung planen, organisieren und überwachen, 7. Leistungen im Holzblasinstrumentenmacher-Hand werk erbringen, insbesondere In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holz blasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuwei sen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt nisse: a) Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Ferti gungspläne mit Materialbedarfsplanungen und Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen, 1. einen Betrieb im HolzblasinstrumentenmacherHandwerk führen und organisieren und dabei tech nische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbeson dere unter Berücksichtigung c) Klappenmechaniken und deren Aufbau planen, a) der Kostenstrukturen, b) der Wettbewerbssituation, c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, d) der Betriebsorganisation, e) des Qualitätsmanagements, f) des Arbeitsschutzrechtes, b) Intonation von Holzblasinstrumenten beurteilen und verbessern, d) Prototypen für Holzblasinstrumente und Teile davon entwickeln, bauen und testen, e) Spezialwerkzeuge für die Herstellung und Be arbeitung von Holzblasinstrumenten, insbe sondere Kopiervorrichtungen, Werkzeuge zur Bearbeitung der Innenbohrung, Biegevorrich tungen und Schablonen herstellen, f) Bauteile für Holzblasinstrumente planen, fertigen und verbinden, g) Holzblasinstrumente zerlegen und reinigen, so wohl Holz- als auch Metallbauteile entlacken, g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, h) Mechaniken instand setzen, Korpusse und Mundstücke instand setzen, h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie i) Oberflächen bearbeiten sowie i) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent wicklungen, insbesondere digitaler Technolo gien, j) Holzblasinstrumente anspielen und ausstimmen, 8. technische, organisatorische und rechtliche Ge sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück sichtigen, insbesondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 871 a) Eigenschaften und Zustand von Materialien in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen, Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. b) Eigenschaften von Materialien sowie die recht lichen Rahmenbedingungen, insbesondere zum Umwelt-, Klima-, Arten- und Gesundheits schutz für die Verwendung von Materialien, (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgen den Arbeiten durchzuführen: c) akustische und musikalische Grundlagen, d) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Holzblasinstrumenten, insbesondere auch von historischen Holzblasinstrumenten, e) Verfahren zur Überprüfung von Holzblasinstru menten, f) Verfahren zur Verformung, Verbindung und Oberflächenveredelung von Materialien, g) Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfall verhütung, 1. ein Holzblasinstrument einschließlich der Kosten kalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentie ren oder 2. für ein bestehendes Holzblasinstrument eine benut zerbezogene Anpassung oder Reparatur, die sowohl den Korpus mit seinen akustischen Eigenschaften als auch die Mechanik umfasst, zu planen, die dafür benötigten Teile herzustellen und in das Holzblas instrument einzubauen, das Holzblasinstrument anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren. h) die Handhabung, die Lagerung, die Verarbei tung und die Entsorgung von Gefahrgütern, Für die Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 hat der Prüfling ein Holzblasinstrument aus den folgenden Holzblas instrumentenfamilien auszuwählen: i) Verfahren zur Ausstimmung von Holzblasinstru menten, 1. Klarinetten, j) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, 3. Oboen, k) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, l) das einzusetzende Personal sowie die Materia lien, die Arbeits- und Betriebsmittel sowie m) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil denden, 9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, 10. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere un ter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Aus führung kontrollieren, 11. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie 12. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseiti gen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftrags abwicklung auswerten. §3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Holzblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet. (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü fungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2. Saxophone, 4. Fagotte, 5. Querflöten, 6. Blockflöten, 7. Dudelsäcke. Das ausgewählte Holzblasinstrument muss eine zu sammenhängende Klappenmechanik mit Hebelverbin dung aufweisen. (3) Die Planungsarbeiten bestehen aus einer Be gründung des Instrumentenaufbaus und der Her stellungsweise, einer Entwurfsskizze, einer Gesamt zeichnung des Instruments mit allen zur Herstellung, Anpassung oder Reparatur notwendigen Informatio nen, einer Stück- und Materialliste sowie der Kosten kalkulation. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen der Durchführung Korpusbauteile, Bauteile der Klappen mechanik und Tonlöcher herzustellen, Oberflächen zu behandeln, Bauteile zu fügen und als spielfertiges Instrument zusammenzubauen. Im Falle eines Instru ments nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 ist jeweils das Kopfstück herzustellen. Der Prüfungsaus schuss legt fest, welche Teile des Korpusses und der Klappenmechanik als selbst hergestellte Einzelferti gung in die Prüfungswertung einbezogen werden. Die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen vor dem Prüfungsausschuss, Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumen tation der Arbeitsschritte und des methodischen Vor gehens und der Nachkalkulation. (4) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. (5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeitund Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzule gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um setzungskonzept den Anforderungen entspricht. 872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 (6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling insgesamt 15 Arbeitstage für die Planungs-, Durchführungs- und Kontrollarbeiten zur Verfügung. Für Instrumente, bei denen Bauteile galva nisiert oder lackiert werden müssen, legt der Meister prüfungsausschuss bei Vorlage des Umsetzungskon zeptes die zusätzlichen Arbeitstage für Warte- und Trocknungszeiten fest. (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla gen mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an hand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent. §5 Fachgespräch (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der einzelnen ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind wie folgt zu gewichten: 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent, 2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent, 3. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent. §7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meis terprüfung werden zunächst die Bewertung des Meis terprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachge sprächs im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn 2. Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kun denwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, musi kalische, akustische und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen, 1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk zu berück sichtigen. 2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus reichend" ist. §8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II Situationsaufgabe (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Auf gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Holz blasinstrumentenmacher-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprü fung den Nachweis der beruflichen Handlungskompe tenz im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk. 1. nach Maßgabe des § 9 ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im HolzblasinstrumentenmacherHandwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen: 2. nach Maßgabe des § 10 ,,Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbrin gen, kontrollieren und übergeben" und (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. §6 1. Schmieden und Ansetzen eines metallenen Bauteils oder mehrerer metallener Bauteile für ein Holzblas instrument, 2. Drechseln eines Holzbauteils mit handgeführten Werkzeugen für ein Holzblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war, 3. Fehler, Mängel oder Störungen an einem Holzblas instrument, das nicht Gegenstand des Meisterprü fungsprojekts war, analysieren und instand setzen. Dabei sind mindestens drei Fehler, Mängel oder Stö rungen nach Satz 2 Nummer 3 zu beheben, wobei zwei Fehler die Klappenpolster betreffen. (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste hen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. Jede 3. nach Maßgabe des § 11 ,,Einen Betrieb im Holzblas instrumentenmacher-Handwerk führen und organi sieren". (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden. (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 §9 Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" (1) Im Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Hand werk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Hand werk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitäts orientiert, auch unter Anwendung von Informationsund Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er musikalische, akustische, materialspezifische, verwen dungszweckbezogene und sonstige kundenwunsch bezogene, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genann ten Qualifikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld ,,Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Hand werk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen: 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere: a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmen bedingungen erläutern und bewerten, insbeson dere im Hinblick auf musikalische, akustische, haptische, optische und ergonomische Anforde rungen, Kontaktallergien, Kundenbudget und Einsatzzweck des Instruments, b) Verfahren zur Analyse des technischen und opti schen Zustands, der Intonation, der Ansprache und des Klangs erläutern sowie Prüf- und Mess verfahren zur Beurteilung der Dichtheit erläutern, c) Verfahren zur geometrischen und akustischen Vermessung von Holzblasinstrumenten erläutern, deren Möglichkeiten und Grenzen beurteilen, d) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Holz blasinstrumenten unterscheiden und hinsichtlich ihrer akustischen und musikalischen Eigenschaf ten bewerten, e) die geschichtliche Entwicklung des Holzblas instrumentenbaus erläutern und Holzblasinstru mente unterschiedlichen Epochen und Musik richtungen zuordnen, f) Holzblasinstrumente analysieren und daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und Ver besserung von Holzblasinstrumenten ableiten, g) Marktwert und kulturhistorischen Wert von Holz blasinstrumenten unter Berücksichtigung von Abnutzung, Alter und kulturhistorischen Merkma len einschätzen sowie h) Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffent licher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten, 873 i) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforde rungen für die Umsetzung ableiten und 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der be rufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere: a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat zes von Materialien und Werkzeugen, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, dar stellen, erläutern und begründen, b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten, c) Eigenschaften und Zustand von Materialien, ins besondere auch in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen, insbesondere durch Gebrauch, natür liche Alterung und Umwelteinflüsse, bewerten, d) Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke, von möglichen Kon taktallergien, ökologischer Nachhaltigkeit und bestehenden Rechtsvorschriften, auswählen und Auswahl begründen, e) Skizzen, Pläne, Materiallisten und Fertigungs zeichnungen für Holzblasinstrumente sowie deren Bauteile unter Berücksichtigung von Anforderun gen erstellen, bewerten und korrigieren sowie Prototypen planen und bewerten, f) Mensurverlauf berechnen und konstruieren, g) Klappenmechaniken und deren Aufbau planen, h) Möglichkeiten der Beschaffung, der Fremdferti gung oder der Eigenfertigung von Bauteilen be urteilen, auch unter Berücksichtigung zeitlicher Planungen, sowie Lieferanten auswählen und Auswahl begründen, i) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest legen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbau end Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote be werten und j) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungs möglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie musikalische, akus tische, optische, haptische und ergonomische Gesichtspunkte erläutern und abwägen, daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl be gründen sowie 3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere: a) Personal-, Material- und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren, b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich keiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal kulieren, c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beur teilen, d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er stellen und 874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen so wie Leistungen vereinbaren. § 10 Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" (1) Im Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kon trollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erfolgs-, kun den- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er musikalische, akustische, materialspezifische, verwendungszweckbezogene, kundenwunschbezoge ne, ökologische, ökonomische und soziale Gesichts punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgaben stellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Quali fikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld ,,Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen: 1. das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen, b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin gung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorher sehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun gen zu deren Vermeidung oder Behebung entwi ckeln, c) Handhabungshinweise und Produktinformatio nen von eingesetzten Materialien leistungsbezo gen auswerten und erläutern, d) Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommu nikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie e) Spezialwerkzeuge für die Bearbeitung von Holz blasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrich tungen, Innenräumer, Schablonen, Schallstück formen, Dorne, Biegevorrichtungen und Bohrer planen, 2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson dere: c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun gen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Besei tigung ableiten, d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren erläutern und begrün den, e) Vorgehensweise zum Zerlegen von Holzblas instrumenten unter Berücksichtigung von Mate rialeigenschaften und deren Veränderungen im Zeitablauf erläutern und begründen, f) Vorgehensweise zur Entlackung, zur Entfernung galvanischer Schichten und zum Reinigen von Holzblasinstrumenten mit mechanischen und chemischen Verfahren unter Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten erläutern und begründen, g) Verfahren zur Fertigung und Verbindung von Bauteilen für Holzblasinstrumente erläutern, aus wählen und deren Auswahl begründen, h) historische Fertigungsverfahren erläutern, aus wählen und deren Auswahl begründen, i) Vorgehensweise zur Instandsetzung von Holz blasinstrumenten erläutern und begründen, j) Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -be schichtung erläutern, auftragsbezogen auswäh len und begründen sowie k) Vorgehensweise zum Ausstimmen von Holzblas instrumenten erläutern und 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er brachten Leistungen erläutern, b) Leistungen dokumentieren, c) Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des In struments erläutern, d) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten, e) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung, Pflege sowie mögliche oder notwendige Wartun gen durch den Betrieb im Holzblasinstrumenten macher-Handwerk erläutern, f) Leistungen abrechnen, g) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh ren und Konsequenzen ableiten, h) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie denheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie i) Serviceleistungen, insbesondere Durchsichten sowie kundenspezifische Anpassungen, anläss lich der Übergabe der Leistung erläutern und be werten. § 11 a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni sche Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden, Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im HolzblasinstrumentenmacherHandwerk führen und organisieren" b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be seitigung erläutern sowie Folgen ableiten, (1) Im Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Holzblas instrumentenmacher-Handwerk führen und organisie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 ren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebs organisation in einem Betrieb im Holzblasinstrumen tenmacher-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Infor mations- und Kommunikationstechnologien, wahrzu nehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbe übergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu be werten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld ,,Einen Betrieb im Holzblas instrumentenmacher-Handwerk führen und organisie ren" besteht aus folgenden Qualifikationen: 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei chen, d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen, 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin nung und -pflege entwickeln, c) Informationen über Produkte und über das Leis tungsspektrum des Betriebs erstellen sowie d) Vertriebswege, auch informations- und kommu nikationsgestützte, ermitteln und bewerten, 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hier zu zählen insbesondere: a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage ments darstellen und beurteilen, b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewer ten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech nischen Normen, d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten und e) Maßnahmen erläutern zur Rückverfolgbarkeit aa) der eingesetzten Materialien bei Exporten und Importen im Hinblick auf die Herkunft, bb) der eingesetzten Materialien im Hinblick auf Reklamationen sowie unter Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit und 875 cc) der hergestellten Produkte im Hinblick auf Ei gentumsnachweise, 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi scher Bedingungen planen und anleiten, Personal entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: a) Einsatz von Personal disponieren, b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, d) Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins besondere unter Berücksichtigung des Berufs laufbahnkonzepts im Holzblasinstrumentenma cher-Handwerk, planen und 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla nen, hierzu zählen insbesondere: a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten, b) Ausstattung der Geschäftsräume, des Lagers und der Werkstatt, insbesondere unter Berück sichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewer bes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologischen, ökonomischen, sozialen und logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen, c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeits schutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomi scher und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen, d) Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen planen, e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material sowie Werkzeugen, Maschinen und Vor richtungen. § 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist. (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ,,aus reichend" ist. 876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 § 13 Allgemeine Prüfungsund Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens verordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. führt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2023, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab lauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschrif ten ablegen. § 15 § 14 Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die bis zum Ablauf des 31. August 2022 begon nenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschrif ten für die Holzblasinstrumentenmachermeisterverord nung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455), die durch Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende ge Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Holzblasinstrumentenma chermeisterverordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455), die durch Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 9. Juni 2022 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Udo Philipp